Zum Verhältnis von Recht und Ökonomik beim Behinderungsmissbrauch gemäß Art. 102 AEUV
Die Zwangslizenzierung von Immaterialgüterrechten als Paradigma des More Economic Approach
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Kapitel: Ökonomische Grundlagen
- § 1 Wettbewerbsbegriff
- A. Definitionsansatz
- B. Fehlende Definition im europäischen Wettbewerbsrecht
- C. Ergebnis
- § 2 Wettbewerb in der Wirtschaftsordnung
- A. Wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsansatz
- I. Grundlegender Untersuchungsansatz der Wirtschaftswissenschaften
- II. Positive und normative Ökonomik
- 1. Positive Ökonomik
- 2. Normative Ökonomik
- III. Schlussfolgerung
- B. Sozialwahltheorie und Wohlfahrtsökonomik
- I. Sozialwahltheorie
- II. Wohlfahrtsökonomik
- 1. Pareto-Kriterium
- 2. Kaldor-Hicks-Kompensationskriterium
- III. Schlussfolgerung
- C. Einzelaspekte ökonomischer Effizienz
- I. (Statische) Allokationseffizienz
- 1. Klassische ökonomische Theorie
- 2. Neoklassische ökonomische Theorie
- 3. Implikationen für den Wettbewerbsschutz
- 4. Bewertung
- II. Dynamische Effizienz
- III. Schlussfolgerung
- D. Zwischenfazit
- E. Wettbewerbstheorien
- I. Ergebnisbezogene Ansätze
- 1. Strömungen rund um die Harvard School
- 2. Chicago School of Antitrust
- II. Ergebnisoffene Ansätze
- 1. Harmoniethese und funktionierende Marktprozesse
- 2. Wettbewerb als Entdeckungsverfahren
- 3. Ordoliberalismus
- III. Schlussfolgerung
- F. Ergebnis
- § 3 Verfügungsrechte in der Wirtschaftsordnung
- A. Grundlagen
- I. Absolute und relative Verfügungsrechte
- II. Marktwirtschaftliche Bedeutung
- III. Primär- und Sekundärzuordnung
- IV. Abstufungen der Verfügungsrechte
- B. Verfügungsrechte an Immaterialgütern
- I. „Ob“ des Schutzes
- 1. Besondere Eigenschaften von Immaterialgütern
- 2. Externe Effekte der besonderen Eigenschaften als grundlegendes Dilemma
- a) Negative externe Effekte
- b) Positive externe Effekte
- c) Fazit
- 3. Internalisierung der externen Effekte
- a) Alternative Schutzmechanismen
- b) Rolle des Wettbewerbs
- c) Marktversagen durch Risiko und mangelnde Nachfragerelevanz
- d) Fazit
- 4. Integration in den Marktprozess vs. staatlich gelenkte Innovationspolitik
- 5. Bewertung
- II. „Wie“ des Schutzes
- 1. Art des Schutzes
- a) Grundansatz
- b) property rule vs. liability rule
- c) Fazit
- 2. Umfang des Schutzes
- 3. Bewertung
- III. Abgleich mit den klassischen Regulierungsansätzen
- 1. Patentrecht
- 2. Urheberrecht
- 3. Bewertung
- C. Ergebnis
- § 4 Immaterialgüter in der Wettbewerbsordnung
- A. Entwicklungslinien
- I. Konfliktthese
- II. Harmoniethese
- III. Komplementärthese
- IV. Komplementärverhältnis und Marktmachtmissbrauch
- V. Schlussfolgerung
- B. Ausblick auf die Auslegung und Anwendung von Art. 102 AEUV
- § 5 Zusammenfassung
- 2. Kapitel: Europäische Wettbewerbsverfassung
- § 1 Wettbewerb und Binnenmarktziel
- A. Anwendungsbereich des europäischen Wettbewerbsrechts
- B. Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen
- I. Marktwirtschaftliche Systementscheidung und Wettbewerbsschutz
- 1. Schutz des Wettbewerbs als Institution
- a) Ansatz der Rechtsprechung: Schutz des wirksamen Wettbewerbs
- b) Chancengleichheit als Voraussetzung wirksamen Wettbewerbs
- 2. Schutz der Marktteilnehmer über Art. 102 AEUV?
- a) Verbraucher
- b) Wettbewerber
- 3. Bewertung
- II. Wettbewerb und Binnenmarktkonzept
- 1. Kohärente Ausrichtung von Wettbewerbsregeln und Grundfreiheiten
- a) Doppelfunktion des Wettbewerbsschutzes
- b) Wechselseitige Bedingtheit von Wettbewerbsregeln und Grundfreiheiten
- c) Fazit
- 2. Folgen der Anbindung an das Binnenmarktziel
- 3. Grundfreiheiten als Anknüpfung für subjektive Rechte aus Art. 102 AEUV?
- 4. Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
- 5. Bewertung
- III. Schlussfolgerung
- C. Ökonomisierung des Art. 102 AEUV
- I. Umsetzung
- II. Verbraucherwohl als unmittelbares Schutzziel?
- 1. Ebene des Verbotstatbestands
- a) Verlauf der Schutzzieldiskussion
- b) Umweg über das Aufgreifermessen?
- c) Fazit
- 2. Rechtfertigungsebene
- a) Ausformulierung in den Durchsetzungsprioritäten (2009)
- b) Bedeutung der Beweislast
- c) Fazit
- 3. Konflikt zwischen Effizienzrechtfertigung und Schutzziel
- 4. Bewertung
- III. Auslegungsebene
- 1. Schutz vor marktverschließenden Auswirkungen
- 2. Marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt
- 3. Mutmaßlich missbräuchliche Verhaltensweisen
- a) Preisbezogene Behinderungsmissbräuche
- b) Nicht-preisbezogene Behinderungsmissbräuche
- c) Fazit
- 4. Bewertung
- IV. Anwendungsebene
- 1. Unsicherheitsfaktoren
- 2. Identifikationsproblem
- 3. Anforderungen an ökonomische Beweismittel und Verfahrenseffizienz
- 4. Gegenläufige Interessen und ökonomische Beweismittel
- a) Kontradiktorischer Charakter des Missbrauchsverfahrens
- b) Asymmetrische Machtverteilung bei der Theorienselektion
- c) Fazit
- 5. Bewertung
- V. Entscheidungsfehler bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln
- 1. Arten von Fehlern
- a) Fehler erster Art (überschießende Durchsetzung)
- b) Fehler zweiter Art (unterlassene Durchsetzung)
- 2. Fehleranalyse im Spannungsfeld von „Gerechtigkeit“, „Zweckmäßigkeit“ und „Rechtssicherheit“
- 3. Fehleranalyse und wettbewerbstheoretische normative Prämissen
- 4. Zwischenfazit
- 5. Fehleranalyse im Hinblick auf die Zwangslizenzierung nach Art. 102 AEUV
- VI. Schlussfolgerung
- D. Ergebnis
- § 2 Wettbewerb und Wirtschaftsgrundrechte
- A. Entwicklungslinien des europäischen Grundrechtsschutzes
- B. Zwangslizenzrelevante Wirtschaftsgrundrechte
- I. Eigentumsschutz von Immaterialgüterrechten auf Unionsebene
- 1. Wertungen aus Art. 345 AEUV
- 2. Wertungen aus Art. 36 AEUV
- 3. Eigentumsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz
- 4. Eigentumsrecht in der EGRC
- II. Vertragsfreiheit im Unionsrecht
- 1. Vertragsfreiheit als allgemeiner Rechtsgrundsatz
- 2. Vertragsfreiheit in der EGRC
- III. Wettbewerbsfreiheit
- IV. Schlussfolgerungen für die Zwangslizenzierung gemäß Art. 102 AEUV
- C. Ergebnis
- § 3 Zusammenfassung
- 3. Kapitel: Missbräuchliche Lizenzverweigerung gemäß Art. 102 AEUV
- § 1 Grundlagen
- A. Schutzzweck
- B. Marktmachtkorrektur durch die Wettbewerbsaufsicht
- C. Verbotscharakter des Art. 102 AEUV
- § 2 Tatbestand
- A. Marktbeherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt
- I. Ausgangspunkt: Definition der Rechtsprechung
- II. Marktmachtkonzept
- III. Marktabgrenzung
- 1. Sachlich relevanter Markt
- 2. Geographisch relevanter Markt
- 3. Marktabgrenzung in Fällen der Lizenzverweigerung
- a) Einteilung in Lizenz- und Produktmarkt
- aa) Bedingtheit von Marktabgrenzung und missbräuchlicher Verhaltensweise
- bb) Microsoft-Entscheidung
- b) Lehre vom partenaire obligatoire
- c) Fazit
- 4. Bewertung
- IV. Marktbeherrschende Stellung
- 1. Grundlagen
- a) Marktstruktur
- aa) Marktanteile
- bb) Weitere marktstrukturbezogene Gesichtspunkte
- b) Unternehmensstruktur
- c) Marktverhalten
- 2. Wirtschaftliche Handlungsmacht in Fällen der Lizenzverweigerung
- a) Charakteristika innovationsgeprägter Märkte
- b) Netzwerkeffekte
- c) Lock in-Effekte
- d) Pfadabhängigkeit
- e) De facto-Standardisierung
- f) Katalysierende Wirkung von Immaterialgüterrechten
- 3. Zwischenfazit
- 4. Marktbeherrschende Stellung in Fällen der Lizenzverweigerung
- a) Einteilung in Lizenz- und Produktmarkt
- b) Umfassende Einbeziehung der Produktmärkte und Wettbewerbsbedingungen
- c) Microsoft-Entscheidung
- d) Fazit
- 5. Bewertung
- V. Binnenmarktbezug
- VI. Schlussfolgerung und Ausblick auf die Missbrauchsprüfung
- B. Missbräuchliche Verhaltensweise
- I. Grundlagen
- II. Eckpunkte der Rechtsprechung
- 1. Ausrichtung am Schutz des Leistungswettbewerbs
- 2. Konkretisierung anhand der verschiedenen Missbrauchsarten
- 3. Bewertung
- III. Missbräuchliche Lizenzverweigerung
- 1. Grundlagen
- 2. Stand der Rechtsprechung nach dem Microsoft-Urteil
- a) Unerlässlichkeit des verweigerten immateriellen Inputs
- aa) Grundlagen
- bb) Microsoft-Entscheidung
- (a) Vorausgesetzter Interoperabilitätsgrad
- (b) Unerlässlichkeit der Interoperabilitätsinformationen
- cc) Resümee
- b) Ausschaltung des wirksamen Wettbewerbs
- aa) Grundlagen
- bb) Microsoft-Entscheidung
- (a) Marktabgrenzung
- (aa) Nachfragesubstituierbarkeit
- (bb) Angebotssubstituierbarkeit
- (b) Berechnung der Marktanteile
- (c) Auslegungsmaßstab für den Ausschluss des Wettbewerbs
- (d) Analyse der Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation
- cc) Resümee
- c) Einschränkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher
- aa) Grundlagen
- bb) Microsoft-Entscheidung
- (a) Auslegung der neuen Produkt-Regel durch das EuG
- (b) Anwendung der neuen Produkt-Regel durch die Kommission
- cc) Resümee
- d) Keine objektive Rechtfertigung
- aa) Allgemeines
- bb) Microsoft-Entscheidung
- cc) Resümee
- 3. Rezeption der Zwangslizenzkriterien in der Literatur und Bewertung
- C. Ergebnis
- § 3 Rechtsfolge
- A. Die Zwangslizenz als Abstellungsmaßnahme
- B. Zwangslizenzbedingungen im Microsoft-Fall
- C. Angemessene Lizenzgebühren: Das Urteil Microsoft (II)
- I. Preisfindungsgrundsätze für angemessene Lizenzbedingungen
- 1. Eigene Innovationsleistung
- 2. Innovativer Charakter der lizenzierten Technologie
- 3. Marktwert der Technologien unter Ausschluss des strategischen Wertes
- 4. Bewertung
- II. Rechtliche Würdigung durch das EuG
- 1. Unbestimmtheit der Preisfindungsgrundsätze der No-Patent-Vereinbarung
- a) Unbestimmte Rechtsbegriffe in Abstellungsverfügungen
- b) Selbsteinschätzung in Bezug auf die Herstellung wirksamen Wettbewerbs
- 2. Angemessenheit der Lizenzgebühren der No-Patent-Vereinbarung
- a) Strategischer Wert der geschützten Technologie
- b) Innovativer Charakter als zentraler Anknüpfungspunkt
- D. Ergebnis
- § 4 Zusammenfassung
- 4. Kapitel: Zum Verhältnis von Recht und Ökonomik bei Art. 102 AEUV
- § 1 Wettbewerbstheoretische Analyse
- A. Schutz der Wahlfreiheit der Verbraucher
- B. Ökonomische Beweisführung
- C. Schlussfolgerung
- § 2 Analyse im Lichte der Verfügungsrechtelehre
- A. Aufweichung der property rule zur liability rule
- B. Widerspruch zum Internalisierungsgedanken?
- C. Verhältnis zwischen Innovationshöhe und Marktbedeutung
- D. Kritikpunkt: Verhandlungsasymmetrien bei der Kompensation
- E. Schlussfolgerung
- § 3 Analyse möglicher Entscheidungsfehler
- § 4 Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsprinzip
- A. Grundrechtsbindung der Kommission als Wettbewerbsbehörde
- B. Verhältnismäßigkeitsprüfung
- I. Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Fällen Magill und ITP
- II. Verhältnismäßigkeit in den Microsoft-Urteilen
- III. Vergleich zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei den Grundfreiheiten
- C. Schlussfolgerung
- § 5 Gesamtschau
- Schlussbetrachtung
- Literaturverzeichnis
Nicht genannte Abkürzungen ergeben sich aus Kirchner/Hildebert, Abkürzungverzeichnis der Rechtssprache, 7. Aufl. 2013.
In den Fußnoten genannte Dokumente und Fundstellen aus dem Internet wurden letztmalig am 20. November 2013 abgerufen. Die inhaltlichen Ausführungen befinden sich auf dem Stand von Ende Juli 2013 und gehen nur vereinzelt über diesen hinaus. ← 23 | 24 →
„An effects-based analysis will not always require technical economic reasoning and evidence. Econometrics, for example, are (sic!) a useful servant, but a terrible master.”1
Die Europäische Kommission2 hat sich seit nunmehr 15 Jahren einer stärker ökonomisch geprägten Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln verschrieben.3 Zusammengefasst wird diese vermeintliche Neuausrichtung als „more economic approach“ bezeichnet, welcher seit seiner Einführung die Meinungen in Politik und Wissenschaft gleichermaßen spaltet. Die Positionen lassen sich jedoch keinesfalls schematisch in die Lager „Recht“ und „Ökonomik“ einteilen und in vielerlei Hinsicht herrscht bisweilen ein hohes Maß an Ungewissheit darüber, was für Veränderungen mit dem more economic approach tatsächlich einhergehen.4
In Bezug auf den für die vorliegende Arbeit relevanten Behinderungsmissbrauch5 im Sinne des Art. 102 AEUV rückte die Kommission (neben der ← 25 | 26 → Steigerung der Verwaltungseffizienz durch zeitnahe Verfahrensbeendigungen6) die Auswirkungsanalyse in den Vordergrund. Die Reformbemühungen mündeten im Erlass der Durchsetzungsprioritäten (2009)7, in welchen mutmaßlich missbräuchliche Verhaltensweisen ökonomisch analysiert und rechtlich in verschiedene Fallgruppen (sog. theories of harm) eingebettet wurden.8 Wenn die Kriterien einer Fallgruppe erfüllt sind, entfaltet dies allerdings lediglich die Vermutung, dass die konkret in Augenschein genommene Verhaltensweise missbräuchlich sein könnte. Die Kommission muss aus diesem Grund ihre Entscheidungen rechtlich und ökonomisch fundiert begründen und auch die von den betroffenen Unternehmen vorgetragenen Argumente sorgfältig prüfen und gegebenenfalls widerlegen.9 Ein stärkerer Einzelfallbezug ist die Folge, was die Rolle der ökonomischen Sachverhaltsanalyse stärkt. Hierdurch erweitert sich nicht nur der Argumentationsradius der Kommission, sondern auch der der betroffenen Unternehmen.
Wie das eingangs angeführte Zitat der ehemaligen Wettbewerbskommissarin Kroes nahelegt, soll es allerdings bei der etablierten Rollenverteilung an der Schnittstelle von Recht und Ökonomik bleiben. Der Ökonomik wird lediglich ein dienender Beitrag zur rechtlichen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zugestanden. Im Einzelfall kann die Trennlinie jedoch häufig nicht scharf gezogen ← 26 | 27 → werden und es ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob sich der Diener nicht doch im Gewand des Meisters befindet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob rechtliche und ökonomische Implikationen nicht im Einklang miteinander oder zumindest komplementär umgesetzt werden können.
Die vorliegende Arbeit widmet sich vor diesem Hintergrund der Darstellung und Bewertung der Zwangslizenzierung von Immaterialgüterrechten gemäß Art. 102 AEUV, insbesondere anhand der Entscheidungen Microsoft10 und Microsoft (II)11. Die Kommission zwingt in solchen Fällen marktbeherrschende Unternehmen dazu, ihren Wettbewerbern Immaterialgüter (z. B. Patente) zur Nutzung bereitzustellen und zu angemessenen Bedingungen zu lizenzieren, sofern die verweigerte Lizenzierung missbräuchlich ist. Der Missbrauchstatbestand ist in solchen Fällen erfüllt, wenn:
(1) Das verweigerte Immaterialgut unerlässlich für die Teilnahme am Wettbewerb ist,
(2) die Ausschaltung wirksamen Wettbewerbs auf einem nachgelagerten Produktmarkt droht,
(3) die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt wird und
(4) keine objektive Rechtfertigung für die Lizenzverweigerung besteht.
In der Microsoft-Entscheidung verweigerte Microsoft die Offenlegung und Lizenzierung immaterialgüterrechtlich geschützter Schnittstellenprotokolle. Ohne diese ist die Entwicklung von Software, die reibungslos mit dem vorherrschenden Betriebssystem Microsoft Windows für Client PCs funktioniert, nahezu unmöglich. Die Wettbewerber von Microsoft drohten ohne die Schnittstelleninformationen vom Markt für komplementäre Software (im konkreten Fall dem Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver) gedrängt zu werden.
Dieser Sachverhalt mag auf den ersten Blick speziell wirken und gegen allgemeine Rückschlüsse auf das Verhältnis von Recht und Ökonomik im Rahmen des Art. 102 AEUV sprechen. Die Kommission berief sich allerdings bei Einführung des more economic approach im Bereich des Behinderungsmissbrauchs gemäß Art. 102 AEUV explizit auf drei Leitentscheidungen: Telefonica, Wanadoo und Microsoft.12 Ähnlich in ihrer Bedeutung ist die Entscheidung Microsoft (II), ← 27 | 28 → dem Folgeverfahren der Microsoft-Entscheidung, in welchem die Einhaltung der Abstellungsverfügung gerichtlich überprüft wurde. In der Sache ging es darum, wann Lizenzgebühren angemessen sind und nicht gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die Verfahren gegen Microsoft werden regelmäßig von der Kommission hervorgehoben, wenn sie ihre wettbewerbspolitische Linie in der Öffentlichkeit darstellt und rechtfertigt.13
Aus praktischer Sicht ist die Relevanz der Auseinandersetzung zwischen Microsoft und der Kommission ebenfalls ungebrochen. Die Zwangslizenzierung der patent- und urheberrechtlich geschützten Schnittstellenprotokolle sollte sicherstellen, dass Microsoft seine Wettbewerber im Bereich komplementärer Software nicht daran hindert, wirksam am Wettbewerb teilzunehmen. Allgemein gewährleisten Schnittstellenprotokolle Interoperabilität zwischen verschiedenen Programmen und sie sind auf allen Märkten mit Softwarebezug von zentraler Bedeutung. Technische Geräte verschmelzen in ihren Funktionen immer stärker zu Alleskönnern und die Interoperabilität der Soft- und Hardwareprodukte entscheidet darüber, ob ein Anbieter wirksam am Wettbewerb teilnehmen kann.14 Ein Paradebeispiel sind Smartphones, welche nicht nur als Mobiltelefon benutzt werden können, sondern zugleich Internetzugang, MP3-Player, Foto- und Videokamera sowie Navigationsgerät sind und noch unzählige weitere Funktionen in sich vereinen. Diese Entwicklungen führten zu einer vertikalen technischen Integration von zuvor nebeneinanderliegenden Märkten. Umso härter ist der auf diesem zusammengewachsenen Markt ausgetragene Konkurrenzkampf. Die Marktzutrittsbarrieren (zumindest für potenzielle Wettbewerber, die keinen unmittelbaren Bezug zu IT-Märkten haben) sind hier besonders hoch, weil das Know-how der etablierten Unternehmen nur schwer aufgeholt werden kann. Durch die technische Standardisierung15 entstanden zudem weitere problematische ← 28 | 29 → Konstellationen, wie etwa der Patenthinterhalt16. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob ein solcher überhaupt als Marktmachtmissbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV zu qualifizieren ist.
Eine weitere Entwicklung unter dem Schlagwort „Patentkrieg“ bezeichnet die Tatsache, dass große Technologiekonzerne sich in verschiedenen Ländern gegenseitig mit patentrechtlichen Unterlassungsklagen überziehen, um den Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu verhindern.17 In jüngerer Zeit leitete die Kommission in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren gegen Samsung 18 ← 29 | 30 → und Motorola19 ein und übermittelte Beschwerdepunkte wegen eines möglichen Marktmachtmissbrauchs im Hinblick auf gegen Apple gerichtete patentrechtliche Unterlassungsverfügungen.
Die Aufhebung der Ausschließlichkeitswirkung von Patenten und anderen Schutzrechten durch die Zwangslizenzierung richtet sich gegen solche Verhaltensweisen und steht bei diesen Missbrauchsvorwürfen im Sinne des Art. 102 AEUV im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe der Lizenzgebühren entscheidend. Sind sie zu hoch, droht der Ausschluss der Lizenznehmer vom Wettbewerb. Sind sie zu niedrig, schädigt dies Innovationsanreize. Die bereits angesprochene technische Standardisierung verschärft diese Problematik. Für diese Sachverhaltskonstellationen sind die Fälle Microsoft und Microsoft (II) auf Unionsebene die wesentlichen Präzedenzfälle. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäbe sowie der zu erwartende gerichtliche Rechtsschutz beeinflussen erheblich das unternehmerische Kalkül bei der Forschung und Entwicklung im Technikbereich und letztendlich das Vorgehen, wenn die Kommission einen Missbrauchsverdacht äußert.
In diesem Zusammenhang treten Probleme an der Schnittstelle von Recht und Ökonomik auf. Der Gerichtshof der EU räumt der Kommission weitgehende Entscheidungsspielräume in wirtschaftlichen und technischen Sachfragen ein und die Erfolgsaussichten vor Gericht gehen in Fällen des Art. 102 AEUV nahezu gegen Null. Es besteht die Gefahr, dass es aus diesem Grund in Zukunft effektiv zu keiner gerichtlichen Kontrolle von Kommissionsentscheidungen gemäß Art. 102 AEUV kommt. Die betroffenen Unternehmen neigen nämlich in jüngerer Zeit dazu, Missbrauchsvorwürfe im Einvernehmen mit der Kommission (z. B. über Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 1/200320) zu entkräften. Diese Entwicklung droht das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der EU im Sinne des Art. 19 EUV auszuhöhlen und die Missbrauchsaufsicht faktisch von der Judikative abzukoppeln. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab und die noch größeren Entscheidungsspielräume der ← 30 | 31 → Kommission bei Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 1/2003 verstärken diesen Effekt.21
Das Forschungsinteresse richtet sich vor diesem Hintergrund zunächst darauf, das Verhältnis von Recht und Ökonomik beim Marktmachtmissbrauch gemäß Art. 102 AEUV auszuleuchten und die Einzelfallanalyse in Zwangslizenzfällen im Sinne des Art. 102 AEUV hieran zu messen. In einem weiteren Schritt werden die Auswirkungen dieser Entscheidungspraxis auf die betroffenen Unternehmen ökonomisch analysiert, um mögliche Folgen für die Rechtspraxis zu prognostizieren und rechtspolitische Konflikte aufzudecken.
Die Arbeit gliedert sich zu diesem Zweck in vier Kapitel. Das erste Kapitel führt in die wesentlichen ökonomischen Grundlagen von Wettbewerb und Eigentum ein, um eine Basis für das Verständnis der maßgeblich von ökonomischen Erwägungen getragenen Entscheidungen der Kommission zu legen.
Details
- Seiten
- 339
- Erscheinungsjahr
- 2016
- ISBN (PDF)
- 9783653067811
- ISBN (MOBI)
- 9783653958898
- ISBN (ePUB)
- 9783653958904
- ISBN (Hardcover)
- 9783631674192
- DOI
- 10.3726/978-3-653-06781-1
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2016 (Mai)
- Schlagworte
- Europäische Union Wettbewerbsrecht Kartellrecht Europarecht
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 339 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG