Sicherheits- und Verhaltensregeln im Produkthaftungsstatut
Koordination öffentlich-rechtlicher Produktsicherheit und privatrechtlicher Haftung im Rahmen der Rom II-VO
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autoren-/Herausgeberangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Einleitung
- I. Einführung in die Problemstellung
- II. Gang der Darstellung
- III. Stand der Forschung
- A. Sicherheits- und Verhaltensregeln im Produkthaftungsrecht
- I. Qualifikation als Sicherheits- und Verhaltensregeln
- 1. Die kollisionsrechtliche Kategorie der Sicherheits- und Verhaltensregeln im Sinne von Art. 17 Rom II-VO
- a) Wortlaut
- b) Entstehungsgeschichte
- c) Regelungszweck und Systematik
- d) Schlussfolgerung
- 2. Produktsicherheitsvorschriften
- a) Allgemeine Vorschriften beim Warenvertrieb
- b) Produktspezifische Vorschriften und technische Normen
- c) Schlussfolgerung
- 3. Deliktische Verhaltensregeln
- a) Produzentenhaftung
- b) Produkthaftungsrichtlinie
- 4. Zwischenergebnis
- II. Harmonisierung und sachrechtliche Divergenz von Sicherheits- und Verhaltensregeln
- 1. Produktsicherheitsrecht
- a) Innerhalb des Europäischen Binnenmarktes
- aa) Harmonisierung grundlegender Sicherheitsanforderungen
- bb) Produktbegriff des Sicherheitsrechtes
- cc) Informationsrichtlinie 98/34/EG
- b) Im Handelsverkehr mit den Vereinigten Staaten
- 2. Produkthaftungsrecht
- a) Allgemeine außervertragliche Produzentenhaftung
- aa) Common law
- bb) Französisches Recht
- b) Verschuldensunabhängige Produkthaftung
- aa) Die Entwicklung der strict liability in den USA
- bb) EG-Produkthaftungsrichtlinie
- cc) Rechtsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
- 3. Schlussfolgerung
- B. Zwei Anknüpfungssysteme
- I. (Öffentlich-rechtliche) Produktsicherheit
- 1. Merkmale des Internationalen Verwaltungsrechts
- 2. Anknüpfung an die Vermarktung des einzelnen Produkts
- 3. Modifikation im EU-Binnenmarkt durch das Prinzip gegenseitiger Anerkennung
- a) Grundlegung der gegenseitigen Anerkennung in der Warenverkehrsfreiheit
- b) Sekundärrechtliche Festschreibung
- c) Äquivalenzklauseln im Marktrecht
- d) Schlussfolgerung
- 4. „Gegenseitige Anerkennung“ in Freihandelsabkommen
- a) Hintergrund des multilateralen Welthandelsrechtes
- b) Formen „gegenseitiger Anerkennung“
- c) Transatlantischer Freihandel
- 5. Zwischenergebnis
- II. (Privatrechtliche) Produkthaftung
- 1. Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anwendbare Recht (HPÜ)
- 2. Rom II-VO
- a) Beschränkte Bedeutung des Marktortes im Rahmen von Art. 5 Rom II-VO
- b) Vermarktungsvorbehalt
- 3. Vergleich
- a) Produkthaftungsstatut ohne Bezug zur Vermarktung des schadensursächlichen Einzelproduktes
- b) Produkthaftungsstatut ohne Bezug zur Vermarktung der Produktgattung insgesamt
- c) Beispielfall
- aa) Anwendbares Recht im Verhältnis A zur V-AG
- bb) Anwendbares Recht im Verhältnis B zur V-AG
- d) Fehlende Bezugnahme des Art. 5 Rom II-VO auf das EU-Herkunftsland
- 4. Zwischenergebnis
- III. Ein Koordinationsproblem durch sachrechtlichen Zusammenhang
- 1. Ein sachrechtlicher Funktionszusammenhang
- 2. Kopplung von Produkthaftungsrecht an Produktsicherheitsregeln
- 3. Orientierung des Produkthaftungsrechts an Produktsicherheitsregeln
- a) Konkretisierung berechtigter Verkehrserwartungen
- b) Negative Vermutungswirkung
- c) Positive Vermutungswirkung
- 4. Schlussfolgerung und Überleitung zur weiteren Untersuchung
- C. Ergänzungsbedürftigkeit des Produkthaftungsstatuts
- I. Marktortprinzip
- 1. Marktbezogene Verhaltenssteuerung
- 2. Erwartung der Parteien
- 3. Unverfälschter Wettbewerb
- 4. Vorteil marktspezifischer Preisbildung
- 5. Zwischenergebnis
- II. Kritik des Art. 5 Rom II-VO aus der Perspektive des Marktortprinzips
- 1. Abgrenzung zum Vermarktungsvorbehalt
- 2. Kritik der Anwendungslücken des Vermarktungsvorbehalts
- 3. Spaltung des Deliktsstatuts zwischen verhaltenssteuernden und schadenszuweisenden Regeln?
- a) Lehre und Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten
- b) Anwendung auf Produkthaftungsfälle
- c) Relevanz für das EU-Kollisionsrecht
- III. Herkunftslandprinzip
- 1. Keine Vorgabe eines kollisionsrechtlichen Herkunftslandprinzips
- 2. Unvorhersehbarkeit von Haftungsrisiken nach Art. 5 Rom II-VO
- a) Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorhersehbarkeitsklausel
- b) Faktische Nichtanwendbarkeit innerhalb des Binnenmarktes
- c) Zwischenergebnis
- IV. Schlussfolgerung
- D. Berücksichtigung der Sicherheits- und Verhaltensregeln des Marktortes
- I. Anwendbarkeit des Art. 17 Rom II-VO bei der Produkthaftung
- 1. Funktionen des Art. 17 Rom II-VO
- 2. Bedürfnis neben der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen
- a) Fehlende Kongruenz von Sicherheits- und Verhaltensregeln mit Eingriffsnormen
- aa) Öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsvorschriften
- bb) Deliktische Verhaltenspflichten
- b) Sonderanknüpfung an die lex fori
- 3. Keine Verdrängung durch die Vorhersehbarkeitsklausel (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO)
- 4. Zwischenergebnis
- II. Marktanknüpfung
- 1. Problemstellung
- 2. Wertende Lokalisierung der schädigenden Handlung am Marktort
- 3. Bestimmung des Marktortes
- 4. Zeitliche Anknüpfung an die Vermarktung
- 5. Zwischenergebnis
- III. Einbettung in das Deliktsstatut
- 1. Differenzierung zwischen Berücksichtigung und Anwendung?
- a) Datumstheorie
- b) Abweichende Ansätze
- c) Umfang der EU-Gesetzgebungskompetenz
- d) Schlussfolgerung
- 2. Produktsicherheitsvorschriften
- a) Deliktische Generalklausel (§ 823 Abs. 1 BGB)
- b) Verletzung ausländischer Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB)
- c) Produkthaftungsgesetz
- 3. Deliktische Verhaltenspflichten
- 4. Zwischenergebnis
- IV. Angemessenheitsprüfung
- 1. Keine Ermessensentscheidung des Richters
- 2. Keine materiell-rechtliche Tendenz
- 3. Kriterien der Angemessenheit
- a) Art und Zweck der Verhaltensnormen
- b) Vorhersehbarkeit
- c) Folgen der Nichtberücksichtigung
- 4. Ergebniskorrektur
- a) Schädigung unbeteiligter Dritter
- b) Verschuldensunabhängige Haftung?
- 5. Schlussfolgerung
- V. Anwendung auf den Beispielfall
- 1. Haftung gegenüber dem Produkterwerber
- 2. Haftung gegenüber dem unbeteiligten Dritten
- VI. Fazit: Marktortprinzip der Verhaltenssteuerung
- E. Berücksichtigung der Sicherheits- und Verhaltensregeln des Herkunftslandes
- I. Kein Herkunftslandprinzip der Verhaltenssteuerung
- 1. Zurechenbarkeit der anwendbaren Sicherheits- und Verhaltensregeln
- 2. Bedenken gegen ein Herkunftslandprinzip der Verhaltenssteuerung
- II. Koordination mit dem EU-Produktsicherheitsrecht
- 1. Binnenmarktspezifische Lokalisierung des Handlungsortes
- 2. Nicht-harmonisierte Produkte
- a) Prinzip gegenseitiger Anerkennung und Äquivalenzklauseln
- b) Herkunftslandbezogene Auslegung des Art. 17 Rom II-VO
- c) Angemessenheitsprüfung
- 3. Harmonisierte Produkte
- 4. Zwischenergebnis
- III. Koordination mit Freihandelsabkommen
- 1. Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsprüfungen
- 2. Gegenseitige Anerkennung von Produktsicherheitsanforderungen des Handelspartners
- IV. Fazit
- F. Schlussbetrachtung in Thesenform
- Anhang: Zitierte Vorschriften aus dem Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union und Kanada
- Literaturverzeichnis
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2017 von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn als Dissertation angenommen. Zum Zweck der Publikation wurde die Arbeit aktualisiert und punktuell überarbeitet.
Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Matthias Lehmann für die konzeptionelle und inhaltliche Betreuung während der gesamten Erstellung der Arbeit. Durch die Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl am Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung hatte ich ausgezeichnete Rahmenbedingungen für Recherche und Austausch. Gerne erinnere ich mich an das kollegiale Miteinander und die internationale Arbeitsatmosphäre mit Kollegen aus fünf Kontinenten. Herrn Prof. Dr. Wulf-Henning Roth ist für die Erstellung des Zweitgutachtens und inhaltliche Anregungen zu danken. Mein größter Dank gilt schließlich meiner Frau Dr. Marlene Karl-Titze und meiner Familie, ohne deren Unterstützung und Ermutigung in allen Phasen des Projekts diese Arbeit nicht zustande gekommen wäre.
Bonn, März 2018
Julian Emanuel Titze
I. Einführung in die Problemstellung
Im Zeitalter der Globalisierung erfolgen die Produktion, der Vertrieb und der Gebrauch von Waren immer häufiger an verschiedenen Orten. Kommt es dabei zu einem Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt, so weist der Sachverhalt Auslandsbezüge auf. Es sind dann mehrere Rechtsordnungen betroffen, die unterschiedliche Anforderungen an die Sicherheit des Produktvertriebs und das Verhalten von Herstellern stellen können. Solche Anforderungen sind Teil der kollisionsrechtlichen Kategorie von „Sicherheits- und Verhaltensregeln“.
Deutsche Unternehmen entwickeln komplexe technische Produkte für Absatzmärkte weltweit. Es ist für diese Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, nach welchen Standards sie dabei für die Sicherheit ihrer Produkte haften. Welches Recht auf die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt anwendbar ist, beantwortet das Internationale Produkthaftungsrecht. Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts sieht Art. 5 Rom II-Verordnung1 nicht weniger als sechs Anknüpfungskriterien vor.2 Eine flexible Anknüpfung des Haftungsrechtes mag die Ermittlung der engsten Verbindung zu einer Rechtsordnung im Einzelfall erleichtern. Zweifelhaft erscheint nach dem folgenden Beispiel dagegen, ob eine identische Ermittlung der haftungsrelevanten Sicherheitsvorschriften angemessen ist.
Ein deutsches Unternehmen entwickelt ein preisgünstiges Hybridfahrzeug für die Bedürfnisse des wachsenden chinesischen Markts. Es kommt in China zu einem Unfall, bei dem ein Tourist aus Deutschland verletzt wird. Der Geschädigte erhebt in Deutschland Produkthaftungsklage. Als Recht des gemeinsamen Aufenthalts der Parteien kommt deutsches Recht zur Anwendung (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO). Obwohl der Fahrzeugtyp nie in Deutschland vertrieben wurde, beruft sich der Kläger zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit des Fahrzeugs auf die Nichteinhaltung deutscher bzw. europäischer Produktsicherheitsvorschriften. ← 15 | 16 →
Dieses kurze Beispiel wirft die Frage auf, ob bzw. welche spezifischen Erwägungen für Sicherheits- und Verhaltensregeln bei der Internationalen Produkthaftung gelten müssen. Wenn das Produkthaftungsstatut nicht in Abstimmung mit dem Absatzmarkt eines Produktes bestimmt wird, drohen Koordinationsprobleme zwischen öffentlich-rechtlicher Produktsicherheit und zivilrechtlicher Produkthaftung. Im Rahmen dieser Untersuchung wird Produkthaftung als außervertragliche3 Haftung für fehlerhafte Produkte verstanden. Umfasst ist damit sowohl die verschuldensunabhängige Produkthaftung als auch verschuldensabhängige Formen der Produzentenhaftung. Vertragliche Ansprüche bleiben in dieser Untersuchung dagegen unbehandelt. Bei solchen Ansprüchen besteht aufgrund einer dem Schaden vorhergehenden vertraglichen Bindung der Parteien eine grundsätzlich unterschiedliche Interessenlage.
Ausgangspunkt der Darstellung ist die kollisionsrechtliche Kategorie der „Sicherheits- und Verhaltensregeln“ (Gliederungspunkt A.I). Im Kontext der Produkthaftung fallen darunter einerseits öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsvorschriften und technische Normen, welche bei der Vermarktung eines Produktes zu beachten sind. Andererseits sind deliktische Verhaltenspflichten auf der Ebene des Haftungsrechtes erfasst. Es wird der Frage nachgegangen, nach welchen Merkmalen Sicherheits- und Verhaltensregeln definiert werden können, um eine Abgrenzung vom sonstigen Haftungsrecht zu ermöglichen. Im Anschluss zeigt die Arbeit beispielhaft Rechtsunterschiede auf, die zwischen Sicherheits- und Verhaltensregeln in Deutschland und anderen Rechtsordnungen bestehen (Gliederungspunkt A.II). Als Referenzen wurden die wichtigsten Absatzmärkte für deutsche Produkte weltweit gewählt – Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten.4
Es existieren zwei unterschiedliche Anknüpfungssysteme für die öffentlich-rechtliche Produktsicherheit einerseits und die zivilrechtliche Produkthaftung andererseits (Kapitel B). Das Produktsicherheitsrecht regelt die Verkehrsfähigkeit von Produkten auf dem Markt und soll präventiv verhindern, dass Schäden ← 16 | 17 → durch fehlerhafte Produkte überhaupt erst entstehen. Damit befindet sich das Produktsicherheitsrecht auf einer der Haftung vorgelagerten Ebene. Dennoch sind Produkthaftung und die Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen beim Vertrieb rechtlich miteinander verknüpft. Verschiedene Beispielfälle sollen aufzeigen, zu welchen Schwierigkeiten daher abweichende Anknüpfungen von Produktsicherheit und Produkthaftung führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn als Haftungsrecht ein gemeinsames Heimatrecht von Schädiger und Geschädigtem berufen wird, obwohl das schädigende Produkt dort nie vertrieben wurde (siehe Einführungsbeispiel).
Kapitel C wirft die Frage auf, ob die Kollisionsregel des Art. 5 Rom II-VO zur bestmöglichen Bestimmung der auf die Produkthaftung anwendbaren zivilrechtlichen Verhaltensregeln des Deliktsstatuts führt. Nur in beschränktem Maße kann diese Bestimmung die Vorteile einer Anknüpfung an den Marktort verwirklichen. Die Unvorhersehbarkeit von Haftungsrisiken nach Art. 5 Rom II-VO könnte aus der Sicht des Herstellers andererseits für eine Anknüpfung an das Herkunftsland sprechen.
Es stellt sich ferner die Frage, ob haftungsrelevante Sicherheitsstandards einer anderen Rechtsordnung als dem auf die Haftung anwendbaren Recht entnommen werden können. In der US-amerikanischen Rechtsprechung und Literatur finden sich dazu Ansätze einer Spaltung des anwendbaren Deliktsrechts zwischen verhaltenssteuernden („conduct-regulating“) und schadenszuweisenden („loss-allocating“) Regeln. Obwohl im EU-Kollisionsrecht der Grundsatz der Statutseinheit gilt, kommt eine entsprechende Ergänzung des Produkthaftungsstatutes nach Art. 17 Rom II-VO in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind „[b]ei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, (…) faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind“.
Doch wo ist bei der Produkthaftung das haftungsbegründende Ereignis zu verorten? Inwiefern unterscheidet sich die „Berücksichtigung“ einer Verhaltensregel von ihrer Anwendung? Angesichts der wertungsoffenen Formulierung des Art. 17 Rom II-VO kann Kapitel D solche Fragen erst beantworten, nachdem die wesentlichen Funktionen der Vorschrift im Hinblick auf die Produkthaftung herausgearbeitet wurden. Dazu müssen die Vorzüge der Verhaltenssteuerung des Marktstaates gegenüber dem Herkunftsland abgewogen werden. Im Ergebnis wird diese Untersuchung eine differenzierte Anwendung des Art. 17 Rom II-VO auf Produkthaftungsfälle vorschlagen. Hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Regelungskompetenzen ist innerhalb des EU-Binnenmarktes das Prinzip ← 17 | 18 → gegenseitiger Anerkennung zu beachten (Kapitel E). In diesem Kontext ist von besonderer Aktualität, ob auch Freihandelsabkommen wie das Comprehensive and Economic Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union und Kanada eine zivilrechtliche Berücksichtigung von Sicherheitsstandards des Herkunftslandes erfordern können.
Die Suche nach differenzierten kollisionsrechtlichen Regeln für die Internationale Produkthaftung beschäftigt die juristische Forschung bereits seit Jahrzehnten.5 Auch spezifische Überlegungen zu Sicherheits- und Verhaltensregeln wurden in einigen Beiträgen entwickelt.6 Der Ansatz, statutsfremde Verhaltensregeln bei der sachgerechten Anwendung des Haftungsstatutes als „local data“ zu berücksichtigen, geht auf den amerikanischen Rechtswissenschaftler Ehrenzweig zurück.7 Hierzulande versuchen Stoll, von Hein und Dornis daraus allgemeine dogmatische Schlussfolgerungen für die Behandlung von Sicherheits- und Verhaltensregeln zu ziehen.8
Das Internationale Produkthaftungsrecht unter Geltung der Rom II-VO wurde bislang nur von Rodiek (2015)9 und Sammeck (2017)10 ausführlicher erörtert. Der Behandlung von Sicherheits- und Verhaltensregeln widmen sich die Autorinnen dabei nur am Rande.11 Damit ist die vorliegende Arbeit die erste Untersuchung, welche sich der Behandlung von Sicherheits- und Verhaltensregeln im geltenden Internationalen Produkthaftungsrecht ausführlich widmet.
1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. 2007 L 199, 40; im Folgenden: „Rom II-VO“.
2 So nennt Art. 5 Rom II-VO den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten, den Ort des Produkterwerbs, den Ort des Schadens, die Vermarktung des Produktes, den Sitz des Herstellers und schließlich „eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ als Anknüpfungskriterien.
3 „Außervertraglich“ im Sinne des EU-Kollisionsrechtes sind solche Ansprüche, die nicht auf einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung beruhen, siehe bereits zum Brüsseler Übereinkommen: EuGH, Urt. v. 17.6.1992 – Rs. C-26/91, Slg 1992, I-3967 – Handte, Rn. 15.
4 Statistisches Bundesamt, Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland (2015), S. 2.
5 Exemplarisch: Duintjer Tebbens, International product liability (1980); Lorenz FS Eduard Wahl 1973, 285; Wandt, Internationale Produkthaftung (1995).
6 Drobnig in von Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, S. 298 (336f.); Lorenz, RabelsZ 37 (1973), 317; Sack FS Eugen Ulmer 1973, 495.
Details
- Seiten
- 192
- Erscheinungsjahr
- 2018
- ISBN (PDF)
- 9783631778562
- ISBN (ePUB)
- 9783631778579
- ISBN (MOBI)
- 9783631778586
- ISBN (Paperback)
- 9783631760093
- DOI
- 10.3726/b15106
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2019 (November)
- Schlagworte
- Kollisionsrecht Verhaltenssteuerung Datumstheorie Marktort Herkunftsland
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 192 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG