Die Diözesankurie
Blick hinter die Kulissen der Bistumsverwaltung
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsverzeichnis
- Bistumsverwaltungen im Umbruch: Einführende Überlegungen: Burkhard Josef Berkmann
- Die Diözesankurie des Bistums Münster: Reinhild Ahlers
- Die Diözesankurie des Erzbistums Hamburg: Klaus Kottmann
- Die Diözesankurie des Bistums Limburg – aktueller Aufbau und Herausforderungen: Peter Platen
- Die Eichstätter Diözesankurie zwischen Transparenz und Transformation: Peter Stockmann
- Die Diözesankurie der Diözese Innsbruck: Magdalena Bernhard
- Bistumsverwaltung im Bistum St. Gallen: Claudius Luterbacher-Maineri
- Die Diözesankurie der Erzdiözese München und Freising: Michael Benz
- Diözesankurien im deutschen Sprachraum: Vergleichende und weiterführende Überlegungen: Burkhard Josef Berkmann
Bistumsverwaltungen im
Umbruch: Einführende Überlegungen
1 Einführung in das Thema
Zurzeit blicken viele nach Rom, auf die Reform der Römischen Kurie, die von Papst Franziskus angestoßen wurde. Weniger breite Beachtung findet demgegenüber, dass auch im deutschen Sprachraum viele Diözesen einen Reformbedarf für ihre Kurien erkennen oder sogar schon mitten im Erneuerungsprozess stehen. Die Medien berichten gelegentlich von solchen Schritten. Entsprechende Schlagzeilen lauteten zum Beispiel: „Synode über Zukunft der Kirche: Das Experiment von Trier“1, „Bistum Limburg reformiert Vermögensverwaltung“2, „Eichstätter Bischof will hohe Geistliche entmachten“3, „Leitet künftig eine Frau das Münchner Ordinariat?“4 oder „Katholische Kirche Steier-mark: Im Zuge der Diözesanreform wird das Bischöfliche Ordinariat neu strukturiert“5.
Kanonistische Forschungsarbeiten zu solchen Themen sind aber eher selten. In der Fachliteratur finden sich neben Kommentaren zum CIC, der aber gerade in diesem Bereich dem Partikularrecht einen großen Spielraum lässt, ←9 | 10→auch Beiträge zu Spezialthemen, welche die Rechtslage in Deutschland durchaus kritisch beleuchten. Es fehlt aber noch weitgehend Literatur zu den gegenwärtigen Umbrüchen. Diese Lücke will der vorliegende Tagungsband ein Stück weit schließen. Er bietet gleichsam eine Momentaufnahme zu einem Zeitpunkt, in dem vielfältige Veränderungen im Gang sind und nimmt dazu eine Tiefenbohrung in ausgewählten Diözesen vor. Dabei geht es – wie in diesem Zusammenhang unabdingbar ist – nicht nur um das geschriebene, sondern auch um das gelebte Recht. Das Thema des Workshops, auf welchen dieser Band zurückgeht, lautete daher: „Die Diözesankurie: Blick hinter die Kulissen der Bistumsverwaltung“.
2 Ausgewählte Diözesen
Im vorgegebenen Rahmen wäre es nicht möglich, alle Diözesen des deutschen Sprachraums gleichermaßen zu behandeln. Eine Auswahl ließ sich folglich nicht vermeiden, doch sie wurde so getroffen, dass sie die Vielfalt widerspiegelt: große und kleine, junge und alte Diözesen, Erzbistümer und Suffragane, Diözesen der katholischen Stammterritorien und der Diaspora, nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich und der Schweiz, solche mit und solche ohne Domkapitel. So wurden insgesamt sieben (Erz-)Diözesen ausgewählt: Eichstätt, Hamburg, Innsbruck, Limburg, München und Freising, Münster und St. Gallen. Die kanonistischen Fachleute, welche die Beiträge erstellten, tragen in der jeweiligen Diözesankurie Verantwortung, sei es als Kanzler oder Leiter und Leiterinnen der Abteilungen für kirchliches oder staatliches Recht. Viele von ihnen sind darüber hinaus im universitären Bereich tätig.
3 Bisherige Rechtslage
3.1 „Würzburger Synode“
Mit der Struktur der Diözesankurie befasste sich in Deutschland bereits die so genannte „Würzburger Synode“. Der entsprechende Beschluss vom 26. Mai 1974 lautete „Rahmenordnung für die pastoralen Strukturen und für die Leitung und Verwaltung der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“. Er enthält auch ein Musterorganigramm. Wie weit dieses in den behandelten Diözesen noch verwirklicht oder verändert ist, wird aus den einzelnen Beiträgen hervorgehen. Im Übrigen hält der Beschluss ganz lapidar fest: „Die Bistumsverwaltung wird durch das Generalvikariat wahrgenommen. […] Das Generalvikariat gliedert sich in Hauptabteilungen. Diesen sind Abteilungen und Referate nachgeordnet. Der von den verantwortlichen Stellen zu erlassende Organisationsplan regelt ←10 | 11→die Zuständigkeit […], eine Dienstordnung die Arbeitsabläufe. Zur Koordinie-rung der Verwaltungsaufgaben finden regelmäßig Sitzungen der Hauptabteilungsleiter unter dem Vorsitz des Generalvikars statt. Dazu können Mitarbeiter des Generalvikariats und sonstige Sachverständige hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Dienstordnung.“6
3.2 CIC/1983
1983 trat der bis heute geltende CIC in Kraft. Er legt hinsichtlich der Diözesankurie weitgehend nur Grundzüge fest, lässt für teilkirchliche Besonderheiten also bewusst einen großen Spielraum. Aus den einzelnen Beiträgen wird hervorgehen, wie dieser genutzt wird. Auch wenn der CIC großen Spielraum lässt, gibt es in manchen Punkten aber auch Widersprüche zwischen dem CIC und manchen diözesanen Strukturen. So stellt sich die Frage, ob diese sich staatskirchenrechtlich begründen lassen oder ob sie zwischenzeitlich einfach zu Gewohnheitsrecht erstarkt sind.7
3.3 Verhältnis zwischen CIC und teilkirchlichen Ausgestaltungen
Die Suche nach differenzierten Antworten wird von den folgenden Fragen geleitet:
1. Gibt es einen oder mehrere Generalvikare? Hat er einen Vertreter?8 Sind seine Kompetenzen durch ein „generelles Spezialmandat“ denen des Diözesanbischofs angeglichen?9
←11 | 12→2. Wie viele Bischofsvikare gibt es und wie ist ihr Kompetenzbereich abgegrenzt? Bilden sie einen Bischofsrat?
3. Gibt es einen Moderator curiae und wird dieses Amt vom Generalvikar wahrgenommen?10
4. Gibt es überhaupt einen Kanzler, wie er vom Codex vorgesehen ist, und entspricht seine Aufgabenumschreibung der des Codex?11
5. Wie sind jene Ämter und Einrichtungen normiert, die der Codex nicht kennt, wie zum Beispiel: Justiziare, Ordinariatskonferenzen12, Kirchensteuerräte13, Finanzkammern14 und deren Direktoren bzw. Direktorinnen?
6. Lassen sich Überschneidungen mit den Kompetenzen jener Ämter und Gre-mien erkennen, die der Codex vorsieht: wie z.B. Ökonom, Vermögensverwaltungsrat, Konsultorenkollegium, Priesterrat usw.15
←12 | 13→7. Welche Stellung hat das Domkapitel?16
8. Ist der Diözesanbischof stimmberechtigtes Mitglied der Gremien oder leitet er sie nur?17
4 Gegenwärtige und künftige Veränderungen
Auf dem Workshop ging es aber nicht nur um das Verhältnis zwischen dem Kodex und dem Partikularrecht, sondern auch um die aktuell stattfindenden Veränderungen. Den Anstoß dazu gaben teils Skandale bezüglich Finanzen und sexualisierter Gewalt teils das Bedürfnis nach einer effizienteren und partizipativeren Verwaltung.
4.1 Deutsche Bischofskonferenz
Während der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz 2019 wurde die Studie „Frauen in Leitungspositionen deutscher Ordinariate und Generalvikariate 2018“18 vorgestellt.19 Das Erzbischöfliche Ordinariat ←13 | 14→München und Freising hat seit 1. Januar 2020 eine Amtschefin.20 Ein ähnliches Amt wurde inzwischen auch in Eichstätt21 und Hamburg22 eingerichtet, aber mit männlichen Laien besetzt.
]Ein anderes Projekt der Deutschen Bischofskonferenz betrifft das Vermögensrecht. Eine Arbeitsgruppe des VDD befasst sich vor dem Hintergrund der Frage nach Bedeutung und Umfang kirchlicher Aufsicht mit einer Revision der vermögensrechtlichen Partikularnormen.
4.2 Synodaler Weg
Eines der vier Foren des synodalen Weges widmet sich dem Thema „Macht, Partizipation und Gewaltenteilung“. Sein vorbereitendes Arbeitspapier23 enthält mit Blick auf die Diözesanverwaltung mutige Pläne. Im Wortlaut ist da zu lesen: „Die Regelungen in den deutschen Diözesen sind unterschiedlich. In vielen gibt es bereits Mitspracherechte bei der Entwicklung pastoraler Strategien, bei Personal- und Haushaltsfragen, in einigen auch verbriefte Entscheidungsrechte. Diese Ansätze gilt es auszubauen. […] Eine Konsequenz ist, auf dem ‚Synodalen Weg‘ eine Rahmenordnung zu beschließen, in der die Rechte und Pflichten der Gläubigen, der Laien wie der Ordinierten, bei Beratungen und ←14 | 15→Entscheidungen der katholischen Kirche geklärt werden, von der Findung von Bischöfen und Pfarrern über die Rechenschaftslegung von Amtsinhabern bis zur Kontrolle und Entscheidung über Finanz-, Personal- und pastorale Strategiefragen. Auf dem Synodalen Weg wird geklärt, welche Möglichkeiten das Kirchenrecht bereits gegenwärtig bietet und welche Änderungen einer neuen rechtlichen Fassung bedürfen würden.“
Konkret heißt es weiter: „Alle Inhaber von Leitungsaufgaben müssen kontrolliert werden und rechenschaftspflichtig sein, sowohl gegenüber demokratisch gewählten Gremien als auch durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit. Auch in der Kirche sollte gelten, dass diejenigen, die Steuern bezahlen, auch über deren Verwendung entscheiden. Zusammensetzung und Mandat der Kirchensteuerräte und des VVD-Verbandsrates sind nach dieser Maßgabe zu reformieren.“
Dasselbe Dokument erinnert aber auch daran, dass das Subsidiaritätsprinzip ebenso im Verhältnis zwischen Diözese und Pfarrei zu beachten ist. Oder zugespitzt gefragt: Wird die Diözesankurie aus pfarrlicher Sicht nicht manchmal als Wasserkopf wahrgenommen?
4.3 Beispiel: Vermögensverwaltung
Die Frage nach einer effizienten Machtkontrolle lässt sich am Beispiel der Vermögensverwaltung demonstrieren. Die beiden Gremien, deren Zustimmung der Diözesanbischof für Veräußerungen und für Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung bedarf, sind das Konsultorenkollegium und der Vermögensverwaltungsrat (cc. 1277 und 1292 § 1 CIC).
Gewiss kann man in diesem Beispruchsrecht des Consensus ein Kontroll-instrument erblicken, doch wird dieser Eindruck getrübt, wenn man bedenkt, dass der Diözesanbischof es ist, der sämtliche Mitglieder beider Räte ernennt. Bezüglich des Vermögensverwaltungsrats ist dies in c. 492 CIC festgehalten. Die Mitglieder des Konsultorenkollegiums kann er zwar nur dem Priesterrat entnehmen (c. 502 § 2 CIC), doch ist es ihm unbenommen, auch einige Mitglieder des Priesterrats frei zu ernennen (c. 497 ° 3 CIC). Nichts hindert ihn also, genau jene ins Konsultorenkollegium zu berufen, die er zuvor frei für den Priesterrat ernannt hat.24
In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist allerdings zu bedenken, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums in den meisten Diözesen dem ←15 | 16→Domkapitel zugeteilt sind (c. 502 § 3 CIC).25 Die Kanonikate aber überträgt wiederum der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels (c. 509 CIC). Wie kann es aber sein, dass der Diözesanbischof die Organe, die seine Vermögensverwaltung kontrollieren sollen, selbst bestimmt?
Zu bedenken sind hier freilich einige Besonderheiten des deutschen Partikularrechts. In bayerischen Diözesen wird ein Teil der Domkapitulare vom Domkapitel gewählt und vom Bischof bestätigt.26 In Schweizer Diözesen gibt es verschiedene Mitwirkungsrechte bei der Bestellung von Domkapitularen.27 Eine besondere Situation besteht zudem in jenen deutschen Diözesen, in denen aus Gründen des Staatskirchenrechts28 ein Kirchensteuerrat – in Bayern: „Diözesansteuerausschuss“ – an der Aufsicht über Diözesanvermögen beteiligt ist und Funktionen des Diözesanvermögensverwaltungsrats wahrnimmt.29 Der größte Teil seiner Mitglieder wird nämlich gewählt.30
←16 | 17→Andererseits sind in vielen Diözesen der Ökonom oder auch andere Leiter kurialer Abteilungen Mitglied im Vermögensverwaltungsrat. Diese Praxis, die sich keinesfalls auf den Kodex berufen kann, trennt nicht genug zwischen Aufsichtsorgan und ausführenden Amtsträgern.31
5 Weiterführende Überlegungen
Dieses Beispiel soll genügen, um die Komplexität des Workshop-Themas zu illustrieren. Die Berichte aus den einzelnen Diözesen werden weitere Problem-felder aufzeigen. Sie lassen sich abschließend untereinander sowie mit dem Universalkirchenrecht vergleichen. Worin bestehen Gemeinsamkeiten und worin Unterschiede? Welche Beispiele gibt es für gute Praxis? Wo liegen Probleme? Lassen sich Tendenzen erkennen? Können Desiderate im Hinblick auf eine künftige Gesetzgebung formuliert werden?
Bei alledem sollte aber nicht vergessen werden, was Papst Franziskus dem pilgernden Volk Gottes in Deutschland anlässlich des synodalen Wegs schrieb: „Nur ‚in Ordnung und im Einklang‘ sein zu wollen, würde mit der Zeit lediglich das Herz unseres Volkes einschläfern und zähmen und die lebendige Kraft des Evangeliums, die der Geist schenken möchte, verringern oder gar zum Schweigen bringen. […] So käme man vielleicht zu einem gut strukturierten und funktionierenden, ja sogar ‚modernisierten‘ kirchlichen Organismus; er bliebe jedoch ohne Seele und ohne die Frische des Evangeliums. […] Wir dürfen nicht vergessen, dass es Spannungen und Ungleichgewichte gibt, die den Geschmack des Evangeliums haben, die beizubehalten sind, weil sie neues Leben verheißen.“32
←17 | 18→Prof. Dr. Dr. Burkhard Josef Berkmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, insbesondere für Theologische Grundlegung des Kirchenrechts, allgemeine Normen und Verfassungsrecht sowie für orientalisches Kirchenrecht am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Details
- Seiten
- 232
- Erscheinungsjahr
- 2021
- ISBN (PDF)
- 9783631844885
- ISBN (ePUB)
- 9783631844892
- ISBN (MOBI)
- 9783631844908
- ISBN (Hardcover)
- 9783631842232
- DOI
- 10.3726/b17946
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2021 (Juni)
- Schlagworte
- Ordinariat Generalvikariat Katholische Kirche Partikularrecht Diözesane Räte Diözesanbischof Finanzkammer Transparenz Kirchenverfassung
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 232 S.