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Das Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15.04.1840

Vorgeschichte und Zustandekommen

by Andreas Feld (Author)
©2007 Thesis XXVIII, 292 Pages
Series: Rechtshistorische Reihe, Volume 339

Summary

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es in den deutschen Bundesstaaten Bestrebungen, den Büchernachdruck durch ein Gesetz zu verbieten, um so das «geistige Eigentum» zu schützen. Wegen der Zerstrittenheit der einzelnen Bundesstaaten war es zunächst nicht möglich, im deutschsprachigen Raum ein allgemein gültiges Gesetz zu schaffen. Das Königreich Preußen verabschiedete 1837 ein entsprechendes Gesetz «zum Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst». Beeinflusst von dieser Maßnahme wurde 1840 in Bayern ein ähnliches Gesetz beraten und beschlossen. Die Arbeit untersucht eines der ersten deutschen Gesetze zum Schutz vor dem Nachdruck. Dargestellt wird die Vorgeschichte und das Zustandekommen des Bayerischen Gesetzes von 1840. Untersucht wurden dabei zahlreiche Originalquellen im Bayerischen Hauptstaatsarchiv sowie Parlamentsprotokolle.

Details

Pages
XXVIII, 292
Publication Year
2007
ISBN (Softcover)
9783631554036
Language
German
Keywords
Bayern Carl von Abel König Ludwig I Schutz gegen Nachdruck Bundesbeschluss Parlamentarische Beratung Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen d
Published
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2007. XXVIII, 292 S., zahlr. Tab.
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Biographical notes

Andreas Feld (Author)

Der Autor: Andreas Feld, geboren 1973 in Saarbrücken, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und an der Rijksuniversiteit Utrecht (Niederlande). 1998 legte er das Erste juristische Staatsexamen und 2001 das Zweite juristische Staatsexamen in Saarbrücken ab. Neben dem Referendariat, welches in Saarbrücken und München abgeleistet wurde, war der Autor als Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht der Universität des Saarlandes tätig. Seit 2002 ist der Verfasser als Richter bzw. Staatsanwalt im Justizdienst von Baden-Württemberg in Tübingen tätig.

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