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Das Begehen der Straftat gem. § 25 Abs. 1 StGB

Unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten «eigenhändigen» Delikte

by Heinz-Helmut Fuhrmann (Author)
©2004 Thesis XX, 392 Pages

Summary

Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Täterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhältnis zueinander sowie in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Täterschaft als Ausnahme gegenüber dem gesetzgeberischen «Normalfall» der unmittelbaren Täterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch – insoweit darüber hinausgehend – eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestände. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der «nur-eigenhändigen» Begehbarkeit der Gruppe von Tatbeständen, die üblicherweise als «eigenhändige Delikte» bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die «Eigenhändigkeit» eines Tatbestandes nicht selten erst aus – ggf. auch zufälligen – sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfällen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Lösungen möglich sind.

Details

Pages
XX, 392
Publication Year
2004
ISBN (Softcover)
9783631523391
Language
German
Keywords
Deutschland Täterschaft Straftat § 25 Abs. 1 StGB Eigenhändige Delikte Mittelbare Täterschaft Unmittelbare Täterschaft Begehungsdelikt Täterschaftsformen
Published
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2004. XX, 392 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Heinz-Helmut Fuhrmann (Author)

Der Autor: Heinz-Helmut Fuhrmann wurde 1968 in Witten geboren. Er studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bochum. Von 1996 bis 2000 war er Rechtsanwalt in Dortmund. 2000 trat der Autor in den staatsanwaltschaftlichen Dienst ein und ist heute bei der Staatsanwaltschaft Bochum tätig.

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