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Das deutsche und schwedische Namensrecht im Vergleich

Überlegungen zu einer Reform des deutschen Namensrechts anhand der schwedischen Namensrechtsreform 2016

by Leonie Dietrich (Author)
Thesis 260 Pages

Summary

Das deutsche Namensrecht wird häufig als zu kompliziert, teilweise widersprüchlich und zu restriktiv beschrieben. Immer häufiger tritt daher die Forderung nach einer umfassenden Reform der namensrechtlichen Regelungen auf. In Schweden wurde das Namensrecht bereits 2016 einer solchen umfassenden Reform unterzogen. Die Autorin stellt in einer rechtsvergleichenden Betrachtung zunächst das deutsche und schwedische Namensrecht gegenüber um dann auf der Grundlage dieser Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung bereits existierender Reformvorschläge Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts anzustellen. Am Ende dieser Überlegungen unterbreitet die Autorin einen konkreten Reformvorschlag für ein vereinfachtes und zeitgemäßes deutsches Namenrecht.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Einleitung
  • Kapitel 2: Die Grundlagen des Personennamens
  • A. Die Funktionen des Personennamens
  • I. Identifikations- und Individualisierungsfunktion
  • 1. Das staatliche Identifikationsinteresse
  • 2. Das gesellschaftliche Interesse an „Erkennbarkeit“
  • 3. Der Name als Ausdruck der eigenen Identität
  • II. Familiale Zuordnungsfunktion
  • III. Der Grundsatz der Namenskontinuität
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Die Bestandteile des Personennamens
  • I. Der Vorname / Rufname
  • II. Der Familienname / Nachname
  • 1. Der Geburtsname
  • 2. Der Ehename
  • 3. Der (eheliche) Begleitname
  • 4. Der Doppelname / mehrgliedrige Name
  • III. Der Zwischenname / Mittelname
  • IV. Der Vatersname
  • Kapitel 3: Das Namensrecht in Deutschland
  • A. Entwicklung und Geschichte des deutschen Namensrechts
  • I. Das deutsche Personennamensrecht vor Einführung des BGB
  • II. Das deutsche Personennamensrecht ab 1900
  • B. Die den Namen betreffenden Vorschriften des nationalen Rechts
  • I. Der Familienname
  • 1. Der Ehename, § 1355 BGB
  • a. Die Entwicklung des § 1355 BGB
  • aa. Die herausragende Stellung des Mannesnamens
  • bb. Die ersten Gleichberechtigungsbestrebungen
  • cc. Die wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  • dd. Die Abschaffung der Pflicht zur Führung eines Ehenamens
  • b. Die Möglichkeiten der ehelichen Namensführung im Rahmen des heutigen § 1355 BGB
  • aa. Wahl eines Ehenamens
  • bb. Wahl eines Ehenamens und Führen eines ehelichen Begleitnamens durch einen Ehegatten
  • cc. Weiterführen der bisherigen Familiennamen
  • c. Das Schicksal des Ehenamens nach der Scheidung oder dem Tod des Ehegattens
  • 2. Der Geburtsname des leiblichen Kindes
  • a. Die Entwicklung und Geschichte des Kindsnamensrechts
  • aa. Die Unterscheidung von ehelich und nicht ehelich geborenen Kindern
  • bb. Keine Möglichkeit eines Doppelnamens als Geburtsname
  • cc. Die Gleichstellung von ehelich und nicht ehelich geborenen Kindern
  • b. Der Geburtsname des Kindes von Eltern mit Ehenamen
  • c. Der Geburtsname des Kindes von Eltern ohne Ehenamen
  • aa. Gemeinsame Sorge der Eltern
  • bb. Alleinsorge eines Elternteils
  • cc. Nachträgliche Veränderung der Sorgeberechtigung
  • d. Sonderfälle der Namensänderung
  • aa. Die Einbenennung
  • bb. Die Namensänderung bei Scheinvaterschaft
  • 3. Der Geburtsname des Adoptivkindes
  • a. Grundsatz: Namensrechtliche Eingliederung in die Adoptivfamilie
  • b. Ausnahme: Weiterführen des bisherigen Familiennamens als Teil des neuen Familiennamens
  • c. Das Schicksal des Namens nach Aufhebung der Adoption
  • II. Der Vorname
  • 1. Der Vornamenserwerb bei Geburt
  • 2. Die Vornamensänderung
  • III. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz
  • 1. Die Namensänderung aus wichtigem Grund, § 3 NamÄndG
  • 2. Rechtsfolge: Wahl eines neuen Namens
  • C. Das deutsche internationale Namensrecht
  • I. Die Staatsangehörigkeit als primärer Anknüpfungspunkt
  • II. Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Ehenamens
  • III. Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Familiennamens des Kindes
  • IV. Auswirkungen eines Statutenwechsels
  • 1. Grundsätzlich keine Auswirkung auf die Namensführung
  • 2. Angleichung gem. Art. 47 EGBGB
  • V. Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Namens
  • 1. Hintergrund und Entstehungsgeschichte des Art. 48 EGBGB
  • a. Keine Diskriminierung von Doppelstaatern bei der Namenswahl – Garcia Avello
  • b. Vermeidung hinkender Namensführung bei unterschiedlichen Anknüpfungspunkten in den Mitgliedsstaaten – Grunkin Paul
  • c. Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers: Einführung von Art. 48 EGBGB
  • 2. Inhalt des Art. 48 EGBGB: Möglichkeit der Wahl eines im EU-Ausland erworbenen Namens
  • a. Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts
  • b. Namenserwerb und Registrierung während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedsstaat
  • aa. Der „Name“ i.S.d. Art. 48 EGBGB
  • bb. Erwerb und Eintragung im anderen Mitgliedsstaat
  • cc. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ als Ausdruck der engen Verbindung zum anderen Mitgliedsstaat
  • c. Ordre-Public-Vorbehalt
  • d. Wirkung: Grundsätzlich ab Zeitpunkt des Namenserwerbs im Ausland
  • e. Das Schicksal von dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteilen
  • Kapitel 4: Das Namensrecht in Schweden
  • A. Entwicklung und Geschichte des schwedischen Namensrechts
  • I. Namensrechtliche Gebräuche und Sitten ohne Kodifizierung
  • II. Die Entwicklung namensrechtlicher Regelungen ab 1901
  • B. Die Regelungen des „Namnlag 2016“
  • I. Der Nachname
  • 1. Die Namensführung in der Ehe
  • a. Die Entwicklung des ehelichen Namensrechts in Schweden
  • b. Das geltende Recht: Größere Wahlfreiheit und weniger Einschränkungen
  • aa. Annahme des Nachnamens des Ehegattens
  • bb. Bildung eines Doppelnamens
  • cc. Annahme eines neugebildeten Nachnamens
  • dd. Abschaffung weiterer Beschränkungen
  • 2. Die Namensführung des leiblichen Kindes
  • a. Weitergabe eines von den Eltern abgeleiteten Nachnamens an das gemeinsame Kind
  • b. Weitergabe eines Nachnamens, der früher von einem Elternteil geführt wurde
  • c. Neubildung eines Doppelnamens aus den Nachnamen der Eltern
  • d. Neubildung eines Patronyms
  • e. Weitergabe eines Nachnamens, den ein Geschwisterkind trägt
  • f. Ausbleiben einer Namenswahl
  • g. Spätere familienrechtliche Namensänderung des leiblichen Kindes
  • 3. Die Namensführung des Adoptivkindes
  • 4. Die Namensführung des Pflegekindes
  • II. Der Vorname
  • 1. Der Vornamenserwerb
  • 2. Die Vornamensänderung
  • III. Die administrative Nachnamensänderung
  • 1. Die Nachnamensänderung gem. § 13 Abs. 1 Alt. 1 Namnlag 2016
  • a. Eignung als Nachname
  • b. Keine Verwechslungsgefahr
  • c. Die Ausnahmetatbestände der §§ 16-19 Namnlag 2016
  • aa. Nachnamensänderung in einen „geläufigen“ Namen
  • bb. Nachnamensänderung aufgrund Namensänderung eines Familienmitglieds
  • cc. Nachnamensänderung aufgrund familiärer Tradition
  • dd. Nachnamensänderung zu einem früher geführten Namen
  • 2. Die Nachnamensänderung aus besonderen Gründen
  • 3. Die lediglich formale Änderung des Nachnamens, § 13 Abs. 2 Namnlag 2016
  • C. Das schwedische internationale Namensrecht
  • I. Grundsätzliche Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit
  • II. Wachsender Einfluss des Wohnsitzprinzips
  • 1. Verbindliche Anwendung des Wohnsitzprinzips bei internordischen Sachverhalten
  • 2. Wahlmöglichkeit von Ausländern mit Wohnsitz in Schweden
  • III. Der Einfluss der Europäischen Union
  • 1. Das Vertragsverletzungsverfahren „Andersson Benedet“
  • 2. Die Überlegungen zu einem neuen internationalen Namensrecht
  • 3. Einführung des heutigen § 30 Namnlag 2016 (ehemals § 49a Namnlag 1982)
  • a. Namenserwerb in einem EWR-Staat oder der Schweiz
  • b. Anwendbarkeit nur bei familienrechtlichem Namenserwerb
  • c. Anknüpfungspunkt: Wohnsitz oder eine andere besondere Verbindung zum Staat des Namenserwerbs
  • d. Einschränkungen für im Ausland erworbene Vornamen
  • Kapitel 5: Rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und schwedischen Namensrechts unter dem Gesichtspunkt einer deutschen Namensrechtsreform
  • A. Die namensrechtliche Entwicklung im Vergleich
  • I. Die Gleichberechtigungsbestrebungen in Deutschland und Schweden
  • II. Der Funktionswandel des Personennamens
  • 1. Der Name als Ausdruck familiärer Verbindung und als primäres Identifikationsmerkmal in Deutschland und Schweden
  • 2. Funktionswandel durch die Einführung personenbezogener Identifikationsnummern
  • 3. Anpassung des Namensrechts an den Funktionswandel des Namens
  • III. Fazit
  • B. Die Regelungen zum Familiennamen
  • I. Die Namensführung in der Ehe
  • 1. Aktuelle Möglichkeiten hinsichtlich der Namensführung in der Ehe in Deutschland und Schweden
  • a. Getrennte Namensführung
  • b. Führen eines einheitlichen Familiennamens
  • c. Führen eines Doppelnamens
  • d. Namensführung nach der Scheidung oder dem Tod des Ehegatten
  • e. Namensänderungen während der Ehe
  • 2. Überlegungen für eine Reform des Namensrechts in Deutschland
  • a. Abkehr vom gesetzgeberischen Leitbild des Ehenamens
  • b. Abschaffung der Möglichkeit einer gemeinsamen Namensführung insgesamt
  • c. Wahl eines gänzlich neugebildeten Namens
  • d. Einführung von Doppelnamen
  • aa. Die jahrzehntelange Diskussion um den Doppelnamen
  • bb. Die schwedische Abkehr vom Mittelnamen als Vorbild für eine deutsche Reform?
  • cc. Einführung von Doppelnamen als Konsequenz gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen
  • i. Die Einführung von Doppelnamen führt zu einer Vereinfachung der Rechtslage
  • ii. Doppelnamen fördern die Gleichberechtigung von Mann und Frau
  • iii. Doppelnamen stärken die familiale Zuordnungsfunktion des Namens
  • dd. Einführung einer Längenbegrenzung zur Vorbeugung überlanger Namensketten
  • ee. Möglichkeit des Verkürzens eines Doppelnamens in einen eingliedrigen Namen
  • ff. Fazit
  • e. Abschaffung des ehelichen Begleitnamens
  • f. Wiederholte Namensänderungen auch während der Ehe
  • g. Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten?
  • h. Fazit
  • II. Der Geburtsname des Kindes
  • 1. Aktuelle Situation hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes in Deutschland und Schweden
  • a. Der Familienname, den beide Eltern bei der Geburt des Kindes gemeinsam führen, als Geburtsname des Kindes
  • b. Der Familienname eines Elternteils als Geburtsname des Kindes
  • c. Ein aus den Familiennamen der Eltern gebildeter Doppelname als Geburtsname des Kindes
  • d. Ein früher von einem Elternteil geführter Familienname als Geburtsname des Kindes
  • e. Der Einfluss des Familiennamens eines Geschwisterkindes
  • f. Das Schicksal des Geburtsnamens des Kindes nach Namensänderung der Eltern/eines Elternteils
  • g. Sonderfall: Scheinvaterschaft
  • h. Ausbleiben einer Namenswahl durch die Eltern
  • 2. Überlegungen für eine deutsche Namensrechtsreform
  • a. Abkehr vom automatischen Namenserwerb und der Erstreckung einer elterlichen Namensänderung auf das Kind
  • b. Einführung von Doppelnamen
  • c. Einführung weiterer Wahlmöglichkeiten
  • aa. Einführung einer generellen Wahlmöglichkeit zugunsten des Familiennamens, den ein Elternteil früher einmal geführt hat als Geburtsname des Kindes
  • bb. Sonderfall: Vorgeburtlicher Tod eines Elternteils
  • cc. Einführung einer Wahlmöglichkeit zugunsten eines Vaters- oder Muttersnamen als Geburtsname des Kindes
  • d. Der Einfluss des Geschwisternamens auf den Geburtsnamen nachgeborener Kinder
  • aa. Abschaffung der zwingenden Bindungswirkung durch den Geschwisternamen
  • bb. Stattdessen: Gleichberechtigte Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Geschwisternamens
  • e. Einführung eines generellen Namensänderungstatbestands aufgrund familiärer Beziehung
  • aa. Änderung in einen von den Eltern geführten Familiennamen
  • i. Vereinfachung der Rechtslage
  • ii. Lösung der Rückbenennungs-Problematik
  • iii. Lösung der Scheidungshalbwaisen-Problematik
  • iv. Fazit
  • bb. Änderung zu einem Familiennamen, den ein Geschwisterteil führt
  • cc. Geringes Missbrauchsrisiko
  • dd. Fazit
  • f. Sonderfall: Keine Einigung hinsichtlich der Namenswahl
  • aa. Automatischer Erwerb eines Doppelnamens aus den Familiennamen der Eltern
  • bb. Automatischer Namenserwerb nach schwedischem Vorbild
  • cc. Fazit
  • III. Der Name des Adoptivkindes
  • 1. Aktuelle Situation in Deutschland und Schweden
  • a. Grundsatz: „Einbenennung“ in die Adoptivfamilie
  • b. Ausnahme: (Teilweises) Weiterführen des bisherigen Geburtsnamens
  • c. Nachträgliche Namensänderung
  • d. Sonderfall: Stiefkindadoption
  • 2. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • a. Anpassung an die Wahlmöglichkeiten bei leiblichen Kindern
  • b. Möglichkeit des ausschließlichen Weiterführens des bisherigen Geburtsnamens
  • c. Nachträgliche Wiederannahme des ursprünglichen Geburtsnamens
  • d. Sonderfall: Stiefkindadoption
  • IV. Der Name des Pflegekindes
  • 1. Aktuelle Situation in Deutschland und Schweden
  • 2. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • C. Der Vorname
  • I. Aktuelle Situation in Deutschland und Schweden
  • II. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • 1. Einführung eines zentralen Erwerbstatbestands
  • 2. Einführung und Erweiterung eines Änderungstatbestands
  • 3. Fazit
  • D. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • I. Aktuelle Situation in Deutschland und Schweden
  • II. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • 1. Jüngste Entwicklungen im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • a. Sprachliche Anpassung des Namensänderungsgesetzes
  • b. Überlegungen zur Abschaffung der Zweiteilung des Namensänderungsrechts
  • 2. Absehen von der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ nach schwedischem Vorbild
  • a. Namensänderung in einen neugebildeten Familiennamen
  • b. Namensänderung in einen „geläufigen“ Namen
  • c. Namensänderung in einen früher einmal geführten Namen
  • 3. Fazit
  • E. Das deutsche und schwedische internationale Namensrecht im Vergleich
  • I. Die Staatsangehörigkeit als primärer Anknüpfungspunkt
  • II. Der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt als Wahl-Anknüpfungspunkt
  • 1. Begrenzte Wahlmöglichkeit in Deutschland vs. umfassende Wahlmöglichkeit in Schweden
  • 2. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • III. „Anerkennung“ eines im EU-Ausland erworbenen Namens
  • 1. Rechtsvergleichende Betrachtung von Art. 48 EGBGB und § 30 Namnlag 2016
  • 2. Kritik an Art. 48 EGBGB
  • 3. Überlegungen für eine Reform des deutschen Namensrechts
  • a. Die „enge Verbindung“ zum Staat des Namenserwerbs
  • b. Keine Beschränkung auf Namen, die durch familienrechtliche Namensänderung erworben wurden
  • c. Ausweitung der Regelung auf Drittstaats-Sachverhalte
  • 4. Fazit
  • Kapitel 6: Schlussbetrachtung
  • Kapitel 7: Vorschlag für eine Neufassung des deutschen Namensrechts
  • Literaturverzeichnis
  • Schwedische Gesetzesmaterialien
  • Staatliche öffentliche Untersuchungsberichte (Statens offentliga utredningar)
  • Direktive von parlamentarischen Ausschüssen
  • Gutachten des Rechtsausschusses (Lagutskottet)
  • Gutachten des Gesetzgebungsrats (Lagrådsremiss)
  • Gesetzentwürfe der Regierung (regerings proposition):
  • Schwedische Gerichtsentscheidungen
  • Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts (Högsta förvaltningsdomstolen)
  • Entscheidungen des Kammergerichts Stockholm (Kammarrätten i Stockholm)
  • Entscheidungen des Kammergerichts Göteborg (Kammarrätten i Göteborg)
  • Entscheidungen des Kammergerichts Jönköping (Kammarrätten i Jönköping)
  • Reihenübersicht

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Kapitel 1: Einleitung

Dem Namen einer Person kommt im Laufe ihres Lebens eine herausragende Bedeutung zu. Dies lässt sich nicht nur daran erkennen, dass der Name täglich für vielerlei Vorgänge genutzt wird – sei es im Kontakt mit Dritten oder im behördlichen Rechtsverkehr – sondern auch daran, dass sich im Laufe der Zeit eine Vielzahl an Redewendungen und vielbemühten Zitaten herausgebildet haben. Von dem lateinischen „nomen est omen“ über Goethes „Name ist nur Schall und Rauch“1 bis hin zu Shakespeares poetischer Frage „Was ist ein Name?“2, sie alle verfolgten das Ziel, das Wesen des Namens und seine Bedeutung für die Menschen greifbar zu machen. Auch rechtlich versucht man dieser Bedeutung gerecht zu werden und das Namensrecht an die sich stetig verändernden gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Nicht ohne Grund wird das Familienrecht, Teil dessen das Namensrecht ist, als ein „Spiegel der sozialen Wirklichkeit“ bezeichnet.3

Während in anderen Rechtsordnungen die namensrechtlichen Regelungen in regelmäßigen Abständen in ihrer Gänze überarbeitet werden,4 hat sich der deutsche Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten nicht für eine umfassenden Reform des deutschen Namensrechts, sondern lediglich für vereinzelte gesellschaftlich bzw. verfassungsrechtlich gebotene Nachbesserungen der bestehenden Regelungen entschieden. Diese vereinzelten Nachbesserungen haben im Laufe der Zeit jedoch zu einer Vielzahl von Regelungen geführt, die nun nicht mehr sauber ineinandergreifen und denen Hepting bereits 1999 eine „groteske Kompliziertheit“ bescheinigte.5 Eine umfassende Reform des deutschen Namensrechts, die nicht lediglich einzelne Problembereiche bruchstückhaft überarbeitet, sondern ein funktionierendes Normengebilde erschafft, ist bereits seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, überfällig und wird in regelmäßigen Abständen von der Literatur angemahnt.6

Jüngste Vorstöße in Richtung Namensrechtsreform wagten 2020 das Eckpunkte-Papier zur Reform des Namensrechts, welches im Auftrag des Bundesministeriums ←19 | 20→der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums des Inneren, für Heimat und Bau von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern aus Wissenschaft, Justiz und Verwaltung erarbeitet wurde und grundlegende Vorschläge für eine umfassende Reform des Namensrechts unterbreitet,7 sowie ein Entwurf der FDP-Fraktion für ein „Gesetz zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts – Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder“,8 die jedoch bisher weitestgehend folgenlos blieben.

Nun scheint man sich jedoch auch auf politischer Ebene ernsthaft mit dem Thema befassen zu wollen, so hat es das Namensrecht sogar in den Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis/90 die Grünen und der FDP geschafft. „Das Namensrecht liberalisieren wir, z.B. durch Einführung echter Doppelnamen“ steht dort kurz und knapp geschrieben.9 Wie jedoch eine solche Liberalisierung des Namensrechts konkret aussehen soll, bleibt weitestgehend offen.

Doch nicht nur nationale Vorschläge und Ideen können eine Hilfestellung für die Ausarbeitung einer Namensrechtsreform bieten, sondern auch die rechtsvergleichende Betrachtung anderer Rechtsordnungen und deren Entwicklungen im Bereich des Namensrechts. Denn der Vergleich mit einer anderen Rechtsordnung ermöglicht es dem Gesetzgeber, Alternativen kennenzulernen, Anregungen für Reformen zu finden und kann ihm dabei helfen, Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden, ohne dabei nur auf die eigene Kreativität und nationale Erkenntnisse beschränkt zu sein.10 So hat bspw. mit Schweden ein weiterer Mitgliedstaat der EU vor kurzem eine umfassende Reform und Liberalisierung seines Namensrechts vorgenommen.

Diese schwedische Namensrechtsreform von 2016 ist für den deutschen Gesetzgeber zum einen deswegen interessant, weil sich hinsichtlich der historischen Entwicklung beider Namensrechte viele zeitlich versetzte, aber nichtsdestotrotz vergleichbare Parallelen bieten und die dem Namensrecht bekannten Bestandteile überwiegend vergleichbar sind.11 Beide Rechtsordnungen kennen sowohl den Vor- als auch den Nach- bzw. Familiennamen, zudem ist der schwedische Mittelname in seiner Funktion vergleichbar mit dem deutschen (ehelichen) Begleitnamen. Lediglich Vatersnamen sind dem deutschen Recht unbekannt. Zum anderen bietet sich der Blick auf die schwedische Namensrechtsrechtsreform von 2016 insbesondere aufgrund ihrer Zielsetzung an. Ähnlich wie das aktuelle deutsche Namensrecht wurden auch die schwedischen namensrechtlichen Regelungen als zu kompliziert, ←20 | 21→veraltet und überregulierend angesehen.12 Um ein zeitgemäßes Namensrecht zu konzipieren stand die jüngste Namensrechtsreform daher unter den drei Leitzielen Einfachheit, Vorhersehbarkeit und Wahlfreiheit.13 Mit Blick auf das deutsche Namensrecht sollte auch eine deutsche Reform zu einer Vereinfachung der Rechtslage, verständlicheren Regelungen und einer grundsätzlichen Liberalisierung des Namenserwerbs und der Namensänderung führen, sodass die schwedische Namensrechtsreform von 2016 wertvolle Anreize und Lösungsansätze bieten könnte.

Bei der rechtsvergleichenden Betrachtung des schwedischen Rechts sind allerdings insbesondere im Hinblick auf die zur Auslegung des Gesetzes und zur Lösung etwaiger Probleme heranzuziehenden Materialien die Besonderheiten des schwedischen Rechtssystems zu beachten. Zum einen werden die schwedischen Gesetze und Verordnungen in der „schwedischen Verordnungssammlung“ (Svensk Författningssamling (SFS)), dem offiziellen Gesetzblatt, veröffentlicht.14 Zum anderen produziert der Gesetzgebungsprozess in Schweden eine Vielzahl von Vorarbeiten, die neben den konkreten Gesetzesvorschlägen sowie den dazu gehörigen Erläuterungen auch Befragungen der Bevölkerung sowie historische oder rechtsvergleichende Gutachten enthalten können und als „Staatliche öffentliche Untersuchungsberichte“ (Statens offentliga utredningar (SOU)) veröffentlicht werden.15 Zudem enthalten sie, wie auch der darauffolgende und meist daran ausgerichtete Gesetzentwurf der Regierung (Proposition (Prop.)), ausführliche Erläuterungen zu den mit der Regelung verfolgten Zielen sowie einen Kurzkommentar zu den entsprechenden Normen.16 Wenn dabei ein für die Öffentlichkeit wichtiger Regelungsgegenstand betroffen ist, sollte von der Regierung zusätzlich vor ihrem Gesetzentwurf ein Gutachten des Gesetzgebungsrates (Lagrådet) eingeholt werden.17 Diese Untersuchungsberichte sowie die Gutachten des Gesetzgebungsrates und die Gesetzentwürfe sind öffentlich einsehbar und können mittlerweile auch online auf der Seite der Regierungskanzlei (Regeringskansliet) abgerufen werden.18

Die umfassenden Gesetzgebungsmaterialen – zum Teil sind diese mehrere hundert Seiten stark – dienen dabei für Gerichte, Behörden und übrige Rechtsanwender als eine wichtige Interpretationshilfe für die Anwendung des jeweiligen Gesetzes.19 ←21 | 22→Zwar sind sie formal nicht bindend, ihnen kommt aber in der Praxis eine überragende Bedeutung zu.20

Aus diesem Grund werden auch bei der nachfolgenden Untersuchung des schwedischen Namensrechts, insbesondere des aktuellen Namensgesetzes von 2016,21 überwiegend diese Gesetzesmaterialen zur Auslegung der Regelungen herangezogen.

Im Folgenden sollen nun zunächst die Grundlagen des Personennamens erörtert (Kapitel 2), und anschließend sowohl das deutsche Namensrecht (Kapitel 3) als auch das schwedische Namensrecht nach der jüngsten Namensrechtsreform 2016 (Kapitel 4) vorgestellt werden, um diese dann miteinander zu vergleichen und anschließend die aus diesem Vergleich gewonnenen Erkenntnisse für Überlegungen hinsichtlich einer zukünftigen Reform des deutschen Namensrechts zu verwenden (Kapitel 5) und einen Vorschlag für ein reformiertes und idealerweise möglichst funktionales, verständliches und zeitgemäßes Namensrecht auszuarbeiten (Kapitel 7).


1 Goethe, Johann Wolfgang von Faust I, 1808.

2 Shakespeare, William Romeo und Julia, 1597.

3 Gaaz StAZ 2006, 157, 158.

4 So bspw. in Schweden durch die grundlegenden Namensrechtsreformen 1982 und 2016, vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 4.

5 Hepting StAZ 1999, 133, 134; dies war wohlgemerkt noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu der Abschaffung der Pflicht zur Führung eines Ehenamens führte, vgl. BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602.

6 So z.B. von Bornhofen StAZ 2005, 226, 230; jüngst auch Dutta mit einer umfassenden Übersicht der Befürworter einer umfassenden Reform, vgl. ders. Reform des deutschen Namensrechts S. 4 f.

7 Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/03/namensrecht.html.

8 BT-Drs. 19/18314.

9 Abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1.

10 Kischel S. 57 ff.

11 Vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 4 und 5.

12 Prop. 2015/16:180 S. 21; vgl. dazu auch die Ausführungen in Kapitel 4 B.

13 Prop. 2015/16:180 S. 22.

14 Ring/Olsen-Ring § 2 Rn. 37.

15 Ring/Olsen-Ring § 2 Rn. 38.

16 Ring/Olsen-Ring § 2 Rn. 24.

17 Svenska Institutet Recht und Rechtswesen S. 1.

18 Https://www.regeringen.se.

19 Svenska Institutet Recht und Rechtswesen S. 2; Ring/Olsen-Ring § 2 Rn. 24; Bogdan § 1 Rn. 17; Franck StAZ 2020, 97, 100.

20 Bogdan § 1 Rn. 17.

21 Im Folgenden nach seiner schwedischen Bezeichnung als „Namnlag 2016“ bezeichnet.

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Kapitel 2: Die Grundlagen des Personennamens

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Funktionen des Personennamens herausgebildet, die sowohl die Interessen des Namensinhabers selbst als auch die des Staates und der Gesellschaft widerspiegeln (A.). Ferner unterscheidet man zum besseren Verständnis zwischen den unterschiedlichen Bestandteilen des Namens, die jeweils in unterschiedlicher Ausprägung diesen Funktionen dienen und die je nach historischer und gesellschaftlicher Entwicklung von Staat zu Staat unterschiedlich stark verbreitet sind (B.).

A. Die Funktionen des Personennamens

Wenn von den Funktionen des Personennamens die Rede ist, sind damit zunächst zwei Funktionen gemeint: Die Identifikations- und Individualisierungsfunktion, die der Erkennbarkeit und Unterscheidung des Namensinhabers dient (I.), sowie die familiale Zuordnungsfunktion, welche die Abstammung und die weiteren familiären Beziehungen des Namensinhabers offenlegt (II.). Diese Funktionen bestehen grundsätzlich nebeneinander, können aber auch miteinander kollidieren und je nach Namensbestandteil unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Zudem hat sich die Relevanz der jeweiligen Funktion mit den gesellschaftlichen Entwicklungen verändert. Sorgten bei Inkrafttreten des BGB das staatliche Identifikations- und Individualisierungsinteresse sowie die familiale Zuordnungsfunktion für strenge Vorschriften zum Namenserwerb, die wenig Raum für die persönlichen Wünsche des Namensinhabers bzgl. seines Namens ließen, so haben insbesondere die Veränderungen der letzten Jahrzehnte dazu geführt, dass dem Namensinhaber bei der (Aus)Wahl seines Namens heute bereits deutlich mehr Freiheiten zugestanden werden.

I. Identifikations- und Individualisierungsfunktion

Der Name einer Person spielt für den Namensinhaber eine wichtige Rolle, insbesondere dann, wenn es um die Identifikation und Unterscheidung von anderen durch den Staat (1.) und durch Dritte (2.) geht. Allerdings bezieht sich die Identifikations- und Individualisierungsfunktion des Namens nicht nur auf ein „Erkennen von außen“, sondern auch der Namensinhaber selbst identifiziert sich gleichermaßen mit und über seinen Namen (3.). Diese Doppelfunktion wird auch von der bis heute prägenden Feststellung des Reichsgerichts getragen, welches den Namen als „Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen“ definierte.22

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1. Das staatliche Identifikationsinteresse

Wenn es um die Identifizierung und Individualisierung einer Person durch Dritte geht, besteht ein solches Interesse daran zunächst auf Seiten des Staates bzw. staatlicher Einrichtungen. Dass dem Namen einer Person für den deutschen Staat eine herausragende Stellung in Bezug auf die Identifizierung seiner Bürger zukommt, zeigt bspw. § 111 OWiG, welcher die falsche Namensangabe ahndet und dessen Schutzzweck das staatliche Interesse an der Feststellung der wirklichen Identität einer Person sowie an der Kenntnis weiterer Personalangaben zur Erfüllung behördlicher Aufgaben ist.23 Auch die historische Betrachtung der Entwicklung der den Personennamen betreffenden deutschen Rechtsnormen zeigt, dass die Abschaffung der freien Namensänderung zu Beginn des 19. Jahrhunderts vor allem aus polizeilichen und fiskalischen Interessen erfolgte. Denn der Staat wollte seine Bürger zu jeder Zeit einwandfrei identifizieren können um bspw. sicherzustellen, dass alle steuerpflichtigen Bürger ihren Verpflichtungen nachkamen.24

Die einwandfreie Identifikation einer Person ist jedoch nicht nur über ihren Namen möglich, sondern auch durch die Einführung von personenbezogenen Identifikationsnummern. So wurde in Schweden bereits 1947 die sogenannte „Personnummer“ eingeführt.25 Diese hat über die Jahre den Personennamen als primäre Identifikationsquelle in fast allen Lebensbereichen abgelöst.26 Ähnliche Beispiele finden sich in Dänemark, wo 1968 die „CPR-Nummer“ eingeführt wurde und in Norwegen, wo 1964 die „Fødselsnummer“ eingeführt wurde. Eine solche personenbezogene Identifikationsnummer erhält in diesen Ländern grds. jeder Staatsangehörige mit der Geburt bzw. der Einbürgerung, aber auch ausländische Staatsangehörige, wenn sie planen, sich für eine gewisse Dauer in dem jeweiligen Land niederzulassen.27 Durch die Einführung dieser personenbezogenen ←24 | 25→Identifikationsnummern hat sich das staatlich-administrative Interesse an der Identifizierung der Bürger über ihren Namen deutlich verringert.28 Weil sich die personenbezogene Identifikationsnummer, anders als der Name, zudem im Verlauf eines Lebens nicht verändert, ist sie ferner eine sichere und verlässlichere Identifikationsquelle.

Eine solche Verschiebung der Identifizierung durch Behörden oder andere staatliche Einrichtungen weniger über den Namen, sondern vielmehr über eine personenbezogene Identifikationsnummer, lässt sich auch in Deutschland feststellen. Ein prominentes Beispiel ist die steuerliche Identifikationsnummer, welche zum 1.7.2007 eingeführt wurde und den Steuerbehörden eine Identifikation der Steuerpflichtigen mittels einer elfstelligen Identifikationsnummer erlaubt. Mit dem 2021 in Kraft getretenen Registermodernisierungsgesetz29 wurde der Anwendungsbereich der steuerlichen Identifikationsnummer nun erweitert. Diese soll bis Ende 2026 als zusätzliches Ordnungsmerkmal in 51 Bundes- bzw. Landesregistern eingeführt werden, darunter z.B. Melde- und Personenstandsregister, das zentrale Fahrzeugregister, die Versichertenverzeichnisse der Krankenkassen oder auch das nationale Waffenregister 30 Die Ausweitung der steuerlichen Identifikationsnummer zu einer Art „Bürgernummer“ betrifft somit eine Vielzahl von Lebensbereichen der Bürger.

Mit der Einführung des Registermodernisierungsgesetzes soll, neben dem Aufbau einer digitalisierten Verwaltung, insbesondere die Entlastung von Behörden und Bürgern erreicht werden.31 So sind Behörden für einen korrekten Datensatz zu einer Person nicht mehr auf die Mitwirkung dieser Person angewiesen, sondern können die Basisdaten einer Person direkt über die neu geschaffene Registermodernisierungsbehörde abrufen. Diese soll auch zentral für die Qualitätssicherung der Daten verantwortlich sein, sodass nicht viele verschiedene Behörden unabhängig voneinander Datensätze zu einer Person aktuell halten müssen. Dadurch soll auch das Nebeneinander von unterschiedlichen, voneinander abweichenden Datensätzen zu einer Person verhindert werden.32 Zu den Basisdaten einer Person ←25 | 26→gehören neben dem Tag und Ort der Geburt sowie der Anschrift u.a. auch die Angaben zu Vornamen, Familienname und früheren Namen.33

Details

Pages
260
ISBN (PDF)
9783631887950
ISBN (ePUB)
9783631887967
ISBN (MOBI)
9783631887974
ISBN (Hardcover)
9783631887943
DOI
10.3726/b20099
Language
German
Publication date
2022 (November)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 260 S.

Biographical notes

Leonie Dietrich (Author)

Leonie Dietrich studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen, wo sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war und wo auch ihre Promotion erfolgte

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Title: Das deutsche und schwedische Namensrecht im Vergleich