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Vorläufige Kontopfändung nach der EuKpfVO und grenzüberschreitende Haftung der Bank unter Berücksichtigung des deutschen und des griechischen Rechts

by Anastasia Gialeli (Author)
©2022 Thesis 334 Pages
Series: Internationalrechtliche Studien, Volume 82

Summary

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (EuKpfVO). Die Autorin befasst sich mit der Entwicklung des einstweiligen Rechtsschutzes im europäischen Zivilprozessrecht und präsentiert die Grundstrukturen der EuKpfVO. Aus einer rechtsvergleichenden Perspektive beleuchtet sie zahlreiche Einzelfragen in Bezug auf die Durchführung der EuKpfVO und die Haftung der Bank. Die Autorin plädiert für eine autonome Regelung für die Haftung der Bank und eine stärkere europäische Vereinheitlichung im Bereich der grenzüberschreitenden Kontopfändung.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Einstweiliger Rechtsschutz im europäischen Zivilprozessrecht
  • I. Entwicklung der Sicherungsmaßnahmen für Geldforderungen
  • 1. Internationaler einstweiliger Rechtsschutz vor dem EuGVÜ
  • 2. Erste Konturen eines Systems durch das EuGVÜ
  • 3. Sicherungsmaßnahmen in der EuGVO a.F.
  • a. Primärer vorläufiger Rechtsschutz in der EuGVO a.F.
  • aa. Internationale Zuständigkeit
  • (i) Grundsatz
  • (ii) Internationale Zuständigkeit nach Anhängigkeit des Hauptverfahrens
  • (iii) Stellungnahme
  • (iv) Exorbitante Zuständigkeiten
  • bb. Definition der einstweiligen Maßnahmen
  • (i) Nationale Grundkategorien
  • (ii) Autonome Definition
  • cc. Anerkennung und Vollstreckung
  • (i) Grundsatz – Denilauler-Urteil: Ausschluss der ex-parte-Maßnahmen
  • (ii) Keine Freizügigkeit der nach Art. 31 EuGVO a.F. i.V.m. nationalem Recht ergehenden inter partes-Sicherungsmaßnahmen
  • (iii) Freizügigkeit der aus dem in der Hauptsache zuständigen Gericht ergehenden inter partes-Sicherungsmaßnahmen
  • dd. Zwischenergebnis
  • b. Nachträglicher vorläufiger Rechtsschutz
  • aa. Vor der Vollstreckbarerklärung
  • bb. Nach der Vollstreckbarerklärung
  • II. Sicherungsmaßnahmen in der EuGVO
  • 1. Exequaturabschaffung
  • 2. Primärer vorläufiger Rechtsschutz
  • a. Definition und internationale Zuständigkeit
  • b. Anerkennung und Vollstreckung
  • aa. Grundsatz
  • bb. Freizügigkeit der aus dem in der Hauptsache zuständigen Gericht ergehenden Sicherungsmaßnahmen
  • cc. Keine Freizügigkeit der aus einem sonstigen Gericht ergehenden Sicherungsmaßnahmen
  • dd. Zwischenergebnis
  • c. In rem vs. in personam Maßnahmen am Beispiel des deutschen Arrestes und der worldwide freezing order
  • aa. Deutscher Arrest
  • (i) Begriff und Wirkung
  • (ii) Internationale Zuständigkeit
  • (iii) Anerkennung und Vollstreckung
  • (iv) Vorläufigkeit des Arrestes und erfolgte ausländische Vollstreckung
  • bb. Worldwide freezing order
  • (i) Begriff und Wirkung
  • (ii) Internationale Zuständigkeit aus autonom europäischer Sicht
  • (iii) Anerkennung und Vollstreckung aus autonom europäischer Sicht
  • (iv) Vollstreckung einer freezing order in Deutschland
  • (v) Rechtsstellung des deutschen Drittschuldners gegenüber einer freezing order
  • 3. Nachträglicher vorläufiger Rechtsschutz
  • a. Zustellungserfordernis und zustellungsfreie Maßnahmen
  • b. Sicherungsmaßnahmen beim Vorliegen einer vollstreckbaren Entscheidung nach der EuGVO
  • aa. Befugnis von Rechts wegen
  • bb. Art der Maßnahme
  • cc. Vorläufiger vollstreckungsrechtlicher Schutz des Schuldners nach Anhängigkeit des Versagungsantrags
  • 4. Zwischenergebnis
  • B. Genesis der EuKpfVO
  • I. EU-Kompetenz
  • II. Subsidiaritätsprinzip
  • C. Grundstrukturen der europäischen vorläufigen Kontopfändung
  • I. Abgrenzung von der vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • 1. Europäischer Beschluss und Vollstreckbarkeit des vorhandenen Titels (Art. 5 lit. b EuKpfVO)
  • a. EuGH-Urteil v. 7.11.2019
  • aa. Sachverhalt
  • bb. Urteil
  • cc. Argumentation des EuGH
  • dd. Stellungnahme
  • (i) Grammatikalische Auslegung
  • (ii) Historische Auslegung
  • (iii) Teleologische Auslegung
  • ee. Zwischenergebnis
  • 2. Verfügbarkeit des europäischen Beschlusses
  • 3. Vorläufiger Rechtsschutz in den nationalen Rechten
  • a. Einstweilige Maßnahmen
  • b. Vorläufige Vollstreckbarkeit
  • aa. Allgemein
  • bb. Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • cc. Verhältnis zwischen vorläufiger Vollstreckbarkeit und einstweiligen Maßnahmen
  • 4. Vorläufiger Rechtsschutz im europäischen Zivilprozessrecht
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. EuKpfVO vs. Territorialitätsprinzip
  • 1. Jurisdiction to adjudicate – jurisdiction to enforce
  • 2. Internationale Erlass- und Vollstreckungszuständigkeit in der EuKpfVO
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Rechtsnatur des europäischen Beschlusses
  • 1. Unionsautonome Regelung
  • 2. Rechtsvergleichende Betrachtung
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Anerkennung und Vollstreckung
  • 1. Europaweite Anerkennung und Vollstreckung
  • a. Stellungnahme: Vollstreckungsmitgliedstaaten
  • b. Stellungnahme: Europaweite Anerkennung der Pfändung
  • 2. Wirkungen der vorläufigen Pfändung
  • a. Funktionsäquivalente nationale Maßnahmen des Vollstreckungsmitgliedstaats
  • b. Wertung
  • D. Äquivalente Maßnahmen und Integrierung des Beschlusses in die deutsche und die griechische Rechtsordnung
  • I. Systematische Stellung und äquivalente Maßnahmen
  • 1. Autonome Regelung
  • 2. Deutsches Recht
  • a. Durchführungsvorschriften
  • b. Äquivalente Maßnahme
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Griechisches Recht
  • a. Durchführungsvorschrift
  • b. Äquivalente Maßnahme
  • II. Erlasszuständigkeit und Einleitung des Hauptverfahrens
  • 1. Autonome Regelung
  • 2. Deutsches Durchführungsrecht
  • 3. Griechisches Durchführungsrecht und äquivalente nationale Regelung
  • III. Wirkung und Zustellung des Beschlusses
  • 1. Autonome Regelung
  • 2. Deutsches Recht
  • a. Äquivalente nationale Regelung
  • b. Durchführungsvorschrift
  • 3. Griechisches Recht
  • a. Äquivalente nationale Regelung
  • b. Durchführungsvorschrift
  • IV. Verhältnis zur Zwangsvollstreckung
  • 1. Autonome Regelung
  • 2. Deutsche äquivalente Regelung
  • 3. Griechische äquivalente Regelung
  • E. Die Bank als Drittschuldnerin in der europäischen vorläufigen Kontopfändung
  • I. Die Rechtsstellung der Bank im Verfahren
  • II. Definitionen
  • 1. Betreffende Banken
  • 2. Bankkonto
  • 3. Pfändbarkeit nach nationalem Recht
  • III. Pflichten der Bank bei der Vollstreckung des europäischen Beschlusses
  • 1. Ausführungspflichten
  • a. Erhalt des Beschlusses
  • b. Zeitpunkt der Ausführung: unverzüglich
  • c. Ermittlung des betreffenden Bankkontos
  • aa. Mehrere Konten
  • bb. Mehrere Pfändungen
  • cc. Gemeinschafts- und Treuhandkonten
  • dd. Überpfändung
  • e. Ausführungsmethoden
  • f. Zu pfändender Geldbetrag
  • aa. Anhängige Transaktionen
  • bb. Pfändungsfreie Beträge
  • cc. Währung
  • 2. Informationspflichten bezüglich der Pfändung
  • a. Unterrichtung des Gerichts und des Gläubigers
  • aa. Abgrenzung
  • bb. Frist
  • cc. Positive Erklärung
  • dd. Negative Erklärung
  • dd. Übermittlung
  • ee. Rechtsnatur
  • (i) Erklärung im deutschen Recht
  • (ii) Erklärung im griechischen Recht
  • (iii) Vergleich
  • (iv) Stellungnahme
  • hh. Rechtsfolgen der Erklärung
  • gg. Rechtsbehelf des Gläubigers gegen die (unterlassene oder unrichtige) Erklärung
  • ff. Recht des Gläubigers, eine Erklärung nach nationalem Recht zu verlangen
  • ii. Bankgeheimnis
  • b. Unterrichtung des Schuldners
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Einholung von Kontoinformationen
  • 1. Autonome Regelung
  • 2. Deutsches Durchführungsrecht und äquivalente nationale Regelung
  • 3. Griechisches Durchführungsrecht und äquivalente nationale Regelung
  • F. Schutz der Bank in der EuKpfVO
  • I. Einwendungen der Bank
  • 1. Rechtsbehelf der Bank gegen die Pfändung
  • a. Internationale Zuständigkeit
  • b. Anwendbares Recht
  • c. Deutsches Recht
  • d. Griechisches Recht
  • e. Kein Bedürfnis für eine autonome Regelung in der EuKpfVO
  • 2. Aufrechnung
  • a. Qualifikation
  • b. Anwendbares Recht
  • c. Internationale Zuständigkeit
  • d. Aufrechnung nach nationalem Recht: allgemein
  • e. Aufrechnungsverbot nach der Pfändung
  • aa. Aufrechnung mit Gegenforderung gegen den Pfändungsgläubiger
  • bb. Aufrechnung mit Gegenforderung gegen den Schuldner
  • f. Aufrechnungseinwand in der EuKpfVO
  • II. Kosten der Bank
  • 1. Autonome Regelung
  • a. Wertung
  • b. Zwischenergebnis
  • 2. Nationale Regelungen
  • a. Deutsches Recht
  • b. Griechisches Recht
  • 3. Stellungnahme
  • G. Die Haftung der Bank
  • I. Haftung der Bank dem Pfändungsgläubiger gegenüber
  • 1. Verletzung der Ausführungspflichten
  • a. Verstoß gegen das Arrestatorium
  • aa. Deutsches Recht
  • (i) Relative Unwirksamkeit der Leistung
  • (ii) Keine Schadensersatzpflicht
  • bb. Griechisches Recht
  • b. Schlechte Ausführung des Beschlusses
  • c. Vertrauensschutz
  • aa. Deutsches Recht
  • bb. Griechisches Recht
  • d. Zwischenergebnis
  • 2. Verletzung der Erklärungspflicht
  • a. Anspruchsgrundlage
  • aa. Deutsches Recht
  • (i) § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO
  • (ii) Weitere Haftungsgrundlagen
  • (iii) Entbehrlichkeit von § 840 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO?
  • bb. Griechisches Recht
  • b. Verschulden
  • aa. Deutsches Recht
  • bb. Griechisches Recht
  • c. Schaden
  • aa. Deutsches Recht
  • bb. Griechisches Recht
  • d. Geltendmachung
  • aa. Deutsches Recht
  • bb. Griechisches Recht
  • e. Zwischenergebnis
  • II. Haftung dem Schuldner gegenüber
  • H. Grenzüberschreitende Haftung der Bank in der europäischen vorläufigen Kontopfändung
  • I. Internationale Zuständigkeit der Schadensersatzklage des Gläubigers gegen die Bank
  • 1. Allgemeiner Gerichtsstand (Art. 4 Abs. 1 EuGVO)
  • 2. Besondere Zuständigkeiten (Art. 7 EuGVO)
  • 3. Ausschließlicher Gerichtsstand (Art. 24 Abs. 5 EuGVO)
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Anwendbares Recht
  • 1. Die Kollisionsnorm in Art. 26 EuKpfVO
  • 2. Sachnorm- oder Gesamtverweisung?
  • 3. Wertung
  • 4. Zwischenergebnis
  • Ergebnisse
  • Ausblick
  • Anhang
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

a.A. anderer Ansicht

ABl. Amtsblatt

a.E. am Ende

a.F. alte Fassung

AG Amtsgericht

Art. Artikel

Aufl. Auflage

Bd. Band

BeckOK Beck‘scher Online-Kommentar

BeckRS Beck-Rechtsprechung

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BT-Drs. Drucksache des Deutschen Bundestages

BVerfG Bundesverfassungsgericht

bzw. beziehungsweise

DEE Dikaio Epicheiriseōn kai Etairiōn

ders. Derselbe

DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung

DZWIR Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht

ECFR European Company and Financial Law Review

ECLI European Case Law Identifier

EfAD Efimerida Astikou Dikaiou

EllDni Elliniki Dikaiosini

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

EO österreichische Exekutionsordnung

EPolD Epitheōrisi Politikis Dikonomias

EU Europäische Union

EuCML Journal of European Consumer and Market Law

EuGH Gerichtshof der Europäischen Union

EuGVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

EuZPR Europäisches Zivilprozessrecht

←19 | 20→

EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht

f., ff. folgende Seite bzw. Seiten, Randnummer bzw. Randnummern

Fn. Fußnote

FS Festschrift

GA Generalanwalt/Generalanwältin

gem. gemäß

ggf. gegebenfalls

GR-Charta Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GRUR-Int Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – International

gr. ZGB griechisches Zivilgesetzbuch

gr. ZPGB griechisches Zivilprozessgesetzbuch

h.M. herrschende Meinung

Hg. Herausgeber

i.E. im Ergebnis

i.e. id est

i.H.v. in Höhe von

IJPL International Journal of Procedural Law

IPRax Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts

i.S.d. im Sinne des/der

i.V.m. in Verbindung mit

IWRZ Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht

JBl. Juristische Blätter

JZ Juristenzeitung

LG Landgericht

Lit. litera

LMK Lindenmaier-Möhring kommentierte BGH-Rechtsprechung

m. Anm. mit Anmerkung

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht

m.E. meines Erachtens

MüKo Münchener Kommentar

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

n.F. neue Fassung

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report

Nr./Nrn. Nummer/Nummern

OLG Oberlandesgericht

RDIPP Rivista di diritto internazionale private e processuale

RIW Recht der Internationalen Wirtschaft

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 21→

Rn. Randnummer

Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger

Rs. Rechtssache

Rspr. Rechtsprechung

S. Satz

s. siehe

s.o. siehe oben

Slg. Die Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz

s.u. siehe unten

SZIER Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht

u.a. unter anderem

UAbs. Unterabsatz

Unif. L. Rev. Uniform Law Review

v. von

vgl. vergleiche

VO Verordnung

VuR Verbraucher und Recht

WBl. Wirtschaftliche Blätter

WM Wertpapier-Mitteilungen

z.B. zum Beispiel

ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht

zit. zitiert

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO Zivilprozessordnung

zutr. zutreffend

ZVglRWiss Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft

ZZP Zeitschrift für Zivlprozess

ZZPInt Zeitschrift für Zivilprozess International

←22 | 23→

Einführung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der neuesten „Verordnung der zweiten Generation“1 Nr. 655/2014 zur Einführung eines optionalen Verfahrens für einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.2 Wie es bereits aus dem amtlichen Titel des Rechtsaktes ersichtlich wird, regelt die Verordnung nicht direkt die endgültige Zwangsvollstreckung, sondern führt eine einstweilige Maßnahme, und zwar eine Sicherungsmaßnahme, auf europäischer Ebene ein.3 Die EuKpfVO4 soll somit die vom EuGH im Denilauler-Urteil5 und von der EuGVO offengelassene Lücke im einstweiligen Rechtsschutz derart ergänzen, dass der Überraschungseffekt aufrechterhalten bleibt. Allerdings ist die EuKpfVO ebenfalls daraufhin orientiert, den Weg zum langfristigen Zweck der Europäisierung des Zwangsvollstreckungsrechts zu ebnen.6

←23 | 24→

In den meisten nationalen Rechtsordnungen ist der einstweilige Rechtsschutz als Ausprägung des Justizgewähranspruchs und des Zugangs zum Recht nach Art. 6 EMRK7 je nach Prozessphase unterschiedlich konzipiert.8 Einerseits sind während oder vor dem Hauptsacheverfahren die einstweiligen Maßnahmen verfügbar, deren Anordnung ein summarisches Erkenntnisverfahren vorausgeht. Wenn die Hauptklage bei Erlass der Maßnahme nicht bereits anhängig ist, muss sie fristgebunden folgen. Die Maßnahme darf nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen.9 Andererseits kann ein erstinstanzliches Urteil meistens für vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die vorläufige Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ermöglichen. Mithin wird die Vollstreckungsvereitelungsgefahr für die Zeit nach Erhalt des Urteils und bis zum Eintritt der Rechtskraft effektiv gebannt. Alternativ kann der Erlass einer einstweiligen Maßnahme für den gleichen Zeitraum nach dem Erhalt des erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteils beantragt werden, was allerdings ein separates Verfahren und das Glaubhaftmachen der Gefährdung voraussetzt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach ihrem Zweck und Normgrund eine Ausprägung des vorläufigen Rechtsschutzes, während sie nach ihrem Bezug auf den materiellen Hauptanspruch eine reine, nur aufhebbare Vollstreckung darstellt. Wenn das erstinstanzliche, vorläufig vollstreckbare Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben wird, entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis.10 Dieses System von einstweiligen Maßnahmen und vorläufiger Vollstreckbarkeit beschreibt Baur als primären und sekundären einstweiligen Rechtsschutz.11 In der englischen Rechtsprechung hingegen ist es anerkannt worden, dass eine freezing order – das in personam wirkende Äquivalent des deutschen Arrestes – auch nach der Entscheidung in der Hauptsache möglich ist.12

←24 | 25→

Zunächst sind zu der jetzigen Entwicklung des europäischen Prozessrechts manche grundsätzlichen Abgrenzungen unerlässlich. Der eingeführte europäische Beschluss ist als eine ex parte vorläufige Sicherungsmaßnahme konzipiert, welche vor und während des Hauptverfahrens, aber auch nach Erhalt eines Urteils, vom Gläubiger beantragt werden kann. Er ergeht nach einem summarischen Erkenntnisverfahren anhand der Angaben des Gläubigers auf dessen Antrag hin. Der Beschluss soll durch das Blockieren der Bankkonten des Schuldners die Vereitelung der späteren Vollstreckung durch Transfer oder Abhebung von Geldern verhindern. Der Gläubiger kann mit dem Beschluss nur das Einfrieren des Bankkontos erreichen und darf von den Geldern nicht befriedigt werden. Die Verordnung regelt folglich nicht – zumindest nicht direkt – die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, sondern den primären einstweiligen Rechtsschutz vor dem Erhalt eines Titels über die Hauptforderung und eine Art des sekundären vorläufigen Rechtsschutzes.13 Dadurch unterscheidet sich der europäische Kontenpfändungsbeschluss von der vorläufigen Vollstreckbarkeit, welche tatsächliche Vollstreckung des Hauptsachenurteils ist und zur Befriedigung des Gläubigers führt, vorausgesetzt, das erstinstanzliche Urteil wird in der Berufung nicht aufgehoben.14

Allerdings gibt es zwei Schnittstellen mit dem Zwangsvollstreckungsrecht; erstens kann durch die Rechtsfolgen und den Rang der vorläufigen europäischen Pfändung auch die spätere endgültige Zwangsvollstreckung beeinflusst werden15 und zweitens muss die Maßnahme bzw. der Beschluss an sich auch durch Pfändung vollstreckt werden,16 wozu die Verordnung eigene Regelungen, verbunden mit einem allgemeinen Verweis auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art. 23 Abs. 1 EuKpfVO), bereithält. In den nationalen Rechtsordnungen ←25 | 26→wiederum werden meistens die Vorschriften über die endgültige Pfändung analog auf die Sicherungspfändung angewandt.17 Somit wird ersichtlich, dass die Folgen der Anwendung der Verordnung weitrechend sind und eine erhebliche Rolle bei der Weiterentwicklung des Vollstreckungsrechts im europäischen Rechtsraum spielen können.

Der einstweilige Rechtsschutz im Allgemeinen weist eine essenzielle Bedeutung für den rechtlichen Schutz des Bürgers auf.18 Ein Rechtssystem kann durch eine ausgewogene Gestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes ein hohes Maß an Effektivität erreichen. Dadurch kann vollstreckungsfähiges Vermögen rechtzeitig gesichert werden. Ansonsten wäre es für den Schuldner leicht, sein Vermögen während des Hauptsacheverfahrens beiseite zu schaffen. Dies trifft in Rechtsordnungen mit langer Verfahrensdauer verstärkt zu. Ferner ist für die Effektivität der Justizgewährung die Vollstreckung eines Titels ebenso ausschlaggebend, weil selbst die richtigste Entscheidung als eine reine Floskel erscheint, wenn sie gegen einen unwilligen Schuldner nicht effizient vollstreckt werden kann. Daraus folgt, dass den vorläufigen Sicherungsmaßnahmen eine Schlüsselrolle zukommt, da sie den einstweiligen mit dem endgültigen Rechtsschutz des Gläubigers verzahnen. In grenzüberschreitenden Fällen ist das Sicherungsbedürfnis wegen der komplizierten Prozesse, der Unkenntnis des ausländischen Prozessrechts und der tatsächlichen Schwierigkeiten, wie die Entfernung und die Sprachbarriere, erhöht.19 Darüber hinaus ist die fehlende Transparenz des Schuldnervermögens ein weiterer Abschreckungsfaktor für den Gläubiger, der seine Forderung international eintreiben will.

Insbesondere ist die vorläufige Kontopfändung eine sehr effektive Sicherungsmaßnahme, welche nicht nur vollstreckungsfähiges Vermögen sichert, sondern auch ein wirksames Druckmittel in den Händen des Gläubigers darstellt. Die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen sehen zwar Pfändungsmaßnahmen vor, aber die Modalitäten für deren Erlass und Vollzug sind unterschiedlich geregelt.20 Das Recht der internationalen – sowohl endgültigen als ←26 | 27→auch vorläufigen – Forderungspfändung ist bisher unterentwickelt und grundsätzlich der nationalen Literatur und Rechtsprechung überlassen.21 Die Problematik schließt einerseits die internationale Zuständigkeit zum Erlass eines Beschlusses sowie dessen Zustellung22 und grenzüberschreitende Vollstreckung bei einem ausländischen Drittschuldner ein. Andererseits ist die Anerkennung bereits vollzogener ausländischer Kontenpfändungen und deren materiellrechtlicher Wirkungen ein höchst umstrittenes Thema.23 Im Allgemeinen tendieren die Mitgliedstaaten zu einem weiten Verständnis der eigenen internationalen Zuständigkeit zum Erlass von Pfändungsbeschlüssen, sind jedoch zurückhaltend bei der Anerkennung ausländischer Pfändungen.24 Die Koordinierung der nationalen Rechtssysteme ist dabei ein heikles Feld, solange weder Rechtsquellen noch vereinheitlichte Prozesse vorliegen.25 In der Literatur sind mehrere Theorien ausgearbeitet worden, welche Voraussetzungen für eine prozessrechtliche, kollisionsrechtliche oder faktische Anerkennung ausländischer Pfändungsmaßnahmen schaffen.26 Dieses Defizit an Rechtssicherheit bedeutet erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für alle Beteiligten. Insbesondere der ←27 | 28→Drittschuldner ist durch die Nichtanerkennung von ausländischen Pfändungen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt.27

Die EuGVO macht bekanntlich bei der automatischen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen halt und verweist für das Vollstreckungsverfahren auf das nationale Recht des Vollstreckungsstaates. Die einstweiligen Maßnahmen (z.B. der deutsche Arrestbefehl) werden unter bestimmten Voraussetzungen auch als Entscheidungen nach der EuGVO grenzüberschreitend vollstreckt.28 Darüber hinaus regelt jedoch die EuGVO nicht die Anerkennung und Durchführung ausländischer Vollstreckungsakte, wie z.B. die Pfändung.29 Das Vollstreckungsrecht gilt somit als Achillesferse des europäischen Zivilprozessrechts30 und blieb bisher trotz der rasanten Entwicklung des weiteren Rechtsbereichs unangetastet.31 Dies trifft aber auch für den einstweiligen Rechtsschutz nicht nur auf Vollzugs- sondern auch auf Zuständigkeitsebene zu, da Art. 35 EuGVO nur ein Einfallstor für das nationale Recht darstellt. Der einstweilige Rechtsschutz bleibt somit im Ergebnis vom nationalen Recht geregelt und wird nicht von der EuGVO verdrängt,32 welche bloß die Rahmensetzung und Koordinierung für sich behält. Des Weiteren existiert bisher außer der EuKpfVO kein autonomes Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Recht des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird überwiegend verfahrensrechtlich qualifiziert und unterliegt somit der lex loci executionis.33 Anders als im materiellen Recht sind dem Vollstreckungsrecht Verweisungsnormen ←28 | 29→unbekannt.34 Dies wird auf den Typenzwang des Vollstreckungsrechts und auf Zweckmäßigkeitsgründe35 zurückgeführt. Die Vollstreckung bzw. die Sicherungs- und Zwangsvollstreckung unterliegen nach herkömmlichem völkerrechtlichem Verständnis und nach Art. 41 Abs. 1 EuGVO dem Recht des Vollstreckungsstaates, nämlich des Staates, in dem der Gegenstand der Vollstreckung liegt.36 Die Vollstreckungsgewalt auf körperliche Gegenstände jedes Mitgliedstaats findet ihre Grenze im inländischen Vermögen des Schuldners.37 Die Zwangsvollstreckung wird allgemein als Ausdruck der hoheitlichen Staatsgewalt angesehen38 und ist stark von Bezügen zum öffentlichen Recht geprägt.39 Ein direkter Zugriff auf im Ausland gelegene Gegenstände wird als Eingriff in die fremde Souveränität betrachtet. Diese objektbezogene Verknüpfung der Zwangsvollstreckung mit einem Staat gilt als Ausfluss des Territorialitätsprinzips40 und der mit dem Zwangsvollstreckungsrecht verbundenen Souveränität der Mitgliedstaaten, welche jedoch der Titelfreizügigkeit auf der Ebene der effektiven Vollstreckung von Zivilurteilen enge Grenzen setzt. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums und die effektive Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen stehen somit in einem Spannungsverhältnis zu den traditionellen Souveränitätsargumenten der Mitgliedstaaten. Die hoheitliche Staatsgewalt bei der selbständigen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte wurde mit der Einführung der EuGVO anhand der primärrechtlichen Ermächtigung der Europäischen Union beschränkt. In einem funktionierenden Binnenmarkt könnte hinterfragt werden, ob die Mitgliedstaaten bei der Beilegung von Zivil- und Handelssachen41 auf Souveränitätsargumenten bestehen sollen. Die Regelung ←29 | 30→der internationalen Zuständigkeit und der automatischen Urteilsanerkennung durch die EuGVO scheint unvollendet in Bezug auf den Justizgewähranspruch, solange die Grenzen ein Hindernis für die Vollstreckung an sich darstellen. Außerdem ist dem Justizgewähranspruch nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GR-Charta und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz des Gläubigers ein subjektives Recht auf Vollstreckung zu entnehmen.42

Dies gilt verstärkt bei Forderungen, wie z.B. dem Kontoguthaben, weil deren Belegenheit schwer zu bestimmen ist. Die physische Lokalisierung, anders als bei körperlichen Sachen, ist nicht möglich und das Völkerrecht bietet keine Lösung dafür an.43 Der Vollzug einer Pfändungsmaßnahme auf ein Kontoguthaben hat bisher mehrmals Anstoß zur Problemdiskussion über die Lokalisierung des Pfändungsgegenstands und über entsprechende Lösungsmodelle wie den direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf ausländisches (Wert-)Vermögen44 sowie die Anerkennung und Inlandsvollstreckung eines ausländischen Pfändungsbeschlusses gegeben.45 Die EuKpfVO führt in Bezug auf diese Fragen ein Regelungskonzept ein, das auf dem Äquivalenzprinzip auf europäischer Ebene basiert.

Die Untersuchung in dieser Arbeit wird auf einer allgemeinen Ebene auf die Frage fokussieren, ob die EuKpfVO dem Gläubiger effektive Hilfe leistet. Zunächst wird die bisherige europäische Rechtslage der einstweiligen Maßnahmen dargestellt, wie sie aus den europäischen Rechtsakten und der EuGH-Rechtsprechung hervorgeht (Kapitel A). Es soll dabei die historische Entwicklung auf dem Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes im europäischen Zivilprozessrecht präsentiert werden und die Frage beantwortet werden, welche Regelungslücke vorlag, die der europäische Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips mit der EuKpfVO füllte (Kapitel B). Anschließend werden die wichtigsten Konzepte der EuKpfVO und die äquivalenten Maßnahmen im deutschen und griechischen Recht dargestellt (Kapitel C und D).

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Die Arbeit wird sich auf einer zweiten Ebene einem speziellen Blickwinkel widmen, und zwar demjenigen des Drittschuldnerschutzes (Kapitel E, F und G). Die EuKpfVO baut ein 3-Personen-Verhältnis auf, bei dem die Interessen aller Beteiligten bzw. des Gläubigers, des Schuldners und der drittschuldnerischen Bank auszubalancieren sind. Die Bank wird als Außenstehende in den Rechtsstreit zwischen Gläubiger und Schuldner einbezogen.46 Dazu ist der Drittschuldner bisher schwerwiegend durch die Praxis der Nichtanerkennung ausländischer endgültiger Pfändungen beeinträchtigt, weil er der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist.47 Deshalb soll untersucht werden, ob der Bank ausreichende Schutzmechanismen gewährt werden, damit sie durch ihre Beteiligung an dem Verfahren nicht übermäßig belastet wird. Die vorliegende Arbeit stellt den Drittschuldner in den Mittelpunkt und nicht den Schuldner, und zwar aus zwei Gründen: Erstens ist der Schuldnerschutz im Kern bereits Gegenstand entsprechender Untersuchungen gewesen.48 Zweitens legt die Verordnung, was die Ausführung des Beschlusses angeht, der Bank zahlreiche Belastungen auf, welche die Bank zu einer zentralen Person des Verfahrens positioniert. Die Drittschuldnerproblematik in der EuKpfVO lässt sich in zwei Kernbereiche aufteilen. Einerseits sind die Mitwirkungspflichten, welche der Bank auferlegt werden, mit Schwerpunkt auf der abzugebenden Erklärung und somit der Bestimmung ihrer Stellung im Verfahren zu untersuchen. Andererseits liegt der Fokus auf der Haftung der Bank wegen Fehlern bei der Ausführung oder wegen der Nichtausführung des Beschlusses. Die Verordnung enthält keine eigenständige Regelung für die Haftung der Bank, sondern sieht in Art. 26 nur eine Kollisionsnorm vor, welche auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verweist. Im letzten Kapitel G wird die grenzüberschreitende Haftung der Bank näher betrachtet.

Die Ergebnisse der Untersuchung zur EuKpfVO und dem einstweiligen Rechtsschutz in Europa werden zusammengefasst und in einem Ausblick auf ein europäisches Zwangsvollstreckungsrecht umgesetzt. Im Vordergrund steht die Frage, ob die EuKpfVO beachtliche Standards schafft, die auf ein zukünftiges europäisches Zwangsvollstreckungsrecht einen Einfluss haben sollen. Dabei wird das Verhältnis ←31 | 32→zwischen dem Territorialitätsprinzip und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in der Europäischen Union einen entscheidenden Faktor darstellen.


1 Zur Herkunft der Bezeichnung s. Hess, EuZPR (2021), § 10 Rn. 10.1 in Fn. 5.

2 Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014, ABl. EU 2014 L 189, S. 59.

3 Vgl. Stellungnahme Österreich an die Arbeitsgruppe betreffend den Vorschlag der Kommission, v. 27.8.2012, 13140/12 ADD 2, S. 2, die für die deutsche Fassung die Umbennenung auf Kontosicherung oder Kontosperre befürwortete.

4 Es ist keine amtliche Abkürzung vorhanden. In der Literatur wird überwiegend die hier bevorzugte Abkürzung verwendet, aber es erscheinen auch: EuKoPfVO (in der österreichischen Literatur und im deutschen Durchführungsgesetz EuKoPfVODG) und EuKtPVO.

5 EuGH Urteil v. 21.5.1980 – Denilauler, Rs. C-125/79, Slg. 11980 I-1554.

6 Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung KOM(2006) 618 endg., S. 3, wo steht: „(a)ngesichts der komplexen Problematik und der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten schlug die Kommission vor, die Überlegungen zunächst auf die Pfändung von Bankguthaben zu begrenzen“; Vorschlag der Kommission KOM(2011) 445, S. 4: „Das übergeordnete Ziel (...), dass ein Beitrag (…) zum Aufbau eines echten europäischen Zivilrechtsraums im Bereich der Vollstreckung geleistet werden soll.“; Hess, in: FS Kaissis (2012), S. 399, bezeichnete den Vorschlag als einen weiteren „Integrationsschritt zu einem europäischen Zivilverfahrensrecht“; Schlosser/Hess, EuZPR Kommentar (5. Aufl. 2021), EuKtPVO, Erwgr. Rn. 2: die VO stellt einen „wichtigen Integrationsschritt im Hinblick auf eine Koordinierung der Vollstreckungsrechte der EU-Mitgliedstaaten“ dar; Stamm, IPRax 2014, 124 (125).

7 Für die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK im einstweiligen Rechtsschutz EGMR, Urteil v. 15.10.2009 Rs. Micallef/Malta (Nr. 17056/06).

8 Vogg, Einstweiliger Rechtsschutz und vorläufige Vollstreckbarkeit, 1991, S. 154 ff., der rechtspolitisch richtig den zeitlichen Anwendungsbereich der einstweiligen Maßnahmen nur bis zum Urteil begrenzt, weil ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Vollstreckbarkeit dieselbe verfassungsrechtliche Funktion phasenverschoben erfüllt.

9 Vgl. die rechtsvergleichenden Beiträge in: Stürner/Kawano (Hg.), Comparative Studies on Enforcement and Provisional Measures (2011), Part 2 Chapter 1.

10 Dazu Raffelsieper, Die Rückabwicklung, 2017.

11 Baur, Studien zum einstweiligen Rechtsschutz, 1967, S. 9 ff.

Details

Pages
334
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631878743
ISBN (ePUB)
9783631878750
ISBN (MOBI)
9783631878767
ISBN (Hardcover)
9783631872963
DOI
10.3726/b19702
Language
German
Publication date
2022 (May)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 334 S.

Biographical notes

Anastasia Gialeli (Author)

Anastasia Gialeli: Studium der Rechtswissenschaften, Athen; LL.M. im Zivilprozessrecht, Athen; LL.M. im Zivilrecht, Freiburg; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, (Abt. 3), Freiburg; Eur. Rechtsanwältin.

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Title: Vorläufige Kontopfändung nach der EuKpfVO und grenzüberschreitende Haftung der Bank unter Berücksichtigung des deutschen und des griechischen Rechts