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Die Ausgestaltung der Minderjährigenadoption unter besonderer Berücksichtigung der elterlichen Einwilligung im deutschen und russischen Recht

by Natalia Kravitski (Author)
©2022 Thesis 254 Pages

Summary

Die Adoption ist eines der ältesten Rechtsinstitute, das in vielen Kulturen eine lange Tradition hat. Elternlosen Kindern ermöglicht die Annahme eine permanente Betreuung durch die Eingliederung in eine neue Familieneinheit, die sich stets am Kindeswohl zu orientieren hat. Das Buch bietet einen umfassenden Überblick über die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Kindesannahme sowie die Ausgestaltung des modernen Adoptionsrechts. Die Autorin stellt dabei die Rechtsordnungen von Russland und Deutschland gegenüber. Die rechtshistorische Analyse verdeutlicht, wie sehr sich der Sinn und Zweck der Adoption im Laufe der Zeit gewandelt hat. Im Hauptteil der Arbeit untersucht die Autorin, inwieweit eine Berücksichtigung des Kindeswohls sowie eine kindeswohlgerechte Einbeziehung der Interessen anderer am Adoptionsprozess Beteiligter im Rahmen der aktuellen Adoptionsgesetzgebung stattfindet.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Teil: Die geschichtliche Entwicklung der Adoption
  • A. Ursprünge der Adoption
  • I. Die Adoption im römischen Recht
  • 1. Gründe für die Kindesannahme in der antiken römischen Gesellschaft
  • 2. Römisch-rechtliche Adoptionsformen
  • a. Die adrogatio oder Arrogation
  • b. Die adoptio
  • II. Weitere Entwicklung der römisch-rechtlichen Adoptionsformen
  • B. Überblick über die historische Entwicklung bis zum 20. Jahrhundert
  • I. Die Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet
  • 1. Die germanischen Rechtsregeln
  • 2. Das Rechtsinstitut der Adoption vor und in der gemeinrechtlichen Praxis
  • 3. Das Adoptionsrecht der ersten europäischen Kodifikation
  • 4. Die Annahme an Kindes statt im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794
  • II. Die Entwicklung im russischen Rechtsgebiet
  • 1. Ende des 9. Jahrhunderts bis zum 17. Jahrhundert – Der altrussische Staat
  • 2. Anfang des 18. Jahrhunderts bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts – Die Gesetzessammlung des russischen Kaiserreichs
  • 3. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts bis 1917 – Das vorrevolutionäre Russland
  • III. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • C. Die Adoption im 20. Jahrhundert
  • I. Die Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet
  • 1. Die Adoptionsgesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896
  • a. Verfahren und Form der Annahme an Kindes statt
  • b. Die einzelnen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt
  • c. Die rechtlichen Wirkungen und die Aufhebung der Adoption
  • 2. Die Entwicklung des Adoptionsrechts bis zum Jahr 1976
  • a. Die Reformbestrebungen der ersten Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten des BGB
  • b. Die Adoption nach dem Zweiten Weltkrieg
  • aa. Die Bundesrepublik Deutschland
  • bb. Die Deutsche Demokratische Republik
  • 3. Die umfassende Reform des Adoptionsrechts von 1976
  • a. Grundzüge des Gesetzes über die Annahme als Kind
  • aa. Die einzelnen Voraussetzungen der Kindesannahme
  • bb. Dekretsystem und Volladoption
  • b. Neue gesetzliche Regelung der Adoptionsvermittlung
  • 4. Weitere Gesetzesänderungen und Reformbestrebungen
  • II. Die Entwicklung im russischen Rechtsgebiet
  • 1. Das Rechtsinstitut der Adoption in den ersten Jahren nach der Oktoberrevolution
  • a. Die Dekrete der Revolutionsregierung und das Familiengesetzbuch von 1918
  • b. Gründe für das Verbot und die Wiedereinführung des Rechtsinstituts
  • 2. Die Entwicklung des Adoptionsrechts bis zum Jahr 1968
  • a. Die Adoptionsgesetzgebung des Gesetzbuches über Ehe, Familie und Vormundschaft von 1927
  • aa. Die einzelnen Voraussetzungen und das Verfahren der Kindesannahme
  • bb. Die rechtlichen Wirkungen und die Aufhebung der Annahme an Kindes statt
  • b. Die Reformbestrebungen nach dem Inkrafttreten des FGB-1927
  • 3. Die Adoption im Gefüge der Neugestaltung des sowjetrussischen Familienrechts in den Jahren 1968 und 1969
  • a. Die Grundlagen der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie
  • b. Das Gesetzbuch über Ehe und Familie von 1969
  • aa. Voraussetzungen und Verfahren
  • bb. Rechtsfolgen und Beendigung des Adoptionsverhältnisses
  • 4. Weitere Gesetzesänderungen und Reformbestrebungen
  • III. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • 2. Teil: Die Ausgestaltung der Minderjährigenadoption nach dem heutigen deutschen und russischen Recht
  • A. Einführung
  • B. Voraussetzungen der Adoption
  • I. Der Wille leiblicher Eltern im Rahmen der Kindesannahme
  • 1. Die elterliche Einwilligung nach deutschem Recht
  • a. Einwilligung der Mutter
  • b. Einwilligung des Vaters
  • aa. Das Einwilligungsrecht des glaubhaft gemachten nicht ehelichen Vaters gemäß § 1747 I 2 BGB
  • bb. Das Einwilligungsrecht des unbekannten Vaters / Ermittlungspflicht des Gerichts
  • cc. Das Einwilligungsrecht des leiblichen Vaters bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen Mannes
  • c. Frist der Einwilligung
  • 2. Die elterliche Einwilligung nach russischem Recht
  • a. Einwilligung der Mutter
  • b. Einwilligung des Vaters
  • aa. Vaterschaftsvermutung eines verheirateten Mannes, Art. 48 P. 2 FGB RF
  • bb. Vaterschaftserklärung des nichtehelichen Vaters gemäß Art. 48 P. 3 FGB RF
  • cc. Vaterschaftsfeststellung im gerichtlichen Verfahren
  • dd. Rechtliche Vaterschaft eines Dritten
  • ee. Ermittlungspflicht des Vormundschafts- und Pflegschaftsorgans oder des Gerichts bei Unkenntnis des biologischen, rechtlich nicht festgestellten Vaters?
  • c. Frist der Einwilligung
  • 3. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • II. Kindesannahme ohne und gegen den Willen der Eltern
  • 1. Entbehrlichkeit und Ersetzung der elterlichen Einwilligung in eine Annahme nach deutschem Recht
  • a. Zulässigkeit der Einwilligungsersetzung nach § 1748 I bis III BGB
  • aa. Erfordernis des elterlichen Fehlverhaltens i.S.d. § 1748 I BGB
  • bb. Unverhältnismäßiger Nachteil als zusätzliche Anforderung
  • cc. Einwilligungsersetzungsgrund gemäß § 1748 III BGB
  • b. Einwilligungsersetzung eines nichtehelichen Vaters nach § 1748 IV BGB
  • c. Entbehrlichkeit der Einwilligung gemäß § 1747 IV BGB
  • 2. Regelung der Kindesannahme ohne elterliche Einwilligung nach russischem Recht
  • a. Unbekannte und geschäftsunfähige Eltern
  • b. Entzug der elterlichen Rechte nach Art. 69 FGB RF
  • aa. Nichtausübung der elterlichen Pflichten
  • bb. Ablehnung des Kindes
  • cc. Missbrauch der Elternrechte und grausamer Umgang
  • dd. Chronische Erkrankung und Begehung einer Straftat
  • ee. Gerichtspraxis
  • c. Fehlende Sorge und Verantwortungstragung für das Kind seitens der leiblichen Eltern
  • 3. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • C. Wirkungen der Adoption
  • I. Inkognitoadoption und Adoptionsgeheimnis
  • 1. Rechtslage in Deutschland
  • a. Gesetzliche Regelung der Inkognitoadoption
  • b. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
  • c. Ansprüche des Adoptivkindes auf Auskunft über die leiblichen Eltern
  • aa. Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsregister und in den Herkunftsnachweis im Falle einer vertraulichen Geburt
  • bb. Aufklärungspflicht der Adoptiveltern
  • cc. Einsichtnahme bei der Adoptionsvermittlungsstelle
  • dd. Anspruch des adoptierten Kindes auf Nennung des Vaters
  • ee. Informationsrecht der leiblichen Eltern unter Wahrung des Inkognitos
  • 2. Rechtslage in Russland
  • a. Gesetzliche Regelung der verdeckten Kindesannahme nach Art. 129 P. 3 FGB RF
  • b. Adoptionsgeheimnis
  • aa. Gesetzliche Regelungen zum Schutz des Adoptionsgeheimnisses
  • bb. Strafrechtliche Sanktion bei Verstößen gegen das Adoptionsgeheimnis
  • (1) Norminhalt
  • (2) Anwendungspraxis und Kritik
  • c. Das Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung
  • aa. Ausgangssituation
  • bb. Aufklärung durch Adoptiveltern
  • cc. Beschluss des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation von 2015
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Entscheidungsbegründung
  • dd. Urteil des Obersten Gerichts der Russischen Föderation von 2018
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Entscheidungsbegründung
  • 3. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • II. Alternative Formen der Kindesannahme
  • 1. Rechtslage in Deutschland
  • 2. Rechtslage in Russland
  • a. Befürworter des Adoptionsgeheimnisses
  • b. Gegner des Adoptionsgeheimnisses
  • c. Adoptionsgeheimnis in Russland: Aktueller Stand der öffentlichen Meinung
  • 3. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • 3. Teil: Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Verzeichnis der russischen bzw. sowjetischen Gesetzestexte
  • Verzeichnis der russischen Gerichtsentscheidungen

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Einleitung

Die Adoption stellt eines der ältesten Rechtsinstitute dar, das in fast allen Kulturkreisen mit unterschiedlicher Intensität und Ausprägung früher oder später in Erscheinung getreten ist. In ihrer heutigen Gestalt ist sie das Ergebnis einer Jahrtausende langen Rechtsentwicklung. Die Untersuchung dieses Rechtsinstituts ist insoweit interessant, als es in allen Zeiten religiöse Überzeugungen, soziale Sitten, historische Traditionen und die Besonderheiten der staatlichen Einflussnahme auf die bestehenden Familienverhältnisse eines Landes widerspiegelte. Für Kinder, deren leibliche Eltern nicht bereit oder außerstande sind, für sie zu sorgen, stellt die Adoption eines der effektivsten Instrumente des sozialen Schutzes dar. Sie ermöglicht die permanente Betreuung eines Kindes innerhalb eines neuen Familienverbundes. Sowohl in der deutschen als auch in der russischen Rechtsordnung handelt es sich bei der Kindesannahme um eine bevorzugte Unterbringungsform für alleinstehende Kinder. Durch die Aufnahme in eine Adoptivfamilie finden sich elternlose Kinder in einer Umgebung wieder, die einer infolge der Blutsverwandtschaft entstandenen Bindung am nächsten kommt. Der Umstand führt zu der Überzeugung, dass auf diese Weise dem Wohl des Kindes am besten gedient sei.

Das Ziel der Arbeit besteht darin, im Rahmen eines Rechtsvergleichs die existierenden Übereinstimmungen und Differenzen der beiden Rechtsmodelle im Hinblick auf die aktuell geltende Adoptionsgesetzgebung herauszuarbeiten und darzustellen.

Die russische Rechtslage eignet sich besonders gut für einen Rechtsvergleich, da sie auf den ersten Blick in ihrer Gesamtheit den Strukturen des deutschen Adoptionswesens zwar sehr ähnlich zu sein scheint, jedoch bei näherer Betrachtung in der gesetzlichen Regelung der Kindesannahme einige spezifische Unterschiede aufweist.

Im ersten Teil der Arbeit widmen sich die Ausführungen der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Kindesannahme. Die im Rahmen des historischen Überblicks vorzunehmende Darstellung der jeweiligen Regelungen sowie Gesetzesänderungen und die Herausarbeitung der Kernpunkte des Adoptionsrechts der russischen und deutschen Rechtsordnung vermitteln einen hinreichend anschaulichen Eindruck der Adoptionsentwicklung im Wandel der Zeit. Die Ursprünge der Adoption und ihre Rechtsentwicklung im 20. Jahrhundert liefern Aufschluss darüber, wie sich die Bedeutung des Kindeswohls, die Motive für eine Annahme sowie die Rolle des Staates innerhalb des Adoptionsprozesses ←15 | 16→im Laufe der Jahrhunderte verändert haben. Denn erst vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden die gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Regelungen sowie das aktuelle Geschehen rund um das Institut der Kindesannahme in beiden Rechtsordnungen verständlich.

Ziel der Ausführungen im zweiten Teil ist es, die gesetzlichen Vorschriften des heutigen Adoptionsrechts in der deutschen und russischen Rechtsordnung zu untersuchen. Hierbei ist der Fokus auf die Annahme eines familienfremden Kindes zu richten. Im Gegensatz zu Verwandten- und Stiefkindadoptionen bestehen bei der sog. Fremdkindadoption zwischen den annehmenden Personen und dem anzunehmenden Kind im Vorfeld der Annahme keinerlei Bindungen verwandtschaftlicher oder sozialer Art. Untersucht werden zunächst die Voraussetzungen der Kindesannahme, indem die elterliche Einwilligung als Kernpunkt des Adoptionsprozesses einer gründlichen Prüfung unterzogen wird. Anschließend beschäftigt sich die Arbeit mit den Wirkungen der Annahme. In diesem Abschnitt erfolgt die Darstellung der gesetzlichen Regelungen zur Inkognitoadoption und zum Adoptionsgeheimnis sowie der Möglichkeit einer alternativen Annahmeform.

Im dritten Teil der Untersuchung werden die Ergebnisse der Rechtsvergleichung zusammengefasst und ausgewertet.

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1. Teil: Die geschichtliche Entwicklung der Adoption

A. Ursprünge der Adoption

Die Kinderadoption hat ihre Ursprünge bereits in der Antike und findet sich in vielen Kulturen wieder. Die Geburtsgeschichte des Akkaders Sargon I, die aus der Zeit um 2350 v. Chr. stammt, stellt eine der frühesten Überlieferungen der Adoption dar.1 In vielen Naturvölkern wurden bestimmte Riten praktiziert, wie etwa das Lutschen des Adoptierten am Daumen der Adoptiveltern als Symbol für die Entbindung, um die Aufnahme des neuen Kindes in der Familie zu ermöglichen. Auch in antiken Hochkulturen wie Babylonien, Assyrien und Mesopotamien war die Kindesannahme bekannt und erhielt dank des Kodex des babylonischen Königs Hammurabi (1729–1686 v. Chr.) eine gesetzliche Grundlage.2 In Legenden und Mythen war sie ebenfalls ein beliebtes Thema, wie die Geschichten von Ödipus und Moses belegen.

I. Die Adoption im römischen Recht

Zwar kommt das Rechtsinstitut der Adoption in beinahe allen Gesetzgebungen des Altertums vor, eine genaue Beschreibung der Entwicklung der Adoptionsgesetzgebung innerhalb der Gesellschaft enthalten jedoch erst die Aufzeichnungen des römischen Rechts.3

1. Gründe für die Kindesannahme in der antiken römischen Gesellschaft

Im Gegensatz zum heutigen Verständnis der Adoption, das das Wohl des Kindes sowie die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in den Vordergrund des Adoptionsprozesses stellt, dienten in der antiken römischen Gesellschaft sämtliche Formen dieses Instituts fast ausschließlich den Interessen der Annehmenden.4

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Einer der wohl wichtigsten Gründe für die Annahme an Kindes statt ergab sich aus dem damals auf der Fortführung und dem Erhalt der Familie und der Sippe basierenden Familienverständnis.5 Die Aufrechterhaltung der Familie war zunächst aufgrund machtpolitischer Interessen von großer Bedeutung, da die Regierung damals einer begrenzten Anzahl von Familien oblag.6 Das Aussterben eines Geschlechts konnte zum Verlust einer besonderen Machtposition im Staat führen.7 Daher verwundert es nicht, dass die Annahme an Kindes statt in der Oberschicht und bei Senatoren einen üblichen Vorgang darstellte. Jeder Senator hatte dafür Sorge zu tragen männliche Nachkommen vorweisen zu können, die nicht nur das Familienvermögen und den Familiennamen, sondern auch die politische Tradition fortführten.8

Neben der Aufrechterhaltung und Fortführung der Familie war auch die Bewahrung des Hausgötterkults, sog. sacra privata familiaria, durch einen männlichen Nachfolger9 ein leitendes Motiv für die Annahme an Kindes statt. Denn die meisten Römer waren zutiefst religiöse Menschen und hielten regelmäßig Kultusakte ab, um sich auf diese Weise die Fürsorge und den Schutz eines Gottes zu sichern.10 Da die Römer an ein Leben nach dem Tod glaubten, oblag den Nachkommen zudem die Pflicht mit Hilfe der jährlich sattfindenden Totenfeste das Andenken der Verstorbenen zu bewahren.11

Ein weiterer Grund für die Vornahme einer Adoption waren insbesondere ökonomische Interessen des Familienoberhaupts.12 Nur durch seine Kinder konnte das Vermögen der vorigen Generationen erhalten und fortgeführt werden.13

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2. Römisch-rechtliche Adoptionsformen

Die genannten Motive führten die Notwendigkeit vor Augen dem pater familias eine Möglichkeit zu geben weitere Personen unter seine Hausgewalt zu stellen und damit auf künstliche Weise für Nachkommen zu sorgen. Daher entwickelten sich in der antiken römischen Gesellschaft zwei Hauptformen der Adoption, die adrogatio und die adoptio.

a. Die adrogatio oder Arrogation

Die adrogatio ist die älteste Form der Adoption und stammt weit vor der Zeit der Zwölftafelgesetzgebung.14 Sie beschreibt die Annahme einer Person, die nicht unter väterlicher Gewalt stand.15 Demnach durfte nur ein gewaltfreier Bürger,16 ein homo sui iuris, an Sohnes statt angenommen werden und er kam sogleich unter die patria potestas des Adoptivvaters.

Die Aufnahme einer gewaltfreien Person in einer anderen Familie konnte nicht lediglich durch einfache Absprachen zwischen den Beteiligten geregelt werden, sondern bedurfte der Durchführung eines besonderen Arrogationsverfahrens.17 Es folgte zunächst eine Voruntersuchung durch die Pontifices, indem das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die durchzuführende Arrogation geprüft wurde.18 Neben der pontifikalen Voruntersuchung war zudem die Zustimmung der Volksversammlung erforderlich.19 Der Hauptzweck der Arrogation bestand im Erhalt und in der Fortführung der Familie sowie der Sicherung des Familienvermögens.20 Folglich durfte der Arrogierende nicht über leibliche Abkömmlinge verfügen oder in der Lage sein solche zu zeugen.21

b. Die adoptio

Um das 4. Jahrhundert v. Chr. entstand aufgrund der mit der Arrogation verbundenen Schwierigkeiten eine weitere Form der Familienvorsorge, die adoptio.22 ←19 | 20→Da es nicht einfach war gewaltfreie Personen zu finden, die sich arrogieren lassen wollten, wurde mit der adoptio eine Möglichkeit geschaffen auch gewaltabhängige alieni iuris annehmen und unter die Gewalt eines anderen stellen zu können.23

Im Rahmen des Verfahrens der adoptio mussten mehrere Teilschritte beachtet werden, damit ein Haussohn in die patria potestas des neuen Vaters übergehen konnte. Es war eine dreimalige mancipatio24 erforderlich, um die Annahme eines Fremden unter die Hausgewalt eines anderen pater familias zu ermöglichen.25 Im Wesentlichen wurde zunächst das ursprüngliche Gewaltverhältnis zum leiblichen Vater aufgelöst, um anschließend die Person unter die patria potestas des Adoptivvaters zu stellen.26

Durch die adoptio sollte jedoch nicht nur die Möglichkeit der Adoption gewaltabhängiger Personen geschaffen werden, vielmehr wurden auch die strengen Adoptionsanforderungen erleichtert. Kinderlosigkeit und ein Mindestalter von 60 Jahren wie bei der Arrogation mussten nicht mehr erfüllt werden.27

II. Weitere Entwicklung der römisch-rechtlichen Adoptionsformen

Die Annahme fremder Personen in der Form der adrogatio und der adoptio als Mittel zur Sicherung des Familienfortbestands blieb über Jahrhunderte hinweg ohne Veränderungen. Erst im 2. Jahrhundert n. Chr. fanden die ersten Reformen des bis dahin geltenden Adoptionsrechts statt und sie betrafen aufgrund der bereits erwähnten Schwierigkeiten hauptsächlich die Arrogation.28 Eine der bedeutendsten Änderungen bezog sich auf das Alter des zu Arrogierenden, denn die Mündigkeit des Anzunehmenden war nicht mehr Voraussetzung für eine erfolgreiche adrogatio.29

Auch das Institut der adoptio wurde einigen Veränderungen unterzogen, die sich unter anderem in einem vereinfachten Verfahren zur Übertragung ←20 | 21→der patria potestas sowie der Aufteilung in adoptio plena und minus plena30 widerspiegelten.

Man vermutet, dass diese Änderungen mit dem sich wandelnden Familienverständnis, das sich immer weniger auf der agnatischen Verwandtschaft gründete, einhergingen.31 Demzufolge rückte auch das Motiv der Fortführung und des Erhalts der Familie mit der Zeit in den Hintergrund, während der Schutz und die Interessen des Anzunehmenden immer mehr an Bedeutung gewannen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die damals stattgefundenen Reformen ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Adoptionsrechts waren.

B. Überblick über die historische Entwicklung bis zum 20. Jahrhundert

I. Die Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet

Die römisch-rechtlichen Adoptionsbestimmungen wurden in Deutschland bereits im frühen 16. Jahrhundert über das gemeine Recht bekannt, auch wenn sie in der Praxis nur selten zur Anwendung kamen.32 Bevor jedoch die gemeinrechtliche Adoptionslehre ins deutsche Rechtsgebiet gelangte, wurde die damals vorhandene Rechtsordnung von den Germanen bestimmt.

1. Die germanischen Rechtsregeln

Es ist umstritten, inwieweit den Germanen das Institut der Adoption und die mit ihr verfolgten Ziele bekannt waren. Einige Stimmen gehen davon aus, dass im germanischen Rechtskreis lediglich adoptionsähnliche Rechtsgeschäfte vorhanden waren, die darauf abzielten nur Beziehungen erbrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Art zu begründen.33 Andere nehmen wiederum das Vorhandensein eines altgermanischen Rechtsinstituts der Adoption an.34 Bezüglich der von den Germanen vollzogenen symbolischen Akte ist daher ebenfalls nicht abschließend geklärt, ob sie auf die künstliche Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ←21 | 22→gerichtet waren oder z.B. lediglich zur Begründung eines Pflegeverhältnisses verhelfen sollten.35

Im Allgemeinen geht man davon aus, dass die überlieferten symbolischen Handlungen darauf gerichtet waren die Aufnahme einer fremden Person in die Familie des Annehmenden nach außen hin kundzutun. Dies wurde zunächst durch den Akt der Schoß- und Kniesetzung ermöglicht, wobei den westnordischen Quellen zufolge auf diese Weise die Begründung einer Pflegekindschaft erreicht werden sollte.36 Einige Stimmen nehmen an, dass insbesondere solche Akte wie das Rasieren des Bartes oder das Scheren des Haares des Anzunehmenden sowie die Waffenreichung, die bei den gotisch-vandalischen Völkern, wie z.B. den Langobarden und auch den Franken, zu finden sind, die künstliche Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses symbolisieren sollen.37

2. Das Rechtsinstitut der Adoption vor und in der gemeinrechtlichen Praxis

Wie bereits erwähnt, wurde das Rechtsinstitut der Adoption mit der Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht erst Anfang des 16. Jahrhunderts im deutschen Rechtsgebiet wieder bekannter. Bis zur Rezeption des römischen Rechts war die Kindesannahme weitestgehend in Vergessenheit geraten. Die aus dem germanischen Rechtskreis stammenden Bräuche, denen man einen adoptionsähnlichen Charakter zusprach, wurden nicht mehr angewendet.38

Ein wichtiger Grund für den kaum mehr vorhandenen Gebrauch der Adoption im Mittelalter bestand in der ablehnenden Haltung der christlichen Kirche gegenüber dem Institut der Kindesannahme. Diese hatte vor allem materielle Interessen daran sich gegen die Adoption zu wenden, da sie auf diesem Wege selbst Erbschaften kinderloser Personen erhielt.39 Aufgrund der wachsenden kirchlichen Einflussnahme wurde die künstliche Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses lange Zeit nicht praktiziert.40 In der mittelalterlichen Gesellschaft vollzog sich die Versorgung alleinstehender Kinder dagegen im Rahmen der Familienpflege und der Anstaltserziehung.41 Diese beiden Grundformen der ←22 | 23→Fremderziehung sind auch heute noch sehr weit verbreitet. Während die außerhalb einer Ehe geborenen Kinder überwiegend im familialen Hausverband untergebracht wurden, gestaltete sich die Versorgung verlassener Kinder, sog. Findelkinder, und solcher aus sehr armen Familien ganz anders.42 Sie wurden in den mittelalterlichen Waisen- und Armenanstalten aufgenommen und lebten dort zusammen mit anderen Obdachlosen auf engstem Raum unter sehr schlechten Ernährungs- und Pflegebedingungen, so dass die Sterblichkeitsrate der von dort aufgenommenen Kinder überaus hoch war.43 Folglich wurde in vielen Fällen die Unterbringung in Pflegefamilien angestrebt.44 Es lässt sich sagen, dass die Fürsorge alleinstehender Kinder zu der Zeit in der reinen körperlichen Fürsorge bestand und ein eigentliches Erziehungsziel noch nicht verfolgt wurde.45

Die Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht machte die Adoption schließlich im deutschen Rechtsgebiet wieder bekannter. Es wurde auch in der gemeinrechtlichen Praxis dem römischen Vorbild entsprechend zwischen der Adrogation und der Adoption unterschieden.46 Allerdings bemühte man sich um ein einheitliches, an die deutsche Rechtsordnung angepasstes Institut der Kindesannahme, indem zum Beispiel die Aufteilung in adoptio plena und adoptio minus plena nicht mehr erfolgte. Interessant ist die Tatsache, dass sich die Adoption bereits im 16. Jahrhundert langsam zu einem Fürsorgeinstrument entwickelte.47

Auch wenn das Institut der Adoption mit der Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht in Deutschland Eingang gefunden hatte, so kam dieses in der Praxis nur selten zur Anwendung. Dies hing, wie bereits erwähnt, mit der hohen Einflussnahme der christlichen Kirche und der damit verbundenen ablehnenden Haltung der Gesellschaft gegenüber der Adoption zusammen.

3. Das Adoptionsrecht der ersten europäischen Kodifikation

Im Zusammenhang mit den neueren deutschen Gesetzbüchern, die das Institut der Kindesannahme erwähnten, ist insbesondere das erste Kodifikationswerk, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756,48 zu nennen, das ←23 | 24→das damals aktuelle gemeine Recht widerspiegelte.49 Hinsichtlich der rechtlichen Regelung der im CMBC als Wahlkindschaft bezeichneten Adoption orientierte man sich im Allgemeinen an den durch die Rezeption des römischen Rechts als gemeines Recht überlieferten Bestimmungen.50 So hielt man immer noch an den verschiedenen Arten der römischen Adoption sowie ihren Voraussetzungen fest. Bei den Rechtsfolgen ergab sich eine Abweichung dahingehend, dass der Angenommene durch die adrogatio nicht wie im römischen Recht Inhaber aller Rechte und Pflichten von leiblichen, ehelichen Kindern wurde, sondern nur bzgl. der von der Dispositionsfreiheit des Adoptivvaters erfassten Rechte und Pflichten.51 Insbesondere Name, Titel, Wappen und der Adelsstand konnten nicht frei nach dem Willen des Annehmenden an den Angenommenen übergehen, sondern lediglich mit Erteilung der landesherrlichen Erlaubnis und folglich nur mit Vornahme eines Gnadenaktes.52 Neben den Voraussetzungen und Rechtsfolgen hielt sich auch der Sinn und Zweck der im CMBC geregelten Wahlkindschaft an das römisch-rechtliche Vorbild. Auch hier war der Gedanke, durch das Rechtsinstitut der Adoption einen Nachfolger zu haben und damit die Fortführung der Familie zu sichern vordergründig.53

4. Die Annahme an Kindes statt im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 179454

Eine interessante Wende in ihrer rechtlichen Gestaltung erfuhr die Adoption beim Zustandekommen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten,55 das am 1. Juni 1794 in Kraft trat.56 Zum ersten Mal wurde bei der Regelung der „Annahme an Kindes Statt“, wie die Adoption im 10. Abschnitt des 2. Titels im 2. Teil des ALR benannt wurde, durch die Schaffung eines einheitlichen Instituts insoweit vom römischen Recht Abstand genommen und schließlich ←24 | 25→das gemeine römische Recht verdrängt.57 Zwar griff man bei der Regelung der Annahme an Kindes statt inhaltlich überwiegend auf den Rechtsstoff des gemeinen Rechts zurück, dennoch gelang diesbezüglich eine Rechtsvereinheitlichung dank der Angleichung der verschiedenen Adoptionsformen, der adrogatio und der adoptio.58 Dieser Schritt beruhte auf der Überlegung, dass die väterliche Gewalt im Laufe der Zeit immer mehr an Bedeutung verlor und die Unterscheidung zwischen dem Eintritt und dem Übertritt in die patria potestas daher nicht mehr zeitgemäß erschien.59

Bei der Adoption im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 handelte es sich um ein vertraglich zu begründendes Institut, das auch wieder aufgehoben werden konnte.60 Entsprechend dem aus dem römischen Recht bereits bekannten und im gemeinen Recht weiterhin geltenden Grundsatz „adoptio imitatur naturam“ wurde an einem schon bei der Arrogation geforderten Mindestalter des Annehmenden festgehalten, auch wenn dieses nun auf 50 Jahre herabgesenkt wurde.61 Des Weiteren musste der Anzunehmende nach § 677 ALR jünger sein als der Annehmende. Ein bestimmter Altersunterschied wurde dabei nicht mehr verlangt. Der Kreis der Adoptionsberechtigten wurde im Gegensatz zu römischrechtlichen Bestimmungen sehr weit gefasst. So durften zum Beispiel auch Kastraten und Frauen eine Adoption vornehmen lassen.62 Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der Annahme an Kindes statt ist insbesondere die Bestimmung des § 684 ALR hervorzuheben. Danach kam dem Angenommenen von bürgerlicher Herkunft der Adelsstand des Annehmenden nur bei Vorhandensein eines vom Landesherrn besonders bewilligten Gnadenakts zu. In dieser Regelung spiegelte sich der Einfluss des Adels wider, dem das Preußische ALR bei seiner Entstehung unterlag. Denn der Adel befürchtete, dass das neue Gesetzgebungswerk eine gesellschaftliche Umstrukturierung und die damit verbundene Machtabschwächung des Adelsstandes mit sich bringen würde.63

Weiterhin ist hervorzuheben, dass im Rahmen des Adoptionszwecks des ALR neben dem erbrechtlichen Aspekt auch eine individuelle Komponente eine entscheidende Rolle gespielt hat. Durch die Kindesannahme sollte kinderlosen ←25 | 26→Personen ein Ersatz von Elternfreuden an leiblichen Kindern geboten werden.64 Diesem Adoptionszweck entsprechend setzte § 671 daher voraus, dass für die Gültigkeit der Annahme an Kindes statt das Fehlen eigener leiblicher Nachkommen erforderlich war.

II. Die Entwicklung im russischen Rechtsgebiet

Die geschichtliche Entwicklung der Adoption im russischen Rechtsgebiet bis zum 20. Jahrhundert gliedert sich – der wissenschaftlichen Untersuchung von Tatjana Fabritschnaja65 folgend – im Wesentlichen in drei zeitliche Abschnitte.

1. Ende des 9. Jahrhunderts bis zum 17. Jahrhundert – Der altrussische Staat

In der russischen Geschichte der Adoption zeichnet sich das Jahr 879 durch die erste schriftliche Erwähnung von Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern aus, die sich nicht auf einer Blutsverwandtschaft gründeten.66 Obwohl die Adoption als solche im altrussischen Staat67 bereits im Zeitalter des Heidentums bekannt war, entbehrte diese jeglicher rechtlicher Grundlage.68 Typisch für diese Epoche war die absolute väterliche Gewalt, unter der sich alle Familienmitglieder befanden und sich ausnahmslos dem Willen des Vaters beugten.69 Für Slaven waren verwandtschaftliche Verbindungen eine notwendige Grundlage für eine ←26 | 27→starke und einflussreiche Gemeinschaft.70 Mangels einer Zentralgewalt konnte zu der Zeit eine sichere Existenz nur innerhalb einer solchen Gemeinschaft gewährleistet werden. Daher war das Ziel der damals vorgenommenen Adoptionen die Aufrechterhaltung und das Vergrößern der eigenen Familie zu ermöglichen.71 Auch nichteheliche Kinder erfreuten sich gesellschaftlicher Akzeptanz, denn insbesondere eine grosse Anzahl an Kindern sicherte den Bestand und die Stärke einer solchen Gemeinschaft.72

Nach dem russischen Gewohnheitsrecht konnte die Adoption durch mehrere zum Teil symbolische Handlungen vollzogen werden, die über einen langen Zeitraum aus dem alltäglichen Leben der Menschen nicht wegzudenken waren. Eine dieser Handlungen nannte sich „der Ritus der fiktiven Geburt“.73 Dabei wurde einer Frau ein blutverschmiertes Hemd übergezogen und auf diese Weise die Geburt eines Kindes nachgeahmt.74 Weiterhin war es für einen Mann möglich die Kinder seines verstorbenen Bruders zu adoptieren, indem er seine Schwägerin heiratete.75 Auch die faktische Aufnahme des Anzunehmenden in das Haus des Annehmenden sowie eine besondere vertragliche Abrede zwischen den am Vorgang Beteiligten hatten eine Adoption zur Folge.76

Details

Pages
254
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631889404
ISBN (ePUB)
9783631889411
ISBN (MOBI)
9783631889428
ISBN (Softcover)
9783631881538
DOI
10.3726/b20166
Language
German
Publication date
2022 (November)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 254 S.

Biographical notes

Natalia Kravitski (Author)

Natalia Kravitski studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Kiel mit familienrechtlichem Schwerpunkt und arbeitet als Rechtsanwältin in Hamburg.

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Title: Die Ausgestaltung der Minderjährigenadoption unter besonderer Berücksichtigung der elterlichen Einwilligung im deutschen und russischen Recht