%0 Book %A Astrid Windels-Pietzsch %D 2021 %C Berlin, Germany %I Peter Lang Verlag %T Friedenswahlen in der Sozialversicherung %B Insbesondere Untersuchungen zu den Entscheidungsfreiräumen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände %U https://www.peterlang.com/document/1100091 %X Gemäß § 46 Abs. 3 SGB IV ist es zulässig, dass die Sozialwahlen als Friedenswahlen durchgeführt werden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger gelten als gewählt, wenn es aufgrund geringer Bewerberzahlen an einer Auswahlmöglichkeit für die Wahlberechtigten fehlt. Ziel der Untersuchung ist es, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG zu überprüfen. Hierzu werden die Entscheidungsfreiräume in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungssystems sowie auf Verbandsebene dargestellt. Besonderes Interesse gilt hierbei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Krankheit, die in hohem Maße von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt werden. Die Untersuchungen führen zu dem Ergebnis, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, Sozialwahlen als Friedenswahlen durchzuführen. %K Deutschland, Sozialwahl, Sozialversicherungswahlen, Sozialversicherungsträger, Rentenversicherung, Unfallversicherungsträger, Bundesausschuss %G German