Lade Inhalt...

Die Religiöse Stiftung im Islam (waqf) nach hanafitischer Lehre

Die stiftungsrechtliche Kodifikation von Qadrî Pâshâ

von Hans-Georg Ebert (Autor:in)
©2018 Monographie 244 Seiten

Zusammenfassung

Der ägyptische Jurist Muhammad Qadrî Pâshâ (gest. 1886) erstellte Ende des 19. Jh. nach den Kodifikationen zum islamischen Familienrecht und zum islamischen Zivilrecht auch eine solche zum Recht der Religiösen Stiftung (waqf) auf hanafitischer Grundlage. Er orientierte sich dabei vor allem an den klassischen islamischen Rechtswerken und Fatwâ-Sammlungen. Nach dem Muster europäischer Gesetzeswerke untergliederte der Autor das Sachgebiet in einzelne Kapitel und Abschnitte. Damit schuf er ein wichtiges Referenzwerk, welches nach seinem Tode erstmals 1894 in Kairo im Druck erschien. Qadrî Pâshâ nutzte verschiedene Methoden der hanafitischen Lehre, um den Rechtstext an die existierenden gesellschaftlichen Bedingungen und Herausforderungen anzupassen. Die in der Folgezeit veröffentlichten Gesetze der arabischen Länder zur Religiösen Stiftung konnten auf den Text zurückgreifen. Dabei ging und geht es vor allem um eine zeitgemäße Verwaltung und gewinnbringende Nutzung von gestifteten Immobilien. Die kommentierte Übersetzung folgt dem arabischen Original.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Einführung
  • 1. Muḥammad Qadrī Pāšā: Leben und Werk
  • 2. Das Werk „Qānūn al-ͨadl wa-l-inṣāf li-l-qaḍā’ ͨalā muškilāt al-auqāf“
  • 3. Besonderheiten in Bezug auf Übersetzung und Kommentar
  • II. Gesetz der Gerechtigkeit und Billigkeit zur Beseitigung von Problemen der Religiösen Stiftungen
  • 1. Kapitel. Definition und Grundlagen der Religiösen Stiftung
  • 1. Abschnitt. Definition, Bestimmungen und Bindungswirkung der Religiösen Stiftung
  • 2. Abschnitt. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Religiösen Stiftung
  • 3. Abschnitt. Gründe und Objekt der Religiösen Stiftung
  • 4. Abschnitt. Die Fähigkeit zur Errichtung einer Religiösen Stiftung
  • 5. Abschnitt. Die Religiöse Stiftung, die von einem Kranken errichtet wird
  • 6. Abschnitt. Verkaufsfähige und nicht verkaufsfähige Sachen der Religiösen Stiftung
  • 7. Abschnitt. Als Religiöse Stiftung zulässige und nicht zulässige Immobilien
  • 8. Abschnitt. Die bewusste und unabhängige Stiftung von beweglichen Sachen
  • 9. Abschnitt. Die Stiftung von gemeinsamem Eigentum und die Teilung zwischen dem Stifter und dem Miteigentümer
  • 10. Abschnitt. Die Bestifteten, die Unzulässigkeit der Teilung als Eigentum und die Zulässigkeit der Teilung als befristete Besitznahme zwischen ihnen
  • 11. Abschnitt. Die Religiöse Stiftung der Angehörigen einer Buchreligion und die Bestifteten einer solchen Stiftung
  • 2. Kapitel. Zulässige und nicht zulässige Bedingungen durch den Stifter
  • 1. Abschnitt. Die Bedingung im Allgemeinen
  • 2. Abschnitt. Bedingungen, die die Stifter für die privatnützige Stiftung und die gemeinnützige Stiftung festlegen können
  • 3. Abschnitt. Die Erhöhung und Verminderung der Anteile, die Hinzufügung, der Ausschluss, die Bevorzugung und die Festlegung von Bestifteten, die Gewährung und der Entzug von Anteilen sowie sonstige Bedingungen
  • 4. Abschnitt. Der Austausch von Stiftungsgütern
  • 3. Kapitel. Die Verwaltung der Religiösen Stiftung, Verfügungen der Aufseher in den Angelegenheiten der Religiösen Stiftung, ihre Buchführung und Haftung
  • 1. Abschnitt. Die Verwaltung der Religiösen Stiftung
  • 2. Abschnitt. Die Bevollmächtigung, Ermächtigung und Bestätigung der Aufsicht
  • 3. Abschnitt. Die Entlohnung des Aufsehers
  • 4. Abschnitt. Zulässige und unzulässige Verfügungen des Aufsehers der Religiösen Stiftung
  • 5. Abschnitt. Unzulässige Verfügungen des Amtswalters
  • 6. Abschnitt. Gebäude und Pflanzen des Verwalters oder des Stifters auf dem Land der Religiösen Stiftung
  • 7. Abschnitt. Das Verfügungsrecht des Richters in den Angelegenheiten der Religiösen Stiftung und die Fälle, in denen er gegen die Bedingung des Stifters verstoßen kann
  • 8. Abschnitt. Die Buchführung des Aufsehers über die Einkünfte der Religiösen Stiftung auf der Grundlage seiner Anordnungen und Verfügungen
  • 9. Abschnitt. Die Schulden
  • 10. Abschnitt. Die Haftung des Aufsehers und die Fälle, in denen er einen Rückforderungsanspruch in Bezug auf den Ertrag der Religiösen Stiftung hat
  • 11. Abschnitt. Die Gründe für die Absetzung des Verwalters der Religiösen Stiftung
  • 12. Abschnitt. Die Abwesenheit und Ruhezeit von Amtspersonen der Stiftung
  • 13. Abschnitt. Wohltätige Handlungen des Stifters
  • 4. Kapitel. Die Verpachtung der Stiftungsgüter
  • 5. Kapitel. Die Entwicklung und nutzbringende Verwertung der Religiösen Stiftung
  • 1. Abschnitt. Die Partnerschaft für die Landwirtschaft
  • 2. Abschnitt. Die Partnerschaft für die Bewässerung und Pflege
  • 3. Abschnitt. Der tīmār-Inhaber, der Steuerpächter u.a.
  • 4. Abschnitt. Al-ḥikr
  • 5. Abschnitt. Al-kadik und as-suknā
  • 6. Abschnitt. Das Nutzungsrecht
  • 7. Abschnitt. Al-ḫulū
  • 8. Abschnitt. Die Annahme und Ausschlagung der Religiösen Stiftung
  • 9. Abschnitt. Der Anspruch der Bestifteten
  • 6. Kapitel. Die Instandsetzung und Reparatur der Religiösen Stiftung
  • 1. Abschnitt. Die Rekonstruktion von nutzbaren Häusern, Moscheen und Schulen
  • 2. Abschnitt. Die Rekonstruktion von Häusern für Wohnzwecke
  • 3. Abschnitt. Die widerrechtliche Aneignung der Religiösen Stiftung
  • 4. Abschnitt. Das Darlehen
  • 7. Kapitel. Die Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Religiösen Stiftungen
  • 1. Abschnitt. Die Klage u.a.
  • 2. Abschnitt. Die Religiöse Stiftung ohne Nachweis
  • 3. Abschnitt. Das Anerkenntnis
  • 4. Abschnitt. Das Anerkenntnis des Kranken
  • 5. Abschnitt. Schriftliche Dokumente und ihre Wertigkeit
  • 6. Abschnitt. Die Zeugenaussage
  • 7. Abschnitt. Die widersprüchliche Zeugenaussage
  • 8. Abschnitt. Die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Klage bei Verjährung
  • Reihenübersicht

I. Einführung

1. Muammad Qadrī Pāšā: Leben und Werk1

Muammad Qadrī Pāšā2 wurde im Jahre 1821 in der oberägyptischen Stadt (acīd) Mallawī, einem Ort etwa 30 km südlich von der heutigen Provinzhauptstadt al-Minyā entfernt, geboren. Sein Vater stammt aus Anatolien, dem asiatischen Teil der heutigen Türkei, und diente im Gebiet Mallawī als Steuerpächter3 und Richter. Seine Mutter war Oberägypterin. Die beiden Halbbrüder aus einer früheren Ehe seines Vaters lebten außerhalb Ägyptens in Anatolien bzw. Istanbul.

Nach dem Besuch einer Privatschule in Mallawī ging Muammad Qadrī Pāšā nach Kairo, um sich dort an der Sprachenschule (madrasat alsun) zu immatrikulieren. Der Leiter der Schule war ab Januar 1837 Rifāca a-ahāwī (gest. 1873), den mit Muammad Qadrī Pāšā nicht nur das Interesse für Sprachen und moderne Wissenschaften, sondern auch seine oberägyptische Herkunft verband. In der Stadt Mallawī versuchte sich Rifāca a-ahāwī noch vor Beginn seines Studiums an der Azhar-Universität von Kairo als Lehrer an der dortigen Yūsufī-Moschee.4 Neben seinen Studien an der Sprachenschule besuchte Muammad Qadrī Pāšā Kurse bei berühmten Azhar-Gelehrten zur damaligen Zeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Sprachenschule wurde er zum Übersetzungsassistenten (mutarğim musācid) ernannt. Gleichzeitig beschäftigte er sich an der Azhar-Universität mit islamischer Jurisprudenz. Damit war eine wichtige Grundlage für seine spätere berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit gelegt.

Schon bald wechselte er für fast sieben Jahre ins Finanzministerium als Übersetzer und diente unter dem Gouverneur für Syrien, Šarīf Pāšā, in Syrien und Istanbul. Nach seiner Rückkehr nach Ägypten wurde er an der Schule „Muafā Fāil ← 11 | 12 Pāšā“5 zum Professor für orientalische Sprachen ernannt und vom Vizekönig (Khedive; arab.: idīw) Ismācīl (gest. 1895), der von 1863 bis 1879 regierte, zum Erzieher des Thronfolgers Taufīq (gest. 1892) und seiner Brüder eingesetzt. Muammad Qadrī Pāšā wandte sich danach verstärkt rechtlichen Fragen in Theorie und Praxis zu. Er übersetzte das französische Strafgesetzbuch ins Arabische. Die von Rifāca a-ahāwī geleitete Übersetzungsstelle für europäische Gesetzestexte übertrug den französischen Code de Commerce (1868) und den Code Civil (Code Napoléon) 1876 ins Arabische, beides wichtige Referenzwerke für die später von Qadrī Pāšā zu erstellende zivilrechtliche Kodifikation. Muammad Qadrī Pāšā wirkte als Mitglied des Handelsgerichts von Alexandria und als Berater für die im Jahre 1875 geschaffenen sog. Gemischten Gerichte (maākim mutalia).6 Er beteiligte sich als Mitglied einer vom Justizministerium (wizārat al-aqqānīya) eingesetzten Kommission an der Übertragung der Gesetze für die Gemischten Gerichte ins Arabische. Die mit Beschluss vom 21. Dezember 1882 ins Leben gerufenen sog. Einheimischen Gerichte (maākim ahlīya) – zuständig für Zivil- und Handelssachen von Ägyptern – orientierten sich an den Gemischten Gerichten. Insofern war eine Synthese zwischen französischen Rechtsauffassungen und Islamischem Recht notwendig geworden. Diese Aufgabe erforderte Fachwissen des französischen Rechts und der französischen Sprache. Muammad Qadrī Pāšā übernahm in Kenntnis beider Rechtssysteme das Amt eines Justizministers, welches durch Verordnung des Khediven vom 28. August 1878 geschaffen wurde. Diese Tätigkeit wurde nur kurz durch die von Mai 1883 bis Januar 1884 ausgeübte Funktion des Unterrichtsministers (wazīr al-macārif) unterbrochen. In seiner Amtszeit als Justizminister wurden die „Ordnung über die Organisation der Einheimischen Gerichte“ (14. Juni 1883) erarbeitet und die Gesetze für die Einheimischen Gerichte erstellt. Muammad Qadrī Pāšā war daran maßgeblich beteiligt. Er verstarb am 21. November 1886. Eine Straße im Al-alīfa-Viertel von Kairo erinnert an den großen ägyptischen Rechtsgelehrten. Die modernen Darstellungen über Leben und Werk von Muammad Qadrī Pāšā basieren vor allem auf zwei Veröffentlichungen:

      Iskārūs, T., Muammad Qadrī Pāšā. In: Al-muqtaaf, Cairo März 1916, S. 253-263 (davor ist auch das einzige bislang bekannte gezeichnete Portrait von Muammad Qadrī Pāšā abgedruckt) sowie

      Haikal, M. ., Tarāğim mirīya wa-ġarbīya. Al-Qāhira 19297. ← 12 | 13

Seine guten Kontakte zu maßgeblichen Gelehrten an der Azhar-Universität, aber auch in der staatlichen Administration, nutzte er, um seine Schriften, die z.T. auch posthum erschienen, von namhaften Personen authentifizieren zu lassen. Die umfangreichen Kenntnisse in Sprachen, Geschichte, Kultur, Literatur und Recht prädestinierten Muammad Qadrī Pāšā, auf unterschiedlichen Gebieten Bücher, kleinere Schriften, Aufsätze, Übersetzungen und Gesetzestexte (s.u.) zu verfassen. Einige dieser Veröffentlichungen, die auch auszugsweise in der GAL8 verzeichnet sind, konnten aufgrund von Übersetzungen in europäische Sprachen (vor allem in die französische Sprache) auch außerhalb der arabischen Welt Verbreitung finden, wenngleich der Autor nie einen Bekanntheitsgrad erlangen konnte, der seinem Wirken und seinen Leistungen gerecht wird. Dies hängt wohl damit zusammen, dass der tatsächliche Gesetzgebungsprozess in Ägypten stark von äußeren Faktoren beeinflusst war und insbesondere im Bereich des Stiftungsrechts gesamtstaatliche islamische Regelungen kaum im Interesse europäischer Mächte lagen. Die folgende Aufstellung seiner Schriften orientiert sich an der in der Literatur über ihn vorgenommenen Gliederung.9← 13 | 14

a.  Historische, sprachliche und literarische Schriften

      Lama tārīīya li-mir. Al-Mūskī (al-Qāhira) 1869. Aperçu historique de l’Egypte. Mouski, Caire 1869.

      Maclūmāt ğuġrāfīya maūba bi-bac nuba tārīīya li-ahamm mudun mir ğumicat wa-turğimat bi-l-carabīya li-fā’idat aš-šabība al-mirīya. Al-Qāhira 1869. Notions géographiques accompagnées de quelques notices historiques sur les principales villes de l’Egypte. Caire 1869.

      Ad-durr al-muntaab min luġāt al-fransīs wa-l-cumānīyīn wa-l-carab. Al-Iskandarīya 1870. Nouveau guide de conversation française turque et arabe.10

     Ad-durr an-nafīs fi-luġatai al-carab wa-l-fransīs. O.O. und o.J. (Das Wertvolle in der arabischen und der französischen Sprache).

      Mufradāt fī cilm an-nabātāt. O.O. und o.J. (Ausdrücke der Botanik).

      Al-mutarādifāt bi-l-luġa al-carabīya wa-l-firansāwīya. O.O. und o.J. Vocabulaire français-arabe (bezieht sich auf Synonyme).

      Tarğamat sīrat Muammad Taufīq Bāšā idīwī Mir. O.O. und o.J. Biographie de S. A. de Khedive Mohammed Tewfik Pacha.

      Qar andā’ ad-diyam fi-n-naā’i wa-l-mawāci wa-l-ikam. O.O. und o.J. (Ein Tropfen des Taus vom Regen bei Ratschlägen, Ermahnungen und Weisheiten).11

      Dīwān ašcār (Dichtung). In Auszügen von seinem Sohn Mamūd Bey in al-waqā’ic al-mirīya veröffentlicht.12

b.  Rechtliche Schriften

      Qānūn al-udūd wa-l-ğināyāt (Strafgesetzbuch). Al-Qāhira 1866/67. Hierbei handelt es sich um die Übersetzung des französischen Strafgesetzbuches ins Arabische.

      Al-akām aš-šarcīya fi-l-awāl aš-šaīya calā mahab Abī anīfa an-Nucmān (Die islamisch-rechtlichen Bestimmungen zum Personalstatut nach der Rechtsschule des Abū anīfa an-Nucmān; gest. 767). Das Werk wurde um 1875 von Muammad Qadrī Pāšā, wie in jener Zeit üblich, zunächst handschriftlich verfasst und erst einige Jahre später (1880/81) in Būlāq gedruckt. Noch bevor dieser Druck erfolgt war, erschien 1879 in Alexandria eine Übersetzung ins Französische unter dem Titel „Droit musulman. Statut personnel et de successions d’après le rite Hanafite“. Diese Ausgabe wurde zur Grundlage von Übersetzungen in andere europäische Sprachen, so für die in Wien 1883 erschienene Ausgabe „Eherecht, ← 14 | 15 Familienrecht und Erbrecht der Mohamedaner nach dem hanefitischen Ritus“.13 Weitere französische Ausgaben folgten 1925 in Brüssel und 1936 in Kairo „Codes égyptiens et Lois usuelles en vigueur en Egypte“ herausgegeben von J.-A. Wathelet und R.-G. Brunton. Eine erste englische Übersetzung wurde 1914 in London gedruckt und war zur Orientierung für die sudanesische Regierung bestimmt: „Code of Mohammedan Personal Law According to the Hanafite School. Ed. By W. Sterry14 and N. Y. Abkāriyūs“. Der ersten arabischen Ausgabe folgten in recht schneller Folge weitere arabische Ausgaben (z.T. unter der Aufsicht des Unterrichtsministeriums), so in Istanbul 1886/87, Kairo 190015, 1909, 1911, 1917 und 1928. Dies war u.a. deswegen notwendig, weil der Text in der Lehre an der erwähnten Rechtsschule in Kairo Verwendung fand. Der Kommentar zur Qadrī-Pāšā-Kodifikation von Muammad Zaid Bek16 al-Ibyānī (gest. 1936) wird seitdem als wichtiges Referenzwerk angesehen und ist in der vierbändigen kommentierten Ausgabe von 2006 abgedruckt.17 Aber auch außerhalb Ägyptens ist das Buch „Al-akām aš-šarcīya fi-l-awāl aš-šaīya calā mahab Abī anīfa an-Nucmān“ mehrfach erschienen, so in Bairūt 198018 und 2007 sowie in Damaskus 196819 und 1997.20 Ferner kann auf einige Teilveröffentlichungen verwiesen werden, so in „Mağmūcat al-qawānīn wa-l-marāsim. Al-ir wa-l-waīya. Al-mağalla al-qaā’īya. Bairūt 1992, S. 18-30“.21 Im Internet ist die Kodifikation ebenfalls verfügbar.22 ← 15 | 16
Eine vollständige und kommentierte Übersetzung ins Deutsche liegt seit 2010 vor.
23

     Muršid al-airān ilā macrifat awāl al-insān fi-l-mucālamāt aš-šarcīya calā mahab al-imām al-acam Abī anīfa an-Nucmān mulā’iman li-curf addiyār al-mirīya wa-sā’ir al-umam al-islāmīya (Der Führer für den Ratlosen zur Kenntnis über die Angelegenheiten des Menschen in den islamischen Rechtsgeschäften nach der Rechtsschule des ehrwürdigen Imāms Abū anīfa an-Nucmān in Übereinstimmung mit dem in Ägypten und anderen islamischen Gebieten existierenden Gewohnheitsrecht). Das als Handschrift überlieferte und vom dār al-kutub (Nationalbibliothek) angekaufte Werk wurde im Jahre 1890 aufgrund eines Beschlusses des Unterrichtsministeriums erstmalig in der mabaca amīrīya gedruckt. Der damalige Mufti von Ägypten, Muammad al-cAbbāsī al-Mahdī (gest. 1897), der die anafitisierung des Rechts beförderte24, und der Gelehrte aš-Šai assūna, der seinerseits an der Schule der dār al-culūm und der aus der Sprachschule hervorgegangenen Rechtsschule (madrasat al-uqūq) tätig war, vermittelten diese Publikation. Weitere Drucke folgten, so 189125, 190926, 1911, 191927 und 193528. Die Ausgabe von 1938 wurde auch in Tripolis (Libyen) und London gedruckt. Im Jahre 1987 veröffentlichte das Verlagshaus „Dār al-carabīya li-t-tauzīc wa-n-našr“ in cAmmān (Jordanien) den Text, wobei sich zahlreiche Fehler, Auslassungen sowie Buchstaben- und Zahlendreher eingeschlichen haben.29 Ein fotomechanischer Nachdruck ist in Ägypten 2003 erschienen.30 Schließlich folgte im Jahre 2011 eine Textausgabe mit Kommentar in drei Bänden.31 ← 16 | 17
Der Text wurde von cAbd al-cAzīz Kaīl Pāšā ins Französische übertragen und 1893 auf ägyptische Staatskosten gedruckt.
32 Die insgesamt 1049 Artikel des umfangreichen Werkes sind auch im Internet unter der URL http://ia301533.us.archive.org/0/items/murchid_hayran/murchid_hayran.pdf (zuletzt abgerufen: 21.03.2017)33 verfügbar. Eine vollständige und kommentierte Übersetzung ins Deutsche liegt seit 2013 vor.34

     Qānūn al-cadl wa-l-ināf li-l-qaā’ calā muškilāt al-auqāf (Gesetz der Gerechtigkeit und Billigkeit zur Beseitigung von Problemen der Religiösen Stiftungen). Vgl. dazu den folgenden Abschnitt 2.

2. Das Werk „Qānūn al-cadl wa-l-ināf li-l-qaā’ calā muškilāt al-auqāf“

Muammad Qadrī Pāšā konnte sein Werk Qānūn al-cadl wa-l-ināf li-l-qaā’ calā muškilāt al-auqāf (Gesetz der Gerechtigkeit und Billigkeit zur Beseitigung von Problemen der Religiösen Stiftungen) durch seinen Tod im Jahre 1886 nicht selbst veröffentlichen. Sein Sohn Mamūd übernahm aus dem Nachlass drei Manuskripte, die er dem Unterrichtsministerium zur Prüfung hinsichtlich einer Veröffentlichung überließ. Der vom Ministerium beauftragte ägyptische Mufti (muftī ad-diyār al-mirīya) entsprach jedoch nicht dem Wunsch des Sohnes von Muammad Qadrī Pāšā, sodass vom Ministerium eine erneute Prüfung veranlasst worden ist. Muammad Zaid al-Ibyānī (gest. 1936)35, Dozent für Islamisches Recht an der Rechtsschule (s.o.), und Muammad Salāma (gest. 1928)36, Dozent für Islamisches Recht an der Rechtsschule und am dār al-culūm, einem im Jahre 1872 gegründeten Lehrerbildungsinstitut, dem Vorläufer der Kairo-Universität37, haben die Manuskripte erneut durchgesehen, entsprechende Quellenverweise hinzugefügt und die Bedeutung des Werkes erkannt. Im Kontakt mit dem Justizministerium wurden die Manuskripte für 100 ägyptische Pfund angekauft und das ← 17 | 18 nunmehr als einheitliche Abschrift vorliegende Werk auf der Grundlage eines Beschlusses vom 17.09.1893 im Jahre 1894 erstmals in Būlāq gedruckt.38

Im Jahre 1896 erschien eine Übersetzung ins Französische durch cAbd al-cAzīz Kaīl Pāšā, der auch schon den Muršid al-airān ins Französische übertragen hatte.39 Weitere Ausgaben folgten 1896, 1902 und 1909, jeweils mit dem Verlagsort Būlāq. Von besonderer Bedeutung ist die auch im Internet verfügbare Ausgabe von 1928, denn sie wurde zur Grundlage der späteren Auflagen und Kommentare.40 Eine kommentierte Ausgabe ist im Jahre 2006 von cA. Ǧumca und M. A. Sirāǧ in Kairo erschienen.41 Im Jahre 2007 folgte eine Textausgabe (ohne längere Kommentare), die von cA. N. A. Mazzī mit einer kurzen Einleitung versehen wurde.42 Auch sie liegt in elektronischer Form im Netz vor.43

Mit dem Qānūn al-cadl wa-l-ināf li-l-qaā’ calā muškilāt al-auqāf hat Muammad Qadrī Pāšā einen wichtigen Rechtsbereich auf konsequent anafitischer Grundlage kodifiziert. Diese Leistung sollte vor allem dazu dienen, den Richtern, aber auch den Menschen im Allgemeinen, einen erleichterten Zugang zu den Normen zu ermöglichen, eine authentische Bezugsquelle zu bieten und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu gewährleisten.44

Es ist keineswegs zufällig, dass sich Muammad Qadrī Pāšā Ende des 19. Jh. auch mit dem Recht der Religiösen Stiftungen beschäftigen sollte. Schon ein flüchtiger Blick auf die Situation des Stiftungswesens in Ägypten zeigt, dass die Religiösen Stiftungen in vielen Fällen in einem beklagenswerten Zustand waren und ihre eigentliche soziale Funktion nicht mehr hinreichend erfüllen konnten. Religiöse Stiftungen im Islam, deren Wurzeln auf die frühislamische Zeit zurückgeführt ← 18 | 19 werden45, weckten seit jeher Begehrlichkeiten bei Herrschern, so auch bei Muammad cAlī Pāšā (gest. 1849), dem Gouverneur der osmanischen Provinz Ägypten, der jedoch weitgehend eigenmächtig regierte. Immerhin ein Drittel aller Ländereien waren zu Zeiten Muammad cAlīs Stiftungsland. Auch der Khedive Muammad Sacīd Pāšā (gest. 1863) wollte weitere Konfiszierungen, vor allem der privatnützigen Stiftungen, vornehmen, scheiterte aber am Widerstand des Muftis Muammad al-cAbbāsī al-Mahdī. Mit der Reorganisation des unter Muammad cAlī geschaffenen staatlichen Kontrollorgans der Stiftungen wollte der Khedive Ismācīl Pāšā (gest. 1895) zusätzliche Finanzquellen für den klammen Staat erschließen. Es konnte indes im 19. Jh. nicht verhindert werden, dass große Ländereien und viele Gebäude in den Städten vor allem in privatnützige Stiftungen (sog. Familienstiftungen)46, oftmals zur Umgehung des islamischen Erbrechts konzipiert, verwandelt wurden. Auch die Reform der Stiftungsverwaltung 1895 und die Umwandlung des Kontrollorgans in ein Ministerium für Religiösen Stiftungen (1913) bewirkten keine durchgreifenden Veränderungen. Eine Sammlung von Entscheidungen ägyptischer Gerichte in Angelegenheiten der Religiösen Stiftungen Ende des 19. Jh./Anfang des 20. Jh., zusammengetragen von cA. ānkī Bey (gest. 1956)47, unterstreicht den Regelungsbedarf jener Zeit und die Bedeutung des Werkes von Muammad Qadrī Pāšā. Es zeigten sich immer mehr Defizite in der Bewirtschaftung und bisweilen Desinteresse seitens der wachsenden Zahl der Nutznießer, weil die zu verteilenden Beträge tendenziell rückläufig waren. Unter Sacd Zaġlūl (gest. 1927) wurden erneut Forderungen nach Abschaffung der privatnützigen Stiftungen erhoben. In den 20er Jahren des 20. Jh. waren noch rund ein Achtel aller Ländereien Stiftungsland. Gleichzeitig mehrten sich die Stimmen, eine Befristung von Stiftungen (abgesehen von solchen zugunsten von Moscheen) zuzulassen.48 ← 19 | 20

Schließlich wurden durch das „Gesetz Nr. 48 von 1946 zu den Bestimmungen der Religiösen Stiftung“ einige Reformen eingeleitet, so die Möglichkeit der Befristung der Stiftungen und die Beschränkung der Familienstiftungen auf zwei Generationen (Art. 5).49 Mit der „Gesetzesverordnung Nr. 18 von 1952 über die Abschaffung von Religiösen Stiftungen zugunsten nicht wohltätiger Einrichtungen“50 erfolgte die Umsetzung der erwähnten Forderungen im Zuge einer umfassenden Landreform. Mit den politisch-sozialen Veränderungen in Ägypten nach dem Tode von Ǧamāl cAbd an-Nāir (gest. 1970) wandelten sich zwar die Rahmenbedingungen für die Stiftungen, jedoch wurde das Verbot der Familienstiftungen nicht zurückgenommen. Auch in anderen islamischen Ländern (Algerien, Irak, Libyen, Syrien, Türkei, Tunesien) wurden privatnützige Stiftungen verboten oder – wie im Falle Libanons – auf zwei Generationen begrenzt.51

Details

Seiten
244
Erscheinungsjahr
2018
ISBN (PDF)
9783631742211
ISBN (ePUB)
9783631742235
ISBN (MOBI)
9783631742242
ISBN (Hardcover)
9783631741115
DOI
10.3726/b13444
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Dezember)
Schlagworte
Stiftungsrecht Wagf Hanafitische Rechtsschule Islamisches Recht Arabische Welt Ägypten
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 244 S.

Biographische Angaben

Hans-Georg Ebert (Autor:in)

Hans-Georg Ebert hat die Professur für Islamisches Recht am Orientalischen Institut der Universität Leipzig inne. Seine Forschungsschwerpunkte sind klassisches und modernes Islamisches Recht sowie das Recht der arabischen Länder. Zudem beschäftigt er sich mit dem Verhältnis von Recht und Religion im Islam.

Zurück

Titel: Die Religiöse Stiftung im Islam (waqf) nach hanafitischer Lehre