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Erwerb von Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen durch Minderjährige

von Moritz Merkenich (Autor:in)
©2016 Dissertation XXV, 221 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch zeigt die rechtlichen Hürden bei einem Anteilserwerb durch Minderjährige auf. Gesellschaftsanteile werden von Minderjährigen aus unterschiedlichen Gründen erworben. Teilweise besteht ihr Wunsch darin, frühzeitig unternehmerisch tätig zu sein. Häufig dient der Erwerb innerfamiliären steuerlichen Zwecken. Der Autor beleuchtet, ob es für einen wirksamen Erwerb der elterlichen Zustimmung, der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Hierbei unterscheidet er nach der Art des Anteilserwerbs sowie zwischen verschiedenen Rechtsformen einer Personen- und Kapitalgesellschaft. Außerdem untersucht er die Gestaltungsrechte des Minderjährigen nach einem Anteilserwerb, insbesondere die Haftungsbeschränkung und die Kündigung eines Mitgliedschaftsrechts.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Erster Teil: Einleitung
  • A. Motive für einen Anteilserwerb durch Minderjährige
  • B. Grundlagen der Untersuchung
  • I. Erwerb von Gesellschaftsanteilen
  • II. Minderjährige und gesetzlicher Vertreter
  • III. Die Schutzvorschriften
  • C. Anlass und Gang der Untersuchung
  • I. Bedeutung für Wissenschaft und Praxis
  • II. Widerstreitende Interessen
  • III. Gliederung
  • Zweiter Teil: Erwerb durch Gründungsbeteiligung
  • A. Der Gesellschaftsvertrag
  • B. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
  • I. Kein lediglich rechtlicher Vorteil
  • 1. Grundlagen
  • 2. Personengesellschaften
  • a) GbR
  • b) OHG und KG
  • aa) Rechtlicher Nachteil
  • bb) Lediglich rechtlicher Vorteil
  • cc) Stellungnahme
  • dd) Ergebnis
  • c) Stille Gesellschaft
  • aa) Grundlagen
  • bb) Rechtlicher Nachteil
  • cc) Differenzierende Betrachtungsweise
  • dd) Lediglich rechtlicher Vorteil
  • ee) Stellungnahme
  • ff) Ergebnis
  • d) Unterbeteiligung
  • 3. Kapitalgesellschaften
  • a) GmbH
  • aa) Die vertretenen Ansichten
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Ergebnis
  • b) AG
  • 4. Ergebnis
  • II. Verbot des Selbstkontrahierens
  • 1. Grundlagen
  • a) Aufgaben des § 181 BGB
  • b) Anwendungsbereich
  • c) Zuständigkeit
  • 2. Beteiligung nur eines Elternteils
  • a) Gemeinschaftliche Vertretung
  • b) Alleinige Vertretung
  • 3. Beteiligung mehrerer Kinder: Mehrfachvertretung
  • a) Die vertretenen Ansichten
  • b) Stellungnahme
  • 4. Besonderheiten bei der stillen Gesellschaft
  • a) Zwei- oder mehrgliedrige stille Gesellschaft
  • b) Stellungnahme
  • 5. Ergebnis
  • III. Gerichtliche Genehmigung
  • 1. Grundlagen
  • 2. § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB
  • a) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
  • aa) Ausgangspunkt
  • bb) Abgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung
  • cc) Abgrenzung nach dem Schutzzweck
  • dd) Stellungnahme
  • b) Kommanditgesellschaft
  • aa) Ausgangspunkt
  • bb) Betreibereigenschaft des Kommanditisten
  • cc) „Unentgeltlicher“ Gesellschaftsvertrag
  • dd) Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft
  • ee) Stellungnahme
  • c) Stille Gesellschaft
  • aa) Formale Betrachtungsweise
  • bb) Differenzierende Betrachtungsweise
  • cc) Teleologische Betrachtungsweise
  • dd) Stellungnahme
  • d) Unterbeteiligung
  • e) Kapitalgesellschaften
  • aa) Ausgangspunkt
  • bb) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
  • (1) Formale Betrachtungsweise
  • (2) Wirtschaftliche Betrachtungsweise
  • (3) Stellungnahme
  • cc) Einpersonengesellschaft
  • 3. § 1822 Nr. 10 BGB
  • a) Grundlagen
  • b) Personengesellschaften
  • c) Kapitalgesellschaften
  • aa) GmbH
  • (1) Anwendbarkeit
  • (2) Differenzierende Betrachtungsweise
  • (3) Keine Anwendbarkeit
  • (4) Stellungnahme
  • bb) AG
  • cc) Einpersonengesellschaft
  • 4. Ergebnis
  • Dritter Teil: Erwerb durch Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  • A. Aufnahme
  • I. Grundlagen
  • II. Kein lediglich rechtlicher Vorteil
  • 1. Personengesellschaften
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • 3. Ergebnis
  • III. Verbot des Selbstkontrahierens
  • 1. GmbH
  • a) Vertretung durch Geschäftsführer
  • b) Vertretung durch Gesellschafterversammlung
  • c) Stellungnahme
  • 2. AG
  • 3. Ergebnis
  • IV. Gerichtliche Genehmigung
  • 1. § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB
  • 2. § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB
  • 3. § 1822 Nr. 10 BGB
  • 4. Ergebnis
  • B. Übertragung
  • I. Grundlagen
  • 1. Trennungsprinzip beim Erwerb
  • 2. Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
  • II. Kein lediglich rechtlicher Vorteil
  • 1. Personengesellschaften
  • a) Kommanditist
  • b) Innengesellschaften
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • a) GmbH
  • b) AG
  • 3. Ergebnis
  • III. Verbot des Selbstkontrahierens
  • 1. Grundlagen
  • 2. Mehrfachvertretung
  • a) Die vertretenen Ansichten
  • b) Stellungnahme
  • 3 Zustimmung von Mitgesellschaftern
  • IV. Gerichtliche Genehmigung
  • 1. § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB
  • a) Personengesellschaften
  • aa) Erwerb eines Erwerbsgeschäfts
  • bb) Unentgeltliche Übertragung
  • (1) Persönliche Haftung als Gegenleistung
  • (2) Analoge Anwendung
  • (3) Stellungnahme
  • cc) Ergebnis
  • b) Kapitalgesellschaften
  • aa) GmbH
  • (1) Formale Betrachtungsweise
  • (2) Wirtschaftliche Betrachtungsweise
  • (3) Stellungnahme
  • bb) AG
  • 2. § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB
  • a) Personengesellschaften
  • aa) Genehmigungspflicht
  • (1) Mitwirkung der Gesellschafter als Gesellschaftsvertrag
  • (2) Analogie
  • (3) Beginn der Erwerbstätigkeit
  • bb) Genehmigungsfreiheit
  • (1) Mitwirkung der Gesellschafter kein Gesellschaftsvertrag
  • (2) Keine Analogie
  • (3) Normzweck
  • cc) Differenzierende Betrachtungsweise
  • dd) Stellungnahme
  • (1) Wortlaut
  • (2) Entstehungsgeschichte
  • (3) Systematik
  • (4) Zweck
  • (5) Verhältnis
  • ee) Ergebnis
  • b) Kapitalgesellschaften
  • 3. § 1822 Nr. 10 BGB
  • a) Personengesellschaften
  • b) Kapitalgesellschaften
  • 4. § 1811 BGB
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Ansichten in der Literatur
  • c) Stellungnahme
  • 5. Sonstige Tatbestände
  • 6. Ergebnis
  • C. Anteilserwerb von Todes wegen
  • I. Grundlagen
  • II. Gesetzliche Regelung
  • III. Privatautonome Regelungen
  • 1. Fortsetzungsklausel
  • 2. Erbrechtliche Nachfolgeklausel
  • 3. Erbrechtliche Eintrittsklausel
  • 4. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
  • IV. Minderjährige als Vermächtnisnehmer
  • 1. Ausgangslage
  • 2. § 1822 Nr. 3 BGB
  • a) Anwendbarkeit der Genehmigungstatbestände
  • b) Keine Anwendbarkeit der Genehmigungstatbestände
  • c) Stellungnahme
  • 3. § 1822 Nr. 10 BGB
  • V. Mehrere Erben
  • 1. Fortführung eines Handelsgeschäfts
  • 2. Fortführung einer Gesellschaft
  • VI. Ergebnis
  • Vierter Teil: Der erworbene Gesellschaftsanteil
  • A. Rechtsfolgen eines fehlerhaften Erwerbs
  • I. Beendigung des Schwebezustandes
  • 1. Gesetzlicher Vertreter und Familiengericht
  • 2. Mitgesellschafter
  • 3. Minderjähriger
  • 4. Sonderfall: Kapitalgesellschaft
  • II. Die fehlerhafte Gesellschaft
  • 1. Tatbestand
  • 2. Grundsatz: Nicht zulasten des Minderjährigen
  • 3. Ausnahme: Vorteile für den Minderjährigen
  • a) Hinkender Gesellschafter
  • b) Nichtgesellschafter
  • c) Minderjähriger Gesellschafter
  • d) Stellungnahme
  • III. Ergebnis
  • B. Handlungsinstrumente des Minderjährigen
  • I. Haftungsbeschränkung
  • 1. Erbrechtliche Haftungsbeschränkung
  • 2. Minderjährigenhaftungsbeschränkung
  • a) Entstehung
  • b) Tatbestand
  • aa) Allgemeines
  • bb) Haftung des Minderjährigen
  • cc) Publizität des Handelsregisters
  • (1) Problempunkt
  • (2) Die vertretenen Ansichten
  • (3) Stellungnahme
  • dd) Genehmigte Rechtsgeschäfte
  • (1) Die vertretenen Ansichten
  • (2) Stellungnahme
  • II. Kündigung der Mitgliedschaft
  • 1. Kündigungsrecht und Kündigungsfolgen
  • a) GbR
  • b) OHG und KG
  • aa) Außerordentliches Kündigungsrecht
  • bb) Kein außerordentliches Kündigungsrecht
  • cc) Sonderfall: Kommanditist
  • dd) Stellungnahme
  • c) Innengesellschaft
  • d) Kapitalgesellschaft
  • 2. Vertretung
  • 3. Gerichtliche Genehmigung
  • a) § 1822 Nr. 3 Alt. 1 BGB
  • aa) Die vertretenen Ansichten
  • bb) Stellungnahme
  • b) § 1823 BGB
  • 4. Ergebnis
  • III. Erbschaftsausschlagung
  • 1. Verbot des Selbstkontrahierens
  • a) Keine Anwendbarkeit
  • b) Anwendbarkeit
  • c) Stellungnahme
  • 2. Gerichtliche Genehmigung
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Ausnahme
  • c) Rückausnahmen
  • 3. Ergebnis
  • IV. Wahlrecht
  • 1. Grundlagen
  • 2. Vertretung
  • 3. Gerichtliche Genehmigung
  • 4. Ergebnis
  • V. Verhältnis der Gestaltungsinstrumente
  • 1. Erwerb durch Rechtsgeschäft
  • 2. Erwerb von Todes wegen
  • Fünfter Teil: Genehmigungsverfahren
  • A. Prüfungsmaßstab des Gerichts
  • I. Bedeutung
  • II. Ermessensentscheidung
  • III. Unbestimmter Rechtsbegriff
  • 1. Vollumfängliche Überprüfbarkeit
  • 2. Beurteilungsspielraum
  • IV. Stellungnahme
  • B. Genehmigungsfähigkeit
  • I. Grundlagen
  • II. Gesamtschau
  • 1. Allgemeines
  • 2. Persönliche Haftung
  • 3. Nachschusspflicht
  • 4. Vertragsdauer und Mitwirkungsrechte
  • 5. Stellungnahme
  • III. Materielle Wirksamkeit
  • C. Rechtsmittel
  • I. Statthaftigkeit
  • II. Beschwerdeberechtigung
  • 1. Vertragspartner
  • 2. Gesetzliche Vertreter
  • Sechster Teil: Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

← xxii | xxiii →Abkürzungsverzeichnis

a. A.

andere(r) Auffassung

Abs.

Absatz

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

AcP

Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)

a. F.

alter Fassung

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

Bd.

Band

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BReg

Bundesregierung

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucksache

Deutscher Bundestag, Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

Co.

Compagnie

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

ders.

derselbe

dies.

dieselbe

Diss.

Dissertation

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

ESTB

Der Ertrag-Steuer-Berater

f., ff.

folgende, fortfolgende

FA

Fachanwaltshandbuch

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht

FGG

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit

FPR

Familie, Partnerschaft, Recht, Zeitschrift für die Anwaltspraxis

FS

Festschrift

← xxiii | xxiv →GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

HGB

Handelsgesetzbuch

HRefG

Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 1998

INF

Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)

InsO

Insolvenzordnung

JA

Juristische Arbeitsblätter

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

JURA

Juristische Ausbildung (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MHbeG

Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger vom 25. August 1998

MittBayNot

Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern (Zeitschrift)

MittRhNotK

Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer (Zeitschrift)

MüKo

Münchener Kommentar

MüHdb-GesR

Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift)

Nr.

Nummer

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

RG

Reichsgericht

RGRK

Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB

Rn.

Randnummer

RNotZ

Rheinische Notar-Zeitschrift

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger

S.

Seite(n)

sog.

sogenannte(r)

← xxiv | xxv →Var.

Variante

vgl.

vergleiche

WiB

Wirtschaftliche Beratung (Zeitschrift)

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung← xxv | xxvi →

← xxvi | 1 →Erster Teil: Einleitung

A.Motive für einen Anteilserwerb durch Minderjährige

Anlass, Ursache und Motive eines Anteilserwerbs durch Minderjährige können vielfältiger Natur sein1. Wohl nur in Einzelfällen dürfte der eigene Wille des Minderjährigen, schon frühzeitig selbst unternehmerisch tätig zu werden, im Vordergrund stehen. Häufig soll der Erwerb vorrangig innerfamiliären steuerlichen Zwecken dienen2. Grundlage derartiger Gestaltungen sind regelmäßig sowohl einkommen- als auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Planungen. Mithilfe eines – durch den Fiskalgesetzgeber nicht vorgesehenen – „faktischen Familiensplittings“3 kann die auf Gewinne aus mitunternehmerischer oder kapitalmäßiger Beteiligung entfallende Einkommensteuer auf mehrere Personen verteilt werden. Durch Ausnutzen steuerlicher Freibeträge4 sowie durch Abmilderung des tariflichen Progressionssatzes ist es möglich, die Steuerlast der Familie insgesamt zu senken5. In erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht können, innerhalb gesetzlicher Freibeträge, Vermögensteile steuerfrei auf andere Familienmitglieder übertragen werden6.

Darüber hinaus kann der Anteilserwerb eines Minderjährigen durchaus auch durch außersteuerliche Motive geprägt sein. Ein solcher Grund liegt insbesondere in der vorbeugenden Sicherung unternehmerischer Existenz. Zum einen kann ein Betriebsvermögen bereits auf die nächste, zur Unternehmensfortführung noch nicht qualifizierte Generation der Familie übergehen, während die Unternehmensleitung (zunächst) in familienfremde Hände gelegt wird. Zum anderen ← 1 | 2 →vermag eine frühzeitige Beteiligung das Interesse der Nachfolgegeneration für das Unternehmen zu wecken und Kinder zumindest kapitalmäßig zu binden7.

B.Grundlagen der Untersuchung

I.Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Ein Minderjähriger kann auf verschiedene Art und Weise Mitglied8 einer Gesellschaft werden. Er kann bereits an der Gründung beteiligt sein9. Seine Gesellschafterstellung kann der Minderjährige auch aufgrund Eintritts in eine bestehende Gesellschaft erlangen. Dieser Eintritt kann durch Bildung eines neuen (originärer Erwerb) oder durch die Übertragung eines bereits bestehenden Gesellschaftsanteils (derivativer Erwerb) erfolgen10. Neben dem rechtsgeschäftlichen Eintritt kann der Minderjährige auch von Todes wegen in eine Gesellschaft einrücken11. Darüber hinaus ist zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zu differenzieren.

Auch die verschiedenen Gesellschafts- und Rechtsformen sind zu berücksichtigen. Bei den Personengesellschaften wird zwischen Außen- und Innengesellschaften unterschieden. Kann die Gesellschaft nach außen als Rechtsträger in Erscheinung treten, so ist sie Außengesellschaft12. Die Innengesellschaft verfügt in der Regel über keine besondere, die schuldrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter überlagernde Organisation13. Außengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sofern sie am Rechtsverkehr teilnimmt14, und die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)15. Innengesellschaften sind die stille Gesellschaft und die Unterbeteiligung16. ← 2 | 3 →Bei den Kapitalgesellschaften wird der Schwerpunkt der Untersuchung auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gelegt. Besonderheiten bei der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG) werden ergänzend behandelt.

II.Minderjährige und gesetzlicher Vertreter

Die Minderjährigkeit endet mit der Volljährigkeit17. Die Volljährigkeit tritt nach § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft wäre unwirksam. Der Begriff des Minderjährigen ist nach dem Wortlaut des § 107 BGB für den beschränkt Geschäftsfähigen reserviert18. Dieser hat das siebente Lebensjahr bereits vollendet (§ 106 BGB).

Schließt ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einen Vertrag ab, ist dieser Vertrag zunächst „schwebend unwirksam“ (§ 108 Abs. 1 BGB)19. Dies gilt nicht, wenn der Minderjährige durch die Willenserklärung einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB)20 oder wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter überlassen worden sind (§ 110 BGB)21.

In anderen als den in §§ 107, 110 BGB genannten Fällen hängt die Wirksamkeit des ohne Einwilligung geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab22. Gesetzliche Vertreter sind grundsätzlich die Eltern gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausnahmsweise kann der Minderjährige auch durch ein Elternteil allein vertreten werden (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB), soweit dieser Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen wurde. Ein Minderjähriger, der nicht durch seine Eltern vertreten werden kann, wird durch einen Vormund vertreten (§§ 1773, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB)23.

← 3 | 4 →III.Die Schutzvorschriften

Die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einigung – sei es im Rahmen einer Gründungsbeteiligung oder durch rechtsgeschäftlichen Eintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft – kann an rechtshindernden Einwendungen scheitern. §§ 104 ff. BGB bestimmen die Grundlagen und Rechtsfolgen der Geschäftsfähig- und Geschäftsunfähigkeit. Mit diesen Regelungen verfolgt der Gesetzgeber mehrere Ziele. Dazu zählen das Erzielen von Rechtssicherheit, das allmähliche Heranführen des Kindes an die volle Geschäftsfähigkeit (Erziehungsfunktion) und auch der Schutz der Geschäftsgegner nicht voll Geschäftsfähiger24. Im Vordergrund steht jedoch der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen vor Gefahren, die einem Handeln im rechtsgeschäftlichen Verkehr immanent sind25. Dieser Schutz wird durch die legislative Vorstellung geprägt, dass ein Minderjähriger noch nicht zur eigenverantwortlichen Willensbildung in der Lage ist und auch noch nicht die Fähigkeit besitzt, ausreichend für seine eigene Person zu sorgen26.

Ferner sieht das Gesetz Beschränkungen der Vertretungsmacht vor. Gibt der gesetzliche Vertreter sowohl für sich persönlich als auch zugleich für den Minderjährigen eine Willenserklärung ab oder erteilt er für diesen seine Zustimmung, führt ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB zur (schwebenden) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts27. In solchen Fällen bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB. Die Unwirksamkeit eines Erwerbs kann sich auch aus einer fehlenden Genehmigung durch das Familiengericht ergeben. Die §§ 1821, 1822 BGB enthalten einen umfangreichen Katalog genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte. Es handelt sich um solche, die vom Gesetz als tendenziell riskant angesehen und daher nicht der alleinigen Verantwortung des gesetzlichen Vertreters überlassen werden28. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters oder des Vormunds wird insoweit unter familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt29. Ihre Existenzberechtigung finden die Genehmigungstatbestände der §§ 1821, 1822 BGB in einem gegenüber §§ 104 ff. BGB erweiterten Schutzzweck. Geschützt werden soll der Minderjährige nicht vor eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln, sondern vor fremder – ihm wirtschaftlich womöglich zum Nachteil ← 4 | 5 →gereichender – „Bevormundung“30. Diese Schutzvorschriften sind hinsichtlich der verschiedenen Erwerbstatbestände31 zu untersuchen.

C.Anlass und Gang der Untersuchung

I.Bedeutung für Wissenschaft und Praxis

Schwerpunkt der Untersuchung wird die Beteiligung Minderjähriger an einer Kommanditgesellschaft (KG) sein. Die Bedeutung der KG hat sich in der familienunternehmerischen Praxis in den letzten Jahren vergrößert32. Das liegt zum einen an der gewandelten Rechtsprechung des BGH33 zur persönlichen Haftung bei der GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten, zum anderen an dem durch die Handelsrechtsreform 199834 geschaffenen Recht, auch nichtgewerbliche, vermögensverwaltende Gesellschaften als Personenhandelsgesellschaft zu kreieren (§ 105 Abs. 2 HGB). Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten ist die KG in idealer Weise zur Beteiligung Minderjähriger geeignet35. Unternehmerisch tätige Personen sind in der Regel Komplementäre, also unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter. Ein Minderjähriger ist typischerweise Kommanditist. Von der Vertretung und der Geschäftsführung der Gesellschaft ist er ausgeschlossen (§§ 164, 170 HGB). Seine Haftung beschränkt sich auf seine Hafteinlage (§§ 171 ff. HGB). Sie ist ausgeschlossen, soweit die ← 5 | 6 →Einlage36 geleistet ist (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) und auch nicht zurückbezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB)37.

Ob ein Minderjähriger bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen vertreten werden muss und der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers oder der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf, bestimmt sich nach verschiedenen gesetzlichen Tatbeständen. Die Lebenssachverhalte sind mannigfaltig. Dies gilt auch für das juristische Meinungsspektrum. Die Breite literarische Darstellung ist nicht zuletzt einem Mangel an höchstrichterlicher Rechtsprechung geschuldet. Die Beteiligung Minderjähriger an Gesellschaften, die eine Haftungsbeschränkung ihrer Gesellschafter vorsehen – insbesondere KG und GmbH –, wirft manche Probleme auf. Die mangelnde Haftung könnte entscheidendes Argument für die Annahme einer rechtlichen Vorteilhaftigkeit (§ 107 BGB) eines Rechtsgeschäfts sein, das einen Anteilserwerb zum Inhalte hat. Entsprechendes gilt für das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1822 BGB).

Nicht selten wird versucht, das Genehmigungsproblem mit der Empfehlung zu lösen, in Zweifelsfällen vorsichtshalber eine, wenn auch überflüssige, Genehmigung einzuholen. Dies sei schließlich unschädlich38. Dabei wird aber verkannt, dass eine Entscheidung des Familiengerichts für die Beteiligten nicht nur zeit- und geldraubend sein kann. Sie kann auch von der elterlichen Vorstellung, welche vermögensrechtlichen Maßnahmen für das Wohl ihres Kindes angemessen sind, durchaus abweichen. Dann werden die Eltern gegen ihren Willen in ihrem eigenen Vertretungsrecht beschränkt. Insofern bedarf es schon einer sorgfältigen Prüfung, bei welchen Sachverhalten eine Genehmigung erforderlich ist.

Andere Auffassungen verweisen auf die Möglichkeit der Einholung eines sog. Negativattests39. Damit attestiert das Familiengericht die Entbehrlichkeit einer Genehmigung. Allerdings entfaltet diese Bescheinigung keine Bindungswirkung. Eine Genehmigung kann sie nicht ersetzen. Nach allgemeiner Auffassung ← 6 | 7 →kommt ihr keine materielle Rechtskraft zu40. Ein Negativattest macht das Prüfungserfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht obsolet. Es besteht vielmehr das Wagnis, dass ein anderes, zu einem späteren Zeitpunkt mit der Sache befasstes Gericht eine Genehmigung als notwendig erachtet. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig für Rechtsklarheit zu sorgen.

Details

Seiten
XXV, 221
Erscheinungsjahr
2016
ISBN (PDF)
9783653061918
ISBN (MOBI)
9783653953800
ISBN (ePUB)
9783653953817
ISBN (Paperback)
9783631670248
DOI
10.3726/978-3-653-06191-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Oktober)
Schlagworte
Gesellschaftsrecht Familiengerichtliche Genehmigung Minderjährigenhaftungsbeschränkung Ergänzungspfleger
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXV, 221 S.

Biographische Angaben

Moritz Merkenich (Autor:in)

Moritz Merkenich studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau, Lausanne (Schweiz) und München. Er absolvierte einen LL.M. an der Universität Stellenbosch (Südafrika). Im Rahmen seines Referendariats am Hanseatischen OLG Hamburg leistete er eine Station bei der Kammer für Handelssachen ab.

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Titel: Erwerb von Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen durch Minderjährige