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Normgeprägte Grundrechte

von Katja Fröhlich (Autor:in)
©2020 Dissertation 366 Seiten

Zusammenfassung

Normgeprägte Grundrechte sind eine in verfassungsrechtlicher Literatur und Rechtsprechung gleichermaßen anerkannte Grundrechtsgruppe mit zahlreichen offenen Flanken. Die Arbeit widmet sich diesen – auch praktisch bedeutsamen – Problemfeldern. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Untersuchung der zentralen Schwierigkeit, die konkrete Reichweite der von Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz angeordneten Bindung des Gesetzgebers zu ermitteln und dogmatisch abzubilden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil 1: Problemfeld normgeprägte Grundrechte
  • A. Gesetzgeber als Schöpfer der grundrechtlichen Substanz
  • I. Verfassungsrechtliches Schrifttum
  • II. Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
  • B. Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)
  • I. Vorgaben des Art. 1 Abs. 3 GG
  • 1. „Ob“ der Grundrechtsbindung
  • 2. Grundrechte als Maßstab und Trennung der Normebenen
  • a. Maßstäblichkeit der Grundrechte
  • b. Trennung von grundrechtlicher und einfachgesetzlicher Normebene
  • II. Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 3 GG
  • C. Normgeprägte Grundrechte und Art. 1 Abs. 3 GG – ein zirkelverdächtiges Bindungsdilemma73?
  • D. Der Weg aus dem Zirkeldilemma – genuin verfassungsrechtlicher Gehalt der normgeprägten Grundrechte als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Bindung
  • I. Unterscheidung zwischen dem genuin verfassungsrechtlichen Gehalt und dem vom Gesetzgeber erzeugten Inhalt der normgeprägten Grundrechte
  • II. Art. 19 Abs. 2 GG als Ausgangspunkt zur Ermittlung der Bindungsanforderungen?
  • III. Ermittlung des genuin verfassungsrechtlichen Gehalts durch Auslegung des jeweiligen normgeprägten Grundrechts
  • 1. Kein Rückgriff auf Art. 1 Abs. 3 GG
  • 2. Ungeeignetheit des Art. 19 Abs. 2 GG zur Bestimmung und Präzisierung des Wesensgehalts
  • IV. Zwischenergebnis
  • E. Zusammenfassung
  • Teil 2: Offene Fragen im Problemfeld normgeprägte Grundrechte
  • A. Reichweite der Bindung des Gesetzgebers sowie deren dogmatische Erfassung und Abbildung
  • I. Hintergrund der Diskussion
  • II. Bindung wie an und durch sachgeprägte Grundrechte?
  • 1. Diskussion im verfassungsrechtlichen Schrifttum
  • a. Einfachrechtliche Regelungen als Eingriffe in den Schutzbereich
  • aa. Konsequenz: Bindung ebenso weitreichend wie jene an und durch sachgeprägte Grundrechte?
  • (1) Klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (2) Modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Ausnahmefall?
  • (3) Sonstige Bindungspostulate
  • bb. Zwischenergebnis
  • b. Einfachrechtliche Regelungen als bloße Ausgestaltungen des Schutzbereichs
  • aa. Ausgestaltung als Gegenbegriff zum Grundrechtseingriff
  • bb. Konsequenz: Weniger weitreichende Bindung des ausgestaltenden Gesetzgebers?
  • (1) Unmodifizierte Anwendung eingriffsabwehrrechtlicher Kautelen?
  • (2) Modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung?
  • (3) Sonstige (aus der Eingriffsdogmatik bekannte) Bindungspostulate?
  • cc. Zwischenergebnis
  • 2. Ambivalente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 3. Zusammenfassung
  • B. Abgrenzung von norm- und sachgeprägten Grundrechten
  • Teil 3: Identifizierung normgeprägter Grundrechte
  • A. Unterscheidung von norm- und sachgeprägten Grundrechten
  • I. Normgeprägte Grundrechte
  • II. Sachgeprägte Grundrechte
  • B. Unterscheidung von normgeprägten und sonst gesetzesabhängigen Grundrechten
  • I. These von der Ausgestaltungsbedürftigkeit sämtlicher Grundrechte
  • II. Kategorien der Ausgestaltungsbedürftigkeit
  • 1. Konstituierungsbedürftige (normgeprägte) Grundrechte
  • 2. Sonst ausgestaltungsbedürftige Grundrechte
  • a. Konturierungsbedürftige Grundrechte
  • b. Konkretisierungsbedürftige Grundrechte
  • aa. Grundrechtliche Schutzpflichten und Förderaufträge
  • bb. Organisations- und verfahrensrechtlicher Gehalt materieller Grundrechte
  • C. Zusammenfassung
  • D. Einordnung der Referenzgrundrechte
  • I. Vollständig normgeprägte Grundrechte
  • 1. Prozessgrundrechte
  • 2. Ehefreiheit
  • 3. Vertragsfreiheit
  • 4. Eigentumsfreiheit
  • a. Widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?
  • b. Eigentum als gesellschaftlich geprägtes Phänomen?
  • c. Selbstbestimmung des Eigentümers als vorrechtlicher Schutzgegenstand?
  • d. Eigentum an beweglichen Sachen als natürliches Schutzgut?
  • e. Zwischenergebnis
  • 5. Erbrechtsgarantie
  • II. Teilweise normgeprägte Grundrechte
  • 1. Vereinigungsfreiheit
  • 2. Koalitionsfreiheit
  • a. Tarifautonomie
  • b. Arbeitskampf
  • c. Zwischenergebnis
  • III. Rundfunk und Familie als sonst ausgestaltungsbedürftige Grundrechte
  • 1. Rundfunkfreiheit
  • 2. Familie als soziales Gebilde
  • 3. Zwischenergebnis
  • E. Fazit
  • Teil 4: Bindung des Gesetzgebers an und durch die normgeprägten Grundrechte
  • A. Strukturelemente und Regelungsaufträge normgeprägter Grundrechte
  • I. Als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Bindung des Gesetzgebers
  • II. Grundrechtsspezifische Einzelheiten
  • 1. Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
  • 2. Ehefreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG)
  • 3. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)
  • 4. Eigentums- und Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)
  • 5. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)
  • 6. Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
  • 7. Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
  • 8. Zwischenergebnis
  • B. Anwendungsfelder gesetzgeberischer Tätigkeit im Bereich der normgeprägten Grundrechte
  • I. Erstmalige Entfaltung grundrechtlicher Regelungsaufträge
  • II. Änderungsgesetzgebung
  • 1. Ergänzende Normierung
  • 2. Umgestaltung normprägenden Rechts
  • 3. Gemeinsamkeit der beiden Anwendungsfelder
  • III. Sonderfall gesetzgeberisches Unterlassen
  • C. Reichweite der Bindung aus Sicht des verfassungsrechtlichen Schrifttums
  • I. Gemeinsamkeiten der beiden Strömungen
  • 1. Mehrdimensionalität der Grundrechte
  • a. Unterschiede zwischen subjektiv-rechtlicher und objektiv-rechtlicher Grundrechtsseite
  • aa. Abwehr gesetzgeberischer Handlungen vs. Verpflichtung des Gesetzgebers zum Handeln
  • bb. Hohe Präzision vs. geringe Präzision
  • cc. Handlungsbezogenheit vs. Ergebnisbezogenheit
  • b. Ausgewählte objektive Grundrechtsgehalte
  • aa. Einrichtungsgarantien
  • (1) Funktion und Doppelcharakter
  • (2) Einrichtungsgarantien als dogmatisch überholte Konstruktionen?
  • (3) Einordnung der Referenzgrundrechte
  • (a) Ehe, Eigentum und Erbrecht als klassische Rechtsinstitute
  • (b) Vertragsfreiheit
  • (c) Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
  • (d) Prozessgrundrechte
  • (e) Zwischenergebnis
  • (4) Institutsgarantien und institutionelle Garantien
  • bb. Grundrechtssicherung durch Organisation und Verfahren
  • (1) Verfahrens- und organisationsrechtlicher Gehalt materieller Grundrechte
  • (2) Formelle Grundrechte (Prozessgrundrechte)
  • cc. Zwischenergebnis
  • 2. Fehlen geeigneter Kriterien zur Abgrenzung von Eingriff und Ausgestaltung
  • a. Unmöglichkeit der Trennung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Bereich der Eigentums- und Erbrechtsgarantie
  • aa. Funktionsbereich
  • bb. Zeitmoment
  • cc. Rechtsnatur
  • b. Weitere untaugliche Abgrenzungskriterien
  • aa. Unterschiedliche Formulierung der Grundrechtsvorbehalte
  • bb. Tradition
  • c. Zwischenergebnis
  • 3. Bipolarität einfachrechtlicher Regelungen
  • a. Ausgangspunkt Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
  • b. Übertragbarkeit des Bipolaritätsgedankens auf die verbleibenden normgeprägten Grundrechte
  • aa. Vertragsfreiheit, Ehefreiheit und Prozessgrundrechte
  • bb. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
  • c. Fazit
  • II. Normprägende Regelungen als Eingriffe in die oder bloße Ausgestaltungen der grundrechtlichen Schutzbereiche?
  • 1. Abwehrrechtliche Lösungsansätze – einfaches Recht als Eingriff bzw. eingriffsgleiche Aktivität
  • a. Normbestandsschutzlehre
  • b. Prinzipientheoretisch fundierte Ansichten
  • aa. Universalistisches Modell
  • bb. Nicht-universalistisches Modell
  • (1) Unterscheidung zwischen prinzipiellen Grundrechtsgehalten und nicht-prinzipiellen Vorgaben
  • (a) Bestimmtheit und Finalität als Abgrenzungskriterium
  • (b) Primäre Vorgaben durch Prinzipien (Optimierungsgebote)
  • (c) Sekundäre Vorgaben durch nicht-prinzipielle Grundrechtsgehalte
  • (d) Zwischenergebnis
  • (2) Gesetzgeberisches Zurückbleiben hinter dem Optimum als Eingriff
  • (a) Vertrags-, Ehe-, Vereinigungs-, Koalitions-, Eigentums- und Erbfreiheit
  • (b) Prozessgrundrechte
  • (3) Gesetzgeberische Umsetzung nicht-prinzipieller Vorgaben als unterhalb der Eingriffsschwelle liegende Ausformung grundrechtlicher Schutzbereiche?
  • cc. Zusammenfassung
  • c. Unterschiede zwischen den prinzipientheoretisch fundierten abwehrrechtlichen Modellen und der Normbestandsschutzlehre
  • 2. Exklusivitätsthese – einfaches Recht als im Vorfeld des Eingriffs verbleibende Ausgestaltung
  • a. Basisannahmen
  • aa. Strenge Exklusivität von Eingriff und Ausgestaltung
  • bb. Verflechtungs- und Überschneidungszonen
  • b. Hervorgehobene Bedeutung der objektiven Dimension im Bereich der normgeprägten Grundrechte
  • c. Einordnung normprägender Vorschriften
  • aa. Grundsatz: gesetzgeberische Regelungen als Ausgestaltungen
  • bb. Ausnahmen
  • (1) Eingriff statt Ausgestaltung
  • (2) Ausgestaltung und zusätzlich Eingriff (sogenannte eingreifende Ausgestaltung)
  • (a) Überwiegen der belastenden Elemente einer bipolaren Regelung bei Minderung konkreter Rechtspositionen
  • (b) Unterschied zu den abwehrrechtlichen Modellen
  • d. Zusammenfassung
  • 3. Würdigung
  • a. Kritik an den abwehrrechtlichen Modellen
  • aa. Kritik, die sämtliche Lösungsansätze trifft
  • (1) Aus grundrechtlicher Sicht
  • (2) Aus einfachrechtlicher Perspektive
  • bb. Kritik an der Normbestandsschutzlehre
  • cc. Vorzugswürdigkeit der prinzipientheoretisch fundierten Konzepte
  • b. Vorzugswürdigkeit der Exklusivitätsthese?
  • c. Zwischenergebnis
  • III. Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung normprägender Regelungen
  • 1. Abwehrrechtliche Modelle – Anwendung der hergebrachten Eingriffsdogmatik
  • a. Universalistisches Modell – Anwendung sämtlicher Kautelen der Eingriffsabwehr
  • b. Nicht-universalistisches Modell
  • aa. Weitreichende Bindung durch Prinzipien – Anwendung sämtlicher eingriffsabwehrrechtlicher Kautelen
  • bb. Weniger weitreichende Bindung durch nicht-prinzipielle Gehalte – Modifikation der hergebrachten Eingriffsdogmatik
  • (1) „Entsprechungs-Verhältnismäßigkeit“37 statt klassischer Verhältnismäßigkeit
  • (2) Sonstige Bindungspostulate
  • cc. Bindung mittlerer Reichweite im Falle des Zusammentreffens von prinzipiellen und nicht-prinzipiellen Grundrechtsgehalten
  • (1) Regelfall im Bereich der normgeprägten Grundrechte
  • (2) Struktur der Abwägung
  • (a) Beziehung von Entsprechungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • (b) Wegfall des Erfordernisses der Geeignetheit?
  • (c) Nicht-prinzipielle Ausgestaltungsaufträge als Berücksichtigungsgebote in der Abwägung
  • (d) Zwischenergebnis
  • (3) Sonstige Bindungspostulate
  • dd. Zusammenfassung
  • c. Würdigung
  • 2. Exklusivitätsthese
  • a. Anwendung eingriffsabwehrrechtlicher Kautelen?
  • b. Anwendung anderer Kriterien
  • aa. Konzept von Martin Gellermann
  • (1) Bindung an die Vorgaben der objektiven Grundrechtsseite
  • (a) Zwei-Ebenen-Theorie
  • (b) Weitreichende Bindung durch den Ordnungskern – Wahrung unantastbarer Mindestbedingungen
  • (c) Weniger weitreichende Bindung in der dem Ordnungskern vorgelagerten Zone – Schaffung und Erhaltung angemessener Regelungen
  • (2) Sonstige Bindungspostulate
  • (3) Rückgriff auf die Direktiven der Eingriffsabwehr?
  • (a) Anwendung sämtlicher Kautelen der Eingriffsabwehr bei Vorliegen eines Eingriffs (Eingriff statt Ausgestaltung)
  • (b) Klassischer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zusätzliche Bindungsanforderung in Fällen der eingreifenden Ausgestaltung
  • bb. Konzept von Christian Bumke
  • c. Würdigung
  • IV. Zusammenfassung
  • V. Würdigung
  • 1. Gesamtbetrachtender Vergleich der Konzepte von Cornils und Gellermann
  • 2. Fallgruppen – Vergleich von Bindungsreichweite und Häufigkeit
  • a. Konstellation 1 – Einfaches Recht als Grundrechtseingriff
  • b. Konstellation 2 – Einfaches Recht als unterhalb der Eingriffsschwelle liegende gesetzgeberische Aktivität
  • c. Konstellation 3 – einfaches Recht als Grundrechtseingriff und zugleich –ausgestaltung
  • 3. (Abschließende) Gegenüberstellung der jeweils identifizierten Regelfälle
  • 4. Ergebnis
  • D. Reichweite der Bindung – ambivalente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • I. Normprägende Regelungen als Schutzbereichseingriffe oder -ausgestaltungen?
  • II. Konkrete Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung normprägender Vorschriften
  • III. Ergebnis
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis
  • Reihenübersicht

←24 | 25→

Teil 1: Problemfeld normgeprägte Grundrechte

Normgeprägte Grundrechte sind eine in verfassungsrechtlicher Literatur wie Rechtsprechung gleichermaßen anerkannte Grundrechtsgruppe. Die Begrifflichkeit „normgeprägt“ ist allerdings – soweit erkennbar – ausschließlich im Schrifttum gebräuchlich1. Synonym verwendet werden Begriffe wie rechtsgeprägt2, gesetzesgeprägt3, rechtserzeugt4 sowie konstituierungs-5 und ausformungsbedürftig6. Gelegentlich ist auch von Rechtsordnungsabhängigkeit die ←25 | 26→Rede7. Das Bundesverfassungsgericht spricht indes von Grundrechten, die der (gesetzlichen) Ausgestaltung bedürfen8.

In die Gruppe der normgeprägten Grundrechte eingeordnet werden neben dem Privateigentum9 – das mit Abstand als häufigstes Beispiel benannt wird und nicht nur, aber auch deshalb als Prototyp10 der normgeprägten Grundrechte gelten kann – auch die Erbrechtsgarantie11, die Vertragsfreiheit12, ←26 | 27→die Rundfunkfreiheit13, die Freiheit von Ehe14 und Familie15, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit16 sowie die sogenannten Prozessgrundrechte ←27 | 28→(Rechtsschutzgarantie17, Recht auf den gesetzlichen Richter18 und Anspruch auf rechtliches Gehör19)20. Die Besonderheit all jener Verbürgungen wird gemeinhin ←28 | 29→darin erblickt, dass bei ihnen der Gegenstand, auf den sich der Grundrechtsschutz bezieht21, nicht schon von vornherein als natürliche, reale Gewährleistung vorhanden ist, sondern erst durch einfaches Recht konstituiert und anschließend vom Grundrecht aufgenommen werden muss. Dieser Gedanke vom Gesetzgeber22 als Schöpfer der grundrechtlichen Substanz (A.) steht im Verdacht, allzu leichtfertig mit dem Bindungspostulat des Art. 1 Abs. 3 GG und der hiermit intendierten Mäßigung und Begrenzung gesetzgeberischer Befugnisse umzugehen23. Die „geheimen Vorgänge der wechselseitigen Osmose“24 zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen, die auch in anderen Fällen grundrechtsfördernder legislatorischer Aktivitäten erkennbar sind25, scheinen sich hier zu einem – nachgerade gordischen – Knoten zu formen aus gesetzgeberischer ←29 | 30→Gestaltungsbefugnis26 einerseits und grundrechtlicher Bindung dieses Gesetzgebers andererseits27 (B.-D.).

←30 | 31→

A. Gesetzgeber als Schöpfer der grundrechtlichen Substanz

I. Verfassungsrechtliches Schrifttum

In der verfassungsrechtlichen Literatur wird explizit zwischen den sogenannten sachgeprägten und den normgeprägten Grundrechten28 unterschieden. Erstere zeichneten sich dadurch aus, dass sie Zustände, Fähigkeiten, Eigenschaften und Verhaltensweisen/Entscheidungsmöglichkeiten schützten, die dem Menschen von Natur aus gegeben, das heißt ihm qua seines Menschseins eigen und damit ohne staatliches Zutun ausübbar sind (beispielsweise Sprechen, Sich Bewegen) bzw. existieren (etwa Lebendigkeit, Gesundheit, körperliche Unversehrheit, Integrität der persönlichen Sphäre)29. Den normgeprägten Grundrechten hingegen fehle – ganz oder zumindest teilweise30 – jene natürliche Substanz31. Anders als die sachgeprägten Grundrechte enthielten sie keine der Tatsachenwelt entstammenden und dem Staat vorausliegenden Gewährleistungen und formulierten daher auch nicht aus sich heraus einen real existierenden Schutzgegenstand. Deshalb forderten sie die Legislative auf, diesen durch unterverfassungsrechtliche Regelungen (erst) zu schaffen32. Die normgeprägten Grundrechte seien auf ←31 | 32→dieses gesetzgeberische Tätigwerden angewiesen, ja sogar von ihm abhängig, weil erst die einfachgesetzliche Vermittlung den Grundrechtsgebrauch ermögliche33. Normgeprägte Grundrechte erweisen sich damit als Schöpfungen des ←32 | 33→Gesetzgebers34, als Produkte der Rechtsordnung35; sie schützen Zustände und Fähigkeiten, die erst durch staatliche Begründung entstehen36.

Speziell für die Eigentumsfreiheit und die Erbrechtsgarantie scheint bereits der Verfassunggeber höchst selbst eben jene Abhängigkeit vom einfachen Recht (an)erkannt zu haben. Wie sonst ließe sich die geradezu provozierende Regelung37 des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wonach der Gesetzgeber nicht nur die Schranken, sondern auch den Inhalt38 des Eigentums und des Erbrechts zu bestimmen hat, erklären? Es verwundert daher kaum, dass die Anordnung in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vielen als Anknüpfungspunkt und zugleich als Beleg für die Existenz der normgeprägten Grundrechte dient39. Aber auch die Vertrags-, Rundfunk-, ←33 | 34→Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, die Freiheit von Ehe und Familie sowie die Prozessgrundrechte sollen, ohne dass der Verfassungstext dies expressis verbis anordnet, vergleichbar strukturiert sein40, das heißt auch jedes einzelne dieser Grundrechte soll den Gesetzgeber auffordern, den jeweiligen Schutzgegenstand hervorzubringen41. Jemand kann also ein Buch in seinen Händen halten und es sein Eigen nennen oder äußern, es von der verstorbenen Großmutter geerbt zu haben. Jemand kann sich mit anderen zu regelmäßigen sportlichen Aktivitäten verabreden und davon ausgehen, einen Verein gegründet zu haben. Jemand kann mit anderen Versprechen austauschen oder Übereinkünfte treffen und von einem Vertrag reden. Jemand kann mit einem anderen Menschen zusammen leben und ihn als seinen Mann bzw. seine Frau bezeichnen. Jemand kann einem Anderen über einen kürzlich mit dem Nachbarn geführten Streit berichten und äußern, froh darüber zu sein, angehört worden zu sein42. Ohne entsprechende einfachgesetzliche Unterfütterung ist die jeweilige Person weder Eigentümer noch Erbe des Buches, ist eine Personenvereinigung im Rechtssinne nicht errichtet, ist ein rechtlich gültiger Vertrag nicht geschlossen, ist die jeweilige Person weder verheiratet noch hat sie den gesetzlichen Richter ins Vertrauen gezogen und rechtliches Gehör erlangt. Was das grundrechtlich geschützte Eigentum und Erbe, die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigung, die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe sowie die grundrechtlich verbürgten Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör konkret bedeutet, inhaltlich ausmacht und welche Befugnisse sich damit verbinden, ergibt sich nicht schon unmittelbar aus den jeweiligen Grundrechten, sondern erst aus der Summe der sie konstituierenden Vorschriften des einfachen Rechts43. Normgeprägte Grundrechte schützen also nur solche Güter und Handlungen, die rechtlich anerkannt sowie inhaltlich durch einfachgesetzliche Regelungen näher ausgeformt worden sind44. Anders gewendet geben ←34 | 35→die jeweiligen Individualgarantien von vornherein nicht mehr her, als ihnen der Gesetzgeber kraft und in Ausübung seiner Inhaltsbestimmungskompetenz an Inhalt und Möglichkeiten zuerkannt hat45.

II. Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht formuliert insgesamt zurückhaltender als die Literatur46, betont aber gleichwohl regelmäßig die spezifische Definitionsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich der normgeprägten Grundrechte47. Erst die einfachrechtlichen Normen würden den konkreten Inhalt dieser Grundrechte bestimmen und ihnen damit überhaupt erst zu praktischer Wirksamkeit verhelfen; ohne solche gesetzlichen Regelungen sei es dem Einzelnen nicht möglich, das jeweilige Grundrecht auszuüben48. Auch die Rechtsprechung geht also davon aus, dass normgeprägte Grundrechte gesetzliche Regelungen in besonderem Maße und zwingend voraussetzen, ja geradezu fordern, weil der Gegenstand, auf den sich der Grundrechtsschutz bezieht, hier nicht schon von vornherein vorhanden ist.

B. Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die „nachfolgenden Grundrechte […] Gesetzgebung49, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes ←35 | 36→Recht“. Die zentrale Bedeutung dieser Anordnung liegt in der gegenüber der Weimarer Reichsverfassung wesentlich aufgewerteten Rolle der Grundrechte, die nunmehr durchgängig als einklagbare50 subjektive individuelle Rechte gefasst sind und erstmalig auch der Legislative als unmittelbar verbindliches Recht gegenübertreten51.

I. Vorgaben des Art. 1 Abs. 3 GG

1. „Ob“ der Grundrechtsbindung

Inhaltlich thematisiert Art. 1 Abs. 3 GG allein, ob und wen die Grundrechte binden und wie intensiv sie dies tun52, indem er anordnet, dass – neben der Exekutive und der Judikative auch – der Gesetzgeber bei jedweder Aktivität im Grundrechtsbereich stets und zwingend die Vorgaben der jeweils in Frage stehenden grundrechtlichen Gewährleistungen zu beachten hat53. Mit anderen Worten stattet Art. 1 Abs. 3 GG die den einzelnen Grundrechten zu entnehmenden Aussagen ←36 | 37→mit strikter Verpflichtungskraft aus54. Die Legislative darf demnach nicht völlig frei und beliebig über die in ihnen genannten Freiheiten und Schutzgüter verfügen, sondern muss sämtliche ihrer Regelungen vor den Grundrechten legitimieren. Aussagen zum Inhalt und zur Reichweite55 – kurz: zum Wie – der Grundrechtsbindung lassen sich Art. 1 Abs. 3 GG indes nicht entnehmen56. Die Norm enthält keinen eigenen Prüfungsmaßstab57, sondern knüpft diesbezüglich an die Grundrechte an58.

2. Grundrechte als Maßstab und Trennung der Normebenen

In Art. 1 Abs. 3 GG kommt die Höchstrangigkeit der Grundrechte und mit ihr der (Geltungs)Vorrang der Verfassung vor allem übrigen Recht59 zum ←37 | 38→Ausdruck60. Das Grundgesetz im Allgemeinen und die Grundrechte als dessen Herzstück61 bilden die höchste Stufe des staatlichen Normensystems62. Aufgrund dieser rangmäßigen Überordnung setzen sich die Grundrechte gegenüber inhaltlich widersprechenden, nachrangigen Normen durch – lex superior derogat legi inferiori63. Einfache Gesetze, die mit ihnen nicht in Einklang stehen, fallen der Verfassungswidrigkeit anheim64; sie sind rechtlich fehlerhaft und haben zu weichen65. Hieraus ergeben sich wichtige Erkenntnisse:

←38 | 39→

a. Maßstäblichkeit der Grundrechte

Zum einen bilden die Grundrechte den Maßstab für die einfachgesetzlichen Bestimmungen, nicht umgekehrt. Gesetzgeberische Aktivitäten sind daher immer grundrechtsabhängig und -gesteuert66, das bedeutet die Grundrechte bestimmen stets selbst, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang sie durch einfachgesetzliche Regelungen näher ausgeformt werden (dürfen, sollen oder gar müssen).

b. Trennung von grundrechtlicher und einfachgesetzlicher Normebene

Zum anderen ist das aus Art. 1 Abs. 3 GG sprechende Prinzip vom Vorrang der Verfassung gerade nicht auf ein Zusammenwirken von grundrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene angelegt, sondern gebietet Trennung und Distanz zwischen diesen beiden Normebenen. Denn als dem einfachen Recht übergeordnete und maßstäbliche Normen können die Grundrechte überhaupt und sinnvoll nur dann fungieren und funktionieren, wenn sie von den unterverfassungsrechtlichen Regelungen abgegrenzt und unterschieden werden67. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedweder Gedanke an eine Verflechtung beider Normebenen generell als systemwidrig abzulehnen und davon auszugehen ist, Grundrechte und einfache Gesetze hätten in ihrem Über-/Unterordnungsverhältnis stets und ausnahmslos völlig beziehungslos nebeneinander zu stehen. Eine derart weitgreifende Forderung ist dem Vorrang der Verfassung nicht zu entnehmen. Zweifelsohne sondert er sämtliche Grundrechte als Maßstab von den an ihnen zu messenden einfachen Gesetzen ab. Er löst sie aber weder vollständig vom unterverfassungsrechtlichen Recht los, noch werden die einfachen Gesetze gegenüber den Grundrechten gänzlich abgeschottet oder immunisiert68. ←39 | 40→Damit bleibt Raum für die These, dass beide Normebenen – trotz des fraglos bestehenden Rangunterschiedes und ohne diesen negieren zu wollen oder gar zu müssen – miteinander verzahnt sein, ineinander greifen und sich wechselseitig bedingen und ergänzen69 können. Auch der Gedanke an normgeprägte Grundrechte ist daher prinzipiell möglich, das heißt jedenfalls nicht von vornherein durch das aus dem Vorrang der Verfassung fließende Trennungsgebot ausgeschlossen70.

II. Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 3 GG

Art. 1 Abs. 3 GG unterscheidet nicht zwischen einzelnen Grundrechtsarten, -kategorien oder -gruppen, sondern rekurriert ganz allgemein auf die nachfolgenden Grundrechte. Hierdurch wird klargestellt, dass ausnahmslos alle Grundrechte des ersten Abschnitts des Grundgesetzes und damit auch jene, die als normgeprägt gelten oder bezeichnet werden, diese Bindungswirkung entfalten. Erfasst sind darüber hinaus alle in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Verbürgungen, die subjektive Rechte gewähren71. Dies trifft unter anderem auf die Garantien des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG zu72.

←40 | 41→

C. Normgeprägte Grundrechte und Art. 1 Abs. 3 GG – ein zirkelverdächtiges Bindungsdilemma73?

Dass der Gesetzgeber auch an und durch die normgeprägten Grundrechte gebunden ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung – soweit erkennbar – einhellig angenommen74 und kann angesichts des klaren Wortlauts des Art. 1 Abs. 3 GG auch nicht bezweifelt werden.

Wird nun aber jene Maßstäblichkeit der normgeprägten Grundrechte zusammengedacht mit deren Abhängigkeit von gesetzgeberischer Aktivität und der damit notwendig einhergehenden inhaltlichen Prägung ihrer Schutzbereiche durch eben jenes legislatorische Handeln75, tritt eine grundlegende Schwierigkeit zu Tage, die am Beispiel des Grundrechts auf Privateigentum, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG veranschaulicht werden soll: Wenn erst der Gesetzgeber und nicht schon der Verfassunggeber darüber bestimmt, welcher vermögenswerten Position er die Eigenschaft eines Rechtes zugesteht und sie damit zum Bestandteil der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie macht76 und welcher nicht77, ←41 | 42→woran konkret soll er bei dieser Entscheidung gebunden sein78? Etwa bloß an jene inhaltlichen Maßstäbe, die er selbst erst erzeugt hat? Diese Schlussfolgerung, die angesichts der weit verbreiteten Rede von der Inhalts- und Substanzlosigkeit normgeprägter Grundrechte durchaus nahe liegt, führt geradewegs hinein in den vielbeschworenen „Zirkel der gesetzesgesteuerten Gesetzessteuerung“79. Würde davon ausgegangen, der Gehalt normgeprägter Grundrechte erschöpfte sich in dem, was der einfache Gesetzgeber erzeugt (hat), gewährleisteten sie nur „Freiheit nach Maßgabe der Gesetze“80. Eine Bindung durch und an originär grundrechtliche, dem einfachen Recht vorausliegende Vorgaben wäre schlicht nicht möglich, weil die normgeprägten Grundrechte solche eben nicht ←42 | 43→enthalten. Die Legislative könnte demnach völlig grundrechtsungebunden tätig werden81; sie müsste bei ihren grundrechtsprägenden Aktivitäten allenfalls die von ihr selbst erst geschaffenen, inhaltlichen Maßstäbe beachten. Dies widerspricht Art. 1 Abs. 3 GG, der – als Ausdruck des Vorrangs der Verfassung82 – eine Bindung an genuin grundrechtliche Maßstäbe und nicht an einfachgesetzlich hervorgebrachte Grundrechtsinhalte anordnet83 und damit eine grenzenlose gesetzgeberische Definitionsbefugnis ausschließt84. Mit anderen Worten negiert die These von der Nichtexistenz eigenständiger Gehalte die Höchstrangigkeit normgeprägter Grundrechte und marginalisiert deren herausragende Bedeutung in einer mit Art. 1 Abs. 3 GG unvereinbaren Weise85.

←43 | 44→

D. Der Weg aus dem Zirkeldilemma – genuin verfassungsrechtlicher Gehalt der normgeprägten Grundrechte als maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Bindung

I. Unterscheidung zwischen dem genuin verfassungsrechtlichen Gehalt und dem vom Gesetzgeber erzeugten Inhalt der normgeprägten Grundrechte

Im Ringen um eine Lösung dieses Problems hat sich im Laufe der Zeit mehr und mehr die Annahme durchgesetzt, dass die normgeprägten Grundrechte keineswegs vollständig inhaltsleer sind. Zwar seien sie auf gesetzgeberische Aktivität angewiesen und ohne einen einfachgesetzlichen Unterbau nicht vorstellbar, weil sie keine natürlichen Schutzgegenstände enthielten. Gleichwohl verfügten sie über einen bereits vom Verfassunggeber erzeugten und damit dem Gesetzgeber vorgegebenen und ihn verpflichtenden, also bindenden, eigenständigen normativen Gehalt86. Jener – häufig als „verfassungsrechtlicher Begriff“ oder ähnlich bezeichnete87 – autarke Inhalt des jeweiligen normgeprägten Grundrechts, ←44 | 45→bewahre dessen Selbstand88 gegenüber dem einfachen Gesetz und verhindere das Abgleiten in die Programmhaftigkeit89.

Diese Unterscheidung zwischen dem genuin verfassungsrechtlichen und dem einfachgesetzlich konstituierten Inhalt der Vertrags-, Rundfunk-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, der Freiheit von Ehe und Familie, der Eigentums-, Erbrechts- und Rechtsschutzgarantie sowie der Gewährleistungen des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs steht im Einklang mit den Forderungen des Art. 1 Abs. 3 GG90; sie hat mittlerweile einen festen Stand in der verfassungsrechtlichen Diskussion91.

Ganz allgemein gesprochen wird der genuin verfassungsrechtliche Inhalt des jeweiligen normgeprägten Grundrechts in gewissen Ordnungsvorstellungen erblickt, die der Gesetzgeber umzusetzen und zu entfalten habe, über die er aber nicht zu disponieren berechtigt sei92. Diese, auch als (wesentliche oder grundlegende) Gestaltungsdirektiven93, Richt- und Grenzbestimmungen94, ←45 | 46→Regelungsaufträge und Strukturelemente95/-prinzipien96 oder ähnliches97 bezeichneten grundrechtsimmanenten Vorgaben bilden den Tatbestand, an den Rechtsfolgen geknüpft sind, die den Gesetzgeber im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG binden. Sie sind sein verbindlicher Orientierungsmaßstab, zeichnen also die Bahnen vor, innerhalb derer sich das einfache Recht zu halten hat98.

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II. Art. 19 Abs. 2 GG als Ausgangspunkt zur Ermittlung der Bindungsanforderungen?

Eine dieser genuin grundrechtlichen Direktiven besteht anerkanntermaßen darin, den Wesensgehalt eines jeden normgeprägten Grundrechts zur Geltung zu bringen99. Auf die Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG100 muss daher nicht – wie vereinzelt mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht, Art. 14 Abs. 1 GG vorgeschlagen101 – zusätzlich oder alternativ zurückgegriffen werden102. Damit erübrigt sich zugleich die Frage, ob Art. 19 Abs. 2 GG auf die normgeprägten Grundrechte überhaupt anwendbar ist103, nicht hingegen die Frage, ob der Wesensgehalt das einzige Bindungspostulat bildet104 oder neben ihn noch weitere Anforderungen treten, die der Gesetzgeber bei der Ausformung normgeprägter Grundrechte zu beachten hat105. Diese Frage betrifft allerdings nicht die grundrechtsspezifischen inhaltlichen Einzelheiten, sondern die Reichweite der Bindung, weshalb ihr (erst) an späterer Stelle nachgegangen werden soll106.

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III. Ermittlung des genuin verfassungsrechtlichen Gehalts durch Auslegung des jeweiligen normgeprägten Grundrechts

Angesichts der unterschiedlichen Gewährleistungsgegenstände und Schutzgüter der normgeprägten Grundrechte variieren die inhaltlichen Einzelheiten der Strukturelemente und Regelungsaufträge und mit ihnen der Wesensgehalt von Grundrecht zu Grundrecht. Sie sind daher für jedes normgeprägte Grundrecht gesondert durch Auslegung107 ←48 | 49→zu ermitteln108 und nicht etwa unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 3 GG (1.) oder Art. 19 Abs. 2 GG (2.) zu bestimmen109.

1. Kein Rückgriff auf Art. 1 Abs. 3 GG

Art. 1 Abs. 3 GG eignet sich nicht zur Konkretisierung der eigenständigen verfassungsrechtlichen Substanz der normgeprägten Grundrechte, weil der Vorschrift keinerlei Aussagen zu den einzelnen Inhalten der Bindung entnommen werden können110. Vielmehr knüpft die Vorschrift an die Strukturelemente und Regelungsaufträge des jeweils einschlägigen normgeprägten Grundrechts an und stattet jene sachlich-inhaltlichen Festlegungen mit strikter Verpflichtungskraft aus111.

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2. Ungeeignetheit des Art. 19 Abs. 2 GG zur Bestimmung und Präzisierung des Wesensgehalts

Aus vergleichbaren Gründen hilft auch die Heranziehung der Wesensgehaltssperre, Art. 19 Abs. 2 GG – ihre Anwendbarkeit auf die normgeprägten Grundrechte unterstellt112 – bei der näheren Bestimmung des jeweiligen einzelgrundrechtlichen Wesensgehalts nicht weiter. Die Vorschrift konkretisiert zwar die allgemeine Bindungsklausel des Art. 1 Abs. 3 GG113, indem sie den Wesensgehalt der Grundrechte für unantastbar erklärt, das heißt eine Bindung des Gesetzgebers an eben jenen Wesensgehalt strikt verpflichtend anordnet. Neben dieser allgemeinen, einzelgrundrechtsübergreifenden Aussage enthält Art. 19 Abs. 2 GG aber keinerlei weitere Informationen.

Was die jeweiligen grundrechtsspezifischen Einzelheiten des Wesensgehalts angeht, nimmt Art. 19 Abs. 2 GG vielmehr auf das jeweilige Einzelgrundrecht Bezug; die Norm garantiert also nur dessen (durch Auslegung zu ermittelnden) Wesensgehalt und verschafft dem Grundrecht nicht etwa eine Substanz, die es ohne Art. 19 Abs. 2 GG nicht hätte114. Gänzlich offen lässt die Vorschrift darüber hinaus, aus welcher Perspektive der jeweilige Wesensgehalt zu ermitteln ist und ob er nicht nur für jedes einzelne Grundrecht, sondern auch für jeden Einzelfall gesondert bestimmt werden muss. Dementsprechend rankt um beide Fragen bis heute ein Theorienstreit. Teilweise wird vorgeschlagen, zur Bestimmung des Wesensgehalts individuell auf den einzelnen Grundrechtsträger abzustellen; andere präferieren eine generelle, auf das Grundrecht bezogene, objektive Perspektive. Ferner kann der Wesensgehalt absolut, das heißt als eine vom einzelnen Fall und von der konkreten Frage unabhängige Größe oder aber relativ gedeutet werden; in letzterer Konstellation kommt es ←50 | 51→auf eine Abwägung im Einzelfall an115. (Auch) wegen dieser Unklarheiten wird von einer Anwendung des Art. 19 Abs. 2 GG abgeraten116.

IV. Zwischenergebnis

Die spezifischen Strukturelemente und Regelungsaufträge der normgeprägten Grundrechte117 und nicht etwa Art. 1 Abs. 3 GG oder Art. 19 Abs. 2 GG bilden den maßgeblichen Anknüpfungspunkt der Bindung des Gesetzgebers und präzisieren diese zugleich in inhaltlicher Hinsicht. Dementsprechend wird für die Einzelheiten der Bindung regelmäßig pauschal auf den Inhalt des jeweils in Rede stehenden (normgeprägten) Grundrechts verwiesen118.

Details

Seiten
366
Erscheinungsjahr
2020
ISBN (PDF)
9783631821725
ISBN (ePUB)
9783631821732
ISBN (MOBI)
9783631821749
ISBN (Hardcover)
9783631796238
DOI
10.3726/b17560
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (August)
Schlagworte
Normprägung Gesetzgeberische Bindung Bindungsreichweite Ausgestaltung Ausgestaltungsbedürftigkeit Normprägende Regelungen Zirkeldilemma Bindungsklausel Ausgestaltungsdogmatik
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 366 S.

Biographische Angaben

Katja Fröhlich (Autor:in)

Katja Fröhlich studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und Wien. Ihr Referendariat absolvierte sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig. Sie war als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung (Nordosteuropa) an der Universität Greifswald tätig. Dort erfolgte auch ihre Promotion.

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Titel: Normgeprägte Grundrechte