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Die Schiedsrichterkündigung im deutschen und US-amerikanischen Recht

von Tim Brockmann (Autor:in)
Dissertation 372 Seiten

Zusammenfassung

Schiedsgerichtsbarkeit erfährt seit langer Zeit Zulauf. Steigende Fallzahlen, hohe Streitwerte und immer professionellere Akteure im nationalen und internationalen Kontext bringen den Bedarf nach dezidierter Festsetzung schiedsrichterlicher Rechte und Pflichten mit sich. Die Kündigung des Schiedsrichtervertrages durch den Schiedsrichter und die daraus resultierenden, haftungsrechtlichen Konsequenzen sind ein praktisch, wirtschaftlich und wissenschaftlich bedeutsames Thema und trotzdem kaum in Kommentarliteratur und Schiedsregeln aufbereitet. Die vergleichende Analyse des Schiedsrichtervertrages im deutschen Recht und dem arbitrator´s contract im US-amerikanischen Recht zeigt, dass die Möglichkeit der Kündigung bestehen muss.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1. Problemaufriss
  • A. Ausgangsfrage
  • B. Praktische Relevanz
  • I. Schiedsrichterverantwortlichkeit
  • II. Verantwortlichkeit von Dritten
  • III. Keine Verantwortlichkeit
  • § 2. Gang der Untersuchung
  • Hauptteil
  • § 1. Der Schiedsrichtervertrag
  • A. Die Begründung des Schiedsrichtervertrages
  • I. Römisches Recht
  • II. Deutsches Recht
  • III. Amerikanisches Recht
  • 1. Bundesgesetzliche Regelung
  • 2. Bundesstaatlichliche Regelung
  • 3. Das Verhältnis von bundesstaatlichem Recht und Bundesrecht
  • B. Die Natur des Schiedsrichtervertrages,
  • I. Römisches Recht
  • II. Deutsches Recht
  • 1. Amtstheorie
  • 2. Prozessrechtliche Theorie
  • 3. Materiell-rechtliche Theorie
  • 4. Fazit
  • III. US-Amerikanisches Recht
  • 1. Die Schiedsvereinbarung als Quelle des Schiedsrichter-Partei-Verhältnisses
  • 2. Staatlich: Status approach und State Action
  • a) Delegationsansatz
  • b) State Action Doctrine und Lugar-Test
  • c) Fazit
  • 3. Privatautonom: Der arbitrator’s contract
  • a) Grundlegendes Konzept
  • b) Stellvertretertheorie (agency theory)
  • c) Dienstleistungstheorie (provision of services theory)
  • d) Sui generis
  • IV. Fazit
  • C. Schiedsrichterpflichten gegenüber den Parteien
  • I. Römisches Recht
  • 1. Verfahrensförderungspflicht
  • 2. Neutralität
  • 3. Höchstpersönliche Leistungserbringung
  • 4. Vertraulichkeit
  • 5. Fazit
  • II. Deutsches Recht
  • 1. Anwendung grundgesetzlicher Vorgaben auf die Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Verfahrensförderungspflicht
  • 3. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit,
  • 4. Höchstpersönliche Leistungserbringung
  • 5. Sachgerechte Verfahrensdurchführung
  • 6. Geheimhaltungspflicht
  • 7. Fazit
  • III. US-Amerikanisches Recht
  • 1. Einhalten der Schiedsvereinbarung
  • 2. Fällen eines vollstreckbaren Schiedsspruchs
  • 3. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  • 4. Sachverhaltserforschung
  • 5. Gewährung rechtlichen Gehörs
  • 6. Geheimhaltungspflicht
  • 7. Fazit
  • D. Parteipflichten gegenüber den Schiedsrichtern
  • I. Römisches Recht
  • II. Deutsches Recht
  • 1. Kostentragung und Kostenvorschusspflicht
  • 2. Geheimhaltung
  • a) Grundsatz der Einzelfallabwägung
  • aa) Immanente Verpflichtung
  • bb) Vertragsauslegung
  • cc) Materielle Schutzpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB
  • b) Beratungsgeheimnis des Schiedsrichters
  • c) Fazit
  • 3. Verfahrensförderungspflicht der Parteien
  • a) Planungssicherheit
  • b) Reputation
  • c) Ökonomische Aspekte
  • d) Fazit
  • 4. Fazit
  • III. US-Amerikanisches Recht
  • 1. Zahlung des Honorars
  • 2. Verfahrensförderungspflicht
  • 3. Geheimhaltung
  • 4. Fazit
  • E. Einordnung des Vertragstypus nach deutschem Recht
  • I. Werkvertrag
  • II. Dienstvertrag/ Auftrag
  • III. Sui generis
  • 1. Kein Anweisungsrecht
  • 2. Keine Klagbarkeit auf Durchführung des Verfahrens
  • a) Unterschriftenleistung im Mehrpersonenschiedsgericht
  • b) Unterschriftenleistung des Einzelschiedsrichters
  • IV. Ergebnis,
  • F. Kapitelzusammenfassung: Der Schiedsrichtervertrag
  • § 2. Die Möglichkeit der Kündigung des Schiedsrichtervertrages
  • A. Abgrenzung zum Rücktritt
  • B. Vorhandensein einer Kündigungsmöglichkeit
  • I. Kündigung durch die Schiedsparteien
  • II. Kündigung durch den Schiedsrichter
  • 1. Römisches Recht
  • 2. Deutsches Recht
  • a) Ordentliche Kündigung
  • b) Außerordentliche Kündigung
  • aa) Literatur
  • (1) § 626 Abs. 1 BGB
  • (2) § 627 BGB
  • (aa) Normgenese
  • (bb) Sinn und Zweck
  • (cc) Tatbestand
  • (3) Fazit
  • bb) Rechtsprechung
  • (1) RG, Urteil vom 29.11.1904 – VII 192/04
  • (2) RG, Urteil vom 01.03.1921 – VII 349/20
  • (3) RG, Urteil vom 20.12.1929 – VII 235/29
  • (4) LG Köln, Urteil vom 15.01.2013 – 29 O 159/12
  • (5) Zusammenfassung
  • c) Würdigung
  • 3. US-Amerikanisches Recht
  • a) Grundsatz: Obligation to Conclude the Mandate
  • b) Resignation
  • c) Termination of Contract
  • aa) Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach US-amerikanischem Recht
  • bb) Kündigung des arbitrator’s contract
  • C. Kapitelzusammenfassung: Die Möglichkeit der Kündigung des Schiedsrichtervertrages
  • § 3. Einschränkung des Kündigungsrechts aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
  • A. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Zivilverfahren
  • I. Grundsatz
  • II. Richterwechsel, und Beweisaufnahme
  • III. Richterwechsel nach Abschluss der mündlichen Verhandlung
  • IV. Richterwechsel und Verkündung
  • V. Ausnahmen im Zivilverfahren
  • VI. Zwischenergebnis
  • B. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Schiedsverfahren
  • I. Schiedsrichterwechsel und Schiedsrichterwegfall
  • II. Keine Entwertung der bisher erbrachten Leistung
  • 1. Beweisaufnahme
  • 2. Beratung im Mehrpersonenschiedsgericht
  • 3. Schiedsspruch und Unterschriftenverweigerung
  • III. Rechtsfolge
  • C. US-Amerikanisches Recht
  • I. Unmittelbarkeit im US-amerikanischen Recht
  • II. Unmittelbarkeitserfordernisse in der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Grundsatz: Wiederholung aller Schiedsverfahrensschritte
  • 2. Ausnahme: Besondere Umstände
  • D. Kapitelzusammenfassung: Einschränkung des Kündigungsrechts aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
  • § 4. Herleitung möglicher Kündigungsgründe für den Schiedsrichter unter anhand möglicher Kündigungsgründe des Schiedsvertrages
  • A. Kündigung des Schiedsrichtervertrages i.S.d. §§ 611ff. BGB
  • I. Dienstvertragsrechtliche Wertung
  • II. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen eigener Art
  • III. Übertragbarkeit auf den Schiedsrichtervertrag
  • B. Parallelwertung aus dem Schiedsvertrag als Erkenntnisquelle
  • I. Terminologisches
  • II. Klassifizierung des Schiedsvertrages
  • 1. Materiell-rechtliche Rechtsnatur
  • 2. Prozessrechtliche Rechtsnatur
  • 3. Doppelnatur des Schiedsvertrages
  • 4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • a) Planwidrige Regelungslücke
  • b) Vergleichbare Interessenlage
  • aa) Haftungsmaßstab
  • bb) Mitwirkungs- und Geschäftsführungsrecht
  • cc) Gesellschaftsvermögen
  • dd) Kündigung
  • c) Kritik
  • 5. Einordnung des Schiedsvertrages
  • III. Pflichten aus dem Schiedsvertrag
  • 1. Allgemeine Prozessförderungs- und Loyalitätspflicht
  • 2. Mitwirkung bei der Bildung des Schiedsgerichtes
  • 3. Wahrheitspflicht
  • 4. Wahrung der Vertraulichkeit
  • 5. Vorschusszahlungspflicht
  • a) Bestehen des Anspruches auf Vorschussleistung
  • b) Durchsetzung des Anspruches auf Vorschussleistung
  • c) Fazit
  • 6. Nichtanrufen staatlicher Gerichtsbarkeit
  • 7. Schlussfolgerung
  • IV. Kündigungsgründe beim Schiedsvertrag
  • 1. Vermögenslosigkeit,
  • 2. Verletzung von Verschwiegenheitsverpflichtungen,
  • 3. Beharrliche Hinderung
  • 4. Verletzungen der Wahrheitspflicht
  • 5. Undurchführbarkeit
  • 6. Sonstige gravierende Pflichtverletzung
  • 7. Schlussfolgerung
  • V. US-Amerikanisches Recht
  • 1. Undurchführbarkeit
  • 2. Nichtzahlung
  • 3. Pflichtverletzung
  • 4. Konkludente Aufkündigung
  • VI. Fazit
  • C. Rechtshistorie als Erkenntnisquelle
  • D. Kasuistik als Erkenntnisquelle
  • E. Kapitelzusammenfassung: Herleitung möglicher Kündigungsgründe für den Schiedsrichter
  • § 5. Die Kündigung
  • A. Kündigungsgründe im Einzelnen
  • I. Parteiverantwortlichkeit
  • 1. Nichtzahlung des Vorschusses
  • 2. Persönlicher Mehraufwand
  • a) Inhaltlich
  • b) Lokal
  • 3. Beleidigung
  • 4. Drohung
  • 5. Improper Procedure
  • 6. Strafbare Handlung der Schiedsparteien
  • a) Vorliegen strafbarer Handlungen
  • b) Verdacht strafbarer Handlungen
  • 7. Provokation
  • II. Keine Parteiverantwortlichkeit
  • 1. Krankheit
  • 2. Nichtbestehen einer Nebentätigkeitsgenehmigung
  • a) Berufsrichter
  • b) Andere Berufsgruppen
  • 3. Wohn- oder Arbeitsplatzwechsel des Schiedsrichters
  • 4. Andere Schiedsrichter
  • 5. Gefährdung der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
  • 6. Undurchführbarkeit
  • a) Absehbare Zeiträume
  • b) Unabsehbare Zeiträume
  • c) Entgegenstehende Rechtskraft
  • 7. Eigenes vertragswidriges Verhalten
  • B. Abmahnung
  • I. Erforderlichkeit der Abmahnung
  • II. Entbehrlichkeit der Abmahnung
  • III. Fazit
  • C. Unzeitigkeit
  • D. Nachschieben von Gründen
  • E. Beweislastverteilung,
  • F. Kapitelzusammenfassung: Die Kündigung
  • § 6. Haftung des Schiedsrichters
  • A. Privilegierung der Haftung
  • I. Deutsches Recht
  • 1. Fehlen einer Privilegierung
  • 2. Spruchrichterprivileg
  • a) Das Spruchrichterprivileg für Berufsrichter
  • b) Übertragbarkeit auf den Schiedsrichter
  • aa) Reichsgericht
  • bb) Analogieschluss
  • (1) Planwidrigkeit der Nichtregelung in § 839 Abs. 2 BGB
  • (2) Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • (3) Ergebnis
  • c) Privilegierung für rechtsgrundlose Kündigung
  • 3. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • 4. Vereinbarung eines vertraglichen Haftungsprivilegs
  • a) Rechtsprechung
  • b) Literatur
  • c) Kritik
  • d) Privilegierung für rechtsgrundlose Kündigung
  • e) Zusammenfassung
  • 5. Gewohnheitsrechtliche Haftungsprivilegierung
  • a) Bestehen der Privilegierung
  • b) Privilegierung für rechtsgrundlose Kündigung
  • 6. Zusammenfassung und Stellungnahme
  • II. US-Amerikanisches Recht
  • 1. Haftung des Richters
  • a) Grundsatz: Randall v. Brigham
  • b) Ausweitung der Haftungsprivilegierung: Bradley v. Fisher
  • c) Civil Rights Act: Picking v. Pennsylvania Railroad Co.
  • d) Letzte Ausnahme: Pierson v. Ray
  • e) Andeutung der funktionalen Theorie: Butz v. Economou
  • f) Gegenwart: Stump v. Sparkman
  • g) Zusammenfassung
  • 2. Haftung des Schiedsrichters
  • a) Grundsatz: Jones v. Brown
  • b) Fortführung und weitere Begründung der funktionalen Theorie
  • c) Gegenwart: Malik v. Ruttenberg und United States v. City of Hayward
  • aa) Fehlende Zuständigkeit
  • bb) Kein Rechtsprechungscharakter
  • cc) Kein freiwilliges Element bei der Wahl des Streitbeilegungsmechanismus
  • 3. Zusammenfassung
  • 4. Die Kündigung als Haftungsfall
  • a) Deutsches Recht
  • b) Amerikanisches Recht
  • aa) E. C. Ernst, Inc. v. Manhattan Construction Co.
  • bb) Baar v. Tigerman
  • cc) Schlussfolgerung
  • 5. Fazit
  • B. Vergütungsanspruch
  • I. Veranlasste Kündigung
  • II. Unveranlasste Kündigung
  • III. Rückzahlung gezahlter Vorschussleistungen
  • IV. Amerikanisches Recht
  • C. Kapitelzusammenfassung: Haftung des Schiedsrichters
  • § 7. Abschließende Überlegungen und Bewertung
  • Schluss
  • § 1. Schiedsrichterversicherung
  • § 2. Thesen
  • § 3. Kodifizierungsvorschlag zur Kündigung: Deutsch
  • § 4. Kodifizierungsvorschlag zur Kündigung: Englisch
  • Literaturverzeichnis
  • Entscheidungsverzeichnis
  • Register

§ 1. Problemaufriss

“Arbitration is no longer a gentlemanly and somewhat academic exercise following which all concerned shake hands and walk away with a smile” - high amounts in dispute, professional procedure and legal experts make national and international arbitration serious business. Parties to an arbitration agreement may ideally agree on the question of whether they should arbitrate, the rest of the procedure may often be characterized be disagreement, obstructive technics and all sorts of possibly unethical but legally permissible behavior. Arbitrators might suffer directly or indirectly from this, as a consequence it seems appropriate to investigate on the arbitrator’s possibilities to terminate the arbitrator’s contract. Naturally, questions of liability arise with the deemed possibility of an arbitrator’s termination of contract. Although it is generally accepted, that the principal of judicial immunity is generally applicable to arbitration it seems more challenging to apply this privilege to acts of contract termination or acts of reassignment.

A. Ausgangsfrage

Die Schiedsgerichtsbarkeit wird häufig als konsensuale, kostengünstige, flexible und weniger zeitintensive Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dargestellt.1 Die vielfach wiederholten und unablässig in der Literatur hervorgehobenen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit2 mögen solange zutreffen, wie alle Verfahrensbeteiligten tatsächlich zusammenwirken und an einem Schiedsspruch, egal welcher Art, interessiert sind.3 Gleichzeitig ist die Schiedsgerichtsbarkeit, genau wie die ordentliche Gerichtsbarkeit, gegenüber Störungen oder unvorhergesehenen Ereignissen im Verfahrensverlauf anfällig.4 Es mag beispielsweise zwar noch der notwendige Konsens über die Auswahl des Streitentscheidungsverfahrens bei Unterzeichnung der Schiedsklausel bestanden haben, spätestens der Verfahrensablauf steht in seiner Streitigkeit dem ordentlichen ←27 | 28→Gerichtsverfahren aber in nichts nach.5 Martin J. Hunter hat hierzu bereits 1987 die treffende Formulierung gefunden: „Arbitration is no longer a gentlemanly and somewhat academic exercise following which all concerned shake hands and walk away with a smile“.6

Es sind aber nicht nur die Schiedsparteien, die von Hindernissen im Schiedsverfahren betroffen sind, auch Schiedsrichter7, insbesondere im Mehrschiedsrichtertribunal, können Verursacher und Betroffener einer Störungsquelle sein.8 Ein letztes Mittel der Verfahrensgestaltung von Seiten des Schiedsrichters bei allzu arger Störung ist das Auflösen des Schiedsrichtervertrages, also der schuldrechtlichen Beziehung zwischen Schiedsrichter und Schiedsparteien, wie sie in Deutschland angenommen wird.9 Während prozessrechtlich der Rücktritt des Schiedsrichters vom Amt als solchem geregelt und vorgesehen ist,10 beantwortet dieses aber nur die Frage nach der prozessualen Rechtsstellung. Das materielle Recht hingegen regelt in Abgrenzung zum Prozessrecht die Lebensbereiche, in denen sich Rechtssubjekte ohne Rechtspflegeakt oder Rechtspflegeorgan begegnen11 und ist hier von der prozessrechtlichen Seite des schiedsrichterlichen Tätigwerdens zu unterscheiden. Gleichwohl wird mit der Erklärung des, technisch gesehen prozessrechtlichen, Rücktritts auch immer die materiell-rechtliche Kündigungserklärung einhergehen.

Unter welchen Voraussetzungen also diese Kündigung des Schiedsrichtervertrages wirksam ist, insbesondere welche Kündigungsgründe für einen Schiedsrichter in Frage kommen, ist bisher in Literatur und Praxis nur wenig thematisiert und nie systematisiert worden. Gal12 erarbeitet in seinem Buch „Die Haftung des Schiedsrichters in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit“ zwar bereits wichtige Haftungsmaßstäbe. Sein Werk betrachtet aber in der Hauptsache die Folgen einer Pflichtverletzung des Schiedsrichters und ←28 | 29→der Schiedsorganisation bei der Prozessführung. Die Rechtsfolgenseite einer unberechtigten Kündigung wird in kurzer Weise beleuchtet, dieses vornehmlich vor dem Hintergrund der Durchsetzbarkeit des Schiedsrichtervertrages und der zusammenhängenden Frage, ob ein Erfüllungsanspruch der Parteien gegen den Schiedsrichter besteht.13 Nicht ausführlich entwickelt wird hingegen, warum und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung begründet und wann in ihr keine Verletzung des Schiedsrichtervertrages zu sehen sein soll.14

Dieses ist symptomatisch für den aktuellen Aufarbeitungsstand von Literatur und Rechtsprechung zur Frage der Kündigung von Schiedsrichtern. Die Kündigung des Schiedsrichtervertrages wird zwar häufig eher oberflächlich erwähnt – sei es bei der Kategorisierung des Schiedsrichtervertrages als prozess- oder materiell-rechtlichen Vertrag, bei der Beschreibung einzelner Rechte oder Pflichten15 der Schiedsrichter oder bei der Frage nach dem Haftungsumfang einer Schiedsorganisation. Ausführlich darüber berichtet, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter zur Kündigung berechtigt sein soll, welche Rechte und Pflichten ihn in diesem Zusammenhang treffen und wann welche Haftungsfolge ausgelöst wird, wird jedoch in aller Regel nicht.16 Dies hängt möglicherweise auch damit zusammen, dass wenig veröffentlichte Kasuistik besteht und so dem möglicherweise zur Kündigung geneigten Schiedsrichter von dieser Seite, aber sicher auch von Parteien und möglicherweise Schiedsinstitutionen, mehr oder weniger deutlich suggeriert wird, dass ein Kündigungsgesuch ein atypisches, verwerfliches Verhalten ist. Dieses, wie zu zeigen sein wird, nicht mehr zeitgemäße Verständnis des Schiedsrichteramtes kommt vermutlich noch aus einer Zeit, in der das schiedsrichterliche Tätigwerden weniger als Dienstleistung denn als „Ehrenaufgabe“ begriffen worden ist.17

←29 | 30→

Ein noch fragmentierteres Bild ergibt sich, wenn man dieses Problem im US-amerikanischen Recht zu lösen sucht. Im US-amerikanischen Recht erfolgt keine, jedenfalls keine konsistente, für den Kontinentaleuropäer so vertraute, Trennung des Schiedsrichtervertrages von der Schiedsvereinbarung. Im US-amerikanischen Recht erwächst sowohl die Beziehung der Schiedsparteien untereinander als auch die Beziehung der Schiedsparteien zu ihren Schiedsrichtern wohl einzig aus dem arbitration agreement oder allein dem Status des Schiedsrichters.18 Schon die Herleitung von Rechten und Pflichten der Schiedsrichter ist vielfach durch Einzelfallrechtsprechung geprägt, häufig werden auch Zusatzvereinbarungen über unterschiedliches Softlaw getroffen. Etwas eindeutiger und weniger differenziert wird das Bild, wenn sich im Anschluss der schiedsrichterlichen Haftung gewidmet wird. Hier ist der aktuelle amerikanische Rechtsstand fast ausschließlich durch Einflüsse des Caselaw geprägt, die teilweise in das Jahr 1871 zurückreichen und inzwischen einen Standard etabliert haben.19

Die Bewertung der schiedsrichterlichen Rechte und Pflichten stützt sich also in der Hauptsache auf Gerichtsentscheidungen, häufig wird vom Entscheidungsgericht eine Parallele zu richterlichen Pflichten gezogen. In jüngerer Vergangenheit ist die Haftung des Schiedsrichters nicht nur durch Caselaw geprägt, auch durch internationalen Einfluss sind immer wieder Kodifikationsversuche unternommen worden, die erst in jüngerer Vergangenheit mehrheitlich in den einzelnen Bundesstaaten umgesetzt werden.20 Im Federal Arbitration Act (FAA)21 und den, in den USA wohl wichtigsten, Schiedsorganisationsregeln, denen der AAA22, werden – wenn überhaupt – grundsätzliche Maßstäbe hinsichtlich einer Schiedsrichterhaftung aufgestellt. Konkrete Haftungsvoraussetzungen oder ausformulierte Rechte und Pflichten oder gar die Reichweite einer schiedsrichterlichen Haftungsprivilegierung finden sich jedoch nicht.23

Die uneinheitlichen, nicht abschließenden Regelungen in Deutschland und den Vereinigten Staaten und das daraus resultierende Problem, dass es keinen „Mindeststandard“ hinsichtlich der Frage gibt, ob und wenn ja, wann, ein Schiedsrichter zur Kündigung berechtigt ist, muss durch die Analyse von Rechten und Pflichten des Schiedsrichters gegenüber den Parteien gelöst werden.

←30 | 31→

Diese können sich gewohnheitsrechtlich etabliert haben, in der Rechtsprechung entwickelt oder durch die Parteien, konkludent oder ausdrücklich, vereinbart worden sein. Stellt ein Verhalten der Parteien eine evidente Verkürzung der Rechte des Schiedsrichters dar, mag dieses eher zu einer Kündigung berechtigen als Gründe, die er selbst zu vertreten hat. Ziel der Arbeit ist es deswegen, eine – nicht abschließende – Aufzählung von Kündigungsgründen für Schiedsrichter hinsichtlich des Schiedsrichtervertrages durch historische Analyse und Rechtsvergleichung zu entwickeln und die Folgefrage der Haftung des Schiedsrichters bei unberechtigter Kündigung zu beantworten.

Die treffende Formulierung durch Martin J. Hunter, dass es sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit nicht länger um eine akademische Übung handele, nach der jeder zufrieden nach Hause gehen könne,24 muss auch in der Rechtswirklichkeit Berücksichtigung finden. Es wird zu untersuchen sein, ob die Vorstellung, dass, wenn ein Schiedsrichter sich unkündbar zur „Ehrenaufgabe“ der Beilegung eines Streits verpflichtet hat, dieser von der materiellen Verpflichtung kaum Abstand nehmen kann, oder ob aus heutiger Sicht nicht eine Anwendung der §§ 626ff. BGB auf den Schiedsrichtervertrag sinnvoll und zeitgemäß erscheint. Stellt man aber die Frage nach den Voraussetzungen der berechtigten Kündigung, stellt sich automatisch auch die Frage nach den (Haftungs-)Folgen der unberechtigten Kündigung und einer eventuell eingreifenden Privilegierung, beispielsweise i.S.d. § 839 Abs. 2 BGB oder nach dem Grundsatz der judicial immunity. Diese Frage nach dem materiellen Kündigungsrecht des Schiedsrichters ist im Kern umso mehr eine Haftungsfrage, wenn man sich vor Augen führt, dass eine zwangsweise Durchsetzung eines Anspruches auf die „Schiedsrichterleistung“ nicht möglich ist.

B. Praktische Relevanz

Nicht nur vor dem Hintergrund von Modernisierung, Professionalisierung und Kommerzialisierung des Schiedsverfahrens erscheint es lohnenswert, die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse und Regeln einer aktuellen Betrachtung zu unterziehen. Auch die immer noch steigende praktische Relevanz, welche sich in weltweit steigenden Verfahrenszahlen ausdrückt,25 gebietet eine Untersuchung nicht abschließend geklärter Rechtsfragen.

←31 | 32→

Sowohl Schiedsrichter als auch Schiedsparteien haben nicht nur ein theoretisches, sondern auch ein praktisches Interesse an einer ausdifferenzierten und rechtssicheren Kündigungsregelung für die oder den Schiedsrichter. Idealerweise steht diese nicht im Widerspruch zu den bisher gewonnenen und gefestigten Erkenntnissen der Literatur und Rechtsprechung, insbesondere ein Gleichlauf mit der bestehenden Rechtslage, in Deutschland besonders mit dem jederzeitigen Rücktrittsrecht des Schiedsrichters nach § 1038 ZPO, erscheint erstrebenswert. Verneinte man die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wäre beispielsweise denkbar, dass die dann gebotene Einhaltung von Kündigungsfristen hinsichtlich der Schiedsrichtertätigkeit in Konflikt mit verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten (die ebenso Kündigungsgrund sind) geriete, etwa der Ersetzung eines Schiedsrichters im Fall der Befangenheit.26 Eine allzu unnatürlich anmutende Aufspaltung von prozessualer und materieller Rechtlage sollte jedoch hinsichtlich der Tätigkeit des Schiedsrichters vermieden werden.27

Letztlich muss, als Gegengewicht zum jederzeitigen Rücktrittsrecht des Schiedsrichters, auch eine Rechtssicherheits- und Gerechtigkeitserwägung in die Betrachtung einbezogen werden. Die Schiedsparteien verlassen sich nicht nur darauf, dass die oder der Schiedsrichter den Rechtsstreit möglichst schnell entscheidet, sie haben deswegen unter Umständen überhaupt erst einer Schiedsklausel zugestimmt.28

Auch wird der Schiedsrichter, im Gegensatz zum staatlichen Richter, aus anderer Motivation tätig. Während sich der staatliche Richter wirtschaftlich nicht darauf verlassen können muss, dass er die Verfahren im festgesetzten Zeitraum abschließt, ist dieses beim Schiedsrichter anders. Wirtschaftlich hat der Schiedsrichter ein reges Interesse an einem zügigen und störungsfreien Verfahrensfortgang. Er ist meist auch als Anwalt tätig, muss über diese Tätigkeit entsprechend disponieren und will zudem Planungssicherheit hinsichtlich der Übernahme von weiteren Schiedsverfahren erlangen.

Begreift man das Schiedsverfahren richtigerweise wie Hunter nicht als reine akademische Übung in einer heilen Welt, sondern als streitiges, manchmal schwieriges Verfahren, wird klar, dass Schiedsrichter schon aus wirtschaftlicher Sicht ein Interesse daran haben, unter Umständen ihre Leitungs- und ←32 | 33→Entscheidungsposition im Schiedsverfahren zu verlassen, ohne sich Schadensersatzforderungen auszusetzen. Die Frage nach einer solchen rechtmäßigen Kündigung des Schiedsrichtervertrages ist zentraler Untersuchungsgegenstand der Arbeit.

Ohne viel Fantasie sind Szenarien denkbar, entweder weil diese bereits in der Rechtsprechung aufgetaucht sind oder weil sie naheliegend erscheinen, in denen der Schiedsrichter nicht nur seine prozessuale Tätigkeit niederlegen will, sondern auch seine materiell-rechtliche Verpflichtung aus dem Schiedsrichtervertrag aufkündigt.

Die bisherige Kasuistik und die bisherige Regelung durch Softlaw zeigen, dass das Thema zwar einstweilen die Gerichte und Richtliniengeber beschäftigt, eine allgemeingültige Lösung, also eine generell gültige Antwort auf die Frage nach dem Kündigungsrecht des Schiedsrichters, aber nicht existiert.

Will man die Gründe für eine Kündigung nach Verantwortlichkeit aufteilen, zeigt sich, dass sowohl durch Nachlässigkeit oder sonstige Verantwortlichkeit des Schiedsrichters, durch Dritte aber auch ohne Verschulden Gründe auftauchen können, welche die Beendigung des Schiedsrichtervertrages angezeigt scheinen lassen. Denkbar ist ebenfalls, dass Schiedsrichter den Schiedsrichtervertrag im deutschen wie im amerikanischen Recht immer wirksam aufkündigen können und erst in einem zweiten Schritt nach dem Kündigungsgrund zu fragen ist. Nämlich dann, wenn es um die Haftungskonsequenz und eventuelle Teilvergütungsansprüche geht; hier kann sogar noch besser nach Verantwortlichkeit unterschieden werden. Da eine Haftung auch in Teilen, geregelt über den Ausspruch von Haftungsquoten, vorliegen kann und nicht, wie die Möglichkeit der Kündigung, eine „ja oder nein – Frage“ ist und auch der Vergütungsanspruch i.S.d. § 628 BGB teilweise entstehen kann, ist eine ausdifferenzierte Haftungslösung der wirksamen, aber untauglich begründeten Schiedsrichterkündigung gut denkbar.

I. Schiedsrichterverantwortlichkeit

Wollte man die nachfolgende Untersuchung potentieller Kündigungsgründe kategorisieren, kann eine Unterscheidung nach Verantwortlichkeit nahe liegen. Verantwortlich ist ein Schiedsrichter für das Nichtvorliegen oder Nichtmehrvorliegen einer erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung. Während dieses per se nicht zur Verfahrensbeendigung führen wird und auch keine Fehlbesetzung des Tribunals bedeutet, wird zu allermeist der Schiedsrichter sein Amt nicht mehr ausüben wollen.29

←33 | 34→

Problematischer und einzelfallabhängiger werden Fälle zu beurteilen sein, in denen ein Schiedsrichter nach Aufnahme der Tätigkeit feststellt, dass seine Unparteilichkeit gefährdet ist, beispielsweise wegen Verstrickungen mit den Streitparteien auf nicht unmittelbarer Ebene. Zwar wird man von allen Beteiligten des Verfahrens eine gewisse Professionalität erwarten können,30 gleichwohl sind die Neutralität, die Objektivität der Entscheidungsfindung und ein funktionierender conflict check essentiell für ein funktionierendes Verfahren. Der Maßstab der Schiedsrichterlichen Verantwortlichkeit, zusammen mit der Reichweite der Haftungsprivilegierung kann später dergestalt Einfluss auf die Schiedsrichterhaftung haben, dass das verschuldete Vorliegen von Kündigungsgründen aus der Sphäre des Schiedsrichters selbst weniger zur rechtmäßigen Kündigung berechtigen könnte, als solche, die der Verantwortlichkeit eines Dritten entspringen.

II. Verantwortlichkeit von Dritten

In Frage kommen hier sowohl die Beeinträchtigung monetärer Rechte der Schiedsrichter als auch Fehlverhalten der Parteien, das sich beispielsweise in obstruierendem oder kriminellem Verhalten niederschlägt.

Gerichten und der Softlaw Kodifikation nicht unbekannt ist der Fall der Nichtzahlung des Vorschusses durch die Schiedsparteien, bei dem in aller Regel ein Kündigungsgrund für die Schiedsrichter angenommen wird. Müssen diese zu lange oder zu ungewiss auf die Vorschusszahlung warten, wird bisher angenommen, dass sie sich vom Schiedsrichtervertrag lösen können, ohne einer Haftung ausgesetzt zu sein.31 Gleiches wird für Fälle störenden oder kriminellen Verhaltens der Schiedsparteien gelten. Während sich Schiedsrichter nach einhelliger Meinung zwar nicht bei jedem verfehlten Parteiverhalten zurückziehen können sollen dürfen, müssen sie auch geschützt werden; beispielsweise vor Bestechung, Bedrohung oder Extremfällen der Beleidigung.32

Es wird zu zeigen sein, dass bloße Verstöße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht wohl von den Beteiligten zumindest materiell hingenommen werden müssen und hieraus kein Kündigungsrecht erwächst.33

←34 | 35→

Die Parteilichkeit von Mitschiedsrichtern wird, insbesondere aufgrund der verbreiteten Benennungsmodi, eine Rolle in der Untersuchung spielen. Schon früh hatte sich das Reichsgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Schiedsrichter berechtigt sein soll, das Amt im Falle der Voreingenommenheit eines Schiedsrichterkollegen niederzulegen; richtigerweise wird man dieses nicht ohne Weiteres bejahen können.34 Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass Schiedsrichter möglicherweise erst während des laufenden Verfahrens feststellen, dass eine eigene Vorbefassung oder Befangenheit vorliegen könnte. Hier scheint nicht nur die Frage nach der haftungskonsequenzlosen Kündigung schwieriger zu beantworten, auch die Verwertbarkeit bisher erbrachter Schiedsrichterleistungen steht zur Disposition.35

Weniger zweifelhaft erscheint die Frage nach der Kündigungsberechtigung bei einem feststehenden strafbaren Verhalten einer oder beider Schiedsparteien, das einen Bezug zum Verfahren aufweist.36 Nach den Grundsätzen der, von Vertrauen geprägten, konstruktiven Zusammenarbeit wird möglicherweise bereits der Verdacht strafbarer Handlungen von Beteiligten am Schiedsverfahren eine Kündigung des Schiedsrichters begründen können.37

Zuletzt wird noch Fällen Rechnung getragen werden müssen, in denen die Parteien ihre Rolle als Herren des Verfahrens über Gebühr wahrnehmen. Änderungen der Verfahrensordnung, Erweiterung des Prozessstoffes oder schier unendliche Dokumentenproduktion sind praktische Probleme, denen Schiedsrichter begegnen können müssen. Falls die Parteien nämlich gemeinsam das (laufende) Verfahren modifizieren, muss dem Schiedsrichter zumindest auf materieller Ebene das letzte Mittel zur Verfahrensgestaltung wegen der eigenen Betroffenheit bleiben: Die Kündigung.

III. Keine Verantwortlichkeit

Letztlich gilt es, Gründe zu untersuchen, die von niemandem zu verantworten sind. Höhere Gewalt muss nicht Naturkatastrophe oder Bürgerkrieg sein,38 sondern kann auch in einer schwerwiegenden Erkrankung des Schiedsrichters liegen.39 Klärungsbedürftig erscheinen hier vor allem Fälle, in denen die ←35 | 36→Fortführung des Schiedsverfahrens von den Parteien zwar noch angestrebt ist, der oder die Schiedsrichter sich aber von der materiell-rechtlichen Pflicht des Schiedsrichtervertrages lösen möchten, um sich neuen Aufgaben zuzuwenden. Es scheint einerseits berechtigt, dem Schiedsrichter Planungssicherheit und Dispositionsbefugnis über seine Kapazitäten zuzusprechen, andererseits kann nicht jede unvorhergesehene, endliche Unterbrechung der Verfahrensführung zur Kündigung berechtigen.

←36 | 37→

1 Andrews, Arbitration and Contract Law: Common Law Perspectives, S. 3; Born, International Commercial Arbitration, S. 1741f.; Lachmann, Rn. 155; International Arbitration Survey: Improvements in Innovations in International Arbitration (Queen Mary International Arbitration Survey 2015), S. 2, abrufbar unter http://www.arbitration.qmul.ac.uk/media/arbitration/docs/2015_International_Arbitration_Survey.pdf (zuletzt abgerufen am 08.06.2019).

2 z.B. Schwab/Walter, Kap. 1 Rn. 7ff.

3 Schima/Sesser, SchiedsVZ 2016, 61 (61f.), Wilske/Markert/Bräuninger, SchiedsVZ 2015, 49 (50f.).

4 Okekeifere, 15 J. Int’l Arb. 1998, 81 (92).

5 Vgl. Horvath/Wilske, Guerrilla Tactics in International Arbitration.

6 Hunter, Arb. 1987, 219 (220).

7 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die männliche Form genutzt, diese umfasst jederlei Geschlecht.

8 Ng, 2 McGill J. Disp. Resol. 23, 23 (24).

9 MüKoBGB/Martiny, Vorbem. zu Art. 1 ROM-I-VO Rn. 125; MüKoZPO/Münch, Vorbem. zu den §§ 1034ff. Rn. 3ff.

10 BT-Drucks. 13/5274, S. 42.

11 Wolfram Henckel, Prozessrecht und materielles Recht, S. 24f.

12 Jens Gal, Die Haftung des Schiedsrichters in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

13 Jens Gal, Die Haftung des Schiedsrichters in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 129ff.

14 BT-Drucks. 13/5274, S. 42.

15 Vgl. z.B. Lew/Mistelis/Kröll, Comparative International Commercial Arbitration, Kapitel 12 beschreibt die Rechte und Pflichten von Parteien und Schiedsrichtern, führt aber als einzige Rechte für Schiedsrichter deren Haftungsimmunität und das Recht auf Bezahlung auf.

16 So erwähnt Schwab/Walter, Kap. 13 Rn. 9 bis 13 lediglich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich möglich ist und auch Patrik Schöldström, The Arbitrator’s Mandate, S. 365 stellt fest, dass die allermeisten Abhandlungen keine abschließende Klärung hinsichtlich des Kündigungsrechts herbeiführen können.

17 Lukits, SchiedsVZ 2013, 269 (271f.).

18 vgl. § 1, A., III. Amerikanisches Recht, S. 49ff.

19 Bradley v. Fisher, 80 U.S. 335 (355ff.) (1871).

Details

Seiten
372
ISBN (PDF)
9783631793909
ISBN (ePUB)
9783631793916
ISBN (MOBI)
9783631793923
ISBN (Hardcover)
9783631780916
DOI
10.3726/b15849
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (August)
Schlagworte
Erfüllungszwang Prozessrecht Arbitrator´s contract Judicial immunity Schadensersatzverpflichtung Rechtsvergleichung Schiedsgerichtsbarkeit Kündigungsrecht Spruchrichterprivileg Schiedsrichtervertrag
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 372 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Tim Brockmann (Autor:in)

Tim Brockmann studierte Rechtswissenschaften an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover. Er war dort als Wissenschaftlicher Mitarbeiter sowohl am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht, als auch im Studiendekanat tätig. Seine Promotion erfolgte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht.

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Titel: Die Schiedsrichterkündigung im deutschen und US-amerikanischen Recht