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Kollisionsrechtliche Probleme bei deutsch-italienischen Erbfällen

unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Erb- und Güterstatut

by Samira Brüser (Author)
©2022 Thesis 326 Pages

Summary

Die Beurteilung von deutsch-italienischen Erbfällen bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten. Dies beruht darauf, dass sich das italienische materielle Erb- und Güterrecht in wesentlichen Punkten deutlich vom deutschen Erb- und Güterrecht unterscheidet. Bestehende Schwierigkeiten wurden dadurch verstärkt, dass das internationale Erb- und Güterrecht in Deutschland und Italien sehr uneinheitlich ausgestaltet war. Diese Divergenzen haben in der Praxis immer wieder zu schwierigen Problemen geführt, besonders mit Blick auf den pauschalierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB im Zusammenspiel mit ausländischem Erbrecht. Diese Arbeit geht der Frage nach, ob die Einführung von EuErbVO und EuGüVO bestehende Probleme gelöst haben und bezieht dabei die „Mahnkopf“ Entscheidung aus März 2018 ein.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Teil 1: Einleitung
  • § 1 Ziel der Arbeit
  • § 2 Gang der Untersuchung
  • Teil 2: Anknüpfung des Erbstatuts und dazugehörige Probleme
  • § 1 Der Internationale Erbfall im Zusammenspiel mit dem Güterrecht
  • I. Begriff
  • II. Besonderheiten
  • § 2 Staatsangehörigkeitsprinzip – Aufenthaltsprinzip
  • I. Deutschland
  • II. Italien
  • III. Der gewöhnliche Aufenthalt
  • 1. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers
  • a) Begrifflichkeit und Vereinheitlichungsbestrebungen
  • b) Die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
  • aa) Begriffsbildung: Einheitlich oder divergierend?
  • bb) Mindestverweildauer des Erblassers und die Vermutungsregelung
  • cc) Der Begriffskern
  • dd) Subjektive Elemente
  • ee) Mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt?
  • c) Bewertung
  • 2. Die Staatsangehörigkeit als stabiles Bindungskriterium
  • a) Anknüpfungsverschiebung
  • b) Bewertung
  • 3. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO
  • § 3 Rechtswahl
  • I. Deutschland
  • 1. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 EGBGB a. F.
  • a) Wahlgegenstand
  • b) Form der Rechtswahl
  • c) Folgen der Rechtswahl
  • 2. Fazit
  • II. Italien
  • 1. Die Regelung des Art. 46 Abs. 2 IPRG a. F.
  • 2. Wertung
  • § 4 Nachlassspaltung – Nachlasseinheit
  • I. Deutschland
  • 1. Grundsatz der Nachlasseinheit
  • 2. Die Folgen der Nachlassspaltung
  • II. Italien
  • 1. Der Nachlass nach italienischem Recht: Grundsatz der Nachlasseinheit
  • a) Die Rechtslage vor und nach dem 1.9.1995
  • b) Ein Überblick: Das materielle Erbrecht Italiens
  • aa) Die wesentlichen Grundsätze
  • bb) Die Stellung der Erben
  • cc) Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten
  • dd) Das Verwandtenerbrecht
  • ee) Sonstiges Erbrecht
  • c) Das Erbscheinsverfahren
  • § 5 Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag
  • I. Deutschland
  • 1. Gemeinschaftliches Testament
  • 2. Erbvertrag
  • 3. Ähnlichkeiten und Unterschiede
  • II. Italien
  • 1. Besondere Kollisionsregeln für die testamentarische Erbfolge
  • 2. Verbotene Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Qualifikation
  • 3. Beurteilung der Verbotsnormen nach italienischem Recht
  • 4. Die Beurteilung nach deutschem Recht
  • 5. Ausschaltung der Verbotsnormen durch Rechtswahl
  • Teil 3: Anknüpfung des Güterstatuts und dazugehörige Probleme
  • § 1 Deutschland
  • I. Das Ehegüterstatut und sein Umfang
  • 1. Der Anwendungsbereich des Ehegüterstatuts
  • a) Gütertrennung und Gütergemeinschaft im nationalen deutschen Recht
  • b) Gesamtstatut und Einzelstatut
  • c) Das Verhältnis des Art. 3a Abs. 2 EGBGB a. F. zu Art. 15 Abs. 2 EGBGB a. F.
  • 2. Der Grundsatz der Unwandelbarkeit
  • 3. Ausnahmen
  • 4. Die unmittelbare Rechtswahl des Ehegüterstatuts
  • a) Normzweck und die Wirkungen der Rechtswahl
  • b) Das wählbare Recht
  • 5. Der Inhalt des Güterrechts
  • 6. Das materielle eheliche Güterrecht Deutschlands
  • a) Der klassische Begriff der Ehe
  • b) Die allgemeinen Ehewirkungen
  • c) Beendigung der Gütergemeinschaft, der Gütertrennung und die Ehegattenhaftung im deutschen Recht
  • aa) Formen der Gütergemeinschaftsbeendigung
  • bb) Haftung der Ehegatten oder anderer Hinterbliebener
  • cc) Formen der Gütertrennungsbeendigung
  • II. Art. 25 EGBGB a. F. und die Anknüpfung der güterrechtlichen Ehewirkungen in Art. 15 EGBGB a. F.
  • § 2 Italien
  • I. Allgemeines
  • II. Rechtswahl
  • III. Das materielle eheliche Güterrecht Italiens
  • 1. Die Güterstände
  • a) Gesetzlicher Güterstand der Gütergemeinschaft
  • b) Ehevertragliche Regelungen
  • c) Der Einfluss des Güterstandes der Ehegatten auf die Erbfolge
  • 2. Begriff der Ehe und allgemeine Ehewirkungen
  • a) Ehe und gleichgeschlechtliche Partnerschaften
  • b) Die ehelichen Rechte und Pflichten
  • c) Il Matrimonio – die Eheschließung
  • d) Eheschließung im Ausland
  • e) Il divorzio all‘ italiana
  • 3. Grundlage der Gütergemeinschaft
  • 4. Wertung
  • 5. Beendigung der Gütergemeinschaft und die Ehegattenhaftung im italienischen Recht
  • 6. Sondervermögen für familiäre Zwecke: Der fondo patrimoniale
  • § 3 Europäische Güterrechtsverordnung
  • I. Beweggründe – Unstimmigkeiten mit dem Erbrecht
  • 1. Die Ziele der Verordnung
  • 2. Das anwendbare Güterrecht
  • a) Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung
  • b) Sachliche Anknüpfung
  • aa) Der Unterschied zur Erbrechtsverordnung: Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt
  • bb) Die weiteren Anknüpfungsmöglichkeiten des Art. 26 Abs. 1 EuGüVO
  • cc) Ausweichklausel, Art. 26 Abs. 3 EuGüVO
  • c) Die Rechtswahl in der Güterrechtsverordnung
  • aa) Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO
  • bb) Form der Rechtswahl
  • cc) Konkludente Rechtswahl
  • II. Stellungnahme
  • Teil 4: Das Verhältnis von Erb- und Güterstatut
  • § 1 Vor Inkrafttreten der EuErbVO
  • I. Spannungsfelder und Anwendungsfälle um die Problematik des § 1371 Abs. 1 BGB
  • 1. Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB aus der Perspektive des deutschen Rechts
  • a) Rückwirkung des Güterrechts
  • b) Unterschiedliches Erb- und Güterstatut
  • c) § 1371 Abs. 1 BGB bei Geltung ausländischen Erbrechts
  • aa) Die Grundidee des pauschalierten Zugewinnausgleichs von § 1371 Abs. 1 BGB
  • bb) Güterrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • (1) Argumente
  • (2) Konsequenzen der güterrechtlichen Qualifikation – Subsumtion des „gesetzlichen Erbteils“ nach § 1371 Abs. 1 BGB
  • cc) Erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • (1) Argumente
  • (2) Konsequenzen der erbrechtlichen Qualifikation
  • dd) Doppelqualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • (1) Argumente
  • (2) Konsequenzen der Doppelqualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • ee) Bewertung und Zwischenergebnis
  • (1) Güterrechtliche Qualifikation
  • (2) Erbrechtliche Qualifikation
  • (3) Doppelqualifikation
  • 2. Deutsches Erbstatut und italienisches Güterstatut
  • 3. Deutsches Güterstatut und italienisches Erbstatut
  • II. Lösungsansätze
  • 1. Die Substitution des § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendung ausländischen Erbrechts
  • 2. Die Anpassung
  • a) Allgemein
  • b) Die einzelnen Anpassungsmethoden
  • c) Anpassung bei deutschem Güter- und italienischem Erbstatut
  • aa) Erbquoten
  • bb) Wertung
  • d) Deutsches Erbstatut und italienisches Güterstatut
  • III. Fazit
  • § 2 Die Rechtslage nach Inkrafttreten der EuErbVO bis zur Entscheidung in der Rechtssache Mahnkopf
  • I. EU-Rechtsverordnungen
  • 1. Erwägungen zu einer Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts
  • 2. Notwendigkeit, Vorteile und Nachteile einer Vereinheitlichung
  • II. Die Neuerungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung
  • 1. Veränderungen im deutschen Recht
  • a) Geschichtliche Entwicklung
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung – Europäische Qualifikation
  • aa) Die autonome Qualifikation der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“
  • c) Das Europäische Nachlasszeugnis
  • aa) Die Annahme nationaler Erbnachweise über Art. 59 EuErbVO
  • bb) Wertung
  • d) Das anzuwendende Recht in der Erbrechtsverordnung
  • aa) Das Erb- und Güterrecht unter der Geltung der Erbrechtsverordnung
  • (1) Erbrechtliches Viertel in der Grauzone zwischen EuErbVO und EuGüVO
  • (2) Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB in europäischem Kontext
  • bb) Rechtswahl als Gestaltungsmöglichkeit
  • (1) Erbrechtliche Rechtswahl aus Sicht des deutschen Kollisionsrechtes und der EuErbVO
  • (2) Güterrechtliche Rechtswahl
  • e) Kollisionsrechtliche Änderungen durch die EuErbVO
  • aa) Änderungen für das Erbstatut
  • (1) Anknüpfungen
  • (2) Mitgliedsstaaten i. S. d. EuErbVO
  • bb) Art. 30 EuErbVO
  • (1) Der enge Anwendungsbereich der Vorschrift
  • (2) Bewertung
  • cc) Das Verhältnis von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament
  • f) Die Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB unter der Erbrechtsverordnung
  • 2. Veränderungen im italienischen Recht
  • III. Europäisches Verfahrensrecht – Die Internationale Zuständigkeit
  • 1. Allgemeines
  • 2. Die Vorteile der Zuständigkeitskonzentration
  • § 3 Die Rechtslage nach der Entscheidung in der Rechtssache Mahnkopf
  • I. Die Rechtssache Mahnkopf, C-558/16
  • 1. Sachverhaltsdarstellung und Ausführungen des Vorlagegerichts
  • 2. Urteilsbegründung
  • II. Problemdarstellung und Stellungnahme
  • 1. Kritik an der Urteilsbegründung
  • a) Argumente zugunsten einer erbrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • b) Argumente gegen eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB
  • 2. Folgeprobleme und Lösungsansätze
  • a) Deutsches Erbstatut und italienisches Güterstatut
  • aa) Substitution
  • bb) Anpassung
  • (1) Anpassungsmöglichkeit auf europäischer Ebene
  • (2) Anpassungsbedarf und Ergebnis
  • b) Italienisches Erbstatut und deutsches Güterstatut
  • aa) Zusammentreffen mit einem Kind
  • bb) Zusammentreffen mit mehr als einem Kind
  • 3. Fazit
  • Teil 5: Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

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Teil 1: Einleitung

§ 1 Ziel der Arbeit

Erbfälle mit Auslandsberührung haben in den vergangenen Jahrzehnten deutlich an Bedeutung gewonnen. Damit einhergehend rücken auch kollisionsrechtliche Fragestellungen des Erbrechts immer mehr in den Vordergrund. Meijers1 betonte dies bereits im Jahre 1936: „Auf keinem Gebiet des Privatrechts entstehen mehr internationale Verwicklungen als gerade auf dem Gebiet des Erbrechts“. Solche Auslandsberührungen werden rechtlich dann relevant, wenn der Erblasser neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat. Hat dieser dann noch ganz oder teilweise Vermögen im Ausland oder hielt er sich in seinen letzten Lebensjahren sogar dauerhaft im Ausland auf und hatte dort dementsprechend möglicherweise auch noch seinen letzten Wohnsitz, so muss für die Lösung erbrechtlicher Fragen zwingend das internationale Erbrecht aufgegriffen werden. Je nachdem, von welchem rechtlichen Standpunkt aus der Sachverhalt betrachtet wird, muss sowohl das EGBGB als auch das sonstige deutsche internationale Privatrecht zu Rate gezogen werden als auch das jeweilige ausländische internationale Privatrecht; in hiesiger Konstellation das IPRG als internationales Privatrecht Italiens. Kommt dann noch rechtlich erschwerend hinzu, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, so ist neben dem jeweiligen nationalen Erbrecht auch das Güterrecht genauer zu untersuchen. Dabei stellt sich insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen die Frage, wie mit der Besonderheit des dem deutschen Recht bekannten pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB verfahren werden muss. Besonderes Augenmerk wird daher darauf zu richten sein, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich des deutschen Rechts auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn ausländisches Erb- oder Güterrecht maßgeblich ist. Dies hängt wiederum von der Frage ab, wie das pauschalierte Viertel des § 1371 Abs. 1 BGB im Internationalen Privatrecht zu qualifizieren ist. Mit dieser Einordnung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Rechtsanwender soll sich die Arbeit zu einem großen Teil kritisch auseinandersetzen.

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Sowohl Deutschland als auch Italien hatten für sich betrachtet als Anknüpfung zur Bestimmung des Erbstatuts das Staatsangehörigkeitsprinzip gewählt. Maßgeblich war damit bis zum 17.08.2015 die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.2 Allerdings teilen sich nicht alle Länder mit Deutschland und Italien die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der jeweilig maßgeblichen Rechtsordnung (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). Zahlreiche nationale Kollisionsrechte machen die Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts von anderen Anknüpfungspunkten abhängig wie beispielsweise dem letzten Wohnsitz3 des Erblassers, seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes oder der Belegenheit von Nachlassgegenständen.4 Darüber hinaus bestimmt auch die Möglichkeit der Rechtswahl im Einzelfall darüber, welches Recht zur Anwendung gelangt und vor allem in welchem Umfang es zur Anwendung gelangt.

Europa ist auf der einen Seite gezeichnet von einer Unterschiedlichkeit und Vielschichtigkeit aufgrund der zahlreichen Mitgliedstaaten. Auf der anderen Seite bestehen europaweite Bestrebungen nach einer Vereinheitlichung im europäischen Raum. Besonders im Zusammenhang mit der Einführung der Erbrechtsverordnung vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses5 als optionales Instrument, welche nach Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen erst seit dem 17. August 2015 Geltung beansprucht, zeigt sich dieser Prozess der Kollisionsrechtsvereinheitlichung. Damit einhergehend wurden wieder zahlreiche neu zu beantwortenden Fragen aufgeworfen, insbesondere im Verhältnis von Güter- und Erbstatut. In ←20 | 21→den Erwägungsgründen zur Erbrechtsverordnung in Erwägungsgrund 7 heißt es dazu beispielsweise wie folgt: „Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereiten, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.“6 Besonders am Beispiel des Zusammenwirkens von Güterrechtsstatut und Erbstatut lässt sich daher gezielt untersuchen, ob es durch die Einführung der Erbrechtsverordnung auf europäischer Ebene zu einer geplanten Beseitigung der Hindernisse bei grenzüberschreitenden Erbfällen gekommen ist oder ob es nicht auch hier einer Nachjustierung bedarf.7 Gleiches gilt für die Einführung der Güterrechtsverordnung und das Zusammenspiel mit der Erbrechtsverordnung, wobei der Schwerpunkt der Arbeit auf die Erbrechtsverordnung gelegt werden soll.

Seit dem 17.08.2015 wird in der Europäischen Union – mit Ausnahme der Staaten Dänemark, Großbritannien8 und Irland, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben – das anwendbare Recht überall einheitlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen angeknüpft. Auch für Deutschland ist dies eine Neuerung, zumal sich das anwendbare Recht aus deutscher Sicht bislang nur nach dem Heimatrecht des Erblassers gerichtet hat. Maßgeblich als Anknüpfung war wie bereits erwähnt bislang die Staatsangehörigkeit des Erblassers, wie es Art. 25 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgesehen hat. Der europäische Gesetzgeber führt mit der Erbrechtsverordnung allerdings auch in anderen Bereichen beachtliche Änderungen ein. So sieht die Verordnung in Kapitel VI ein europäisches Nachlasszeugnis vor, welches auch in allen anderen Mitgliedsstaaten Gültigkeit beansprucht. In der gesamten EU ist es daher nunmehr möglich, die Erbfolge bei Bedarf mit nur einem einzigen Zeugnis – dem Europäischen Nachlasszeugnis – zu belegen. Lediglich möglich und nicht zwingend ist es, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 62 Abs. 2 EuErbVO für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend ist, das Europäische Nachlasszeugnis zu verwenden. Mit der ←21 | 22→Einführung der Erbrechtsverordnung wird es nun auch möglich sein, Urteile in erbrechtlichen Streitigkeiten in der gesamten EU anzuerkennen.9 Dazu kommt, dass diese auch in der ganzen EU vollstreckbar sein werden, was die Abwicklung grenzüberschreitender Fälle durchaus vereinfacht.10

Ziel der Erbrechtsverordnung ist die Vereinfachung der Planung und Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug und insbesondere die Harmonisierung der Kollisionsnormen. Durch diese Bestrebungen der Vereinheitlichung auf europäischer Ebene wird es jedoch zu Verschiebungen aufgrund der neuen Rechtslage kommen, wobei in diesem Zusammenhang auch geklärt werden muss, welche praktischen Probleme sich daraus möglicherweise ergeben. Die Erstellung eines Erbscheins ist dabei nur eines der zahlreichen möglichen Probleme. Auch die nunmehr geltende Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt gewissermaßen als Gegenstück zur Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit soll auf ihren Nutzen hinterfragt werden. Nicht nur für die jeweils zuständigen Richter, sondern auch für die Erben werden sich Fragen hinsichtlich neuer Problemstellungen auftun, wenn ein ausländisches Erbstatut zur Anwendung gelangt. Und ob die Einführung der Erbrechtsverordnung auch wirklich zu einer Vereinfachung der Zuständigkeiten und Anwendungsregeln geführt hat und das Hauptziel der Verordnung erreicht worden ist, wird im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchen sein. Ebenfalls mit in die Bewertung einzubeziehen ist die nunmehr geltende Güterrechtsverordnung (EuGüVO11), die besonders bei der Frage der Einordnung des pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB Wichtigkeit erlangen wird und daher einer näheren Untersuchung bedarf. Gerade im Zusammenspiel mit der Erbrechtsverordnung wird es zu Abgrenzungsfragen kommen, welche Rechtsfragen im Ergebnis von welcher Verordnung erfasst werden.

§ 2 Gang der Untersuchung

Eine fundierte Stellungnahme zu der aufgeworfenen Problematik ist nur vor dem Hintergrund der Entwicklungen der jeweiligen Rechtssysteme und der Meinungsstände in der deutschen und der italienischen Rechtsprechung und ←22 | 23→Literatur möglich. In einem ersten Schritt sollen die Probleme im Zusammenhang mit einer Anknüpfung des Erbstatuts dargelegt werden. So sollen im Rahmen dieses zweiten Teils Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsprinzip in Abgrenzung zum Aufenthaltsprinzip erfolgen. Ferner soll sowohl aus deutscher als auch aus italienischer Sicht auf die Rechtswahl als Möglichkeit der Bestimmung der Anwendung einer Rechtsordnung eingegangen werden. Auch wird es in diesem Zusammenhang um die Nachlassspaltung und die Nachlasseinheit aus deutscher und italienischer Sicht gehen. Schließlich sollen im Zuge der Ausführungen zum Erbstatut in gebotener Kürze sowohl aus deutscher als auch aus italienischer Perspektive das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag beleuchtet werden.

Im dritten Teil der Arbeit erfolgt eine Darstellung der Anknüpfung des Güterstatuts und den jeweils dazugehörigen Problemen. Dabei soll eine Bündelung der Darstellung nach den Ländern Deutschland und Italien erfolgen. Es werden daher zunächst alle für das Güterstatut relevanten Ausführungen aus deutscher Sicht dargestellt, um daran anschließend die italienische Perspektive darzustellen. Letztlich soll sich in abschließenden Ausführungen noch der Güterrechtsverordnung und den damit einhergehenden Änderungen für das deutsche und italienische Güterrecht gewidmet werden.

Anschließend wird in einem vierten Teil das Zusammenspiel von Güter- und Erbstatut näher dargelegt. Im Einzelnen soll dabei zunächst auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung eingegangen werden. Insbesondere sollen dabei die Vorschriften des §§ 1371 Abs. 1, 1931 BGB ausgeleuchtet werden, in besonderem Maße bei Eheschließungen und Erbfällen mit Auslandsbezug. Zentrale Frage der Untersuchung soll dabei sein, ob der pauschalierte Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB auch dann gewährt werden kann, wenn sich der Zugewinn in internationalem Bereich abspielt. deutsche und das italienische IPR auf seine Problematik bezüglich des Verhältnisses von Güter- und Erbstatut hin untersucht. Dies ist wiederum davon abhängig zu machen, wie der pauschalierte Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 1 BGB im Internationalen Privatrecht letztlich qualifiziert wird. Mit der Frage der Qualifikation und den damit einhergehenden unterschiedlichen Fallkonstellationen wird sich im Laufe dieser Arbeit beschäftigt. Im Anschluss daran wird auf einige Fallbeispiele zu sprechen gekommen, die anschaulich verdeutlichen sollen, wie das Verhältnis von Erb- und Güterstatut in deutsch-italienischen Erbfällen im Einzelnen ausgestaltet sein kann und welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben. Nach Darlegung der einzelnen Fallgestaltungen sollen problematische Fälle kritisch gewürdigt und gegebenenfalls Lösungsansätze zur Problembewältigung gefunden werden. Dabei wird zu fragen sein, ob sich das Instrumentarium der ←23 | 24→Anpassung über die Aufstellung von generellen Regeln als Mittel der Problembewältigung anbietet oder ob eine Anpassung nicht letztlich doch einzelfallabhängig bleiben sollte oder sogar muss.

Daran anschließend folgt eine Darstellung der Rechtslage nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 01. März 2018 in der Rechtssache C-558/1612. Welche Änderungen haben sich durch die Erbrechtsverordnung ergeben? Auf welche Anknüpfungen ist nunmehr zu achten, wie stellt sich das Verhältnis zwischen Güter- und Erbstatut mit der Erbrechtsverordnung dar? All diesen Fragen und weiteren Problemfeldern soll sich in genanntem Abschnitt gewidmet werden.

Abschließend ist eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 01. März 2018 in der Rechtssache C-558/1613 im Hinblick auf das Zusammenspiel von Güter- und Erbstatut erforderlich. Bei diesem Vorabentscheidungsgesuch geht es im Wesentlichen um die Auslegung der Art. 1 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Buchst. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung, demnach um den genauen Anwendungsbereich der Verordnung. Interessant ist dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes für deutsches Recht insoweit, als konträr zur in Deutschland vorherrschenden Ansicht bezüglich der Einordnung des pauschalierten Viertels des § 1371 Abs. 1 BGB entschieden worden ist. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes kann daher nur im Anschluss an die Darstellung der Rechtslage zur Qualifikation des pauschalierten Viertels sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht erfolgen.

In den Schlussbetrachtungen ist eine abschließende Wertung der vorangegangenen vorzunehmen. Was haben die Einführung der Erbrechtsverordnung und der Güterrechtsverordnung gebracht? Ist es besser geworden? Welche Probleme bestanden vorher, mit denen man sich möglicherweise nun nicht mehr konfrontiert sieht?


1 Meijers, WPNR 1936, 641, 645, schreibt in der Originalfassung: „Op geen gebied van het privaatrecht rijzen meer internationale verwikkelingen dan juist op het gebied van het erfrecht.“

2 Die deutsche Anknüpfung war bis zum Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a. F. („Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte“) und die italienische Anknüpfung in Art. 46 Abs. 1 IPRG („la successione per causa di morte è regolata dalla legge nazionale del soggetto della cui eredità si tratta, al momento della morte.“) geregelt. Auf die Verschiebungen durch Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung soll im Verlauf der Arbeit tiefergehender eingegangen werden.

3 Länder, welche vor dem 17.08.2015 noch an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft haben, sind beispielsweise Bulgarien, Dänemark, Island, Norwegen und die Schweiz.

4 Große-Wilde/Ouart/Ouart, Einl. v. Artt. 25, 26 EGBGB Rn. 1.

5 ABl. EU 2012 Nr. L 201, S. 107.

6 ABl. EU 2012 Nr. L 201, S. 107, Erwägungsgrund 7.

7 Müller-Lukoschek, Die neue EuErbVO, s. Vorwort (2013).

8 Das Vereinigte Königreich ist mit Wirkung vom 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Austrittsübereinkommen sieht aber Übergangsregelungen bis zum 31.12.2020 vor.

9 Müller-Lukoschek, Die neue EuErbVO, s. Vorwort (2013).

10 Müller-Lukoschek, Die neue EuErbVO, s. Vorwort (2013).

11 Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vom 24.6.2016 (ABl. EU 2016 L 183, S. 1).

12 EuGH, 01.03.2018, Rs. C 558/16 (Mahnkopf) = RNotZ 2018, 250.

13 EuGH, 01.03.2018, Rs. C 558/16 (Mahnkopf) = RNotZ 2018, 250.

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Teil 2: Anknüpfung des Erbstatuts und dazugehörige Probleme

§ 1 Der Internationale Erbfall im Zusammenspiel mit dem Güterrecht

Zunächst wird im nachfolgenden Teil der Arbeit geklärt, was unter dem Begriff des internationalen Erbfalls zu verstehen ist. Mit in Augenschein zu nehmen ist dabei das Güterrecht, welches bei der Abwicklung eines Erbfalles einzubeziehen ist. Dabei wird auf den Gleichlauf zwischen dem deutschen und dem italienischen Erbrecht Bezug genommen, der sich im Laufe der Arbeit bei jeder Begriffsbestimmung widerspiegeln wird.

I. Begriff

Bei einem Todesfall fragt sich zunächst, nach welcher Rechtsordnung sich die Erbfolge richtet. Fehlt es an einer Auslandsberührung, so kommt es ohne Weiteres nur auf deutsches materielles Recht an. Schwierig wird es bei Auslandsberührung, also dann, wenn bei der Abwicklung von Erbfällen nicht mehr das nationale Recht eines Staates allein zur rechtlichen Beurteilung maßgeblich ist. Und wie bereits Kropholler14 festgestellt hat, handelt es sich bei dem Bereich der Nachlassabwicklung im Internationalen Erbrecht um dasjenige Terrain des Internationalen Privatrechts mit den größten Problemen. Bei dem Begriff des internationalen Erbfalls geht es im weitesten Sinne um Erbfälle, die einen Auslandsbezug aufweisen.15 Dabei ist besonders die Verzahnung von nationalem und ausländischem Recht schwierig, gerade im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtslage auf dem Gebiet des Erbrechts. Derartige Sachverhalte mit Berührungspunkten im Ausland nehmen mittlerweile sowohl in der anwaltlichen Beratung als auch in der notariellen Praxis einen immer größer werdenden Raum ein, wie man anhand der folgenden statistischen Darlegung gut ←25 | 26→erkennen kann:16 In der Alt-Bundesrepublik Deutschland lebten im Jahre 1961 rund 700.000 Ausländer, bei dem damaligen Stand der Bevölkerung machte dies einen Anteil von insgesamt 1,2 % aus.17 Im Jahre 2015 sind von 82,2 Millionen Menschen in der Bundesrepublik rund 8,7 Millionen Menschen als Ausländer zu zählen gewesen.18 Dazwischen liegt demnach ein beträchtlicher Anstieg der Ausländerquote um 7,5 %. Jährlich tragen sich mittlerweile um die 800.000 Erbfälle in Deutschland zu; im Jahr 2011 zum Beispiel waren es 852.328 Personen, die verstorben sind.19 Im Jahre 2015 waren es sogar bereits 925.000 Todesfälle bundesweit; die Zahl der Todesfälle ist somit gegenüber dem Vorjahr um 6,5 % gestiegen.20 Legt man demnach die oben genannten Zahlen der Anzahl an Erbfällen zugrunde, so kommt man dazu, dass ungefähr jeder zehnte Erbfall in der Bundesrepublik einen Auslandsbezug aufweist.21 Möchte man einen Erbfall auch als „international“ bezeichnen, so ist zu beachten, dass es sich dabei zwangsläufig auch um ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren handelt, denn namentlich sind dabei wirtschaftliche, soziale und politische Faktoren in eine Gesamtschau zu nehmen.22 Aufgrund der fortschreitenden Mobilität entscheiden sich auch viele deutsche Staatsbürger, mit dem Eintritt des Rentenalters ihr Lebensende dauerhaft im Ausland zu verbringen. Daraus folgt letztlich auch, dass es mit diesen zunehmenden Wanderungsbewegungen zur Entstehung von gemischt-nationalen Ehen aufgrund engen Zusammenlebens der Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und Ländern kommt. Zwangsläufig führen die damit einhergehenden internationalen Familienbeziehungen jedoch auch zu immer mehr grenzüberschreitenden Problemen und Konflikten im Bereich des ←26 | 27→Erb- und Familienrechts,23 denen es entgegenzutreten gilt. Ebenfalls zu berücksichtigen im internationalen Erbfall sind solche Fälle, bei denen deutsche Erblasser bei Eintritt ihres Todes noch Teile ihres Vermögens im Ausland haben. Neben der eigentlichen Erbfolge bei teilweiser Nachlassbelegenheit im Ausland gehen damit noch Fragestellungen des Nachweises der Erbfolge und die Anerkennung derselben ein.24 Auch „losere Anknüpfungen“ fallen noch unter den Begriff des internationalen Erbfalls, wie beispielsweise die Rechtswahl von ausländischem Recht – welche an späterer Stelle relevant wird – oder ein ausländischer ehelicher Güterstand bei ansonsten ausschließlichem Inlandssachverhalt.25

Liegt ein Erbfall mit Bezug zu Deutschland und Italien vor, so können sowohl das italienische als auch das deutsche Recht oder auch beide Rechtsordnungen in Betracht kommen.26 Dies kann zunächst dann der Fall sein, wenn der Erblasser ein italienischer Staatsangehöriger war, er seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt in Italien hatte, wenn eine Immobilie oder Rechte in Italien belegen waren oder der Erblasser ein Testament oder sonstige Rechtsgeschäfte in Italien verrichtet oder abgeschlossen hat.27 Kam es daher nach altem Recht zu einer Nachlassspaltung, so konnten gegebenenfalls auch mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen.28 Damit lässt sich festhalten, dass es nicht nur dann zu Berührungspunkten mit italienischem Erbrecht kommt, wenn ein Italiener im Inland stirbt, sondern natürlich auch dann, wenn beim Tode eines deutschen Staatsangehörigen Gegenstände seines Vermögens in den Nachlass gelangen, die entweder in Italien selbst belegen sind oder sich dort befinden. Der Fall, dass eine in Italien belegene Immobilie eines deutschen Erblassers in den abzuwickelnden Nachlass fällt, dürfte den in der Praxis wohl häufigsten Fall darstellen.29

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II. Besonderheiten

Kommt man im Anschluss daran dazu, dass ein Fall mit Auslandsberührung vorliegt, so zeigen sich in der beratenden Praxis im Wesentlichen zwei Problemkreise auf: Zum einen sollte dem Erblasser im Rahmen der Planung des Übergangs seines Vermögens auf die Rechtsnachfolger beratend zur Seite gestanden werden, zum anderen müssen neben dem Erblasser auch die Hinterbliebenen bei Eintritt des Erbfalles vollumfänglich beraten werden.30 Eine irgendwie geartete Systematisierung für jene Fälle zu finden, bei denen eine Auslandsbeziehung die rechtliche Entscheidungsfindung prägt, ist nicht zuletzt wegen ihres zahlreichen und facettenreichen Auftretens fast schon unmöglich.31 Denn so treten bereits bei einem Erbfall mit rein nationalen Bezugspunkten teilweise äußerst komplexe Fragestellungen auf, die sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sind.32 Daher kann Erblassern nur empfohlen werden, sich insbesondere bei einem Erbfall mit Auslandsberührung der Hilfe unabhängiger und erfahrener Berater bei der Nachlassplanung zu bedienen.33 Zumal sich der internationale Erbfall von dem „normalen“ Erbfall dadurch unterscheidet, dass noch „etwas hinzu kommt“; denn möglicherweise wird der Erbfall auch durch ausländische Rechte bestimmt und nicht bloß durch das nationale deutsche Erbrecht. Gerade dann sind nämlich nicht nur die materiellen Rechte der jeweiligen Staaten maßgeblich, heranzuziehen ist dann auch das Kollisionsrecht der in Rede stehenden Staaten, welches nicht selten erhebliche Unterschiede aufweist. Bei internationalen Erbfällen stellt sich demnach im Vorfeld das Problem der Ermittlung des anwendbaren Rechts, bevor überhaupt an die weitere Frage herangegangen werden kann, wer denn im Erbfall der Erbe geworden ist oder wer Erbe werden wird, sofern es sich bislang zunächst noch um die reine Planung des Nachlasses handelt. Wie bereits erwähnt, kommt zur Lösung solcher Fragestellungen das jeweilige Internationale Privatrecht ins Spiel.34 Das anwendbare Recht muss eingangs durch das IPR bestimmt werden. Die eigentliche Arbeit, nämlich die feine Auseinandergliederung der beteiligten materiellen Interessen, fällt letztlich in den Aufgabenbereich des jeweils durch das IPR berufenen Sachrechts.35 Das IPR ←28 | 29→stellt demnach nur eine Hilfestellung zur Rechtsfindung dar, mit dessen Hilfe nur in die richtige Richtung bei einer Ergebnisfindung gegangen werden kann. Mehr als ein Instrumentarium der Beteiligten bei der Rechtsfindung ist das IPR hingegen nicht.

§ 2 Staatsangehörigkeitsprinzip – Aufenthaltsprinzip

Im Folgenden sollen die Unterschiede zwischen der alten Anknüpfung an das Staatsangehörigkeitsprinzip und der nunmehr vorrangigen Anknüpfung an das Aufenthaltsprinzip dargestellt werden. Sowohl Deutschland als auch Italien sahen eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vor. Trotzdem soll in der Darstellung zunächst zwischen beiden Ländern differenziert werden.

Details

Pages
326
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631878194
ISBN (ePUB)
9783631878200
ISBN (MOBI)
9783631878217
ISBN (Softcover)
9783631877654
DOI
10.3726/b19681
Language
German
Publication date
2022 (April)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 326 S.

Biographical notes

Samira Brüser (Author)

Samira Brüser studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Sie war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. Heute ist sie als Syndikusanwältin in einem führenden Energiekonzern tätig.

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Title: Kollisionsrechtliche Probleme bei deutsch-italienischen Erbfällen