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Die Zulässigkeit von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitspflichten

von Roman Parafianowicz (Autor:in)
©2016 Dissertation 184 Seiten

Zusammenfassung

In der deutschen Rechtsordnung sind Wettbewerbsverbote sowie Verschwiegenheitspflichten sowohl während des laufenden als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, welche schon die Aufnahme einer Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem "Konkurrenzunternehmen" verhindern (Wettbewerbsverbot) oder diese nur unter Wahrung der Verschwiegenheit zulassen. Der Autor geht der Frage nach, ob dadurch in das durch die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Beschränkungsverbot eingegriffen wird und unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Eingriff gerechtfertigt ist. Des Weiteren wird untersucht, inwieweit die deutsche Rechtslage mit den europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil: Einleitung
  • A. Problemaufriss/Ziel der Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • 2. Teil: Vorliegen einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • A. Inhalt und Umfang des Beschränkungsverbots aus Artikel 45 AEUV
  • I. Inhalt des Beschränkungsverbots
  • II. Tatbestandliche Begrenzung des Beschränkungsverbots – Abgrenzungskriterium des (Arbeits-) Marktzugangs
  • B. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch das während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot
  • I. Rechtsgrundlage des während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltenden Wettbewerbsverbots
  • 1. §§ 60, 61 HGB
  • a. Regelungsinhalt
  • b. Keine Analoge Anwendung der §§ 60, 61 HGB auf sonstige Arbeitnehmer
  • aa. Keine planwidrige Regelungslücke
  • aaa. Keine Regelungslücke
  • (1) Existenz des § 241 Abs. 2 BGB
  • (2) Zwischenergebnis
  • bbb. Keine Planwidrigkeit
  • (1) Tätigwerden des Gesetzgebers in Kenntnis der Rechtslage nur bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • (2) Nichtberücksichtigung von Gesetzesinitiativen
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Ergebnis
  • 2. Konkretisierung des allg. Rechtsgedankens in § 241 Abs. 2 BGB durch §§ 60, 61 HGB
  • 3. Ergebnis
  • II. Zweck des Wettbewerbsverbots gemäß §§ 241 Abs. 2, 60 Abs. 1 HGB
  • III. (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch das Wettbewerbsverbot gemäß §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 HGB
  • 1. Bindung der gesamten öffentlichen Gewalt an das Beschränkungsverbot
  • 2. (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch Handlungsalternativen der §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 HGB mit Sanktionsanordnung in § 61 HGB
  • a. Zulässiger Gegenstand/keine (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 (1. Alt.) HGB
  • b. Zulässiger Gegenstand/(Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 (2. Alt.) HGB
  • aa. Zulässiger Gegenstand des Wettbewerbsverbots gemäß §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 (2. Alt.) HGB
  • aaa. Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses
  • bbb. Abgrenzung
  • ccc. Zwischenergebnis
  • bb. Spezifische Behinderung des (Arbeits-) Marktzuganges?
  • aaa. Befürwortendes Argument: Vorliegen eines objektiven absoluten Zugangshindernisses
  • bbb. Ablehnendes Argument: Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt möglich
  • (1) Recht auf Arbeitsplatzwahlfreiheit als Bestandteil der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
  • (a) Keine konkrete Aussage aus Artikel 45 Abs. 2 AEUV
  • (b) Arbeitsplatzwahlfreiheit als originärer Bestandteil des Grundrechts der Berufsfreiheit
  • (c) Arbeitsplatzwahlfreiheit auch als Gewährleistungsinhalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
  • (aa) Ablehnendes Argument: Unterschiedliche Schutzrichtungen/Funktionen der Normen
  • (bb) Befürwortendes Argument: Sachlicher Zusammenhang zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten
  • (cc) Befürwortendes Argument: Konkretisierung des sachlichen Zusammenhangs in Artikel 15 Abs. 2 EU-GRCh/ Diskussionen im Grundrechtekonvent
  • (2) Zwischenergebnis
  • ccc. Weiteres Argument: Einfluss auf Motivation des Arbeitnehmers aufgrund zu befürchtender Sanktionen
  • ddd. Zwischenergebnis
  • c. Ergebnis
  • d. Gravierende Konsequenzen insbesondere bei Teilzeit- und geringfügigen Arbeitsverhältnissen
  • aa. Geltung des Wettbewerbsverbots gemäß §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 (2. Alt.) HGB auch bei Teilzeit- bzw. geringfügigen Arbeitsverhältnissen
  • bb. Gesteigertes Interesse an Aufnahme einer Zweitbeschäftigung
  • IV. Gesamtergebnis
  • C. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • I. Rechtsgrundlage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
  • 1. Keine Nachwirkung des Wettbewerbsverbots gemäß §§ 241 Abs. 2 BGB, 60 Abs. 1 (2. Alt.) HGB
  • 2. Nur gesetzliche „Erlaubnis“ zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in den §§ 110 S. 1 GewO, 74 f. HGB
  • 3. Explizite Auferlegung von Pflichten mit Sanktionsanordnung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Zweck des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
  • 1. Zweck der nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsabrede
  • 2. Zweck der Regelungen in §§ 110 GewO, 74 f. HGB
  • III. (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch nachvertragliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung
  • 1. Zulässiger Gegenstand von nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsvereinbarungen
  • a. Gegenstand von nachvertraglichen Wettbewerbsverbotsabreden
  • b. Zulässigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • aa. Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses
  • bb. Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis
  • (1) Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis unter Verwendung von Kunden- bzw. Lieferantenlisten des Arbeitgebers
  • (2) Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis ohne Verwendung von Kunden- bzw. Lieferantenlisten des Arbeitgebers
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Geltung des Beschränkungsverbots zwischen Privatrechtssubjekten
  • a. Keine eindeutige Aussage aus dem Wortlaut der Norm
  • b. Keine eindeutige Aussage aus der Systematik des AEUV
  • c. Sinn und Zweck / Effektivitätsüberlegungen
  • d. Privatautonomie
  • e. Zwischenergebnis
  • f. Dogmatische Umsetzung der Geltung des Beschränkungsverbotes zwischen Privaten
  • g. Ergebnis
  • 3. Spezifische Behinderung des (Arbeits-) Marktzugangs?
  • a. Vorliegen eines objektiven Zugangshindernisses
  • b. Einfluss auf Motivation des Arbeitnehmers aufgrund zu befürchtender Sanktionen
  • c. Kein hypothetischer Kausalverlauf
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Ggf. Beschränkung aufgrund Verletzung von Schutzpflichten durch Gesetzgeber/Rechtsprechung
  • V. Gesamtergebnis
  • D. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltende Verschwiegenheitspflichten
  • I. Rechtsgrundlagen
  • 1. Spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten, insbesondere § 17 Abs. 1 UWG
  • 2. § 241 Abs. 2 BGB
  • 3. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen
  • II. Zweck von Verschwiegenheitspflichten
  • 1. Zweck der Verschwiegenheitspflicht aus § 17 Abs. 1 UWG
  • 2. Zweck der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB
  • 3. Zweck der vertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarung
  • III. (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltende Verschwiegenheitspflichten
  • IV. Ergebnis
  • E. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten
  • I. Rechtsgrundlagen
  • 1. Spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten, insbesondere § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
  • 2. Nachwirkende Treue- bzw. Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
  • 3. Nachvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung
  • II. Zweck der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflichten
  • III. (Arbeits-) Marktzugangsbehinderung durch nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten
  • IV. Ergebnis
  • F. Zusammenfassung 2. Teil
  • I. Inhalt und Umfang des Beschränkungsverbots aus Artikel 45 Abs. 2 AEUV
  • II. Beschränkung durch das während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot
  • III. Beschränkung durch nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • IV. Beschränkung durch Verschwiegenheitspflichten
  • 3. Teil: Rechtfertigung der Beschränkung
  • A. Keine Rechtfertigung der Beschränkung gemäß Artikel 45 Abs. 3 AEUV
  • B. Keine Rechtfertigung der Beschränkung gemäß Artikel 52 Abs. 1 i. V. m. Artikel 15 Abs. 2 EU-GRCh
  • I. Aufnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Artikel 15 Abs. 2 EU-GRCh
  • II. Kein eigenständiger Regelungsgehalt, sondern lediglich Ausdruck des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundrecht der Berufsfreiheit und den Grundfreiheiten
  • III. Ergebnis
  • C. Vorliegen von Regelungen, die einen von der Union anerkannten und dem Allgemeininteresse dienenden Zweck verfolgen und verhältnismäßig sind
  • I. Voraussetzungen dieses „ungeschriebenen“ Rechtfertigungsgrundes
  • II. Zusammenfassung und Kategorisierung des jeweiligen Zwecks von Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten
  • 1. Schutz vor der Weitergabe und Verwertung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen an bzw. durch Dritte
  • 2. Schutz vor unlauterem Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis
  • 3. Vorliegen vorrangig privater Interessen
  • III. Von der Union anerkannter und dem Allgemeininteresse dienender Zweck
  • 1. Von der Union anerkannter und dem Allgemeininteresse dienender Schutz vor der Weitergabe und Verwertung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen an bzw. durch Dritte
  • a. Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses in europarechtlichen Regelungen
  • aa. Artikel 339 AEUV
  • bb. TRIPS-Abkommen
  • cc. Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
  • dd. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der deutschen und europäischen Rechtsordnung
  • ee. Zwischenergebnis
  • b. Keine direkte Aussage zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers als privater Wirtschaftsteilnehmer im AEUV
  • c. Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers als privater Wirtschaftsteilnehmer in Artikel 36 AEUV
  • aa. Inhalt dieses Rechtfertigungsgrundes
  • bb. Keine direkte Anwendbarkeit auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • (1) Wortlaut
  • (2) Systematik
  • (3) Sinn und Zweck
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc. Aber: Rückschluss auf einen von der Union anerkannten Zweck, der dem Allgemeininteresse dient
  • (1) Erst-Recht-Schluss
  • (2) Zwischenergebnis
  • dd. Weitere Anhaltspunkte für Allgemeininteresse aus deutscher Rechtsordnung
  • aaa. Schutzzweck des Patentgesetzes (PatG)
  • bbb. Schutzzwecke des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) und Designgesetzes (DesignG)
  • ccc. Schutzzweck des Urhebergesetzes (UrhG)
  • ddd. Schutzzweck des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG)
  • ee. Ergebnis
  • d. Unionsgrundrechtlicher Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • aa. Artikel 16 und 17 EU-GRCh
  • aaa. Abgrenzung dieser Wirtschaftsgrundrechte
  • bbb. Wesentlicher Schutzgehalt des Artikel 16 EU-GRCh
  • ccc. Wesentlicher Schutzgehalt des Artikels 17 EU-GRCh
  • bb. Allgemeininteresse
  • aaa. Ablehnendes Argument
  • bbb. Befürwortendes Argument
  • ccc. Hilfsargument
  • e. Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im TRIPS-Abkommen
  • f. Richtlinie Geschäftsgeheimnisschutz
  • aa. Zweck und Inhalt des Vorschlags
  • bb. Allgemeininteresse
  • cc. Bestätigung des Allgemeininteresses am Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in deutscher Rechtsordnung
  • dd. Zusammenfassung/Würdigung
  • g. Ergebnis
  • 2. Von der Union anerkannter und dem Allgemeininteresse dienender Schutz vor unlauterem Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis
  • a. Keine Aussage aus dem AEUV
  • b. Artikel 16 EU-GRCh
  • c. UGP-Richtlinie
  • aa. Wesentlicher Schutzgehalt der UGP-Richtlinie
  • bb. Allgemeininteresse
  • d. Ergebnis
  • 3. Ergebnis
  • IV. Gesamtergebnis
  • D. Verhältnismäßigkeit der Beschränkung
  • I. Geeignetheit
  • 1. Geeignetheit der mit Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten verbundenen Beschränkung mit dem Ziel, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers vor einer Weitergabe und Verwertung an bzw. von Dritten zu schützen
  • 2. Geeignetheit der mit Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten verbundenen Beschränkung mit dem Ziel, den unlauteren Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis zu verhindern
  • II. Erforderlichkeit
  • 1. Erforderlichkeit der mit Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten verursachten Beschränkung mit dem Ziel, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers vor einer Weitergabe und Verwertung an bzw. von Dritten zu schützen
  • a. Gesetzlicher Schutz nach dem PatG, UrhG, GebrMG und DesignG
  • aa. PatG
  • bb. UrhG
  • cc. GebrMG und DesignG
  • dd. Zusammenfassung/Würdigung
  • b. Gesetzlicher Schutz durch die Straftatbestände nach dem UWG
  • aa. Straftatbestände
  • aaa. Geheimnisverrat
  • bbb. Betriebsspionage
  • ccc. Geheimnisverwertung
  • bb. Zusammenfassung
  • c. Gesetzlicher Schutz durch zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitgebers
  • aa. Strafrechtsakzessorische zivilrechtliche Ansprüche
  • bb. Weitere wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen
  • cc. Zusammenfassung
  • d. (Nach-) Vertraglicher Schutz durch bloße Verschwiegenheitspflichten
  • aa. Geringere Reichweite von Verschwiegenheitspflichten
  • bb. Geringere Effektivität wegen Transparenzanforderungen
  • cc. Geringere Effektivität wegen prozessualer Aspekte
  • dd. Bewertung/Zusammenfassung
  • e. Ergebnis
  • 2. Erforderlichkeit von Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten mit dem Ziel, den unlauteren Einbruch in den Kunden- bzw. Lieferantenkreis zu verhindern
  • 3. Ergebnis
  • III. Angemessenheit
  • 1. Prüfungsmaßstab
  • 2. Angemessenheit von während des laufenden Arbeitsverhältnisses geltenden Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten
  • a. Intensität der Beeinträchtigung
  • aa. Materielle Aspekte
  • aaa. Existenzgefährdung bei gering qualifizierten und vergüteten Tätigkeiten
  • (1) Stetige Zunahme von atypischen Beschäftigungsverhältnissen bei gering qualifizierten Tätigkeiten
  • (2) Bedürfnis nach Aufnahme weiterer Tätigkeiten zur Existenzsicherung
  • (3) Zwischenergebnis
  • bbb. Geringere materielle Auswirkungen bei höher qualifizierten und vergüteten Tätigkeiten
  • bb. Keine nachteiligen Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen
  • b. Schutzgewinn für den Arbeitgeber
  • aa. Voraussetzung für das Entstehen eines Schutzgewinns
  • bb. Regelmäßig kein bzw. nur geringer Schutzgewinn bei gering qualifizierten und vergüteten Tätigkeiten
  • cc. Schutzgewinn bei höher qualifizierten und vergüteten Tätigkeiten
  • dd. Zwischenergebnis
  • c. Abwägungsergebnis – Unangemessenheit der §§ 241 Abs. 2 BGB, 60, 61 HGB insgesamt
  • d. Kein anderes Ergebnis aufgrund Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
  • aa. Inhalt der Einschätzungsprärogative
  • bb. Gegebenheiten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des HGB
  • cc. Zwischenergebnis
  • e. Vermeidung unangemessener Ergebnisse als Aufgabe der Rechtsprechung
  • f. Ergebnis
  • 3. Angemessenheit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bzw. ähnlich wirkenden Verschwiegenheitspflichten
  • a. Allgemeingültige Maßgaben
  • aa. Intensität der Beschränkung
  • aaa. Materielle Aspekte während des Verbotszeitraumes
  • (1) Folgen bei Wettbewerbsverbot
  • (2) Folgen bei ähnlich wirkender Verschwiegenheitspflicht
  • bbb. Erschwerung des beruflichen Fortkommens/materielle Aspekte nach Ablauf der Verbotsdauer
  • bb. Schutzgewinn für den Arbeitgeber
  • b. Erforderlichkeit einer Interessenabwägung
  • c. Zu berücksichtigende Kriterien
  • aa. Bedeutung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für den Arbeitnehmer / Dauer des Arbeitsverhältnisses/ Stellung des Arbeitnehmers
  • bb. Bedeutung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für den Arbeitgeber
  • cc. Branchenspezifika
  • dd. Weitere „soziale“ Kriterien
  • ee. Karenzentschädigung
  • d. Flexibler gesetzlicher Rahmen in Deutschland
  • e. Ergebnis
  • 4. Ergebnis
  • E. Gesamtergebnis 3. Teil
  • 4. Teil: Gesamtergebnis/Thesen/Ausblick
  • A. Gesamtergebnis/Thesen zu Artikel 45 Abs. 2 AEUV
  • I. Beschränkung i. S. d. Artikels 45 Abs. 2 AEUV
  • II. Rechtfertigung der Beschränkung
  • B. Ausblick: Notwendigkeit der Modifizierung deutscher Regelungen bzw. Rechtsprechung?
  • I. Wettbewerbsverbote bzw. ähnlich wirkende Verschwiegenheitspflichten während des laufenden Arbeitsverhältnisses
  • II. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bzw. ähnlich wirkende Verschwiegenheitspflichten
  • Literaturverzeichnis

← XXII | XXIII →

Abkürzungsverzeichnis

← XXVI | 1 →

1.  Teil: Einleitung

A.  Problemaufriss/Ziel der Untersuchung

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erlangen Arbeitnehmer während ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit vielfach Kenntnisse über sensible kaufmännische Daten des Arbeitgebers, Kenntnisse über beim Arbeitgeber entwickelte und angewandte Fertigungsverfahren, Produktionsprozesse o. Ä. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer beabsichtigt, noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Zweitbeschäftigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Anschlussbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen aufzunehmen, entsteht beim (ehemaligen) Arbeitgeber die Sorge, dass diese Kenntnisse gemeinsam mit der Arbeitskraft des Arbeitnehmers an ein Konkurrenzunternehmen gelangen und diesem dahingehend einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, als diese Kenntnisse durch den Arbeitnehmer bzw. das Konkurrenzunternehmen verwertet, kopiert oder anderweitig verwendet werden.

In der deutschen Rechtsordnung sind Wettbewerbsverbote sowie Verschwiegenheitspflichten sowohl während des laufenden als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, welche dieser Sorge des Arbeitgebers begegnen und einerseits schon die Aufnahme einer Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen verhindern (Wettbewerbsverbot) oder aber diese nur unter Wahrung der Verschwiegenheit zulassen.

Dies wirft die Frage auf, wie sich diese arbeitgeberseitigen Schutzinstrumente zu der in Artikel 45 AEUV geregelten Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die in Deutschland seit dem 1.1.2011 uneingeschränkt gilt, verhalten. Diese sieht nämlich vor, dass sich jeder Unionsbürger zur Aufnahme einer Tätigkeit in jeden Mitgliedstaat der EU begeben darf. Neben einem umfassenden Diskriminierungsverbot gewährleistet die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein mittlerweile anerkanntes Verbot unverhältnismäßiger Beschränkungen. Danach ist jede Vorschrift untersagt, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindert oder davon abhält, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers angewandt wird.

In Deutschland existiert zur Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten bzw. Verschwiegenheitspflichten eine umfangreiche Judikatur, welche die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten bzw. Verschwiegenheitspflichten im Lichte der grundrechtlich in Artikel 12 Abs. 1 GG verbürgten Berufsfreiheit betrifft. Gerade weil Wettbewerbsverbote vielfach aufgrund des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs von international agierenden Unternehmen auch räumlich EU-weit Geltung entfalten, verwundert es sehr, dass der EuGH bislang noch nicht zur europarechtlichen Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten bzw. Verschwiegenheitspflichten Stellung ← 1 | 2 → nehmen musste. Lediglich vereinzelt wurde diese Frage in der juristischen Fachliteratur aufgeworfen.

Diese Arbeit hat daher als Ziel, die Frage zu untersuchen, ob die in Deutschland anerkannten Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitspflichten in das durch die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Beschränkungsverbot eingreifen und ob und – falls dies der Fall ist – unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Eingriff gerechtfertigt ist. Des Weiteren wird untersucht, inwieweit die deutsche Rechtslage mit den europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

B.  Gang der Untersuchung

Die Untersuchung beginnt im zweiten Teil mit der Darstellung des konkreten Gewährleistungsinhalts des Beschränkungsverbots. Sodann werden die Rechtsgrundlagen sowie der nach der deutschen Rechtslage zulässige Inhalt von Wettbewerbsverboten und Verschwiegenheitspflichten erläutert und das Vorliegen einer Beschränkung geprüft.

Im dritten Kapitel wird zunächst der Prüfungsmaßstab bzgl. der Rechtfertigung eines Eingriffs in das Beschränkungsverbot dargestellt und anschließend untersucht, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.

Das vierte und letzte Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und schließt sodann mit einem Ausblick auf die ggf. aufgrund europarechtlicher Vorgaben erforderlich werdenden Modifikationen im deutschen Recht.

Details

Seiten
184
Erscheinungsjahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631699577
ISBN (MOBI)
9783631699584
ISBN (PDF)
9783653071443
ISBN (Paperback)
9783631675830
DOI
10.3726/978-3-653-07144-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Oktober)
Schlagworte
Europarecht Arbeitsrecht Grundfreiheiten Beschränkungsverbot Rechtfertigung
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 210 S.

Biographische Angaben

Roman Parafianowicz (Autor:in)

Roman Parafianowicz hat an der Freien Universität Berlin Rechtswissenschaften studiert, wurde an der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) promoviert und ist als Rechtsanwalt zugelassen.

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