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Rechtsschutzbeschränkungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Justizgewährungsanspruch und Rechtsschutzinteresse

von Darman Shahid (Autor:in)
©2024 Dissertation 250 Seiten

Zusammenfassung

Wann fehlt das für jede Insolvenzantragstellung erforderliche rechtliche Interesse? Im einschlägigen Schrifttum wird dies anhand einer Zuordnung zu bestimmten Fallgruppen bestimmt, welchen das Rechtsschutzinteresse abgesprochen wird. Der Autor befasst sich mit den im Insolvenzschrifttum behandelten Fallgruppen und nimmt Prüfungen insbesondere im Lichte des Verfassungsrechts vor. Dabei gelangt der Autor u.a. zur Feststellung, dass sich der Vorwurf des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht stets als zutreffend erweist, sodass aus der gerichtlichen Zurückweisung betroffener Insolvenzanträge oftmals faktische Rechtsschutzsperren resultieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • Teil 1: Justizgewährungspflicht und staatliches Gewaltmonopol
  • I. Allgemeines und Rechtsgrundlage
  • II. Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz
  • 1. Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
  • 2. Allgemeiner Justizgewährungsanspruch
  • a) Rechtsgrundlage
  • b) Anwendungsbereich
  • c) Inhalt
  • aa) „Ob“ des Rechtsschutzes
  • bb) „Wie“ des Rechtsschutzes
  • (1) Umfassende Prüfung des Streitgegenstandes
  • (2) Zeitangemessene Verfahrensdurchführung
  • (3) Rechtzeitigkeit des Rechtsschutzes
  • (4) Rechtsbeständige und durchsetzbare Entscheidung
  • (5) Anspruch auf faires Verfahren
  • (6) Ergebnis
  • d) Abgrenzung zu anderen Rechtsschutzverbürgungen
  • aa) Anspruch auf rechtliches Gehör
  • (1) Äußerungsrecht des Grundrechtsträgers
  • (2) Informationspflicht des Gerichts
  • (3) Kenntnisnahme- und Berücksichtigungspflicht des Gerichts
  • (4) Überschneidungen mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch
  • bb) Anspruch auf den gesetzlichen Richter
  • cc) Gebot prozessualer Waffengleichheit
  • dd) Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde
  • 3. Zusammenfassung
  • Teil 2: Einschränkungen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs
  • I. Allgemeines
  • II. Sonstige verfahrensübergreifende Zugangsbeschränkungen
  • 1. Erhebung von Gerichtskosten
  • a) Gebot der Rechtsschutzgleichheit – Prozesskostenhilfe
  • b) Staatliche Pflicht zur Insolvenzkostenhilfe
  • c) Verfahrenskostenstundung
  • 2. Formvorschriften
  • a) Verschiedene Schutzrichtungen
  • b) Formvorschriften im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • aa) Eigenantragstellung
  • (1) Ausgangssituation
  • (2) Verfahrensgang
  • bb) Fremdantragstellung
  • (1) Ausgangssituation
  • (2) Verfahrensgang
  • 3. Anwaltszwang
  • a) In Verfahren nach der ZPO
  • b) Im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • 4. Vorgerichtliches (Schlichtungs-)Verfahren
  • a) Im Verwaltungsverfahren
  • b) Im Strafverfahren
  • c) In Verfahren nach der ZPO
  • d) Im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • aa) Außergerichtliche Schuldenbereinigung
  • bb) Gerichtliche Schuldenbereinigung
  • 5. Ergebnis
  • III. Rechtsschutzinteresse als Zugangsbeschränkung
  • 1. Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen
  • 2. Rechtsschutzinteresse in der ZPO
  • a) Grundlagen
  • b) Inhalt
  • c) Fallgruppen
  • aa) Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unzweckmäßig
  • bb) Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zwecklos
  • cc) Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zweckwidrig
  • d) Ergebnis
  • 3. Rechtsschutzinteresse in der InsO
  • a) Befriedigungszweck
  • aa) Gemeinschaftliche Befriedigung
  • bb) Ordnungszweck
  • b) Entschuldungszweck
  • c) Ergebnis
  • Teil 3: Rechtsschutzinteresse bei Fremdanträgen
  • I. Objektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • 1. Objektiv zweckloser Insolvenzantrag
  • a) Keine Teilnahme oder Befriedigung im eröffneten Verfahren
  • aa) Aussonderungsberechtigung
  • bb) Absonderungsberechtigung
  • (1) Erscheinungsformen der Absonderungsberechtigung
  • (2) Doppelte Rechtsstellung – Sonderfall des § 52 InsO
  • (a) Rechtsauffassung des BGH
  • (b) Stellungnahme
  • (aa) Rechtsbehelfswahlfreiheit
  • (bb) Sanierung als gleichwertiges Verfahrensziel
  • (cc) Gebotenheit zugunsten des Gesamtrechtsverkehrs
  • (3) Einfache Rechtsstellung als dinglicher Gläubiger
  • (a) Kein Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses
  • (b) Kein Fall der fehlenden Antragsberechtigung
  • (4) Ergebnis
  • cc) Einredebehaftete und undurchsetzbare Forderungen
  • (1) Umfang der Zulässigkeitsprüfung durch das Insolvenzgericht
  • (a) Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung ausreichend
  • (b) „Zustehen“ der Forderung
  • (aa) Vereinbarkeit mit Konzeption des Insolvenzverfahrens
  • (bb) Leerlaufende Regelvermutung des BGH
  • (c) „Gewissheit über den Bestand der Forderung“
  • (aa) Vereinbarkeit mit Konzeption des Insolvenzverfahrens
  • (bb) Amtswegige aber akzessorische Prüfung
  • (cc) Gerichtliche Belastung durch zusätzliche Prüfung
  • (d) Ergebnis
  • (2) Verjährung
  • (a) Einrede im materiell-rechtlichen Sinne
  • (b) Dispositionsmaxime bis zur Antragszulassung
  • (c) Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters
  • (3) Stundung und fehlende Fälligkeit
  • (4) Aufschiebende Bedingung
  • (a) Allgemeines
  • (b) Sonderfall: Antragstellung durch einen Bürgen
  • (aa) Fehlende Antragsberechtigung
  • (bb) Subjektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • (cc) Stellungnahme
  • (dd) Lösung: Glaubhaftmachung der Antragsforderung
  • (5) Unvollkommenheit
  • (6) Ergebnis
  • dd) Wahlrecht des Insolvenzverwalters
  • ee) Nachrangige Gläubiger
  • ff) Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung
  • (1) Institut
  • (2) Voraussetzungen
  • (a) BGH, Urt. v. 8.1.2001 – II ZR 88/99
  • (b) Inkrafttreten des MoMiG
  • (3) Rechtsfolgen
  • (4) Rechtsnatur
  • (a) Vertrag zugunsten Dritter
  • (b) Kein (bedingter) Forderungserlass
  • (c) Kein pactum de non petendo
  • (5) Stellungnahme
  • (6) Auswirkungen auf die Insolvenzantragstellung
  • (a) Fehlende Befriedigungsaussichten
  • (b) Verbot formeller Insolvenzauslösung
  • (c) Glaubhaftmachung mit zurückgetretener Forderung
  • (d) Ergebnis
  • gg) Sperrwirkungen des § 93 InsO
  • b) Keine Insolvenzmasse im eröffneten Verfahren
  • aa) Keine Entscheidung über den ersten Insolvenzantrag
  • bb) Entscheidung über den ersten Insolvenzantrag
  • (1) Verfahrenseröffnung
  • (a) Grundsatz
  • (aa) Altgläubiger
  • (bb) Neugläubiger
  • (b) Ausnahme
  • (2) Verfahrensaufhebung oder keine Verfahrenseröffnung
  • (a) Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • (b) Abweisung mangels Masse
  • (c) Keine Vollbeendigung der juristischen Person
  • c) Sonstige objektiv zwecklose Insolvenzanträge
  • aa) Durchsetzung zweifelhafter Forderungen
  • bb) Eidesstattliche Versicherung des Insolvenzschuldners
  • cc) Gläubigeranzahl
  • (1) Unstatthaftigkeit des Insolvenzverfahrens
  • (2) Statthaftigkeit des Insolvenzverfahrens
  • (3) Stellungnahme
  • (a) Systematik der Eröffnungsvoraussetzungen
  • (b) Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren
  • (c) Antragstellungspflichtige Insolvenzschuldner
  • (d) Keine Rechtsgrundlage für Darlegungen des Gläubigers
  • (e) Ergebnis
  • 2. Objektiv unzweckmäßiger Insolvenzantrag
  • a) Rechtsbehelfe der Einzelzwangsvollstreckung
  • aa) „Eingriffstrias“
  • bb) Insbesondere: Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO
  • cc) Ergebnis
  • b) Akzessorische Haftung gemäß § 128 HGB
  • c) Geringfügige Forderungshöhe
  • aa) Fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • bb) Vorhandenes Rechtsschutzinteresse
  • cc) Stellungnahme
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Subjektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • 1. Allgemeines
  • a) Rechtliche Divergenz der Verfahrens- und Parteizwecke
  • b) Tatsächliche Feststellung der verfahrensfremden Parteizwecke
  • aa) Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
  • bb) Mittelbare Beweisführung
  • 2. Druckanträge
  • a) Durchsetzung von (Teil- oder Raten-)Zahlungen
  • aa) Rechtliche Divergenz
  • bb) Tatsächliche Feststellung
  • (1) Verzögerung des Insolvenzeröffnungsverfahrens
  • (2) Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen
  • (a) Indizienbeweis
  • (b) Kein Indizienbeweis
  • (3) Vorsätzliche Missachtung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
  • (4) „Erledigungspraxis“ öffentlicher Gläubiger
  • (a) Indizienbeweis
  • (b) Kein Indizienbeweis
  • (c) Stellungnahme
  • (aa) Schutzwürdiges Interesse an Verfahrensbeendigung
  • (bb) Keine Pflicht zum „Weiterlaufenlassen“
  • (cc) „Motivbündel“ im Zeitpunkt der Antragstellung
  • (dd) Ergebnis
  • (5) Nachschieben und Auswechseln der Antragsforderung
  • (6) Antragstellung mit Teilforderungen
  • b) (Kostengünstige) Durchsetzung zweifelhafter Forderungen
  • 3. Eliminierung eines Konkurrenten aus dem Wettbewerb
  • a) Rechtliche Divergenz
  • aa) Verfahrenszweck
  • bb) Parteizweck
  • cc) Divergenz
  • b) Ergebnis
  • 4. Beendigung von (lästigen) Vertragsverhältnissen
  • a) BGH, Beschl. v. 29.6.2006 – IX ZB 245/05
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des BGH
  • cc) Segelanweisung des BGH
  • (1) Verfahrenszweck
  • (2) Parteizweck
  • (3) Divergenz
  • dd) Ergebnis
  • b) BGH, Urt. v. 22.5.1962 – VI ZR 256/61
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung des BGH
  • cc) Übertragbarkeit auf die InsO
  • (1) Konzeption der KO
  • (2) Neuausrichtung der InsO
  • (a) Grundsatz der §§ 103 ff. InsO
  • (b) Ausnahme des § 109 Abs. 2 S. 1 InsO
  • dd) Ergebnis
  • 5. Insolvenzgeldschutz
  • 6. Ausforschungsanträge
  • 7. Zusammenfassung
  • Teil 4: Rechtsschutzinteresse bei Eigenanträgen
  • I. Objektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • 1. Objektiv zwecklose Insolvenzantragstellung
  • a) Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig
  • b) Weitere Insolvenzantragstellung
  • 2. Objektiv unzweckmäßige Insolvenzantragstellung
  • II. Subjektiv fehlendes Rechtsschutzinteresse
  • 1. Abweisung mangels Masse
  • 2. Erlangung insolvenzmäßigen Vollstreckungsschutzes
  • 3. Eliminierung eines Mitgesellschafters
  • 4. Zusammenfassung
  • Teil 5: Wesentliche Ergebnisse und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

Einführung

Die letzte Dissertation, welche schwerpunktmäßig das Rechtsschutzinteresse im Insolvenzeröffnungsverfahren behandelt hat, liegt nunmehr etwa 20 Jahre zurück.1 Lang schloss seine Ausarbeitung mit dem Ergebnis ab, dass weite Teile der Insolvenzpraxis das Fehlen des Rechtsschutzinteresses zu extensiv auslegten und dies eine „zu weitgehende Rechtsschutzsperre“ auslöste.2 Seine Dissertation stellte einen wertvollen Beitrag zum Umgang mit dem Rechtsinstitut des Rechtsschutzinteresses im Insolvenzverfahren dar. Dennoch ist aus heutiger Sicht festzustellen, dass im Insolvenzrecht nachhaltige Änderungen im Umgang mit dem Rechtsschutzinteresse nicht erfolgt sind. Noch immer weisen diverse Entscheidungen der Insolvenzgerichte Tendenzen auf, die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse im Insolvenzeröffnungsverfahren zulasten der Antragsteller3 zu streng auszulegen.4 Vor dem Hintergrund der Exklusivität des Insolvenzverfahrens stehen solche Gerichtsentscheidungen aus verfassungsrechtlicher Sicht vor erheblichen Bedenken. Für den Fall der Insuffizienz des schuldnerischen Vermögens sieht der Staat das Insolvenzverfahren unter seiner Aufsicht nämlich als ausschließliche Befriedigungsmöglichkeit an.5 Verweigert er dem Rechtsschutzsuchenden den Zugang zum Insolvenzverfahren, versteht sich die Zurückweisung des Insolvenzantrags faktisch als absolute Rechtsschutzverweigerung. Diese Rechtsschutzverweigerung durch den Staat steht wiederum im Konflikt mit seiner eigenen Pflicht zur Gewähr wirkungsvollen Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsschutzsuchenden. Letzterer verfügt nämlich über einen umfassenden Justizgewährungsanspruch gegenüber dem Staat,6 aus dem ein richterliches Verbot der Rechtsverweigerung resultiert.7

Aktualität gewinnt dieser Missstand durch eine Entscheidung des BGH zur Handhabung übereinstimmender Erledigungserklärungen von antragstellendem Gläubiger und Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren nach vollständiger Forderungserfüllung.8 Bis zur Entscheidung des BGH wurde diese Erledigungspraxis in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich ausgelegt9 und die entsprechenden Insolvenzanträge der Gläubiger teilweise als unzulässige Druckanträge eingeordnet.10 In diesem Zusammenhang steht der seit dem Jahr 2017 geltende § 14 Abs. 1 S. 2 InsO in seiner aktuellen Fassung, welcher nach gesetzgeberischer Intention das Gläubigerantragsrecht stärken sollte.11 Allerdings brachte auch diese Vorschrift anstatt der intendierten Rechtssicherheit12 einen mehrjährigen Zustand der Rechtsunsicherheit.13 Erst die Entscheidung aus Karlsruhe vermochte diesen Zustand zu beseitigen. Der BGH stellte fest, dass alleine in der Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers nach vollständiger Forderungserfüllung durch den Insolvenzschuldner keine unzulässige Druckintention zu erblicken ist.14 Trotz des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden Insolvenzanträge diverser Antragsteller bis zu dieser Entscheidung mit dem Vorwurf des fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen. Im einschlägigen Schrifttum finden sich weitere Fallgruppen, denen dieser Vorwurf gemacht wurde,15 wobei sich diese Zuordnung teilweise als unzutreffend erwiesen hat.16

Die nachstehende Arbeit untersucht die einzelnen Fallgruppen des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Insolvenzeröffnungsverfahren im Lichte der staatlichen Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dafür wird zunächst auf den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt und die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Justizgewährungspflicht eingegangen. Da sich die Gewähr wirkungsvollen Rechtsschutzes als ein Mosaik verschiedener Prozessgrundrechte und -grundsätze versteht,17 wird die Justizgewährungspflicht des Staates – und spiegelbildlich der Justizgewährungsanspruch des Grundrechtsträgers – gemeinsam mit den sie flankierenden Verbürgungen dargestellt.

Anschließend wird auf die gesetzgeberische Umsetzung der staatlichen Justizgewährungspflicht im Allgemeinen und im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungswesens eingegangen. Da sich das Insolvenzverfahren – und damit die InsO als seine Verfahrensordnung – als verfassungsrechtliche Garantie zur Rechtsverwirklichung darstellt,18 wird näher untersucht, wie es dem Antragsteller zur Forderungsbefriedigung verhilft und seiner Gewährleistungsfunktion gerecht wird. Dabei wird auf unterschiedliche Rechtsinstrumente und -mechanismen eingegangen, die den insolvenzrechtlichen Regelungen zu ihrer Durchsetzung verhelfen sollen. Sodann werden Einschränkungsmöglichkeiten der staatlichen Rechtsschutzgewährung untersucht und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse tiefer erörtert. Die unterschiedlichen Verfahrenszwecke der InsO, in deren Dienste das Merkmal des Rechtsschutzinteresses steht, werden herausgearbeitet. Ausgehend von dieser Feststellung widmet sich die Untersuchung in ihrem Schwerpunkt den unterschiedlichen Fallgruppen des (vermeintlich) fehlenden Rechtsschutzinteresses im Insolvenzeröffnungsverfahren. Diese Fallgruppen werden im Lichte der staatlichen Pflicht zur effektiven Rechtsschutzgewährung zu würdigen sein. Die Bearbeitung schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Anregungen an die Rechtsprechung.


1 Lang, Rechtsschutzinteresse; ferner Lutz, Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens, S. 18, dessen Forschungsgegenstand sich allerdings schwerpunktmäßig auf den Missbrauch der Sanierungsinstrumente der InsO richtet.

2 Lang, Rechtsschutzinteresse, S. 196.

3 Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Begriffen grundsätzlich die maskuline Form verwendet. Im Sinne einer Gleichbehandlung gelten diese Begrifflichkeiten für sämtliche Geschlechter. Die Verkürzung des sprachlichen Ausdrucks enthält keine Wertungen.

4 Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtspraxis ist der nachstehend aufgeführte Fallkomplex zu Erledigungserklärungen von antragstellenden (öffentlichen) Gläubigern im Insolvenzeröffnungsverfahren nach vollständiger Forderungsbefriedigung.

5 Haarmeyer/Frind, Insolvenzrecht, Rn. 16; Frege/Nicht, in: Keller, Zwangsvollstreckungsrecht, Kap. 6 Rn. 2.

6 Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 16 ff., nach dem die „staatliche Pflicht zur Justizgewährung unverbrüchlich mit dem Wesen des modernen Staates verbunden“ ist.

7 Papier, in: HStR Bd. VIII, § 176 Rn. 19.

8 BGH, Beschl. v. 24.9.2020 – IX ZB 71/19, NZI 2020, 1043.

9 Guski, WM 2011, 103 (104), der eine insgesamt unübersichtliche Kasuistik moniert.

10 AG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 – 67c IN 74/11, NZI 2011, 859 (859 f.); LG Köln, Beschl. v. 24.8.2016 – 13 T 87/16, BeckRS 2016, 17805; Beschl. v. 5.3.2018 – 1 T 5/18, ZIP 2018, 1610; AG Köln, Beschl. v. 18.11.2017 – 72 IN 171/17, BeckRS 2017, 144449 Rn. 16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 – 2 T 21/18, BeckRS 2018, 26969 Rn. 10 f.; LG Wuppertal, Beschl. v. 5.5.2020 – 16 T 94/20, ZIP 2020, 1528; Frind, NZI 2017, 417 (420); a.A. AG Leipzig, Beschl. v. 5.9.2017 – 403 IN 1109/17, NZI 2017, 846 (848); AG Göttingen, Beschl. v. 9.1.2018 – 74 IN 210/17, NZI 2018, 159 (160); AG Hannover, Beschl. v. 28.12.2018 – 908 IN 538/18, BeckRS 36169 Rn. 9 ff.; Sorg, in: Braun, InsO, § 14 Rn. 37; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, § 13 Rn. 244a; Foerste, ZInsO 2017, 1263 (1265 f.); Foerste/Helte, ZInsO 2017, 2723 (2725); Harder, NJW-Spezial 2018, 277 (278); Waltenberger, ZInsO 2017, 2690 (2691 f.); Spiekermann, ZIP 2019, 749 (754).

11 BT-Drs. 495/15, S. 2.

12 Das Gesetz trägt den Titel „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsunsicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“.

13 Brzoza, jurisPR-InsR 1/2019 Anm. 4; ders., NJW 2019, 335 (335 f.); Schmerbach, Anm. zu AG Fulda, Beschl. v. 13.10.2017 – 92 IN 69/17, VIA 2018, 21.

14 BGH, Beschl. v. 24.9.2020 – IX ZB 71/19, NZI 2020, 1043 Rn. 20.

15 Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, § 14 Rn. 70 ff.; Sternal, in: Kayser/Thole, InsO, § 14 Rn. 33 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, § 14 Rn. 146 ff.; Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, § 14 Rn. 6 ff.

16 Lutz, Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens, S. 75.

17 Uhle, in: HGR Bd. V, § 129 Rn. 3 ff.

18 Stürner, in: MüKo, InsO, Einleitung Rn. 77.

Teil 1: Justizgewährungspflicht und staatliches Gewaltmonopol

I. Allgemeines und Rechtsgrundlage

Die Pflicht des Staates zur Gewähr eines wirkungsvollen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte gehört zu seinen zentralen Grundaufgaben.19 Sie ist unverbrüchlich mit dem Wesen des modernen Staates verbunden und bildet als staatliche Pflicht und individuelles Recht zugleich die Kehrseite der bürgerlichen Friedenspflicht, des Selbsthilfeverbots des Einzelnen und zuletzt des staatlichen Gewaltmonopols.20 Die Justizgewährungspflicht ist dabei freilich keine Errungenschaft des GG.21 Sie korreliert mit dem staatlichen Gewaltmonopol, welches auf eine jahrhundertelange Geschichte zurückblickt und seine Geburtsstunde bereits weit vor dem im Jahr 1495 beschlossenen Ewigen Landfrieden auf dem Wormser Reichstag erlebt haben dürfte.22 Die Existenz des staatlichen Gewaltmonopols ist der des GG somit vorgelagert. Das GG greift auf das Gewaltmonopol zurück und setzt es als bestehend voraus.23 Dogmatisches Fundament der staatlichen Justizgewährungspflicht ist nicht eine einzelne Bestimmung des GG,24 es liegt vielmehr im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG begründet.25

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dem Staat als Ausgleich für dessen Gewaltmonopol sowie für das Selbsthilfeverbot und der allgemeinen Friedenspflicht der Bürger ab, dass er seinen Bürgern lückenlosen Rechtsschutz gewährt.26 Da sich die bürgerliche Friedenspflicht sowohl auf das horizontale Verhältnis zwischen den Bürgern untereinander als auch auf das vertikale Verhältnis zwischen Bürger und Staat bezieht, ist sie umfassend.27 Konflikte, die sich in diesen Beziehungen ergeben, sind durch die Auferlegung der Friedenspflicht selbstredend nicht aus dem gesellschaftlichen Leben verbannt. Sie werden lediglich in staatliche Verfahren übergeleitet und durch staatliche Richter entschieden. In der staatlichen Gerichtsbarkeit prägen sich das innerstaatliche Gewaltverbot und das staatliche Gewaltmonopol aus.28 Als Ausgleich für die umfassende Friedenspflicht verfügen die Bürger gegenüber dem Staat über einen umfassenden Justizgewährungsanspruch.29 Dieser Anspruch hat für bestimmte Sektoren Präzisierungen erhalten30 und wird durch weitere Prozessgrundrechte und -grundsätze vervollständigt. Trotz teilweise unterschiedlicher sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereiche der einzelnen Bestimmungen sind Abgrenzungen nicht immer klar möglich.31 Sie sind aber auch nicht nötig.32 Denn sie alle enthalten allgemeine Rechtsschutzstandards, die ihren Ursprung im Rechtsstaatsprinzip haben33 und demselben Ziel dienen: der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes.34

II. Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz

Da dem Bürger unter der Geltung des GG gegenüber dem Staat ein Anspruch auf umfassenden und wirkungsvollen Rechtsschutz zusteht, bedürfen die verschiedenen verfassungsrechtlichen Verbürgungen einer genaueren Betrachtung. Dies dient zunächst dazu, das Operationsfeld der nachstehenden Untersuchung abzustecken. Ferner ist ein diesbezügliches Grundverständnis bezüglich des sachlichen und persönlichen Schutzbereiches dieser verfassungsrechtlichen Position notwendig, um im Rahmen der nachstehenden Prüfung der einzelnen Fallgruppen des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Insolvenzeröffnungsverfahren präzise Aussagen treffen zu können.

1. Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine spezialgesetzliche Normierung des Justizgewährungsanspruchs.35 Sie ist persönlich anwendbar auf sämtliche natürliche Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit sowie auf inländische juristische Personen des Privatrechts. Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.36 Während die persönliche Anwendbarkeit des besonderen Rechtsschutzanspruchs unumstritten ist, steht die Reichweite seiner sachlichen Anwendbarkeit im rechtswissenschaftlichen Diskurs. Ausgangspunkt ist dabei das in der Literatur und Rechtsprechung vertretene einengende Verständnis des Begriffes der „öffentlichen Gewalt“ gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.37 Nach den Vertretern dieser einengenden Auffassung beschränkt sich der Wortlaut der „öffentlichen Gewalt“ im Rahmen dieser Vorschrift nur auf die vollziehende Gewalt, zu der weder die gesetzgebende38 noch die rechtsprechende39 Gewalt zählten. Namentlich das BVerfG ist in seinem Plenarbeschluss vom 30.4.200340 mithilfe von grundlagenmethodischen Ausführungen zu dieser einengenden Auffassung gelangt und hat damit seine bisherige Rechtsprechungstendenz gehalten. Trotz der aus der Literatur aufgekommenen Kritik,41 die im Wesentlichen Argumente des offenen Wortlauts sowie eines systematischen Vergleichs zu den gleichlautenden Begriffen der „öffentlichen Gewalt“ in den Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 2, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG – diese umfassen in den dortigen Anwendungsbereichen alle drei Staatsgewalten – für sich in Anspruch nimmt, hat sich dieses einengende Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG behaupten können. Demgemäß ist nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung und Teilen der Literatur der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auf die Tätigkeit der vollziehenden Gewalt beschränkt.42

Damit ist allerdings nicht gesagt, welches Verständnis dem Begriff der „vollziehenden“ Gewalt zugrunde gelegt wird. Nach Auffassung des BVerfG beschränkt sich dieser Terminus nämlich nicht nur auf den Begriff der Exekutive im (staats)-organisationsrechtlichen Sinne.43 Vielmehr sind hierunter auch alle weiteren hoheitlichen Maßnahmen zu subsumieren, die sich aus funktionaler Betrachtung als Ausübung vollziehender Gewalt darstellen.44 Während Maßnahmen der Rechtspfleger hierunter fallen,45 ist bei der Einordnung der Maßnahmen von Berufsrichtern eine differenzierte Betrachtung geboten. Entscheidend ist nämlich, ob die Richter bei der konkreten Maßnahme „außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden.“46 Demnach werden richterliche Maßnahmen unter anderem im Bereich der Anordnung von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen oder im Strafvollzug als Akte der vollziehenden Gewalt aufgefasst.47 Diese Maßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass „die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung“48 tätig sind. Ist die richterliche Maßnahme hingegen auch materiell Ausdruck rechtsprechender Gewalt, handelt es sich also anders ausgedrückt um eine spruchrichterliche Tätigkeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie typischerweise eine „letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren“49 herbeiführt, so ist der sachliche Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht eröffnet.50

Auch für Entscheidungen der Insolvenzrichter im Insolvenzeröffnungsverfahren gebietet sich eine differenzierte Betrachtung. Unter Zugrundelegung seiner obigen Differenzierungskriterien ging das BVerfG bei der Frage der Justiziabilität der Insolvenzverwaltervorauswahl davon aus, dass diese nicht Ausdruck materiellen richterlichen Handelns sei, weil der Insolvenzrichter nicht als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung tätig werde.51 In seinem nachfolgenden „Insolvenzverwalter“-Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass sogar die Insolvenzverwalterbestellung selbst – so sie auch gemeinsam mit der Eröffnungsentscheidung bekanntgegeben wird – kein Akt der rechtsprechenden Gewalt sei.52 Anders beurteilt es hingegen die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst. Ihr geht die gerichtliche Prüfung in der Sache voraus, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen. Dies umfasst unter anderem das Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags des Antragstellers.53 Die Entscheidung über die Eröffnung ist demgemäß als Akt der rechtsprechenden Gewalt zu qualifizieren.54 Somit ist für ihre Justiziabilität nicht der sachliche Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Da es sich um rechtsprechende Gewalt auch im materiellen Sinn handelt, gewährt das GG den Rechtsschutzsuchenden bei Sachverhalten, denen fehlerhafte Entscheidungen über Insolvenzanträge im Insolvenzeröffnungsverfahren zugrunde liegen, stattdessen Rechtsschutz über den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.55

2. Allgemeiner Justizgewährungsanspruch

a) Rechtsgrundlage

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ergibt sich spiegelbildlich aus der staatlichen Justizgewährungspflicht.56 Diese wiederum ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.57 Zur Subjektivierung der Justizgewährungspflicht des Staates in einen Justizgewährungsanspruch des Bürgers behilft sich das BVerfG in ständiger Rechtsprechung mit einem Rückgriff auf die Grundrechte. In der Regel wird hierbei das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG als Transportgrundrecht herangezogen.58 Zwar besteht in der Literatur dahingehendes Einvernehmen, dass sich aus Freiheitsgrundrechten nicht ohne Weiteres Leistungsrechte gegenüber dem Staat – dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Auszehrung des Staatshaushaltes – begründen lassen.59 Demgemäß sind die meisten Grundrechte klassischerweise Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat.60 Allerdings ist ebenfalls anerkannt, dass die Herleitung eines Leistungsanspruchs ausnahmsweise dort möglich ist, wo der Staat zur Realisierung von Rechten und Grundrechten Inhaber eines Monopols ist. Bei der Rechtsschutzgewährung ist dies geradezu der Fall, da der Staat insoweit über ein gesichertes Gewaltmonopol verfügt.61 Der Bürger ist zur Durchsetzung seiner Rechte darauf angewiesen, die staatlichen Institutionen, vornehmlich seine Gerichte, in Anspruch zu nehmen.62 Demgemäß lässt sich im Rahmen der staatlichen Justizgewährungspflicht ein subjektivierter Leistungsanspruch des Bürgers grundrechtlich begründen.63 Konsequenz der Subjektivierung als Grundrecht ist die Möglichkeit des Bürgers, Rechtsverletzungen im Rahmen seines Justizgewährungsanspruchs im Wege der Verfassungsbeschwerde vor den Verfassungsgerichten geltend zu machen.64

b) Anwendungsbereich

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch kommt dort zur Anwendung, wo gegenüber dem Bürger – das einengende Verständnis zugrunde gelegt – keine „öffentliche Gewalt“ gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ausgeübt worden ist.65 Die beiden Rechtsschutzgarantien stehen demnach in einem Spezialitätsverhältnis.66 Ursprünglich wurde der allgemeine Justizgewährungsanspruch zur Schließung von Rechtsschutzlücken in zivilrechtlichen Streitigkeiten herangezogen.67 Im Laufe seiner Entwicklung wurde der sachliche Anwendungsbereich auf weitere Fälle ausgedehnt, in denen eine gerichtliche Überprüfung ebenfalls geboten ist. Hiervon betroffen ist die erstmalige Verletzung von Verfahrensrechten durch das Gericht.68 Auch hier duldet das Rechtsstaatsprinzip keine Rechtsschutzlücken.69 Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge in die verschiedenen Prozessordnungen70 eingeführt.71

Dass der allgemeine Justizgewährungsanspruch nicht ausdrücklich im GG verankert ist, wirkt sich nicht auf seine Gewährleistungen aus. Er unterscheidet sich in seinem rechtsstaatlichen Kerngehalt nämlich nicht wesentlich von der spezielleren Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.72 Lediglich ihre Anwendungsbereiche sind unterschiedlich. Insoweit ist es dogmatisch unsauber, inhaltlich allerdings nicht schädlich, wenn das BVerfG entgegen seinen eigenen Abgrenzungskriterien im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, sondern Art. 19 Abs. 4 GG als Rechtsschutznorm zugrunde gelegt hat.73

c) Inhalt

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt gemäß den bisherigen Feststellungen auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes.74 Dieser Rechtsschutz ist umfassend. Im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ist es anerkannt, dass seine Verbürgungen sowohl den erstmaligen Zugang zur Gerichtsbarkeit als auch die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens betreffen.75 Demgemäß ergeben sich bei systematischer Betrachtung zwei Gewährleistungsebenen, die sich in das „Ob“ und das „Wie“ des Rechtsschutzes differenzieren lassen.76

Details

Seiten
250
Jahr
2024
ISBN (PDF)
9783631916919
ISBN (ePUB)
9783631916926
ISBN (Hardcover)
9783631916810
DOI
10.3726/b21695
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (Juli)
Schlagworte
Insolvenzeröffnungsverfahren Rechtsschutzinteresse rechtliches Interesse rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag Insolvenzantrag Justizgewährungsanspruch Druckantrag Antragsmissbrauch
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2024. 250 S.

Biographische Angaben

Darman Shahid (Autor:in)

Darman Shahid schloss das Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg ab. Das anschließende Rechtsreferendariat absolvierte er im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. Seit erfolgreichem Bestehen beider Staatsexamen ist er als Rechtsanwalt mit Ausrichtung auf das Insolvenzrecht tätig. Seine Promotion legte er berufsbegleitend ebenfalls auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ab.

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Titel: Rechtsschutzbeschränkungen im Insolvenzeröffnungsverfahren