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Die Vereinbarkeit der vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta verhängten Wirtschaftssanktionen mit den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht

von Lutz Oette (Autor:in)
©2003 Dissertation XXX, 594 Seiten

Zusammenfassung

Die jüngste Sanktionspraxis hat die Frage nach den sich aus den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht ergebenden Grenzen des Ermessens des Sicherheitsrats aufgeworfen, die beim Einsatz von Wirtschaftssanktionen zu beachten sind. Diese Grenzen werden anhand einer praxisorientierten Auslegung der UN-Charta bestimmt. Die rechtliche Beurteilung dieser Praxis zeigt, daß vor allem die gegenüber dem Irak verhängten Sanktionen den aus den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht folgenden Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht geworden sind. Seit geraumer Zeit ist aber ein Wandel zu einer Praxis erkennbar, in der «unbeabsichtigte humanitäre Nebenwirkungen» vermieden werden sollen, besonders in Form gezielter Sanktionen. Diese Entwicklung bietet den Ansatzpunkt für ein Sanktionsregime, in dessen Rahmen die Menschenrechte und humanitären Rechte so weitgehend wie möglich gewährleistet werden.

Details

Seiten
XXX, 594
Erscheinungsjahr
2003
ISBN (Paperback)
9783631508510
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sicherheitsrat Wirtschaftssanktion Menschenrecht Irak Libyen Haiti Angola BR Jugoslawien Sierra Leone Südrhodesien Vereinte Nationen
Erschienen
Frankfurt/M., Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2003. XXX, 594 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Lutz Oette (Autor:in)

Der Autor: Lutz Oette, geboren 1967; 1988-1995 Studium der Rechtswissenschaften; 1995 1. Staatsexamen; 1995/1996 Postgraduate Studium am University College of London; 1997-1999 Rechtsreferendariat Oberlandesgericht Köln; 1999 2. Staatsexamen; 1999-2001 Promotion an der Universität zu Köln; seit 2001 Leiter eines Forschungsprojekts zum Recht auf Wiedergutmachung für Folterüberlebende bei der Organisation REDRESS, London.

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Titel: Die Vereinbarkeit der vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta verhängten Wirtschaftssanktionen mit den Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht