Der strategische Einsatz von Patenten als möglicher Missbrauch aus patent-, lauterkeits-, zivil- und kartellrechtlicher Perspektive
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Fragestellung und Gang der Untersuchung
- Kapitel 1 – Grundlagen
- § 1. Rechtfertigung des Patentschutzes und dessen ökonomische Analyse
- A. Interessenlage
- B. Patentrechtstheorien
- I. Kategorisierung nach Machlup
- II. Kritische Würdigung
- III. Zusammenfassende Betrachtung
- C. Ökonomische Analyse des Patentrechts
- I. Ökonomischer Begründungsansatz aus der ex- ante-Betrachtung
- II. Ökonomischer Begründungsansatz aus der ex- post-Betrachtung
- III. Lehre von den Verfügungsrechten und ihre Anwendung auf gewerbliche Schutzrechte
- IV. Weitere ökonomische Begründungsansätze
- V. Zusammenfassung
- D. Patentrecht und technischer Fortschritt
- E. Fazit
- § 2. Das Patent als wirtschaftliches und rechtliches Monopol
- A. Wirtschaftliche Monopolstellung
- B. Rechtliche Monopolstellung
- I. Die technische Erfindung als Schutzobjekt des Patents
- II. Das Patent als Ausschließlichkeitsrecht
- III. Reichweite des Patentschutzes
- 1. Patentrechtliche Ausübungs- beschränkungen
- a. Benutzungshandlungen zu rein privaten Zwecken nach § 11 Nr. 1 PatG
- b. Das Versuchsprivileg aus § 11 Nr. 2 PatG
- c. Zwangslizenz nach § 24 PatG
- 2. Patentrechtsimmanente Wirkungsbeschränkungen
- a. Zeitliche Begrenzung des Schutzrechts
- b. Erschöpfung
- i. Nationaler Erschöpfungsgrundsatz
- ii. Europäischer Erschöpfungs- grundsatz
- c. Territorialität
- 3. Schutzbereichsgrenzen des Patents
- a. Die Patentschrift und deren Auslegung
- b. Äquivalenzbereich
- c. Bedeutung des Schutzbereichs für den strategischen Patenteinsatz
- IV. Zusammenfassung
- Kapitel 2 – Die defensive Patentstrategie
- § 1. Grundlagen
- A. Merkmale einer defensiven Patentstrategie
- I. Blocking, Fencing und Thickening
- II. Gezielte Blockade Dritter
- 1. Anmeldung von Sperrpatenten
- 2. Umzäunung mit Sperrpatenten
- 3. Fehlendes Eigeninteresse und mangelnde Lizenzbereitschaft
- a. Fehlende Lizenzbereitschaft
- b. Fehlendes Eigeninteresse an Kommerzialisierung oder Weiterentwicklung
- 4. Zwischenfazit: Blockade technischen Fortschritts contra Erteilungsakt
- III. Schaffung von Patentdickichten durch massenhafte Patentanmeldungen
- 1. Das Wesen eines Patentdickichts
- 2. Das Aufkommen von Patentdickichten in unterschiedlichen Industriebranchen
- 3. Zwischenfazit: Blockadewirkung contra Erteilungsakt
- IV. Gezielte Innovationshemmung durch den Einsatz defensiver Patentstrategien
- 1. Innovationshemmende Wirkung durch Sperrpatente und Umzäunungstaktiken
- a. Sperrpatente auf Erfindungen im Bereich der Grundlagenforschung
- b. Blockade des technischen und wirtschaftlichen Entwicklungspotentials
- 2. Innovationshemmende Wirkung von Patentdickichten
- a. Vor Beginn von FuE-Aktivitäten
- b. Während der FuE-Phase
- c. Nach Beginn der Produktion
- 3. Exkurs: Kodak und das Desaster der Polaroid-Fotographie
- V. Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse
- B. Rechtliche Rahmenbedingungen des originären und derivativen Patenterwerbs
- I. Originärer Patenterwerb durch Patentanmeldung
- 1. Nationale Patentanmeldung
- 2. Europäische Patentanmeldung
- 3. Internationale Patentanmeldung
- II. Derivativer Patentrechtserwerb durch Rechtskauf
- 1. Rechtsquellen
- 2. Nationale und europäische Rechtslage
- III. Übertragung auf den Untersuchungsgegenstand
- § 2. Schranken nach deutschem Recht de lege lata
- A. Patentrechtliche Schranken
- I. Zwangslizenzen gem. § 24 Abs. 1 PatG
- 1. Das öffentliche Interesse als Grundvoraussetzung
- 2. Öffentliches Interesse im Falle von Patentdickichten und Sperrpatenten
- II. Zwangslizenzen für Folgeinnovationen gem. § 24 Abs. 2 PatG
- 1. Folgeinnovationen nach dem Versuchsprivileg gem. § 11 Nr. 2 PatG
- 2. Patentschutz für abhängige Folgeinnovationen
- 3. Zwangslizenzersuchen gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PatG und Patentierbarkeit von Folgeinnovationen
- III. Zusammenfassung
- B. Lauterkeitsrechtliche Schranken
- I. Behinderungstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG
- II. Lauterkeitsrechtliche Bewertung der defensiven Patentstrategie
- 1. Sperrpatente
- a. Sperrmarken als Parallele zum Sperrpatent
- b. Übertragung der markenrechtlichen Wertung auf die lauterkeitsrechtliche Bewertung einer Sperrpatent- anmeldung
- 2. Patentdickichte
- a. Spekulationsmarken als Parallele zur massenhaften Patentanmeldung
- b. Übertragung auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung massenhafter Patentanmeldungen
- 3. Lizenzverweigerung bei Sperrpatenten
- 4. Geltendmachung von Sperrpatenten
- III. Zusammenfassung
- C. Zivilrechtliche Schranken
- I. Kategorisierung der einzelnen Anknüpfungspunkte unter § 242 BGB
- II. Anmeldung und Erwerb eines Sperrpatents als Rechtsmissbrauch
- 1. Früheres missbräuchliches Verhalten als Fallgruppe des § 242 BGB
- 2. Übertragung der Fallgruppe auf die defensive Patentstrategie
- III. Widersprüchliches Verhalten
- 1. Die Verwirkung eines Rechts als Unterfallgruppe des § 242 BGB
- 2. Verwirkung der Geltendmachung eines Sperrpatents
- a. Zeitmoment
- i. Verwirkungsfrist contra Schutzdauer
- ii. Konkrete Verwirkungsfrist des Unterlassungsanspruchs
- b. Umstandsmoment
- i. Duldungsanschein
- ii. Wertvoller Besitzstand
- IV. Zusammenfassung
- D. Kartellrechtliche Schranken
- I. Der Erwerb gewerblicher Schutzrechte im Lichte des Art. 102 AEUV
- 1. Freihaltung des Schutzrechtserwerbs von der europäischen Missbrauchsaufsicht
- 2. Ausarbeitung anwendbarer Grundsätze
- a. Tetra-Pak I
- b. Boehringer Ingelheim
- c. Servier
- d. AstraZeneca
- 3. Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze
- II. Übertragung auf den Erwerb von Sperrpatenten
- 1. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Sperrpatentanmeldungen
- a. Marktbeherrschung auf Grundlage eines Patents
- i. Standard-Essentielle Patente: de iure Standardisierung durch eine SSO
- ii. Standard-Essentielle Patente: de facto Standardisierung
- iii. Zusammenfassung
- b. Beherrschende Stellung des (Sperr-)Patentanmelders
- i. Beherrschung des Produktmarktes
- ii. Beherrschung des Lizenz- bzw. Technologiemarktes
- iii. Beherrschung des Know-how-Marktes nach Zech
- iv. Zusammenfassung
- c. Behinderungsmissbrauch durch den Patenterwerb
- i. Forderung eines subjektiven Elements
- (i) Standpunkt der Kommission
- (ii) Patenanmeldung als rationale Unternehmensentscheidung
- ii. Faktischer Ausführungszwang durch Anwendung der Missbrauchsaufsicht
- iii. Grundsatz des Marktstrukturmissbrauchs nach Lamping und Haedicke
- iv. Abkehr von der Dogmatik des Marktmachtmissbrauchs durch den originären Sperrpatenterwerb
- 2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Sperrpatentankäufen
- 3. Ergebnis
- III. Übertragung auf die Schaffung von Patentdickichten
- 1. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer internen Patenthäufung
- 2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der externen Patenthäufung
- 3. Ergebnis
- IV. Die Lizenzverweigerung als Teil der defensiven Patentstrategie
- 1. Leitentscheidungen
- a. Volvo und Renault
- b. Magill
- c. IMS-Health
- d. Microsoft
- e. Zusammenfassung
- 2. Übertragung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Verweigerung einer Patentlizenz
- a. Lizenzierungsverweigerung eines eigens verwendeten Patents
- i. Unerlässlichkeit
- ii. Anforderung an die Verhinderung des Anbietens eines neuen Produkts
- iii. Verhinderung von Wettbewerb
- iv. Keine objektive Rechtfertigung der Lizenzverweigerung
- v. Zusammenfassung
- b. Nationale Rechtsprechungsvorgaben bezüglich der generellen Lizenzverweigerung
- c. Anwendung der Zwangslizenzvoraussetzungen auf Patentdickichte
- d. Übertragung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Verweigerung einer Sperrpatentlizenz
- i. Verhinderung des technischen Fortschritts als Anknüpfungs- punkt?
- ii. Voraussetzung für die kartellrechtliche Zwangslizenz bei Sperrpatenten
- iii. Ergebnis
- 3. Erlangung einer kartellrechtlichen Zwangslizenz
- a. Rechtsgrundlage
- b. Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsprozess
- c. Vorgaben des BGH nach Orange-Book-Standard
- i. Unbedingtes und angemessenes Angebot des Lizenzsuchers
- (i) Vertragsschluss trotz ungeklärter Verletzungslage
- (ii) Nicht-Bestehen einer Verhandlungspflicht auf Seiten des Patentinhabers
- ii. Beachtung der vorgreiflichen Lizenzverpflichtungen
- iii. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Angebotsabgabe
- iv. Rechtsfolge
- d. Vorgaben des EuGH nach Huawei/ZTE
- i. Sachverhalt und Problemstellung im Lichte der Orange-Book-Standard-Vorgaben
- ii. Vorlagefragen des LG Düsseldorfs
- iii. Bewertung der Vorlagefragen durch den EuGH
- (i) Leitlinien der Entscheidung
- (ii) Anforderungen an den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch des Patentinhabers
- (iii) Anforderungen an den Lizenzsucher
- iv. Zusammenfassende Würdigung
- v. Konsequenzen für die Praxis
- (i) Anwendung der „Huawei“-Vorgaben durch die nationalen Gerichte
- (ii) Anwendbarkeit auf weitere Konstellationen missbräuchlicher Lizenzverweigerung
- (iii) Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die Orange-Book-Standard-Vorgaben
- e. Zusammenfassung
- § 3. Schranken nach deutschem Recht de lege ferenda
- A. Implementierung eines subjektiven Elements im Rahmen der Patentanmeldung
- I. Vergleichbarkeit mit der bösgläubigen Markenanmeldung
- 1. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG als Ausgangspunkt
- a. Begriffliche Verortung der Bösgläubigkeit
- b. Fehlender Benutzungswille als Kriterium für die Beurteilung der Bösgläubigkeit
- 2. Gezielte Behinderungsabsicht als erforderliches Merkmal der Bösgläubigkeit
- a. Gezielte Behinderung Dritter durch die Anmeldung von Sperrmarken
- b. Besitzstandstörung durch Spekulationsmarken
- 3. Das Merkmal der Bösgläubigkeit im behördlichen Prüfungsverfahren
- 4. Zusammenfassung der gefundenen Erkenntnisse
- II. Übertragung der gefundenen Erkenntnisse auf das geltende Patentsystem
- 1. Implementierung eines subjektiven Elements als Schutzhindernis für die Patenterteilung
- a. Möglichkeit der empirischen Auffindbarkeit von Blockadesituationen
- b. Rechtliche Bewertung des Lösungsansatzes
- i. Gesetzgeberische Entscheidung für ein rein objektives Patentanmeldeverfahren
- ii. Fehlender Beurteilungsmaßstab für die Bösgläubigkeit
- iii. Mangelnde Praktikabilität
- iv. Erhebliche Rechtsunsicherheiten
- 2. Implementierung eines subjektiven Elements als patentrechtlicher Widerrufsgrund
- a. Vorteile eines nachgelagerten Widerrufsgrundes
- b. Rechtliche Bewertung des Lösungsansatzes
- i. Ausgestaltung des Patentschutzes
- ii. Hinreichende Feststellung der Bösgläubigkeit auch ex-post nicht möglich
- iii. Widerruf selbst bei Bösgläubigkeit nicht gerechtfertigt
- B. Die (Wieder-)Einführung eines patentrechtlichen Ausführungszwangs
- I. Der Ausführungszwang im nationalen Recht gewerblicher Schutzrechte
- 1. Historische Entwicklung des Ausführungszwangs im deutschen Patentrecht
- 2. Heutige Wertung des Gesetzgebers
- 3. Der Benutzungszwang im deutschen Markenrecht
- 4. Modell eines neuen patentrechtlichen Ausführungszwangs
- II. Rechtmäßigkeit einer Wiedereinführung eines patentrechtlichen Ausführungszwangs
- 1. Vorgaben der PVÜ
- 2. Vorgaben des TRIPS-Abkommens
- 3. Vorgaben des Unionsrechts
- III. Bewertung
- 1. Innovationsminderung statt Innovationsförderung
- 2. Die gewerbliche Ausführung stellt keine Funktion des Patentrechts dar
- 3. Effizienzerwägungen als Ausdruck unternehmerischer Privatautonomie
- C. Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse
- § 4. Fazit bezüglich der defensiven Patentstrategie
- Kapitel 3 – Die Strategie des Trolling
- § 1. Grundlagen
- A. Alte und neue Patentverwertungsmodelle im Wirtschaftsverkehr
- I. Die amerikanischen patent sharks des 19. Jahrhunderts
- II. Patentvollstreckungsgesellschaften
- III. Heutige Patentverwertungsgesellschaften
- 1. Intellectual Ventures
- 2. Acacia Research Corporation und Round Rock Research LLP
- 3. IPCom
- IV. Pro und Contra bezüglich Patentverwertungsgesellschaften
- 1. Negative Aspekte der Patentverwertungsgesellschaften
- 2. Positive Wirkungen der Patentverwertungsgesellschaften
- V. Zusammenfassung
- B. Verwertungsgesellschaften in der amerikanischen und deutschen Rechtspraxis
- I. Trolling in der amerikanischen Rechtspraxis
- 1. NTP Inc. v. RIM Ltd.
- 2. Eolas Technologies Inc. v. Microsoft Corp.
- 3. MercExchange LLC v. eBay Inc.
- 4. Das Trolling als vermeintlich rein amerikanisches Problem
- a. Rechtliche Rahmenbedingungen der Patentiervoraussetzungen in den USA
- b. Grundlagen des amerikanischen Patentrechts
- c. Patente für computerimplementierte Softwareprogramme
- d. Patente für Geschäftsmodelle
- 5. Fazit: Kein Problem für Europa?
- II. Trolling in der deutschen Rechtsprechungspraxis
- 1. IPCom GmbH & Co. KG gegen Nokia
- 2. IPCom GmbH & Co. KG gegen HTC
- 3. Weitere Verfahren der IPCom gegen HTC und Apple
- 4. Zwischenfazit
- C. Merkmale des Trolling
- I. Begriffliche Verortung des Trolling nach Peter Detkin
- II. Abgrenzung der unterschiedlich am Markt auftretenden Patentverwerter
- 1. Einzelerfinder und Forschungseinrichtungen
- 2. Produzierende Unternehmen
- 3. Nicht-operative Unternehmen bzw. non-practicing-entities
- 4. Zusammenfassung der gefundenen Erkenntnisse
- III. Die konkrete Vorgehensweise beim Trolling
- 1. Die potentielle Patentverletzung als Ausgangspunkt
- a. Vorsätzliche Patentverletzung
- b. Fahrlässige und unbewusste Patentverletzung
- c. Fehlende Substitutionsmöglichkeiten als begünstigender Faktor
- 2. Gezielte Taktiken zur Herbeiführung einer Patentverletzung
- a. In Vergessenheit geratene Patente
- b. Angeltechniken
- c. Hinterhaltpatente
- d. Exkurs: U-Boot-Patente und continuation applications
- 3. Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch als entscheidender Faktor
- a. Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs gem. § 139 Abs. 1 PatG
- b. Tatsächliche Vermutungswirkung zugunsten des Patentinhabers
- c. Umfassende Einschränkung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
- d. Fehlendes richterliches Ermessen bezüglich des Verfügungserlasses
- e. Faktische Konsequenzen für den Patentverletzer nach Verfügungserlass
- 4. Der patentrechtliche Schadensersatzanspruch als komplementäres Druckmittel
- a. Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 S. 1 PatG
- b. Der nationale und amerikanische Schadensersatzanspruch im Vergleich
- i. Der amerikanische Schadensersatzanspruch im Patentrecht
- ii. Möglichkeit eines nationalen Strafschadensersatzes
- c. Keine vergleichbare Bedeutung des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs für das Trolling
- 5. Verstärkung der Drohkulisse durch das Hinzutreten zusätzlicher Faktoren
- a. Risiken im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Patentstreitverfahren
- b. Drohung mit dem Vorgehen gegen nachgelagerte Marktstufen
- c. Fehlende Waffengleichheit aufgrund bestehender Informationsasymmetrie
- d. Soziales Dilemma des first-movers
- IV. Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse
- D. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Lizenzierung von Patenten
- I. Terminologische Abgrenzung: Ausschließliche und nichtausschließliche Lizenz
- II. Überblick über nationale und europäische Rechtsquellen der Patentlizenzierung
- III. Rechtliche Vorgaben bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühren
- 1. Fehlende rechtliche Vorgaben als Ausgangspunkt
- 2. Auffinden möglicher Referenzwerte für eine angemessene Lizenzgebühr
- § 2. Schranken nach deutschem Recht de lege lata
- A. Patentrechtliche Schranken
- I. Einschränkbarkeit des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs
- 1. Wortlaut, Systematik und Telos des § 139 Abs. 1 S. 1 PatG
- a. Auslegung anhand des Wortlauts
- b. Systematische Auslegung
- c. Teleologische Auslegung
- d. Zwischenergebnis
- 2. Bewertung am Maßstab der DRL
- a. Vorgaben der DRL bezüglich des Unterlassungsanspruchs
- b. Umsetzung der DRL in das nationale Recht
- i. Unterlassungsanspruch nach Art. 11 DRL
- ii. Ersatzmaßnahmen nach Art. 12 DRL
- iii. Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 3 Abs. 2 DRL
- iv. Richtlinienkonforme Auslegung
- c. Zwischenergebnis
- 3. Bewertung aufgrund allgemeiner Verhältnismäßigkeitserwägungen
- a. Verhältnismäßigkeitsvorbehalt nach Auffassung Tetzners und Ohly
- b. Weiterentwicklung der Verhältnismäßigkeitserwägung durch Kraßer
- c. Sachenrechtliche Erwägungen
- d. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
- e. § 275 Abs. 2 S. 1 BGB
- II. Fazit
- B. Lauterkeitsrechtliche Schranken
- I. Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG als Einschränkung des Unterlassungsanspruchs
- II. Analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG auf den Unterlassungsanspruch
- III. Exkurs: Urheberrechtliche Schranken
- 1. Fehlende vergleichbare Interessenlage
- 2. Fehlende planwidrige Regelungslücke
- C. Zivilrechtliche Schranken
- I. Eingrenzung anhand der Fallgruppen
- II. Widerspruch zwischen früherem und gegenwärtigem Verhalten
- 1. Zeitmoment
- a. Besonderheiten des Trolling
- b. Verwirkungsfrist bei Wechsel des Patentinhabers
- 2. Umstandsmoment
- 3. Zusammenfassung
- III. Gegenwärtiges missbräuchliches Verhalten
- 1. Fehlende Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen
- 2. Geringfügigkeit
- 3. Mangelndes Eigeninteresse an der Rechtsausübung
- 4. Zwischenfazit
- IV. Übertragung der Classe E-Rechtsprechung des BGH auf das Trolling
- 1. Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe
- 2. Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte
- a. Vorbehaltlose Gewährung des Unterlassungsanspruchs
- b. Keine Vergleichbarkeit hinsichtlich der zugrunde liegenden Schutzgüter
- c. Markenrechtlicher Benutzungswille als Anknüpfungspunkt für den Rechtsmissbrauchseinwand
- d. Zusammenfassung
- V. Exkurs: Die BGH-Entscheidung in Sachen Wärmetauscher
- D. Verfahrensrechtliche Schranken
- I. Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO
- 1. Grundlagen des deutschen Trennungsprinzips
- 2. Nachteile des nationalen Trennungs- prinzips
- 3. Großzügigere Aussetzung des Verletzungsverfahrens im Falle des Trolling
- II. Vollstreckungsschutzmaßnahmen
- 1. Schutzantrag des Schuldners nach § 712 ZPO
- 2. Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung nach §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO
- a. Berufungserfolgsaussichten
- b. Abwägung der widerstreitenden Interessen
- III. Zusammenfassung
- E. Kartellrechtliche Schranken
- I. Marktbeherrschung eines nicht-operativen Marktteilnehmers
- 1. Strukturelle Verbindung zwischen vor- und nachgelagertem Markt
- 2. Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts auf das Trolling
- 3. Besonderheiten bezüglich des Trolling und der Marktbeherrschung
- II. Forderung überhöhter Lizenzgebühren als Ausbeutungsmissbrauch nach Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV
- 1. Tatbestandliches „Erzwingen“
- 2. Tatbestandliche Festlegung einer „unangemessenen“ Lizenzgebühr
- a. Bewertungskonzepte für die Festlegung der Unangemessenheit
- i. Gewinnbegrenzungskonzept
- ii. Vergleichsmarktkonzept
- iii. Beobachtungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung beider Konzepte
- b. Übertragung der gefundenen Erkenntnisse auf das Trolling
- i. Zwingende Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung
- ii. Berücksichtigung patentrechtlicher Besonderheiten bei der Einzelfallbewertung
- 3. Ergebnis
- III. Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als Rechtsverfolgungsmissbrauch
- 1. Bewertung der patentrechtlichen Rechtsverfolgung als Missbrauch
- a. Das ITT/Promedia Verfahren als Ausgangspunkt
- b. Übertragung auf das Trolling
- i. Ausgangslage: Druckausübung zum Zwecke des Lizenzabschlusses
- ii. Fehlende Redlichkeit bei reiner Instrumentalisierung eines Anspruchs
- iii. Beseitigung des Wettbewerbs
- 2. Ergebnis
- § 3. Schranken nach deutschem Recht de lege ferenda
- A. Legislative Implementierung eines Verhältnismäßigkeitsvorbehalts in § 139 PatG
- I. Nachzeichnung der rechtspolitischen Diskussion
- II. Aktuelle Reformbestrebungen: Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
- III. Kritische Würdigung
- 1. Bewertung des § 139 Abs. 1 PatG-RegE
- 2. Bewertung anhand rechtspolitischer Einwände
- B. Das Konzept der relativen Marktmacht als Erweiterung der Normadressateneigenschaft in der europäischen Missbrauchsaufsicht
- I. Die relative Marktmacht nach § 20 Abs. 1 GWB
- II. Anerkennung relativer Marktmacht auf europäischer Rechtsprechungsebene
- III. Notwendigkeit der Anwendung des relativen Marktmachtkonzepts
- C. „Anhebung“ der patentrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen
- I. Anknüpfungspunkte für eine „Anhebung“ der Erteilungsvoraussetzungen
- 1. Eingrenzung der patentfähigen Materie nach Magliocca
- 2. Restriktivere Handhabung der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patenterteilungsverfahren nach Osterrieth
- 3. Die Raising-the-Bar-Initiative des EPA
- II. Würdigung der einzelnen Anknüpfungspunkte
- III. Notwendige Maßnahmen für eine restriktivere Erteilungspraxis
- § 4. Fazit bezüglich des Trolling
- Kapitel 4 – Gesamtergebnis
- Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A. |
andere Ansicht |
ABl. |
Amtsblatt |
Abs. |
Absatz |
AcP |
Archiv für die civilistische Praxis |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. |
alte Fassung |
AG |
Aktiengesellschaft |
allgM |
allgemeine Meinung |
Anm. |
Anmerkung |
AöR |
Archiv des öffentlichen Rechts |
Art. |
Artikel |
Az. |
Aktenzeichen |
BB |
Betriebs-Berater |
Bd. |
Band |
BeckRS |
Beck-Rechtsprechung |
Begr. |
Begründung |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
BioPatRL |
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen |
BlPMZ |
Blatt für Patent-, Muster- und Markenamt |
BMJV |
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
BT-Drucks. |
Drucksache des Bundestages |
BPatG |
Bundespatentgericht |
BPatGE |
Entscheidungen des Bundespatentgerichts |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerwGE |
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
bzgl. |
bezüglich |
bzw. |
beziehungsweise |
United States Court of Appeals for the Federal Circuit |
|
CIPReport |
Newsletter des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
Cir. |
Circuit |
CISG |
United Nations Convention on Contracts for the International Sale |
ders. |
derselbe |
DesignG |
Designgesetz |
dies. |
dieselbe, dieselben |
DÖV |
Die Öffentliche Verwaltung – Zeitschrift für Öffentliches Recht |
DOJ |
Department of Justice of the United States of America |
DPMA |
Deutsches Patent- und Markenamt |
DRL |
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums |
EC |
European Commission |
EEC |
European Economic Community |
EG |
Europäische Gemeinschaft |
EG-UntVO |
EG-Unterhaltsverodnung |
EGV |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
EinfG |
Einführungsgesetz |
endg. |
endgültig |
EPA |
Europäisches Patentamt |
EPO |
European Patent Office |
EPÜ |
Europäisches Patentübereinkommen |
EPÜ-AusfO |
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 2000 |
ErwG |
Erwägungsgrund |
etc. |
et cetera |
ETSI |
European Telecommunications Standards Institute |
EU |
Europäische Union |
EuErbVO |
EU-Erbrechtsverordnung |
EuG |
Gericht erster Instanz der Europäischen Union |
EuGH |
Gerichtshof der Europäischen Union |
EuR |
Zeitschrift Europarecht |
Euro |
|
EUV |
EU-Vertrag |
EuZW |
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
e.V. |
eingetragener Verein |
EWS |
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht |
FamFG |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Fed. Cir. |
Federal Circuit |
ff. |
folgende |
Fn. |
Fußnote |
FRAND |
Fair, Reasonable and Non-Discriminatory |
FS |
Festschrift |
FTC |
Federal Trade Commission |
FuE |
Forschung und Entwicklung |
GebrMG |
Gebrauchsmustergesetz |
gem. |
gemäß |
GG |
Grundgesetz |
GmbH |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHR |
GmbH-Rundschau |
GmbH & Co KG |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft |
GRUR |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht |
GRUR Ausl. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Auslands- und Internationaler Teil |
GRUR Int. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil |
GRUR-Prax. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht |
GRUR-RR |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
Hrsg. |
Herausgeber |
Hs. |
Halbsatz |
IAS |
International Accounting Standards |
IFRS |
International Financial Reporting Standards |
IIC |
International Review of Intellectual Property and Competition Law |
Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des geistigen Eigentums |
|
IntPatÜG |
Gesetz über international Patentübereinkommen |
IP |
Intellectual Property |
IPR |
Intellectual Property Right |
i.S.d. |
im Sinne des |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
JA |
Juristische Arbeitsblätter |
JherJb |
Jherings Jahrbücher |
JuS |
Juristische Schulung |
JZ |
Juristenzeitung, Fachzeitschrift |
Kap. |
Kapitel |
KG |
Kommanditgesellschaft |
KG |
Kammergericht (Ortsangabe) |
Lfg. |
Lieferung |
LG |
Landgericht |
lit. |
littera (lat. Buchstabe) |
LLP |
Limited Liability Partnership |
MarkenR |
Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Kennzeichenrecht |
MDR |
Monatsschrift für deutsches Recht |
Mio. |
Million(en) |
Mitteilungen |
Mitteilungen der deutschen Patentanwälte |
MMR |
MultiMedia und Recht |
Mrd. |
Milliarde |
MüKo |
Münchener Kommentar |
m.w.N. |
mit weiteren Nachweisen |
NebenG |
Nebengesetz |
NJOZ |
Neue Juristische Online Zeitschrift |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NJW-RR |
NJW-Rechtsprechungs-Report |
No. |
Number (engl. Nummer) |
NPE |
Non-practicing-entity |
Nr. |
Nummer |
NZG |
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht |
NZKart |
Neue Zeitschrift für Kartellrecht |
OLG |
Oberlandesgericht |
PAEs |
Patent Assertion Entities |
PatG |
Patentgesetz |
Patent Cooperation Treaty |
|
PharmR |
Pharmarecht – Fachzeitschrift für das gesamte Arzneimittelrecht |
PVÜ |
Pariser Verbandsübereinkunft |
R&D |
Research and Development |
RegE |
Regierungsentwurf |
RFID Journal |
Radio Frequency Identification Journal |
RG |
Reichsgericht |
RGBl. |
Reichsgesetzblatt |
RGZ |
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen |
RIW |
Recht der internationalen Wirtschaft, Fachzeitschrift |
Rn. |
Randnummer |
Rs. |
Rechtssache |
Rspr. |
Rechtsprechung |
S. |
Satz |
s. |
siehe |
Slg. |
Sammlung |
sog. |
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Einleitung
Der Ursprung des Begriffs „Patent“ lässt sich vom Lateinischen „litterae patentes“1 ableiten. Hiermit wurde die Urkunde bezeichnet, welche im Mittelalter die Erteilung hoheitlich gewährter Privilegien kennzeichnete und ihrem Inhaber eine monopolartige Stellung für neu eingeführte Produktionsweisen oder technische Vorrichtungen gewährte.2 In erster Linie dienten solche Privilegien aber nicht der Förderung des technischen Fortschritts oder dem Erfinderwesen, sondern vor allem der Förderung einer dynamischen Wirtschaftspolitik des erteilenden Herrschers.3 Die übergeordnete Rolle von Privilegien als merkantilistische Steuerungselemente wird vor allem im Hinblick auf die schwache Rechtsstellung des Privilegieninhabers und der fehlenden Rechtssicherheit deutlich, da die Vergabe weder auf Grundlage eines förmlichen Erteilungsverfahrens erfolgte noch auf einer originären Rechtsposition basierte.4 Die Gewährung eines Privilegs stellte vielmehr einen Gnadenakt des Herrschers dar und war in seinem Bestand stets dessen Willkür ausgesetzt.5 Angesichts der sonstigen Abstinenz kodifizierter Statuten zu diesem frühen Zeitpunkt nahm das venezianische Patentgesetz von 14746 eine exponierte Stellung im mittelalterlichen Privilegienwesen ein. Erstmalig wurde einem Erfinder zumindest die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, durch eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde, ein ausschließliches Recht an einer erfinderischen Vorrichtung zu erlangen.7
←1 | 2→Trotz der Bedeutung des Privilegiensystems für die Geschichte des Erfindungsschutzes im Allgemeinen, beruht unser heutiges Verständnis von einem modernen Patentrecht nicht unmittelbar auf dem absolutistisch geprägten Herrschaftssystem einer willkürlichen Erteilung von Nutzungsrechten, sondern gründet sich auf die politischen und gesellschaftlichen Umwälzungen des 17. und 18. Jahrhunderts.8 Den Grundstein legte allen voran das durch Widerstand gegen das Privilegienwesen geprägte England, das unter Jakob I. im Jahr 1624 das Statute of Monopolies9 erlies und nunmehr die Erteilung von Patenten für den ersten und wahren Erfinder vorsah.10 Solchen Erfinderpatenten wurde eine Schutzdauer von 14 Jahren gewährt. Sie dienten als Belohnung für den Dienst an der Allgemeinheit, den der Erfinder durch die Offenbarung des neuen Wissens geleistet hat.11 Der nunmehr in ganz Europa aufkeimende Widerstand gegen das Privilegienwesen mündete im Nachgang der Französischen Revolution schließlich auch in Frankreich in dem Erlass des Patentgesetzes von 1791, welches gewissermaßen den Beginn des modernen Patentschutzes markiert.12 Die für die damalige Zeit wohl bedeutendste Erkenntnis bezüglich des Patentrechts war die Anerkennung des Menschen als Erfinder und die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass die Erfindung als erfinderische Tätigkeit ein Ausfluss der als Menschenrecht geschützten Freiheit sei (sog. Naturrechtslehre).13 Hiernach steht dem Erfinder auch ohne behördliches Erteilungsverfahren ein natürliches Eigentumsrecht an der Erfindung per se zu,14 was eine Patentanmeldung in Frankreich lange Zeit entbehrlich machte.15 Eine für die damalige Zeit eher zweitrangige, für die heutige Zeit hingegen wesentliche Erkenntnis war die Einsicht, dass dem Patentwesen eine wichtige Steuerungsfunktion für den technischen Fortschritt innewohnt.16 Dieser Paradigmenwechsel hinsichtlich der ←2 | 3→volkswirtschaftlichen Bedeutung von Patenten für den technischen Fortschritt mündete 1883 in der Unterzeichnung der PVÜ, welche letztlich den Grundstein eines modernen Patentrechts legte.
Anhand dieser rudimentären Entwicklungslinien lässt sich bereits die wesentliche Feststellung treffen, dass der Erfindungsschutz in Form von Patenten weitaus länger existiert als das Wirtschaftsmodell des Kapitalismus.17 Dennoch sind Themen wie das allgemeine Patentmanagement oder der strategische Einsatz von Patenten in Anbetracht der jahrhundertelangen Existenz des Patentschutzes vor allem im kapitalistisch geprägten Europa noch recht junge Themen.18 Gemeinhin galten Patente in der westlichen Welt für eine lange Zeit als Domäne technischer Spezialisten19 und wurden mehr als juristische Instrumente, denn als Unternehmens-Assets angesehen.20 Dies änderte sich erst rund hundert Jahre nach Unterzeichnung der PVÜ Anfang der 1980er-Jahre mit der sog. Pro-Patent-Ära, welche auf mehrere miteinander korrespondierenden Entwicklungen zurückzuführen ist und maßgeblich auf dem gesellschaftlichen Wandel hin zu einer Wissensökonomie fußt.21 Allen voran die wirtschaftlichen Erfolge japanischer Unternehmen zu Beginn der 1980er führten letztlich weltweit zu einer anderen Sichtweise auf technische Schutzrechte.22
Die frühe Bedeutung von Patentstrategien als wesentlicher Teil japanischer Unternehmensstrategien macht sich bereits an den vergleichbar hohen ←3 | 4→Zahlen von Patentanmeldungen sowohl in Japan selbst als auch durch japanische Anmelder im Ausland fest.23 Ein weiteres Indiz für die gehobene Wichtigkeit von Patenten als Unternehmens-Asset lässt sich auch in den mannigfaltigen Fachpublikationen zum Thema Patentstrategien und Patentmanagement festmachen, die zu diesem Zeitpunkt in der westlichen Welt vergleichsweise gering waren.24 Aufgrund der noch fehlenden Kapazitäten der japanischen Industrie fokussierte sich das japanische Patentierverhalten zu Beginn der Pro-Patent-Ära jedoch noch nicht auf die Erlangung von Basispatenten im Kernbereich einer Technologie.25 Vielmehr wurde eine „Strategie der kleinen Schritte“26 verfolgt, bei der die Patentierung minimaler Weiterentwicklungen systematisch verfolgt wurde, um dadurch ganze Technologiebereiche zu beherrschen und auf lange Sicht zu dominieren.27
Vor dem Hintergrund der hierauf basierenden wirtschaftlichen und wettbewerblichen Erfolge Japans, gepaart mit der Tatsache, dass die eigenen FuE-Investitionen durch die Ubiquität gewerblicher Schutzrechte zum weltweiten Aufkommen des free-ridings führte, änderte sich insbesondere in den USA die Haltung gegenüber Patenten, was sich an mehreren Entwicklungen zu Beginn der 1980er Jahre festmachen lässt.28 1982 wurde der Court of Appeals for the Federal Circuit gegründet, welcher unter anderem auf Patentstreitigkeiten spezialisiert ist, bereits früh in dem Ruf stand, besonders patentinhaberfreundlich zu entscheiden und dadurch maßgeblich zu einer Stärkung des Patentsystems beitrug.29 Zusätzlich dazu initiierte die US-Regierung eine Neuausrichtung der Behandlung von Patenten im Rahmen des amerikanischen Kartellrechts, was ebenfalls zu einer Stärkung der Rechteinhaber führte, da die ←4 | 5→Schutzrechtsdurchsetzung nun nicht mehr per se unter die strengen Vorgaben des Kartellrechts fiel.30 Parallel hierzu kristallisierte sich zusätzlich eine äußerst starke Pro-Patent-Bewegung unter amerikanischen Politikern und Industriellen heraus, die massiv für den globalen Ausbau gewerblicher Schutzrechte eintrat.31 Sie mündete letztlich in der Unterzeichnung des TRIPS-Abkommens in den neunziger Jahren.
Die in den neunziger Jahren aufkeimenden Patentkriege zwischen den USA und Japan resultierten wiederum auch in Japan in einem Strategiewechsel. Zunehmend wurde in die Entwicklung und Erlangung von Basispatenten investiert, da japanische Unternehmen häufig in Gerichtsverfahren gegenüber den amerikanischen Inhabern von Basispatenten unterlagen.32 Die unternehmensstrategische Neuausrichtung von zwei der größten Industrienationen nahm zwangsläufig auf die Weltwirtschaft Einfluss. Der Wandel hin zu einer Wissensökonomie bedarf notwendigerweise der Förderung technischen Fortschritts mittels Innovationen, um wirtschaftlichen Erfolg in der voranschreitenden Globalisierung zu garantieren.33 Im Ergebnis führte somit vor allem die amerikanische Sorge vor einer zunehmenden japanischen Dominanz in der Weltwirtschaft zu der sich global wandelnden Haltung im Hinblick auf Patente.
Als Antwort auf die teils aggressive Durchsetzung von Schutzrechten durch japanische und amerikanische Unternehmen entdeckten europäische Unternehmen das Potential des strategischen Schutzrechtseinsatzes erst Mitte der neunziger Jahre.34 Der verstärkte Fokus auf eigene FuE und den hieraus resultierenden Patentanmeldungen war zudem notwendig, sofern europäische Unternehmen ihre technologische Handlungsfreiheit nicht aufgeben wollten.35 Die mit der ←5 | 6→Globalisierung einhergehende Auslagerung vieler klassischer Industriebereiche, wie etwa der Textil-, Auto- und Stahlindustrie in kostengünstigere Länder, führte außerdem zu einer veränderten Schwerpunktsetzung westlicher Industrieländer auf hoch technisierte Geschäftsfelder, wie etwa Telekommunikations-, Informations-, Bio-, Nano- oder Medizintechnologien.36 Erfolgsdeterminanten sind in diesen Sektoren nicht die Fähigkeit der massenhaften Produktion, sondern vielmehr die Erlangung von neuem Wissen und Innovationen.37
Im Zusammenhang mit der kontinuierlich wachsenden Bedeutung des Patents als Investmentobjekt warf Osterrieth die Frage auf, ob sich das technische Schutzrecht des Patents mittlerweile nicht zu einem reinen „Wertpapier“ wandelt bzw. bereits gewandelt hat.38 Eine nicht unberechtigte Frage, vergegenwärtigt man sich die Aussagen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Siemens AG, Heinrich v. Pierer, in einem aufschlussreichen Beitrag zum Ende des 20. Jahrhunderts, in dem er ausführte, dass: „für global operierende Unternehmen in stark innovationsgetriebenen Branchen [haben] Patente daher eine sehr große strategische Bedeutung“39. Diese Aussage lässt sich vor allem damit erklären, dass die Pro-Patent-Ära bei vielen Unternehmen dazu geführt hat, dass immaterielle Vermögenswerte mindestens genauso bedeutsam wurden wie materielle Vermögenswerte.40 An diesem Umstand hat sich bisweilen wenig geändert. Vielmehr scheint sich die allgemeine Bedeutung von Patenten als marktstrategisches Instrument im Wirtschaftsverkehr nur noch verstärkt zu haben, was die weltweit kontinuierlich ansteigende Zahl von Patentanmeldungen belegt. Die ←6 | 7→nachfolgende Darstellung einiger aktueller Entwicklungen soll dazu dienen, den Blick für die hier zu behandelnde Thematik weiter zu schärfen.41
Die Vergabe eines Patents stellt mitunter Anerkennung sowie Belohnung für den Erfinder dar und schafft überdies Anreize für andere, innovativ zu arbeiten.42 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive dienen Patente insbesondere dazu, sich durch die Verwertung der Erfindung einen Vorsprung vor der Konkurrenz am Markt zu verschaffen. Von diesem Grundgedanken des Erfindungsschutzes scheinen sich Unternehmen mittlerweile vielfach entfernt zu haben. Es ist zu beobachten, dass Marktteilnehmer unterschiedlichster Wirtschaftsbranchen ihren Fokus verstärkt auf den Aufbau strategischer, häufig hunderte Patente umfassende Portfolios richten,43 mittels derer verschiedene Ziele verfolg werden: Gegenüber Nicht-Konkurrenten signalisieren große Patent-Portfolios in stark innovationsabhängigen Industriebranchen in erster Linie Marktstärke. Eine aktive und starke FuE-Abteilung wird nicht selten als Indiz für wirtschaftlichen Erfolg angesehen und kann im besten Falle das Unternehmensimage positiv beeinflussen. Gegenüber Konkurrenten hat ein großes Patent-Portfolio den positiven Effekt als Verhandlungsmasse zu fungieren, etwa wenn es um gegenseitige Kreuz-Lizenzierungen geht, die einen notwendigen Bestandteil innovativer FuE-Arbeit in vielen Technologiebranchen darstellen. Gleichsam baut ein starkes Portfolio eine Drohkulisse mit abschreckender Wirkung gegenüber der Konkurrenz insofern auf, als dass von einer möglichen Geltendmachung potentieller Patentrechtsverletzungen abgesehen wird, da ansonsten ein Gegenangriff ←7 | 8→droht. Diese Wechselwirkung tritt insbesondere in stark innovativ geprägten Industrien auf, in denen ein hoher Grad an gegenseitiger technischer Abhängigkeit besteht. Im Ergebnis verbessern große Patent-Portfolios somit die eigene wirtschaftliche Position auf Innovations-, Technologie- und Produktmärkten.
Kritischer hingegen ist eine ebenfalls verstärkt zu beobachtende Zielsetzung, die mit dem Aufbau von Patent-Portfolios einhergeht: die gezielte Blockade des technischen Fortschritts und die Behinderung wirtschaftlicher Aktivitäten von Konkurrenten. Die Patentanmeldung bzw. der rechtsgeschäftliche Patenterwerb dient in solchen Konstellationen nicht mehr nur dem Erfindungsschutz, sondern darüber hinaus vor allem als Mittel zur Generierung von Ausschlussrechten, um diese gezielt als Instrument im Wettbewerbskampf einzusetzen. So etwa, wenn Sperrpatente zum Einsatz kommen, deren Zweck in der bloßen Blockade Dritter begründet ist, ohne ein existierendes Eigeninteresse an der Technologie zu haben. In einigen Technologiebereichen kann darüber hinaus mittlerweile von einer regelrechten Patentflut gesprochen werden, die unter anderem zu der Entstehung von Patentdickichten44 führt. Diese sind besonders gut geeignet, den Bestand an geschützten Erfindungen gegenüber anderen Marktakteuren zu verschleiern und ebenfalls eine blockierende Wirkung auf Dritte auszuüben. Im heutigen Informationstechnologiesektor existieren beispielsweise unzählige sich überlagernde Patente, die häufig nur geringste technische Fortschritte zum Gegenstand haben; gleichzeitig werden fortwährend komplexere Produkte hergestellt und vertrieben, die eine große Zahl verschiedenster geschützter Erfindungen verwenden.45 Dies steigert das Risiko, Schutzrechte zu übersehen, verleiht mitunter schon kleinsten erfinderischen Neuerungen einen erheblichen „Wert“ und kann einen entscheidenden Einfluss auf die Handlungsfreiheit von Wettbewerbern ausüben. Die gezielte Blockade von Konkurrenten durch Sperrpatente und Patentdickichte sowie der Geltendmachung dieser Patente bergen das Potential innovationshemmender Wirkungen und können den technischen Fortschritt in nicht unerheblicher Weise beinträchtigen. Eine solche Strategie ←8 | 9→wird vorliegend mit dem Oberbegriff der defensiven Patentstrategie beschrieben und stellt den ersten Untersuchungsgegenstand der Bearbeitung dar.
Mit Überschriften wie: „Die ‚Patenttrolle‘ blasen zum Sturm auf Deutschland“46, „Finanzhaie zerfressen das Patentrecht“47 oder „Freibeuter und Trolle bedrohen unsere Smartphones“48 wird seit einigen Jahren in überregionalen journalistischen Politik- und Wirtschaftsmedien gegen eine häufig als „neu“ bezeichnete Form der Patentverwertung Stimmung gemacht. Diese populistischen, unscharfen und wertungsbehafteten Begriffe versuchen, vereinfacht gesagt, den folgenden strategischen Schutzrechtseinsatz zu beschreiben: Unternehmen, deren geschäftliche Betätigung sich rein auf den Erwerb von Patenten zum Zwecke der Verwertung im Wege der Lizenzierung beschränkt, ohne selber erfinderisch tätig oder produktionstechnisch aktiv zu sein.49 Das Geschäftsmodell solcher Verwertungsgesellschaften kann dahin gehend beschrieben werden, dass mittels geschickter Handlungsformen solche Schutzrechte erworben werden, durch deren Lizenzierung sich ein hoher finanzieller Gewinn erzielen lässt, wobei im Rahmen der Lizenzverhandlungen bewusst der patentrechtliche Unterlassungsanspruch als Druckmittel eingesetzt wird. Die wachsende Bekanntheit des beschriebenen Phänomens rührt von aufsehenerregenden Gerichtsverfahren aus den USA her.50 Paradigmatisch wird in diesem Zusammenhang stets der Rechtsstreit RIM, der Entwicklungsfirma der Blackberry-Telefone, gegen NTP51 zitiert, der für viele Kommentatoren das Paradebeispiel eines Patent Troll Verfahrens darstellt.52
Details
- Seiten
- 564
- Erscheinungsjahr
- 2022
- ISBN (PDF)
- 9783631865507
- ISBN (ePUB)
- 9783631871355
- ISBN (Hardcover)
- 9783631851326
- DOI
- 10.3726/b19288
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2021 (Dezember)
- Schlagworte
- Patentschutz Patentvollstreckungsgesellschaften Patentstrategie Defensive Patentstrategie Trolling Sperrpatente Patentdickicht
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 564 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG