Das islamische Wirtschaftsrecht
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Betrachtungen zum islamischen Bankdienstleistungswesen in Deutschland
- Islamic Banking in einem nicht-islamischen Regulierungsumfeld: Herausforderungen und Folgen
- Die Anwendung islamischen Wirtschaftsrechts im zinslosen Bankwesen: Finanztechnik zwischen Klassik und Moderne
- Entrepreneurship – eine islamische Perspektive
- Das regulatorische Umfeld für die Gründung und den Betrieb islamischer Banken in Deutschland
- Islamische Bankprodukte – Gemeinsamkeiten, Unterschiede und aufsichtsrechtliche Probleme
- Muḍāraba und das deutsche Recht – Probleme, rechtliche Herausforderungen, Lösungsansätze
- Sharia-Compliance und Scharia-Risiko
- Islamische Aktienfonds – Risikoverteilung und Änderungen durch das neue KAGB
- Ṣukūk – Vertragliche Gestaltung nach deutschem Recht, Unterschiede zu Anleihen und eventuelle Anwendungsprobleme
- Takāful zwischen juristischem Konstrukt und Versicherungstechnik – Bericht und Forschungsplan
- Waqf – die islamische Stiftung zwischen Tradition und Moderne
- Sachwortverzeichnis
- Personenverzeichnis
- Reihenübersicht
Fiqh al-mu’āmalāt al-māliyya ist jener Bereich des islamischen Rechts, der sich mit ökonomischen Sachverhalten befasst und den Gegenstand des vorliegenden Werkes ausmacht und der ebenso der Konferenz „Islamisches Wirtschaftsrecht“ vom 24. und 25.01.2014 am Institut für Islamische Theologie an der Universität Osnabrück zugrunde lag. Recht im religiösen Kontext offenbart sich als Juristenrecht mit göttlichem Ursprung. Es ist insofern das Ergebnis menschlichen Bemühens in einem von Gott festgelegten Rahmen. Damit ist die Besonderheit des Rechts im islamischen Sinne, das sich in seiner Statik (göttlicher Ursprung) und (Eigen-) Dynamik (Juristenrecht) zeigt, beschrieben. Denn der Begriff des fiqh meint in diesem Zusammenhang „verstehen“ und in der Konsequenz „Verstandenes entsprechend anwenden“. Die Anwendung resultiert also aus dem Prozess des Verstehens der göttlichen Intention (die göttliche Intention und die Intention der Scharia werden als Synonyme gehalten) hinter der offenbarten Normierung eines (Einzel-)Falls. Das Verstehen kann also nur dann im Sinne der Scharia fruchtbar sein, wenn der Sinn des zu verstehenden Falles in den Quellen des islamischen Rechts ergründet und die Conclusio damit nicht allein auf die dort beschriebene Form beschränkt, sondern die ratio erfasst wird. Ein rein formalistischer Ansatz kann deshalb nicht zwingend zur Entsprechung der benannten Intention führen. Die Anwendung der Norm kann ohne die Berücksichtigung des Kontextes insofern nicht ohne weiteres die gewünschte Entsprechung der göttlichen Intention herstellen und bedarf daher der beständigen Kontextualisierung und der gegebenfalls erforderlichen Adjustierung. Daneben wird durch den beschriebenen Prozess des Verstehens die Ambiguität des zu verstehenden Sachverhalts hinsichtlich seiner Bedeutung hervorgehoben, weshalb die Rolle der Intentionen als Maßstab von herausragender Relevanz ist. Die Ambiguität des Textes erklärt schließlich die unterschiedlichen Meinungen zwischen den einzelnen Strömungen und Rechtsschulen, aber auch die Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der Auffassungen innerhalb derselben.
Die Quellen, aus denen der angesprochene Sinn entnommen wird, sind im islamischen Recht: Koran, Prophetentradition (sunna), Konsens (iğmāʿ) und Analogieschluss (qiyās), wobei Konsens und Analogieschluss keine eigenständigen Quellen darstellen und der qiyās nach Meinung einiger Rechtsgelehrte wie al-Ġazālī weniger eine eigenständige Rechtsquelle ist, als vielmehr eine Methode, die es erlaubt, aus den Primärquellen Urteile über neu entstandene Sachverhalte aus bereits bestehenden Urteilen abzuleiten. Ihre Heranziehung bedarf also stets einer der beiden Primärquellen, weshalb sie nie ohne diese als Legitimationsgrundlage dienen kann. ← 7 | 8 →
Der wirtschaftsbezogene Rechtsbereich, also das islamische Wirtschaftsrecht, ist folglich ebenso von der bereits beschriebenen Charakteristika des fiqh dergestalt geprägt, einen festen und einen wandelbaren Teil zu besitzen. Fest hieran sind zwei wesentliche Elemente, die zum einen das Ziel und zum anderen den Rahmen bestimmen, in dem das wirtschaftliche Zusammenleben stattfinden soll. Durch die Lektüre derjenigen Normen in den Quelltexten, die sich mit wirtschaftlichen Beziehungen auseinandersetzen, gelangten die Rechtsgelehrten der verschiedenen Strömungen und Rechtsschulen zum Ergebnis, dass die Scharia in puncto Wirtschaft eine sozi-ökonomische Gerechtigkeit anstrebt, die sich zum einen durch die Fokussierung auf die Bedarfsdeckung innerhalb der Gesellschaft kennzeichnet und zum anderen dem individuellen Streben nach Vermögensvermehrung Rechnung trägt und dieses im Sinne einer das wirtschaftliche Wachstum anstrebenden Gesellschaft fördert. Das von der Scharia formulierte Ziel der Gerechtigkeitsherstellung (Koran 57:25) sucht sie durch die Aufstellung entsprechender Normen, die in einem den Intentionen der Scharia dienenden Rahmen eingebettet sind und darin eingebettet bleiben sollen, zu erreichen. Eines der grundsätzlichen Rahmenprinzipien besagt, dass alle Verträge von der grundsätzlichen Erlaubtheit (al-ibāḥa al-aṣliyya), welche den Vertragsparteien jegliche Vertragsfreiheiten erlaubt, solange die von der Scharia aufgestellten Verbote eingehalten werden, erfasst sind. Die auf den nächsten Seiten behandelten Verbote verstehen sich dabei als Grenzen dieser individuellen Vertragsfreiheit, weil dort die Rechte der jeweiligen Vertragspartner bzw. Dritter verletzt zu werden drohen. In allen Vertragstypen des islamischen Wirtschaftsrechts, die in einigen Beiträgen Gegenstand der Betrachtung sein werden, sind Verbote zu beachten, die sich aus dem unveränderlichen Rahmen ergebenden Werte, wie Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Transparenz und Fairness, gewährleisten sollen. So muss es sich beim Vertragsgegenstand um eine erlaubte Ware bzw. Dienstleistung handeln. Zinsen, Wetten, Schwein, Alkohol, Drogen, Pornografie, Tabak und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen dürfen demnach nicht Gegenstand eines Vertrages – gleich welchen Typs – sein. Auch sind Verträge, die eine unklare oder ungerechte Struktur aufweisen und somit wegen der Intransparenz eine rechtliche Unklarheit für die Vertragsparteien darstellen, ebenfalls verboten; wobei eine ungerechte Struktur dann im Sinne der Scharia gegeben ist, wenn die genannten Verbote nicht eingehalten werden. Die Ergründung der Intention der Vertragsparteien spielt daher insofern eine Rolle, als dass sie darüber Auskunft gibt, ob sie der Intention der Scharia entspricht. Deshalb ist es stets die Aufgabe des faqīh, anhand der Vertragsstruktur den Kontrahentenwillen in Erfahrung zu bringen, worauf also das geschlossene Geschäft abzielt. Die charakteristische Eigenschaft der Wandelbarkeit der Normen innerhalb des statischen Rahmens kommt immer dann zum Ausdruck, wenn sich die räumlichen und ← 8 | 9 → zeitlichen Bedingungen und die gesellschaftlichen Umstände ändern. Immer dann, wenn sich der Kontext verändert offenbart, ist der faqīh gefordert, die einschlägigen Normen daraufhin zu untersuchen, ob sie weiterhin dem intendierten Zweck der Scharia dienen oder entsprechende Änderungen vorgenommen werden müssen.
Auf diesen kurz skizzierten und im weiteren Verlauf dieses Bandes ausführlicher behandelten Grundlagen beruhen Bank- und Versicherungsgeschäfte, wenn sie in Konformität mit der Scharia abgewickelt werden sollen. Damit ergibt sich für eine Bank bzw. eine Versicherung, die solche Geschäfte tätigt, die Herausforderung, den Intentionen der Scharia zu entsprechen und ihre Anforderungen zu erfüllen und zugleich den gegebenen Umständen (rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und ökonomischer Natur), in denen sie operiert, gerecht zu werden. Hierin wird insbesondere im Bankgewerbe die offensichtliche Deskrepanz hinsichtlich des Vertragszwecks zwischen der genuinen Form klassischer Verträge des islamischen Wirtschaftsrechts und der abgewandelten – und in manchen Fällen zweckentfremdeten – Form, die zur Erfüllung ökonomischer Bedürfnisse einer auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Bank dienen soll, deutlich (Nienhaus).
Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive betrachtet sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Intentionen des (deutschen) Gesetzgebers und der Scharia nicht weit voneinander liegen und darin näher sind, als man annehmen mag. Ähnlich wie die Scharia, die entsprechend ihrer Intention durch Forderung nach Transparenz, Fairness, Gleichberechtigung das Vermögen aller Beteiligten zu schützen sucht, verfolgt die Bankaufsicht die Gefährdung der Sicherheit der an Banken anvertrauten Vermögenswerte und die sich unter Umständen daraus ergebenden Nachteile für die Gesamtwirtschaft entgegenzuwiken (§6 Kreditwesengesetz). Insofern lassen sich schariakonforme Bank- und Versicherungsgeschäfte mit dem hiesigen Recht zumindest auf der Zielsetzungsebene grundsätzlich vereinbaren. Fraglich bleibt bei dieser Feststellung jedoch die aufsichtsrechtliche Einordnung islamrechtlicher Vertragstypen wie murābaḥa oder muḍāraba in ihrer klassischen Form und die damit einhergehende Fragestellung, inwiefern solche Verträge als Grundlage für ein klassisches Bankengeschäft dienen können.
Darüber hinaus stellt sich also die Frage, wie solche Geschäfte und die damit verbundenen Verträge konkret gestaltet sein sollen, um sowohl den Anforderungen der Scharia als auch denen des positiven Rechts zu entsprechen, ohne dabei an Konkurrenzfähigkeit einzubüßen. Hierfür bedarf es zunächst der Betrachtung des Banken und Versicherungen umspannenden regulatorischen Rahmens, um zu verstehen, welche Anforderungen Banken und Versicherungen, die islamische Bank- und Versicherungsgeschäfte betreiben wollen, entsprechen müssen (Litten) und inwieweit islamische Banken und Versicherungen aus ← 9 | 10 → volkswirtschaftlicher und sozialwissenschaftlicher Perspektive in diesen Rahmen eingefügt werden können (Soylu).
Der auffällige Religionsbezug birgt in diesem Zusammenhang zudem die Frage nach der Rolle von Religion in solchen Institutionen und welche Auswirkungen sie auf den einzelnen Angestellten und die Unternehmenskultur insgesamt übt. Anders ausgedrückt fragt sich, in welchem Verhältnis Islam und Unternehmertum zu einander stehen (Gümüşay). Bankinstitute, die ihren Kunden islamkonforme Produkte anbieten wollen, stellen also eine besondere Form der Unternehmung dar. Ihre Angebote müssen schariakonformen Standards genügen und festgelegte Voraussetzungen erfüllen, die mit der hiesigen Rechtsordnung in Detailfragen eine Herausforderung darstellen können (Ebert). Eine zentrale Rolle spielen hierbei Einlagen, die Banken – gleich, ob konventionell oder islamisch – beim Publikum entgegennehmen und bei islamischen Banken auf einer gesonderten Vertragsform, nämlich der muḍāraba, gegründet wird, die sich vertragstheoretisch insofern von konventionellen Einlagen unterscheidet, als dass sie nicht garantiert werden können. Diese Vertragsform nimmt daher eine gesonderte Rolle in der Betrachtung nicht nur islamischer Banken ein (Heckel). Die Anwendung einer solchen Vertragsform auf der Passivseite, die auf dem Prinzip der Gewinn- und Verlustbeteiligung basiert, steht in der Regel Finanzierungen, die über Kauf- und Weiterverkauf mit Aufschlag (murābaḥa) gestaltet werden, auf der Aktivseite gegenüber. Diese beiden Vertragsformen werden im konventionellen Bankwesen nicht für die Aufnahme von Kundengeldern respektive Vergabe von Krediten angewandt, womit sich in Streitfällen die Frage stellt, wie solche Fälle vor deutschen Gerichten gewürdigt werden würden (Bälz). Banken sind neben dem Retailgeschäft auch auf den Kapitalmärkten für sich und ihren Kunden tätig. Auf diesen Märkten werden Wertpapiere gehandelt, die in Form von sog. ṣukūk oder Anteile an islamischen Aktienfonds begeben werden, um den Anforderungen der Scharia-Konformität zu entsprechen (Casper, Saçarçelik). Der reibungslose Ablauf solcher Geschäfte insbesondere in Bezug auf die Beitragsleistung seitens des Kunden ist nicht immer gegeben. Es können Umstände auftreten, die eine Erfüllung der Leistungspflicht erschweren. In solchen Fällen ist es unter Umständen von Vorteil, wenn ein Dritter (Versicherungen) für den entstandenen finanziellen Schaden eintritt. Die Notwendigkeit von Versicherungen ergibt sich bereits aus der oben erwähnten Intention der Scharia, Nutzen herbei zu führen und Schaden abzuwenden. Versicherungen im Sinne der Scharia sind vom Prinzip der Gegenseitigkeit und Solidarität (takāful) geprägt (Stiftl). Die Unternehmensstruktur einer solchen Versicherung erfordert in bestimmten Variationen die Hinzunahme einer Stiftung (waqf); eine Einrichtung, die in der islamischen Tradition maßgeblich für eine sozio-ökonomische Nachhaltigkeit und weitestgehende Gerechtigkeit gesorgt hat (Salama). ← 10 | 11 →
Der vorliegende Band teilt sich grob in zwei Teile, wobei die Herausgeber bewusst auf eine Teilung in zwei Kapitel verzichtet haben, da der Übergang fließend ist.
Ich möchte es mir an dieser Stelle nicht entgehen lassen, allen Beteiligten für ihre Bereitschaft, das Thema islamisches Wirtschaftsrecht (in Deutschland) mit ihrer Expertise wissenschaftlich zu beleuchten und zu bereichern und so ein erstes theoretisches Fundament für die Praxis zu legen, zu danken. Ein besonderer Dank geht an die Lektorinnen vom Institut für Islamische Theologie an der Universität Osnabrück: Susanne Klinger und Bettina Kruse-Schröder, die eine großartige Arbeit geleistet haben. ← 11 | 12 → ← 12 | 13 →
Betrachtungen zum islamischen Bankdienstleistungswesen in Deutschland
Vom „Denglisch“ der heutigen Zeit offenbar sehr angetan, haben Werbeberater die Stadt Frankfurt am Main schon vor Jahren zur „City of Euro“ getauft. Mal abgesehen davon, dass damit der deutschen Sprache wieder einmal Gewalt angetan wird, ist aber zugleich völlig richtig, dass sich diese so pulsierende Stadt am Unterlauf des Mains nach dem zweiten Weltkrieg zur wirtschaftlichen Hauptstadt Deutschlands entwickelt hat. Zudem beherbergt sie seit den 1990er Jahren den zentralen Sitz der Europäischen Zentralbank. Schlendert man also in heutiger Zeit so durch die Innenstadt von Frankfurt am Main, so sieht man dementsprechend auch viele Bankhäuser, die teilweise schon seit Jahrhunderten hier ihren Sitz haben. Dazu gehören mittlerweile auch eine Vielzahl von Banken, deren Hauptsitze sich im Ausland befinden, und zwar auch einige aus dem muslimischen Kulturkreis.
Details
- Seiten
- 221
- Erscheinungsjahr
- 2016
- ISBN (PDF)
- 9783653042689
- ISBN (MOBI)
- 9783653986778
- ISBN (ePUB)
- 9783653986785
- ISBN (Hardcover)
- 9783631651360
- DOI
- 10.3726/978-3-653-04268-9
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Dezember)
- Schlagworte
- Islamic Banking Islamische Bank Islamische Versicherung Islamic Finance
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 221 S., 7 s/w Abb., 2 Tab.
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