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Primat der Verfassungsschutzeffektivität

Eine Untersuchung zum Spannungsverhältnis zwischen rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und den §§ 9a, 9b Bundesverfassungsschutzgesetz

by André Koller (Author)
©2023 Thesis 362 Pages

Summary

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 schuf der Gesetzgeber erstmalig in der bundesdeutschen Geschichte gesetzliche Regelungen für den Einsatz von nachrichtendienstlichen Vertrauenspersonen. Diese Regelungen enthalten gesetzliche Rechtfertigungsgründe sowie eine bereichsspezifische Opportunitätsvorschrift der Staatsanwaltschaften bei begangenen Straftaten von V-Personen und verdeckt arbeitenden (Verfassungsschutz-)Mitarbeiter:innen. Der Autor überprüft, ob die neuen Regelungen die durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen überschreiten und die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege konterkariert.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Gegenstand und Zielsetzung der Untersuchung
  • II. Methodisches Verständnis und Gang der Untersuchung
  • Erstes Kapitel: Das (un)geklärte Begriffsverständnis und Historie
  • I. Der Begriff der Vertrauensperson sowie Darstellung der Arbeitspraxis
  • 1. Legaldefinition der „Vertrauensperson“ in § 9b Abs. 1 S. 1 BVerfSchG
  • a) Personales Element: „Privatperson“
  • b) Funktionales Element: „Planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit“
  • c) Externales Element: „Dritten nicht bekannt“
  • 2. Begriffliche Abgrenzung weiterer nachrichtendienstlicher Mittel
  • a) Informant:innen
  • b) Verdeckte Ermittler:innen / Mitarbeiter:innen
  • c) Gewährspersonen
  • d) Agents provocateurs
  • II. Zusammenfassung und Kritik
  • III. Historischer Zusammenhang
  • 1. Das nachrichtendienstliche Mittel der Vertrauensperson aus historischer Sicht
  • 2. Zwischenergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • Zweites Kapitel: Rechtsextremismus als Herausforderung für den Rechtsstaat
  • I. Das Phänomen des organisierten Rechtsextremismus
  • 1. Rechtsextremismus – Überblick und begriffliche Abgrenzung
  • a) Historische Phasen
  • b) Organisation, Struktur und Agitation
  • c) Beobachtung durch den Verfassungsschutz
  • aa) Historische Kontinuitäten im Verfassungsschutz
  • bb) Zwischenergebnis
  • 2. Begriffsverständnis des Verfassungsschutzes
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Parteipolitische Verflechtungen des organisierten Rechtsextremismus
  • III. Rechtsextreme und -terroristische Netzwerke in Sicherheitsbehörden
  • IV. Dekonstruktion des Rechtsstaates durch sukzessive Erweiterung der „Sicherheitsgesetzgebung“
  • V. Zusammenfassung
  • Drittes Kapitel: Verdeckte nachrichtendienstliche Aufklärung im modernen Rechtsstaat
  • I. Schutz der Verfassung in einer wehrhaften Demokratie
  • II. Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
  • III. Grundlegende Legitimation: Nachrichtendienstliche Aufklärung wichtiger als Strafverfolgung?
  • 1. „Sicherheit“ als übergeordnete, legitimierende Staatsaufgabe?
  • 2. Überblick der historischen Staatskonzeptionen
  • a) Thomas Hobbes (1588–1679)
  • b) Immanuel Kant (1724–1804)
  • c) Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831)
  • d) Carl Schmitt (1888–1985)
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Schlussfolgerungen für den modernen Rechtsstaat
  • a) Veränderter Staats- und Sicherheitsdiskurs
  • aa) Krise des liberal-demokratischen Staatsmodells
  • bb) Sicherheitsoptimierung, Punitivität und terroristische Gewalttaten
  • cc) Zusammenfassung
  • b) Die Lehre vom „Grundrecht auf Sicherheit“
  • c) Übermaßverbot und gesellschaftliches Sicherheitsbedürfnis
  • IV. Zusammenfassung
  • Viertes Kapitel: Unterminierung der Strafrechtspflege durch § 9a Abs. 2 und 3 BVerfSchG
  • I. Die Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
  • 1. Forderungen einer Gesetzesnovelle
  • a) Exkurs: Die Chronologie des NSU-Komplexes
  • b) Aufarbeitung des NSU-Komplexes und die Rolle von V-Personen
  • 2. Kritik an der Arbeit des Verfassungsschutzes und der bisherigen V-Personenpraxis
  • 3. Die Regelungen des BVerfSchG für Vertrauenspersonen im Überblick
  • II. Allgemeine Voraussetzungen eines V-Personen-Einsatzes nach der Gesetzesnovelle
  • III. Bedeutung von V-Personen für die nachrichtendienstliche Arbeit
  • IV. Straftaten von V-Personen und Verdeckten Mitarbeiter:innen des Verfassungsschutzes
  • 1. Problemfeld einsatzbedingter Straftaten von V-Personen
  • 2. Das Strafbarkeitsrisiko von V-Personen vor dem Inkrafttreten des BVerfSchÄndG
  • 3. Erstmalige Regelungen bei Straftaten von Vertrauenspersonen nach § 9a BVerfSchG
  • a) Straflosigkeit einer Tätigkeit in und für strafbare Vereinigungen
  • aa) Zum Verhältnis öffentlicher Ermächtigungs- und strafrechtlicher Erlaubnisnormen
  • bb) Rechtfertigung von Organisationsdelikten nach § 9a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG
  • (1) Beschränkungen des § 9a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG
  • (2) Verletzung des Bestimmtheitsgebotes
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc) Rechtfertigung von sogenannten Begleitdelikten der V-Person
  • (1) Befugniseinschränkungen durch § 9a Abs. 2 S. 3 BVerfSchG
  • (a) Beteiligung an der Bestrebung „im Einsatz“
  • (b) Unverletzlichkeit von Individualrechten
  • (c) Erforderlichkeitsgebot
  • (d) Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (2) Verletzung des Bestimmtheitsgebotes
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd) Rechtfertigungswirkung für nachrichtendienstliche Quellenführer:innen
  • ee) Zusammenfassung
  • b) Verwaltungsrechtliches Gebot einer Einsatzbeendigung bei begangenen Straftaten
  • aa) Tatbestandsvoraussetzungen
  • (1) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
  • (2) Rechtswidrige Tatbegehung
  • (3) Straftatbestand von erheblicher Bedeutung
  • bb) Pflichtgemäßes Ermessen mit Öffnungsklausel für atypische Konstellationen in der Rechtsfolgenentscheidung
  • cc) Ausnahme zum Gebot der Einsatzbeendigung
  • (1) Zuständigkeit über eine Ausnahmeentscheidung
  • (2) Problem unbestimmter Voraussetzungen und Grenzen einer Ausnahmeentscheidung
  • (3) Verletzung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft
  • (4) Auswirkungen in der Praxis
  • ee) Zusammenfassung
  • c) Strafprozessuale Privilegierung durch die bereichsspezifische Opportunitätsvorschrift des § 9a Abs. 3 BVerfSchG
  • aa) Legalität als Notwendigkeit einer willkürfreien Strafrechtspflege – Opportunität als unerlässliches Korrektiv?
  • (1) Inhalt des Legalitätsprinzips
  • (2) Inhalt des Opportunitätsprinzips
  • bb) Sinn und Zweck der Erweiterung strafprozessualer Opportunität
  • cc) Sachliche Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach § 9a Abs. 3 BVerfSchG
  • (1) Straftatkategorie: Vergehen
  • (2) Tatbegehung im Rahmen des Einsatzes
  • (3) Einsatzzweck: Aufklärung von Bestrebungen mit dem Ziel einer Straftatbegehung
  • (4) Erwartung der Straftatbegehung
  • (5) Zur Gewinnung und Sicherung von Informationszugängen unumgänglich
  • (6) Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (a) Bedeutung der Aufklärung der Bestrebung
  • (b) Schwere der Straftat
  • (c) Schuld des Täters
  • dd) Normadressatin der Einstellungsbefugnis
  • ee) Handlungsrahmen einer Verfahrensbeendigung
  • (1) Einstellung während des Ermittlungsverfahrens
  • (2) Rücknahme einer erhobenen Anklage
  • ff) Gesetzliches Einstellungsverbot nach § 9a Abs. 3 S. 3 und 4 BVerfSchG
  • d) Probleme eines Absehens von Strafverfolgung in der Praxis
  • aa) Absehen von Strafverfolgung bei Mittäter:innen oder Gehilf:innen
  • bb) Ungleichheit in der Rechtsanwendung infolge unbestimmter Voraussetzungen
  • cc) Sekundäre Viktimisierungseffekte bei Tatopfern
  • dd) Rechtsbehelfsmöglichkeiten von Tatopfern gegen Einstellungsentscheidungen
  • ee) Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche
  • ff) Kriminogene Auswirkungen
  • e) Verletzung zentraler Prinzipen der Strafrechtspflege durch strafprozessuale Opportunität nach § 9a Abs. 3 BVerfSchG?
  • aa) Zur Legitimation des staatlichen Strafens
  • (1) Strafe als Postulat der Idee von Gerechtigkeit
  • (2) Staatliches Strafen als Ausfluss verfassungsrechtlicher Pflichten
  • (3) Wandel in der Zielsetzung staatlicher Pönalisierung
  • bb) Verletzung der Idee von Gerechtigkeit
  • cc) Wiederherstellung von Gerechtigkeit durch eine Reform des § 9a Abs. 3 BVerfSchG
  • (1) Staatliche Pflichtenkollision
  • (2) Gerechtigkeit durch alternative Wiedergutmachungsverfahren
  • dd) Zwischenergebnis
  • V. Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse
  • Fünftes Kapitel: Erstmalige gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Auswahlanforderungen von künftigen V-Personen und deren Einsatzspektrum nach § 9b BVerfSchG
  • I. Katalog der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 9b Abs. 2 BVerfSchG
  • 1. Unzureichende Geschäftsfähigkeit
  • 2. Alleinige Lebensgrundlage
  • 3. Teilnahme an einem Aussteiger:innenprogramm
  • 4. Parlamentsmitglied oder dessen Mitarbeiter:in
  • 5. Frühere Verurteilungen
  • a) Kritik am Tatbestand des Regelausschlussgrundes
  • b) Kritik am Tatbestand der Ausnahme vom Regelausschlussgrundes
  • aa) Zuständigkeit für Ausnahmeentscheidungen
  • bb) Fehlende Kriterien für Entschließungsermessen der Behördenleitung
  • cc) Beurteilungsspielraum im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der „Unerlässlichkeit“
  • dd) Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Einsatzbefristung
  • ee) Fortlaufende Qualitätsbewertung der gewonnenen Erkenntnisse
  • II. Beschränkung des Einsatzspektrums nach § 9b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9a Abs. 2 S. 1 BVerfSchG
  • 1. Verbot der steuernden Einflussnahme
  • 2. Gründung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG
  • III. Weitere Kritik an den Einsatzschranken nach § 9b Abs. 2 S. 2 BVerfSchG
  • 1. Unbestimmtheit der Regelungen und Ermessenspielräume
  • 2. Fehlende Begrenzung der Führungsdauer
  • 3. Fehlende Regelung für Berufsgeheimnisträger:innen
  • 4. Fehlende Konsequenzen bei wahrheitswidrigen Informationen
  • 5. Willkürliche Bestimmung des Quellenstatus durch den Verfassungsschutz
  • 6. Fehlen von effektiven unabhängigen Kontrollinstanzen
  • 7. Kritik an der fehlenden Evaluation des V-Personen-Einsatzes
  • 8. Problem der strukturellen staatlichen Förderung des organisierten Rechtsextremismus
  • a) Verstrickungen eines Verfassungsschutz-Mitarbeiters in rechtsterroristische Straftaten?
  • b) Schlussfolgerungen
  • IV. Zusammenfassung
  • Sechstes Kapitel: Alternative „Entschärfung“ des Spannungsverhältnisses zwischen dem nachrichtendienstlichen Erkenntnisinteresse und der Strafrechtspflege?
  • I. Abschaffung des Verfassungsschutzes als überkommenes Relikt einer jungen Demokratie?
  • II. Vertrauenspersonen im Nachrichtendienst – Ein unverzichtbares System?
  • III. Zwischenergebnis
  • IV. Exkurs: Exklusion von Rechtsextremist:innen als sogenannte „Verfassungsfeind:innen“
  • 1. Das Konzept des „Feindstrafrechts“ von Günther Jakobs
  • 2. Anwendung des Konzepts auf rechtsextreme Verfassungsfeind:innen
  • 3. Zusammenfassung und Kritik des Feindstrafrechts
  • V. Reformvorschläge und alternative Überlegungen
  • 1. Stärkung der parlamentarischen und justiziellen Kontrolle des Verfassungsschutzes
  • a) Parlamentarische Kontrollmöglichkeiten
  • b) Justizielle Kontrollmöglichkeiten
  • c) Weitere Kontrollmöglichkeiten
  • d) Kritik an existenten Kontrollmöglichkeiten
  • e) Konkrete Verbesserungsvorschläge zur Stärkung der parlamentarischen und justiziellen Kontrolle im Bereich des V-Personenwesens
  • aa) Externes ständiges Gremium für die Kontrolle von V-Personen
  • bb) Richter:innenvorbehalt für Entscheidungen V-Personen betreffend
  • cc) Dienst- und fachaufsichtführende Behörde
  • dd) Beseitigung unbestimmter Rechtsbegriffe und Festlegung einheitlicher Kriterien
  • ee) Errichtung eines Nachrichtendienststrafrechts
  • (1) Notwendigkeit durch Strafbarkeitslücken
  • (2) Konkreter gesetzlicher Handlungsbedarf
  • 2. Zwischenergebnis
  • VI. Zusammenfassung
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Anlage Nr. 1: § 9a BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz)
  • Anlage Nr. 2: § 9b BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz)

Abkürzungsverzeichnis

AfD

Alternative für Deutschland

BfV

Bundesamt für Verfassungsschutz

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKA

Bundeskriminalamt

BND

Bundesnachrichtendienst

BR

Bundesrat

BT

Bundestag

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfSchÄndG

Änderungsgesetz des Bundesverfassungsschutzgesetzes

BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Drs.

Drucksache

GG

Grundgesetz

KSK

Kommando Spezialkräfte

LfV

Landesamt für Verfassungsschutz

LG

Landgericht

LKA

Landeskriminalamt

LT

Landtag

LVerfSchG

Landesverfassungsschutzgesetz

MAD / BAMAD

Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst

MfS

Ministerium für Staatssicherheit

NdsVerfSchG

Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz

NLfV

Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen

NPD

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

NSA

National Security Agency

NSDAP

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei

NSU

Nationalsozialistischer Untergrund

OLG

Oberlandesgericht

RAF

Rote Armee Fraktion

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

SÜG

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

TKÜ

Telefonkommunikationsüberwachung

VerfSchG

Verfassungsschutzgesetz

V-Person

Vertrauensperson

V-Person/en

Vertrauensperson/en

VSG

Verfassungsschutzgesetz

Hinsichtlich weiterer verwendeter Abkürzungen wird auf Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Aufl., Berlin 2021 verwiesen.

Einleitung

I. Gegenstand und Zielsetzung der Untersuchung

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 strebte der Gesetzgeber erstmalig in der bundesdeutschen Geschichte eine gesetzliche Regelung für den Einsatz von nachrichtendienstlichen Vertrauenspersonen an. Mit dem Gesetz wurden die Handlungsempfehlungen aus den Abschlussberichten der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus1 sowie des Bundestagsuntersuchungsausschusses2 aufgegriffen, die anlässlich der in den Jahren 1999 bis 2007 verübten rassistischen und fremdenfeindlich motivierten Morde des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU), einer rechtsextremen terroristischen Vereinigung, tätig wurden. Bislang zeichnete sich der Einsatz von Vertrauenspersonen durch eine Abwesenheit jeglicher gesetzlicher Regelung aus. Bereits im Jahre 1985 stellte Klaus Lüderssen fest, dass V-Leute weniger definiert sind durch das, was sie tun, als durch die Probleme, die sie aufwerfen.3 Dieser regelungsfreie Raum verwundert insoweit, als dass das nachrichtendienstliche Mittel der V-Person auf eine langjährige Historie, insbesondere in rechtsextremen Kreisen, zurückblicken kann. Bereits Adolf Hitler, als die vermutlich bekannteste V-Person, sammelte im Jahre 1919 Informationen auf Veranstaltungen der Deutschen Arbeiterpartei für die Reichswehr.4 Dieser gesetzlich ungeregelte Zustand führte und führt noch immer zu Kontroversen und erheblichen kriminalpolitischen Bedenken, insbesondere in Anbetracht des sensiblen Einsatzbereichs von Vertrauenspersonen in mitunter rechtsextremistischen Organisationen sowie aufgrund des hohen Strafbarkeitsrisikos in solchen Gruppierungen. Gerade durch die mit der Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung verbundene Intransparenz des V-Leute-Systems folgte fortwährend ein intensiver wissenschaftlicher Diskurs über die rechtliche Zulässigkeit und die materiell-rechtliche Strafbarkeit von Vertrauenspersonen. Mit den neusten Entwicklungen bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung des organisierten Rechtsextremismus hat die Debatte wieder an Aktualität gewonnen. Die Aufarbeitung des NSU-Komplexes hat gezeigt, dass vornehmlich die nachrichtendienstliche Aufklärung des organisierten Rechtsextremismus die immanente Gefahr einer zumindest mittelbaren staatlichen Unterstützungshandlung beim Aufbau und der Verfestigung militanter rechter Strukturen birgt. Weitergreifend gilt es nun zu hinterfragen, inwiefern staatliche Steuerungsprozesse durch die Anwerbung zentraler Akteur:innen als V-Leute in der rechtsextremen Szene getroffen werden und inwiefern dies mit Rechtsstaatsprinzipien vereinbar ist. Weitergehend ist zu prüfen, ob der staatliche Strafanspruch, als eine Ausprägung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, mit der gegenwärtigen V-Personen-Praxis in Einklang zu bringen ist und ob das nachrichtendienstliche Erkenntnisinteresse dort seine Grenze findet, wo das Strafverfolgungsinteresse beginnt.

Vor dem Hintergrund der Versäumnisse des Verfassungsschutzes den NSU-Komplex betreffend, war der Gesetzgeber bestrebt, mit der Änderung des BVerfSchG ein Korrektiv des bis dahin ungeregelten Zustandes zu schaffen. Die Regelungsreichweite des Gesetzes erstreckt sich über Voraussetzungen eines V-Personeneinsatzes in sachlicher und personeller Hinsicht sowie über zum Ausschluss des Einsatzes führende Gründe. Darüber hinaus enthält § 9a BVerfSchG erstmalig gesetzliche Rechtfertigungsgründe sowie eine bereichsspezifische Regelung einer Einstellungsbefugnis der Staatsanwaltschaften bei begangenen Straftaten von V-Personen und verdeckt arbeitenden (Verfassungsschutz-)Mitarbeiter:innen. Mit der geschaffenen Opportunitätsregelung erweitert der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der §§ 150 ff. StPO, wobei die konkretisierende Inhaltsbestimmung der Tatbestandsmerkmale des § 9a BVerfSchG weitestgehend den Staatsanwaltschaften überlassen wird. Mit der tatbestandlich unbestimmten Erweiterung strafprozessualer Opportunität schafft der Gesetzgeber einen gerichtlich nur eingeschränkt revisionsfähigen Zustand, der dem zugrunde liegenden Gedanken des Gesetzesentwurfs einer breiteren parlamentarisch und justiziellen Kontrolle des V-Leute-Systems zuwiderläuft. Christoph Gusy geht sogar so weit, § 9a BVerfSchG als „mit Grundprinzipien des Rechtsstaats unvereinbar“ zu bezeichnen.5

Es gilt nunmehr zu überprüfen, ob die mit dem novellierten BVerfSchG verfolgte Erweiterung strafprozessualer Opportunität, die durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen überschreitet. Dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wohnt die Idee der Gerechtigkeit als wesentlicher Bestandteil inne.6 Dies verlangt jedoch auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht gewährleistet werden kann.7 Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt „die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung im Zusammenhang mit Beweisverwertungsverboten anerkannt8, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess betont9 und die Aufklärung von Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet10.“ Übertragen auf das novellierte BVerfSchG bedeutet dies, dass durch die Ausdehnung strafprozessualer Opportunität auf strafbare Handlungen von V-Leuten die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege eingeschränkt wird. Dabei bedarf es, angesichts des rechtsstaatlichen Postulats einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, zwingend einer besonderen Legitimation für eine Einschränkung ebendieser. Zur Herleitung dieser Rechtfertigung ist eingangs die grundlegende Frage der Legitimation staatlicher Überwachung zu klären – zunächst unabhängig von dem nachrichtendienstlichen Mittel der Vertrauensperson. Dazu bedarf es einer Erörterung des heutigen Staatsverständnisses sowie des Stellenwerts von „Sicherheit“ im verfassungsrechtlichen Gefüge des modernen Rechtsstaates.

Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob die Erweiterung der Opportunitätsmöglichkeiten für Strafverfolgungsbehörden als Instrumentarium durch den organisierten Rechtsextremismus zielgerichtet missbraucht werden kann. Bereits in der gegenwärtigen V-Personen-Praxis, so zeigt exemplarisch der NSU-Komplex, nutzten und profitierten extremistische Organisationen von der V-Personen-Stellung einzelner Mitglieder durch die Erlangung von Informationen über drohende Strafverfolgungsmaßnahmen oder etwa über politische Gegner:innen. Auf die Erweiterung der Opportunitätsmöglichkeiten bezogen könnte dies dazu führen, dass Straftaten mit einem erheblichen Entdeckungs- und Aufklärungspotenzial bewusst von V-Leuten statt von anderen Akteur:innen in der Organisation verübt werden. Ebenfalls ist es denkbar, dass es sich für den Entschluss von V-Leuten zur Begehung von Straftaten begünstigend auswirkt, dass sie keinem Strafverfolgungsdruck ausgesetzt sind, was in der Folge zu einer vermehrten Straftatbegehung führen kann. Selbst bei Kenntnis der Problematik können sich nachrichtendienstliche Quellenführer:innen dieser nur bedingt entziehen, wenn er oder sie die V-Person nicht „abschalten“11 und auf deren Informationen verzichten kann und will. Ferner bieten die – lückenhaften – Regelungen zu V-Leuten auch Missbrauchsmöglichkeiten durch den Verfassungsschutz selbst, deren externe Aufdeckung und Sanktionierung, aufgrund der „naturbedingten“ Intransparenz nachrichtenddienstlicher Arbeit, kaum möglich ist.

Die Überlegungen führen in der Konsequenz zu der Frage, welche rechtlichen Bedingungen geschaffen werden müssen, um einerseits Rechtsstaatlichkeit im Rahmen der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung zu gewährleisten und anderseits effektive Erkenntnisgewinnung über verfassungsfeindliche, rechtsextremistische Bestrebungen zu sichern. Ziel dieser Untersuchung ist es, die Vereinbarkeit des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Vertrauenspersonen im organisierten Rechtsextremismus mit dem staatlichen Strafanspruch zu überprüfen, wobei das von dem Gesetzgeber novellierte BVerfSchG besondere Berücksichtigung findet.12 Im Rahmen dessen wird eine kritische Auseinandersetzung mit den kriminalpolitischen sowie den strafprozessualen Auswirkungen einer Erweiterung des Opportunitätsprinzips sowie der implementierten Rechtfertigungsgründe durch das BVerfSchG erfolgen. Ferner werden – zumindest in Ansätzen – die gesellschaftspolitischen Hintergründe beleuchtet, aus denen ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft erwächst, welches zu einer zunehmend flexibleren Handhabung strafprozessualer Vorschriften – zu denen auch § 9a Abs. 3 BVerfSchG zu zählen ist – und zu der Entwicklungstendenz eines „Präventionsstrafrechts“ führt. Die der Untersuchung zugrundeliegende These eines Antagonismus zwischen dem bestehenden V-Leute-System und dem staatlichen Strafanspruch impliziert auch eine kritische Auseinandersetzung mit der auf kriminalpolitischen Erwägungen beruhenden fortwährenden Praxis der Durchbrechung des Legalitätsprinzips als zentrales Strukturprinzips des Strafrechts. Die Schaffung der Rechtfertigungsgründe sowie Opportunitätsregelung wird in der Gesetzesbegründung mit einer Unverzichtbarkeit auf das Mittel der heimlich eingesetzten Person für die planmäßige und systematische Informationsbeschaffung zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen begründet.13 Angesichts des Scheiterns der Verfassungsschutzämter bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung des NSU-Komplexes, innerhalb dessen auch das direkte Umfeld von Vertrauenspersonen durchsetzt war, steht die Haltbarkeit der Gesetzesbegründung zumindest in Frage. Gleichwohl ist bereits im Vorfeld festzustellen, dass die in Politik und Wissenschaft weitverbreitete Behauptung der Unverzichtbarkeit des V-Leute-Systems – aufgrund fehlenden zugänglichen Quellenmaterials, bedingt durch nachrichtendienstliche Geheimhaltung – nicht empirisch untersucht werden kann. Die Untersuchung erfolgt dementsprechend a priori, weist jedoch auch eine Vielzahl phänomenologischer Ansätze auf; es ließe sich demnach als ein „praxisorientiertes aprioristisches Vorgehen“ bezeichnen. Anknüpfungspunkt sind bestehende Zweifel hinsichtlich der Effektivität und der Relevanz der Informationsgewinnung durch menschliche Quellen insbesondere in rechtsextremen Organisationen, deren Mitglieder sich häufig durch einen hohen Loyalitätsgrad gegenüber ihren politischen Gesinnungsgenoss:innen auszeichnen.

Inhaltlich beschränkt sich die Untersuchung auf den organisierten Rechtsextremismus. Die Gründe liegen zum einen in einer Reduktion des zu untersuchenden Stoffes, zum anderen sind sie inhaltlicher Natur. Der heutige organisierte Rechtsextremismus unterliegt einem Wandel; das rechtsextreme politische Kernpotenzial, bestehend vor allem aus den Parteien AfD, NPD, Die Rechte sowie nationalsozialistischen Kameradschaften und organisierte „Bewegungen“, wie der „Die Identitären“, „modernisiert“14 sich derzeit kontinuierlich. Es ist zu beobachten, dass rechtsextremistische Akteur:innen zunehmend selbstbewusster und professioneller in der Öffentlichkeit agieren. Parteien wie beispielsweise die AfD treten zudem mit ihrem völkisch-rassistischen Weltbild, das gegen jegliche zivilisatorischen Normen gerichtet ist, nicht ausschließlich offen auf; es wird stattdessen teilweise verschleiert, indem der Versuch betrieben wird, der Partei in der öffentlichen Wahrnehmung ein bürgerliches Profil zu geben. Außerdem werden gesellschaftliche Ängste thematisch aufgegriffen, instrumentalisiert und mit politisch-programmatischen Forderungen verknüpft, wobei diese an ihrer rechtsextremen Ideologie ausgerichtet sind. Darüber hinaus sind auch Wandlungsprozesse im militanten Rechtsextremismus erkennbar. In Deutschland trat politisch motivierte Gewaltanwendung in Form von Rechtsterrorismus zwar sowohl vor Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur als auch in der Nachkriegszeit auf; mit der Bildung des NSU entstand jedoch eine neue „Qualität“ des Rechtsterrorismus hinsichtlich des Wirkungszeitraums, der Organisation und Anzahl der Anschläge15 durch eine terroristische Zelle. Auch zu berücksichtigen ist, dass bei einer Vielzahl öffentlich bekannt gewordener rechtsterroristischer Aktivitäten wie dem sogenannten „Oktoberfestattentat“, dem NSU, dem Attentatsversuch von Franco A.16 oder das sogenannte Kreuz-Netzwerk17 Verbindungen entweder zu Nachrichtendiensten oder anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei oder Bundeswehr führten. Gerade diese bedenklichen Verknüpfungen zwischen rechtsextremen Gruppierungen und Sicherheitsbehörden lassen die Fokussierung der Untersuchung auf den organisierten Rechtsextremismus sinnvoll erscheinen.18 Die nationalsozialistische deutsche Vergangenheit verpflichtet Gesellschaft, Politik und Staat einen Garanten dafür zu bilden, dass rassistische, nationalsozialistische und andere menschenverachtende Ideologien in Deutschland keinen Bestand haben können. Das Strafrecht stellt hier das letzte Mittel des Staates zur Bewältigung rechtsextremistischer und rechtsterroristischer Bestrebungen dar.

In Anbetracht der gesellschaftlichen Relevanz der Thematik Rechtsextremismus sowie der kontinuierlichen Aufweichung von zentralen Strukturprinzipien des Strafrechts erscheint es unerlässlich den wissenschaftlichen Diskurs an dieser Stelle aufzugreifen und fortzuführen.19 Dabei darf die erforderliche Effektivität der Aufklärung und Bekämpfung des organisierten Rechtsextremismus jedoch nicht außer Acht gelassen werden.

II. Methodisches Verständnis und Gang der Untersuchung

Die Untersuchung gliedert sich insgesamt in sechs Kapitel, wobei Kapitel vier und fünf den Schwerpunkt der Abhandlung bilden. Methodisch liegt der Abhandlung eine Melange an Untersuchungsmethoden zugrunde, die sich an der Lehre von der gesamten Strafrechtswissenschaft20 orientieren; die Untersuchung beleuchtet im Kern die „Schnittstelle“ zwischen dem Strafrecht21 und dem Nachrichtendienstrecht22 als Teilbereich des Öffentlichen Rechts; eine Beschränkung auf eine einzelne isolierte Untersuchungsmethode, wie sie in der Wissenschaft häufig vorzufinden ist, erscheint aufgrund der Vielschichtigkeit des Themas nicht geboten. Es wird der Versuch betrieben den zugrundliegenden Problembereich umfassend aus mehreren Perspektiven und auf verschiedenen Ebenen zu beleuchten; dabei ist allen Betrachtungsweisen gemein, dass sie einen deduktiven Ansatz verfolgen. Eine einzelne Untersuchungsmethode – das ist die Überzeugung des Verfassers – würde zu einem verzerrten oder unvollständigen Bild der Problematik führen.

Der spezifische Zugang zum Thema wird zunächst über eine terminologische Klärung sowie einer kurzen historischen Skizzierung der Thematik hergestellt, um die Entwicklung von nachrichtendienstlicher Aufklärung im organisierten Rechtsextremismus einordnen zu können. Im weiteren Verlauf der Untersuchung erfolgen grundsätzliche Überlegungen zu einer Legitimation staatlicher verdeckter nachrichtendienstlicher Aufklärung, wobei auch das heutige Staatsverständnis und die Staatsaufgabe „Sicherheitsgewährleistung“ beleuchtet werden. Dabei wird ein staatstheoretischer, in Teilbereichen ein rechtsdogmatischer sowie ein interdisziplinärer soziologischer Ansatz gewählt. In Kapitel vier wird die Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes im engeren Sinne analysiert. Untersucht werden hierbei insbesondere die Regelungen zu den Rechtfertigungsgründen des § 9a Abs. 2 BVerfSchG und die bereichsspezifische strafprozessuale Einstellungsbefugnis nach § 9a Abs. 3 BVerfSchG sowie die damit einhergehenden Probleme. Die erstmalig geschaffenen Regelungen zu den Auswahl- und Ausschlusskriterien von Vertrauenspersonen sowie den diversen Ausnahmetatbeständen werden im fünften Kapitel thematisiert. Vorwegzunehmen ist, dass die zur Novellierung des BVerfSchG existente Literatur – das liegt in der Natur der Sache bei einem verhältnismäßig neuen Gesetz – sehr überschaubar ist. Dem Kapitel vier und fünf liegt ein kriminalpolitischer sowie rechtsdogmatischer Ansatz zugrunde. Im letzten Kapitel werden alternative Überlegungen zu dem aktuellen BVerfSchG angestellt, die sich auf eine Novellierung der Kontrolle des Verfassungsschutzes sowie die Errichtung eines Nachrichtendienststrafrechts erstrecken. Allen Kapiteln ist gemein, dass die thematische Auseinandersetzung, aufgrund fehlenden empirischen Materials zu V-Personen praxisorientiert aprioristisch erfolgt. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der Untersuchung.


1 Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30.04.2013, Ausschuss-Drs. 17/488.

2 Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses vom 22.08.2013, BT-Drs. 17/14600.

3 Lüderssen, Vorwort, in: Ders., V-Leute – Die Falle im Rechtsstaat, S. IX.

4 Deuerlein, Hitlers Eintritt in die Politik und die Reichswehr, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1959, Heft 2, 177, 179; Botsch, Adolf Hitler: V-Mann der Reichswehr, in: Mohr/Viehmann, Spitzel, S. 69 ff.

5 Gusy, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 5 BNDG Rn. 38; Zu einem ähnlichen Schluss kommt Dietrich, in: Ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VI § 2 Rn. 189.

6 BVerfGE 33, 367, 383.

7 BVerfGE 33, 367, 383.

8 BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfGE 20, 144, 147.

9 BVerfGE 32, 373, 381.

10 BVerfGE 29, 183, 194.

11 Im Nachrichtendienstjargon versteht sich darunter eine Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der V-Person und dem Nachrichtendienst. Vgl. Dietrich, in: Ders./Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VI § 2 Rn. 83.

12 Die erneute Novellierung des BVerfSchG durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 betraf keine Regelungen zum Einsatz von V-Personen, sondern beinhaltete im Wesentlichen Neuregelungen zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung, zur Beobachtung von extremistischen Einzelpersonen sowie zur Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, vgl. BGBl. I S. 2274.

13 BR-Drs. 123/15, S. 34.

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362
Year
2023
ISBN (PDF)
9783631909287
ISBN (ePUB)
9783631909294
ISBN (Hardcover)
9783631899649
DOI
10.3726/b21235
Language
German
Publication date
2023 (October)
Keywords
V-Personen Rechtfertigungsgründe bereichsspezifische Einstellungsbefugnis NSU-Terror Organisierter Rechtsextremismus Verfassungsschutz Rechtsstaatsprinzip
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 362 S.

Biographical notes

André Koller (Author)

André Koller studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld. Nach dem juristischen Vorbereitungsdienst und anschließender Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Rechtsphilosophie von Frau Prof.‘in Dr. Regina Harzer an der Universität Bielefeld erfolgte dort die Promotion.

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Title: Primat der Verfassungsschutzeffektivität