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Handelsvertreter, Kommissionär und Handelsmakler im deutschen und chinesischen Handelsrecht

Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Grundlegung eines chinesischen Vertriebsrechts

von Wenjing Sun (Autor:in)
©2023 Dissertation 266 Seiten

Zusammenfassung

Das Vertriebsrecht ist in der chinesischen Rechtswissenschaft lange vernachlässigt worden. In dieser Arbeit wird versucht, das systematische und dogmatische chinesische Vertriebsrecht zu skizzieren, insbesondere das Vertriebsvertrags- und Vertriebskartellrecht. Als Ausgangspunkt wird eine rechtsvergleichende Untersuchung zu drei klassischen Arten von Vertriebsverträgen durchgeführt – nämlich zum Handelsvertretervertrag, zum Kommissionär- und Kommissionsagentenvertrag und zum Handelsmaklervertrag. Anschließend werden Verbesserungsvorschläge für drei Arten von Vertriebsverträgen – basierend auf deutschem Recht – gegeben. Schließlich werden Perspektiven für ein künftiges modernes Absatzmittlungsrecht in China entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1: Geschichte und Entwicklung des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen in China
  • I. Zeit der Planwirtschaft
  • II. Zeit des Übergangs von der Planwirtschaft zur sozialistischen Marktwirtschaft (1978–1991)
  • 1. Produktionsanreize und Marktöffnung für einen Teil von Produkten
  • 2. Reform des Großhandelssystems
  • 3. Preissystem
  • III. Modernisierung des Vertriebssystems seit 1992
  • 1. Öffnung des Absatzmarkts nach außen
  • 2. Handelsketten (Chain Stores)
  • 3. Innovation durch Internetvertrieb
  • a) Multi-Channel-Vertrieb
  • b) Verschmelzung von Online- und Offline-Handel
  • c) Social Commerce
  • Kapitel 2: Handelsrecht in China
  • I. Die Grundbegriffe
  • 1. 商/Handel
  • 2. Handelsrecht
  • a) Gegenstand des Handelsrechts
  • b) Handelsbeziehung
  • c) 营业/Business/Gewerbe
  • II. Geschichte des Handelsrechts
  • 1. Zeit bis Gründung der VR China
  • a) Ende der Qing-Dynastie (bis 1911)
  • b) Republik China (1912–1949)
  • 2. Zeit seit Gründung der VR China 1949
  • a) 1949–1978
  • b) 1978–1992
  • c) 1993–2001
  • d) Seit 2002
  • III. Diskussion über die Kodifikation eines allgemeinen Handelsrechts
  • Kapitel 3: Vertriebsrecht in China
  • I. Gegenstand des Vertriebsrechts
  • II. Direkter und indirekter Vertrieb
  • 1. Jingjiren
  • 2. Handelsvertreter und Vertragshändler
  • 3. Franchisenehmer
  • III. Vertriebsverträge
  • 1. Anwendbares Vertragsrecht
  • a) Gesetzgebung des ZGB
  • b) Diskussion über die Gesetzgebung zum Franchisevertrag
  • c) Änderung im ZGB
  • 2. Merkmale der Vertriebsverträge
  • a) Typische und untypische Verträge
  • b) Dauerschuldverhältnis und „einfaches“ Schuldverhältnis
  • c) Rahmenvertrag und Ausführungsvertrag
  • IV. Antimonopolrecht
  • 1. Vertikale Monopolvereinbarung
  • a) Klärung wichtiger Begriffe
  • b) Rechtsgrundlage
  • c) Handelsvertreterverträge, Kommissionär- und Kommissionsagentenverträge
  • d) Vertikale Preisbindung
  • e) Vertikale Non-Preis-Vertriebsbindungen
  • 2. Missbrauch marktbeherrschender Stellungen
  • a) Prüfungsmethode
  • b) Beispielsfall Tetra Pak265
  • Kapitel 4: Handelsvertreter in China
  • I. Begriff und Merkmale des Handelsvertreters
  • 1. Begriff
  • 2. Merkmale von Handelsvertretern in China
  • a) Selbstständigkeit
  • b) Ständige Betrauung
  • c) Gewerbetreibender
  • 3. Arten von Handelsvertretern
  • a) Vermittlungsvertreter und Abschlussvertreter
  • b) Bezirksvertreter und Alleinvertreter/Exklusivvertreter
  • c) Hauptvertreter und Untervertreter
  • 4. Bezeichnungen
  • II. Rechtsquellen des Handelsvertreterrechts
  • 1. Geschäftsbesorgungsvertragsrecht
  • 2. Maklervertragsrecht
  • III. Handelsvertretervertrag
  • 1. Abschluss und Änderung
  • 2. Unwirksamkeit
  • a) Anfechtbarkeit wegen Täuschung
  • b) Nichtigkeit wegen Gesetzeswidrigkeit
  • 3. Das chinesische AGB-Recht
  • a) Pflichten des Unternehmers bei Verwendung von AGB-Klauseln
  • b) Inhaltskontrolle
  • IV. Pflichten des Handelsvertreters
  • 1. Geschäftsvermittlung/-abschluss
  • a) Bemühungspflicht
  • b) Interessenwahrung
  • c) Pflicht zur Einhaltung der Gebietsbindung des Handelsvertreters
  • d) Vollmacht
  • 2. Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers
  • a) Weisungsrecht des Unternehmers
  • b) Abweichung von Weisungen aus § 922 S. 2 ZGB
  • 3. Pflicht zur persönlichen Tätigkeit und Untervertreter
  • a) Zulässigkeit des Untervertreters
  • b) Echter Untervertreter
  • c) Unechter Untervertreter
  • 4. Benachrichtigungspflicht
  • 5. Herausgabepflicht des Erlangten
  • 6. Geheimhaltungspflicht des Handelsvertreters
  • a) Begriff des Geschäftsgeheimnisses
  • b) Informationen zur Betriebsführung
  • c) Rechtsfolgen bei schuldhafter Pflichtverletzung
  • 7. Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
  • 8. Schutz der gewerblichen Schutzrechte
  • V. Rechte des Handelsvertreters
  • 1. Vergütungsanspruch gemäß §§ 928, 963 Abs. 1 ZGB
  • a) Provisionspflichtige Geschäfte
  • b) Vergütung für Geschäftsvermittlung/Geschäftsabschluss
  • 2. Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 921, 964 ZGB
  • 3. Zurückbehaltungsrecht
  • 4. Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters
  • VI. Pflichten des Unternehmers
  • VII. Beendigung des Handelsvertretervertrags
  • 1. Kündigung wegen Pflichtverletzung gemäß § 563 Abs. 1 ZGB
  • 2. Die „beliebige“ Kündigung aus § 933 S. 1 ZGB
  • a) Anwendung des „beliebigen“ Kündigungsrechts auf den Handelsvertretervertrag
  • b) Verzicht auf das „beliebige“ Kündigungsrecht
  • 3. Ordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 2 ZGB
  • 4. Kündigung wegen Höherer Gewalt und Wegfalls der Geschäftsgrundlage
  • a) Höhere Gewalt
  • b) Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • 5. Kündigung bei Stillstand der Vertragserfüllung gemäß § 580 Abs. 2 ZGB
  • a) Erfüllungsanspruch und Befreiung von der Leistungspflicht nach § 580 Abs. 1 ZGB
  • b) Kündigung durch Schuldner
  • 6. Ausübung des Kündigungsrechts
  • a) Erlöschen des Kündigungsrechts
  • b) Kündigungserklärung
  • VIII. Ausgleichsanspruch oder Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters
  • 1. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
  • 2. Schadensersatzanspruch aus § 933 S. 2 Alt. 2 ZGB
  • a) Voraussetzung – die „beliebige“ Kündigung
  • b) Umfang des zu ersetzenden Schadens
  • c) Berechnung des entgangenen Gewinns
  • 3. Zusammenfassung
  • IX. Probleme und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des chinesischen Handelsvertreterrechts
  • Kapitel 5: Kommissionär in China
  • I. Allgemeines
  • 1. Kommissionär und Kommissionsagent
  • 2. Rechtsverhältnisse bei der Kommission
  • 3. Rechtsquellen
  • II. Kommissionsvertrag
  • 1. Pflichten des Kommissionärs
  • a) Ausführungspflicht gemäß § 951 ZGB
  • b) Weisungsbefolgungspflicht gemäß §§ 922, 955 ZGB
  • c) Pflicht zur Verwahrung des Kommissionsgutes gemäß § 953 ZGB
  • d) Pflicht zur Verfügung über das Kommissionsgut gemäß § 954 ZGB
  • e) Aufwendung des Kommissionärs gemäß § 952 ZGB
  • f) Herausgabepflicht gemäß § 927 ZGB
  • 2. Rechte des Kommissionärs
  • a) Vergütungsanspruch gemäß § 959 S. 1 ZGB
  • b) Hinterlegungsrecht für das Kommissionsgut gemäß § 957 ZGB
  • c) Sicherungsrechte des Kommissionärs – Zurückbehaltungsrecht gemäß § 959 S. 2 ZGB
  • d) Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs gemäß § 956 ZGB
  • III. Ausführungsgeschäft
  • 1. In eigenem Namen
  • a) Die Stellvertretung nach den §§ 925, 926 ZGB
  • 2. Das schuldrechtliche Ausführungsgeschäft
  • a) Relativitätsprinzip
  • b) Kommittentenschutz
  • 3. Die dingliche Rechtslage
  • IV. Probleme und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des chinesischen Kommissionsrechts
  • Kapitel 6: Handelsmakler in China
  • I. Allgemeines
  • 1. Begriff des Maklers und Handelsmaklers
  • 2. Rechtsgrundlage
  • II. Maklervertrag
  • 1. Pflichten des Maklers
  • a) Tätigkeitspflicht gemäß § 961 ZGB
  • b) Informationspflicht gemäß § 962 ZGB
  • c) Erkundungs- oder Nachprüfungspflicht
  • d) Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Maklers
  • 2. Rechte des Maklers
  • a) Vergütungsanspruch gemäß § 963 Abs. 1 ZGB
  • b) Aufwendungsersatzanspruch bei Nichtabschluss gemäß § 964 Hs. 2 ZGB
  • 3. Abschluss unter Umgehung des Maklers
  • a) Anleitender Fall
  • b) Diskussion über die Verbotsklausel und Vergütungsanspruch des Maklers
  • c) AGB-Klausel über Makleralleinauftrag
  • d) Zusammenfassung
  • III. Probleme und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des chinesischen Handelsmaklerrechts
  • Kapitel 7: Die Entwicklung eines modernen Absatzmittlungsrechts in China
  • I. Moderne Vertragstypen im Absatzmittlungsrecht
  • II. Anerkennung des Vertriebsrechts als eigenständiges Rechtsgebiet
  • III. Probleme der Rechtsanwendung durch Volksgerichte
  • 1. Rechtsprechung und Volksgerichte
  • a) Oberstes Volksgericht
  • b) Obere Volksgerichte
  • 2. Anwendung des dispositiven Rechts und ergänzende Vertragsauslegung
  • 3. Gebräuche
  • IV. Verhaltensregeln als Selbstregulierung des Franchiseverbands
  • V. Diskussion über die Kodifikation eines Absatzmittlungsrechts
  • Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes im Sommersemester 2022 als Dissertation angenommen. Einschlägige Literatur und Rechtsprechung konnten bis April 2022 berücksichtigt werden.

Mein besonderer Dank gilt zunächst meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Michael Martinek, für die Betreuung dieser Doktorarbeit, seine wertvollen Ratschläge durch fachliche Diskussion und Doktorandenseminare und seine freundliche Unterstützung meiner Promotion.

Ebenfalls danke ich herzlich Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Helmut Rüßmann für die Erstellung des Zweitgutachtens.

Schließlich möchte ich meinen Eltern, meinen Großeltern und meinem Bruder danken, deren großes Verständnis und liebevolle Unterstützung meine Promotion ermöglicht haben.

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Einleitung

China hat sich in den letzten vierzig Jahren zu einem enormen Absatzmarkt entwickelt. Verglichen mit Deutschland hat in China diese Entwicklung hin zur Marktwirtschaft und damit zum marktwirtschaftlich organisierten Absatz von Waren und Dienstleistungen erst später begonnen und ist längst noch nicht abgeschlossen.

Das chinesische Recht1 wird sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Gesetzgebung vom deutschen Recht stark beeinflusst. Allerdings ist das in China bisher nicht eigenständige Vertriebsrecht als ein besonderes Rechtsgebiet davon ausgenommen. Die vorliegende Arbeit möchte das systematische und dogmatische chinesische Vertriebsrecht darstellen. Als Ausgangspunkt wird – basierend auf dem deutschen Vertriebsrecht – eine rechtsvergleichende Untersuchung zu drei klassischen Arten von Vertriebsverträgen durchgeführt – nämlich zum Handelsvertretervertrag, zum Kommissionär- und Kommissionsagentenvertrag und zum Handelsmaklervertrag.

Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert. Zu Beginn wird eine historische Untersuchung der Entwicklung der Vertriebstätigkeit vorgestellt. Nach ihrer Gründung wurde in der VR China lange Planwirtschaft betrieben, in der alle Produktion und Güterverteilung nach einem einheitlichen staatlichen Plan erfolgen musste. Ein freier Markt war damals in China unvorstellbar. Seit Einführung der Reform- und Öffnungspolitik 1978 wurde eine Reihe von wirtschaftlichen Reformen schrittweise umgesetzt. Somit wurden sukzessive ein freier Absatzmarkt geschaffen und ein modernes Vertriebssystem aufgebaut.

Der darauf folgende Teil untersucht das chinesische Handelsrecht. Vertriebsverträge als moderne handelsrechtliche Vertragstypen der absatzwirtschaftlichen Praxis werden aufgrund der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien ständig innoviert. Das Handelsrecht wird als eigenständiges Rechtsgebiet erst seit 1992 entwickelt. Allerdings sind die für das Absatzmittlungsrecht bedeutenden handelsrechtlichen Grundbegriffe (etwa Gewerbe, handelsrechtliches Subjekt und Handelsgeschäft) in der Literatur und gerichtlichen Praxis immer noch umstritten und unklar. Dies führt dazu, dass Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der aus Vertriebsverträgen erwachsenden Streitigkeiten nicht einheitlich ausfallen. Neuartige Vertragstypen oder innovative Vertragsklauseln ←19 | 20→werden in einigen Fällen nicht als gewerbliche Tätigkeit anerkannt werden oder sogar als unwirksam angesehen. Insoweit ist es auch unwahrscheinlich, dass in Zukunft ein chinesisches allgemeines Handelsrecht einschließlich Absatzmittlungsrecht (Handelsvertreterrecht) kodifiziert wird.

Im dritten Teil wird versucht, auf Grundlage des deutschen Vertriebsrechtsgegenstands ein allgemeines chinesisches Vertriebsrecht zu skizzieren, nämlich ein Absatzmittlungsrecht (Recht der Vertriebsverträge) und ausgewählte Fragen aus dem Antimonopolrecht.

In China sollte in naher Zukunft das Vertriebsrecht als eigenständiges Rechtsgebiet entwickelt werden. Die Rechtswissenschaft sollte systematische und dogmatische Untersuchungen zum Vertriebsrecht nicht weiter vernachlässigen. Bisher wurden nur wenige und fragmentierte rechtswissenschaftliche Diskussionen zu einzelnen Rechtsfragen zum Vertriebsrecht geführt. Besonders mangelt es an einer Diskussion zu Merkmalen der Vertriebsverträge im Allgemeinen. In China bestehen bisher nur wenige spezielle Regelungen der Vertriebsverträge, nämlich zum Kommissionsvertrag, zum Maklervertrag und zum Franchiserecht. Für die typischen und klassischen Handelsvertreterverträge und Vertragshändlerverträge finden sich keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Darauf sind die zivilrechtlichen Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrags und des Kaufvertrags als dispositives Recht anwendbar.

Die Vertriebsverträge enthalten nicht selten vertikale Wettbewerbsbeschränkungen beispielsweise Preis-, Gebiets- oder Ausschließlichkeitsbindungen. Allerdings wurde hinsichtlich solcher Vereinbarungen in China lange Zeit nur selten geprüft, ob diese den Wettbewerb beschränken oder ausschließen. Erst seit 2013 sind die Antimonopolvollzugsorgane bei Prüfung der vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen aktiver, ihre Prüfung konzentriert sich auf vertikale Preisbindungen. Die Vereinbarungen können sowohl durch Volksgerichte bei der zivilen Rechtsdurchsetzung als auch durch Antimonopolvollzugsorgane bei der administrativen Rechtsdurchsetzung im Einzelfall geprüft und als verbotene vertikale Monopolvereinbarungen festgestellt werden. Problematisch ist, dass die entsprechenden Prüfungsmethoden nicht vereinheitlich sind: Die Volksgerichte wenden unter Einfluss des US-amerikanischen Rechts grundsätzlich das Prinzip der „Rule of reason“ an, während die Antimonopolvollzugsorgane grundsätzlich mit dem Prinzip von „Verbot und Freistellung“ (generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) arbeiten. Eine Vereinheitlichung der Prüfungsmethode und eine noch aktivere Prüfung der vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen hinsichtlich des Absatzmittlungsrechts sind unausweichliche und vorhersehbare Entwicklungstrends des modernen Vertriebsrechts.

←20 | 21→Nach der Untersuchung zum allgemeinen Vertriebsrecht werden drei konkrete klassische Vertriebsverträge im Vergleich mit deutschem Recht in drei Kapiteln ausführlich vorgestellt: der Handelsvertretervertrag, der Kommissionär- und Kommissionsagentenvertrag und der Handelsmaklervertrag; anschließend werden Verbesserungsvorschläge basierend auf deutschem Recht gegeben. Teilweise wird hier auch mit dem taiwanischen Recht verglichen, da es mit dem chinesischen Recht in enger Beziehung steht; zudem bietet das taiwanische Recht zum Handelsvertretervertrag für die chinesische Gesetzgebung ein mögliches Modell der Kodifikation: die Aufnahme des Handelsvertreterrechts ins Zivilgesetzbuch. Allerdings ist die Einführung dieses Modells in China in naher Zukunft eher unwahrscheinlich.

Zu jedem der drei klassischen Vertriebsverträge wird neben allgemeinen Aspekten wie Rechten und Pflichten des jeweiligen Absatzmittlers besonders auf einige der wichtigsten Themen eingegangen, die in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung noch Schwachpunkte darstellen. Dazu zählen vor allem die Beendigung der Vertriebsverträge und die Ansprüche auf Ausgleich und Schadensersatz zugunsten des Absatzmittlers wegen Vertragsbeendigung. In der Praxis kommt es insoweit häufig zu Streitigkeiten, und durch die bestehenden Regelungen werden Absatzmittler nicht geschützt. Hierauf sollte sich die Entwicklung eines modernen chinesischen Absatzmittlungsrechts besonders konzentrieren.

Anschließend wird das Verhältnis zwischen Kommissionsgeschäft und Stellvertretungsrecht des Common Law diskutiert. Denn chinesisches Recht ist hinsichtlich des Stellvertretungsrechts sowohl vom kontinentaleuropäischen Recht als auch vom Common Law beeinflusst. Außerdem werden der Alleinauftrag und der Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Hauptvertragsabschluss im Vergleich mit deutschem Maklerrecht analysiert. Die chinesischen Gerichte haben in der gerichtlichen Praxis die vereinbarte Verbotsklausel zum Vertragsabschluss des Auftraggebers unter Umgehung des Maklers – Verbot des Direktabschlusses und Verbot der Beauftragung eines weiteren Maklers –, und zur Vergütung bei mehreren Maklern nicht richtig verstanden.

Schließlich werden die Schwachpunkte des allgemeinen Rechts der Vertriebsverträge skizziert und Empfehlungen für die Entwicklung eines modernen Absatzmittlungsrechts in China beschrieben.

Details

Seiten
266
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631891742
ISBN (ePUB)
9783631891759
ISBN (MOBI)
9783631891766
ISBN (Hardcover)
9783631887493
DOI
10.3726/b20282
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (Februar)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 266 S.

Biographische Angaben

Wenjing Sun (Autor:in)

Wenjing Sun studierte Rechtswissenschaft an der Southwest University of Political Science and Law in Chongqing, China. Danach absolvierte sie den LL.M.-Studiengang und promovierte bei Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek an der Universität des Saarlandes.

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