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Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 2 StGB über anwaltliche Schlichtungsstellen

Schlichtungsablauf und Auswirkungen auf das Strafverfahren

von Ingo Jeckel (Autor:in)
©2003 Dissertation X, 200 Seiten
Reihe: Criminalia, Band 37

Zusammenfassung

§ 46a StGB führt nach wie vor ein Schattendasein. Dies gilt insbesondere für die Alternative der Schadenswiedergutmachung. Um deren Anwendungspotential vor allem im Bereich außerhalb diversionsrechtlicher Möglichkeiten zu erforschen, wurde das Münchener Projekt Ausgleich e.V. entwickelt. Der stärkeren zivilrechtlichen Orientierung dieser Wiedergutmachungsform entsprechend, wurde dabei die Vermittlerrolle erfahrenen Rechtsanwälten übertragen. Die Arbeit schildert erste Erfahrungen mit dem Projekt, wozu Schlichtungsabläufe statistisch aufbereitet und die Auswirkungen der Bemühungen auf die Strafverfahren anhand von Fallbeispielen geschildert werden. Im normativen Teil wird neben einer allgemeinen Abgrenzung der verschiedenen Wiedergutmachungsalternativen besonderes Augenmerk auf die Auslegung des § 46a StGB gelegt, dessen Anwendung in der Praxis nach wie vor große Schwierigkeiten bereitet.

Details

Seiten
X, 200
Erscheinungsjahr
2003
ISBN (Paperback)
9783631517857
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsanwalt Mediation Deutschland Wiedergutmachung Strafrecht Vermittlung Projekt Schadenswiedergutmachung Täter- Opfer- Ausgleich Strafzumessung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2003. X, 200 S., 14 Abb., 45 Tab.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Ingo Jeckel (Autor:in)

Der Autor: Ingo Jeckel wurde 1973 in Bochum geboren. Er studierte von 1995 bis 2000 Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und München. Von 2000 bis 2002 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in München beschäftigt. Im Anschluss daran nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst am Kammergericht Berlin auf. 2003 promovierte er an der Juristischen Fakultät der Universität München.

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Titel: Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 2 StGB über anwaltliche Schlichtungsstellen