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Wirkungsschwächen der Schenkung in Spanien und Deutschland

von Christian Schönwandt (Autor:in)
©2015 Dissertation 366 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor befasst sich mit dem interessanten rechtlichen Tatbestand der Schenkung und vergleicht deren Wirkungsschwächen in Deutschland und Spanien. Zu seinem Leidwesen muss der Beschenkte oft feststellen, dass dem Sprichwort Geben ist seliger als Nehmen im konkreten Fall nicht gefolgt wird. Verschiedene Parteien können die geschenkten Güter vom Beschenkten herausverlangen. Warum gilt daher für den Beschenkten oft der Grundsatz Wie gewonnen so zerronnen? Der Autor zeigt auf, dass der Bestandsschutz der Schenkung gering ist. Zwar ist die Schenkung nicht grundsätzlich frei widerruflich, aber Erben, Familie, Gläubiger des Schenkers, der Schenker selber oder der Staat können Ansprüche gegen den Beschenkten haben.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Überblick über die Kodifikationen des spanischen Zivilrechts
  • I. Unterschiedliches Zivilrecht
  • II. Kollision der spanischen Zivilrechtsordnungen
  • B. Schenkung
  • I. Eigenheiten der Schenkung
  • 1. Definition der Schenkung
  • a) Spanien
  • b) Deutschland
  • 2. Überblick zur gesetzlichen Konzeption der Schenkung
  • a) Gemeinspanisches Recht
  • b) Aragonien
  • c) Baskenland
  • d) Galizien
  • e) Navarra
  • f) Katalonien
  • g) Balearen
  • h) Deutschland
  • 3. Rechtsnatur der Schenkung
  • a) Spanien
  • b) Deutschland
  • 4. Historischer Hintergrund
  • II. Anwendbare Regelungen
  • 1. Annahme der Schenkung
  • a) Gemeinspanisches Recht
  • b) Navarra
  • c) Katalonien
  • d) Deutschland
  • 2. Geschäftsfähigkeit
  • a) Schenker
  • aa) Gemeinspanisches Recht
  • bb) Katalonien
  • cc) Deutschland
  • b) Beschenkter
  • aa) Spanien
  • bb) Deutschland
  • 3. Form
  • a) Spanien
  • b) Deutschland
  • 4. Objekt der Schenkung
  • a) Gemeinspanisches Recht
  • b) Katalonien
  • c) Deutschland
  • III. Wirkungsschwächen der Schenkung
  • 1. Grenzen des Umfangs der Schenkung
  • a) Grundlagen
  • aa) Spanien
  • bb) Deutschland
  • b) Gegenwärtige Güter
  • aa) Spanien
  • (1) Umfang der Schenkung
  • (2) Zweck der Norm
  • (3) Bemessung der Verhältnisse des Schenkers
  • (4) Rechtsfolgen
  • bb) Deutschland
  • c) Zukünftige Güter
  • aa) Spanien
  • (1) Gesetzliche Bestimmung
  • (2) Umfang des Verbots
  • (3) Fremde Sachen
  • (4) Rechtsfolgen
  • bb) Deutschland
  • d) Schutz der Noterbrechte
  • aa) Gesetzliche Bestimmung
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • bb) Zweck der Norm
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • cc) Noterben bzw. Pflichtteilsberechtigte
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Balearen
  • (4) Katalonien
  • (5) Galizien
  • (6) Navarra
  • (7) Baskenland
  • (8) Deutschland
  • dd) Inhalt des Anspruchs
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • ee) Rechtsfolgen
  • (1) Herabsetzung
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (2) Umfang der Herabsetzung
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (3) Bestimmung des Wertes
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (4) Art der Reduzierung
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (5) Früchte
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (6) Rechtsfolgen bei besonderen Fallkonstellationen
  • (a) Scheingeschäft Kauf
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (b) Schenkung beziehungsweise mejora gegenüber Noterbteilsberechtigten
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Katalonien
  • (cc) Deutschland
  • (c) Verhältnis zu Testamenten
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Aragonien
  • (cc) Katalonien
  • (dd) Deutschland
  • (d) Mehrere erfolgte Schenkungen
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (e) Geschenktes Grundstück
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (f) Insolvenz des Beschenkten
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (g) Weitergabe an einen Dritten
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (h) Noterbe schlägt Erbe aus
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (i) Verzicht
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • ff) Frist
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Galizien
  • (4) Katalonien
  • (5) Deutschland
  • 2. Haftung des Beschenkten für die Schulden des Schenkers
  • a) Schenkung unter der Auflage, die Schulden zu begleichen
  • aa) Spanien
  • (1) Rechtsnatur der Schenkung
  • (2) Inhalt der Auflage
  • (3) Umfang der Schulden
  • (4) Auszugleichender Wert
  • (5) Verfahren bei mehreren Schulden
  • bb) Deutschland
  • b) Schenkungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht
  • aa) Spanien
  • (1) Haftung des Beschenkten
  • (2) Ansprüche der Gläubiger des Schenkers gegen den Beschenkten
  • (a) Mögliche Ansprüche
  • (b) acción subrogatoria im Einzelnen
  • (c) acción pauliana im Einzelnen
  • (aa) Objektive Kriterien
  • (aaa) Fälligkeit
  • (bbb) Tatsächliche Handlung
  • (ccc) Befriedigungsverlangen
  • (ddd) Entstehen eines Nachteils beim Gläubiger
  • (bb) subjektive Kriterien
  • (aaa) Consilium fraudis des Schenkers
  • (bbb) Bösgläubigkeit des Beschenkten
  • (cc) Rechtsfolgen
  • (dd) Geltendmachung der acción pauliana
  • (aaa) Form der Geltendmachung
  • (bbb) Frist
  • (ccc) Anspruchsgegner
  • bb) Deutschland
  • c) Insolvenzschutz
  • aa) Spanien
  • (1) Historische Regelung des Insolvenzschutzes
  • (2) Aktuelle Regelung des Insolvenzschutzes
  • bb) Deutschland
  • 3. Widerruf
  • a) Grundlagen
  • aa) Spanien
  • bb) Deutschland
  • b) Widerruf aus Undankbarkeit
  • aa) Grundlagen
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Navarra
  • (3) Katalonien
  • (4) Deutschland
  • bb) Sinn und Zweck der Regelung des Widerrufsrechtes
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • cc) Historischer Hintergrund
  • dd) Widerrufsgrund aufgrund vorwerfbaren Verhaltens des Beschenkten gegen schützenswerte Rechtsgüter des Schenkers
  • (1) Vorwerfbares Verhalten des Beschenkten
  • (a) Gemeinspanisches Recht: Interpretation des Begriffs “delito”
  • (b) Katalonien: gegenüber zu stellender Begriff des „sozial vorwerfbaren Verhaltens“
  • (c) Deutschland: gegenüber zu stellender Begriff der „schweren Verfehlung“
  • (2) Betroffene Person
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Deutschland
  • (3) Schützenswerte Rechtsgüter
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Deutschland
  • (4) Handlung des Beschenkten
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (5) Amnestie und Begnadigung
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • ee) Widerrufsgrund wegen der Beschuldigung des Schenkers als Täter einer Straftat
  • (1) Spanien
  • (a) Form der Beschuldigung
  • (b) Schenker als Täter einer Straftat
  • (c) Der geregelte Ausnahmefall
  • (2) Deutschland
  • ff) Widerrufsgrund wegen pflichtwidriger Weigerung des Beschenkten, dem Schenker Unterhalt zu leisten
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (a) Sinn und Zweck
  • (b) Art und Maß des Unterhalts
  • (c) Mehrere Beschenkte
  • (d) Verhältnis zur Unterhaltspflicht anderer Personen
  • (e) Recht zur Verweigerung des Unterhalts
  • (f) Verhältnis zum Schenkungsvorbehalt nach Art. 634 Cc
  • (2) Katalonien
  • (3) Deutschland
  • (a) Übersicht
  • (b) Sinn und Zweck
  • (c) Tatbestandsvoraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB
  • (d) Verhältnis zu § 519 BGB
  • (e) Art und Umfang des Anspruchs
  • (f) Verweigerung des Unterhalts
  • gg) Geltendmachung
  • (1) Frist
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Deutschland
  • (2) Verzicht
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (3) Übergang
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (4) Ausüben des Rechts gegenüber den Erben des Beschenkten
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Deutschland
  • hh) Rechtsfolgen
  • (1) Herausgabe in Natur
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (2) Wertersatz
  • (a) Spanien
  • (aa) Unentgeltliche Veräußerungen
  • (bb) Verschlechterung und Untergang der Sache
  • (b) Deutschland
  • (3) Ersatz der Aufwendungen des Beschenkten
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (4) Herausgabe der Früchte bzw. Nutzungen
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • c) Widerruf aufgrund Nachgeborenwerden und Überleben von Kindern
  • aa) Spanien
  • (1) Gesetzliche Bestimmung
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Navarra
  • (2) Geburt des Kindes
  • (3) Überleben des Kindes
  • (4) Sinn und Zweck der Regelung
  • (5) Historischer Hintergrund
  • (6) Besondere Fallkonstellationen
  • (a) Offiziell noch nicht adoptiertes Kind
  • (b) Unkenntnis von der Existenz des Kindes
  • (c) Leibesfrucht
  • (d) Nachgeborenwerden oder Überleben von Nachfahren, die keine Kinder des Schenkers sind
  • (e) Verschollenheit
  • (f) Anfechtung der Vaterschaft
  • (g) Schenkung unter Ehegatten
  • (h) Bestätigung des Schenkers
  • (7) Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 644 Cc
  • (a) Gesetzliche Bestimmung
  • (b) Herausgabe in Natur
  • (c) Wertersatz
  • (aa) Grundlagen
  • (bb) Schutz aller entgeltlichen Veräußerungen
  • (cc) Zeitpunkt der Bewertung
  • (d) Besondere Regelung zu einer mit einer Reallast belasteten Schenkung
  • (e) Schutzrichtung
  • (8) Geltendmachung des Widerrufsrechts
  • (a) Notwendigkeit der Geltendmachung
  • (b) Frist
  • (aa) Rechtsnatur der Frist
  • (bb) Fristberechnung bei mehreren Kindern
  • (cc) Fristbeginn bei nichtehelichen Kindern
  • (dd) Sonderfall: Tod des Kindes
  • (c) Übertragung des Widerrufsrechts
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Katalonien
  • (d) Verzicht auf das Widerrufsrecht
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Katalonien
  • bb) Deutschland
  • d) Widerruf der Schenkung unter Auflage
  • aa) Übersicht
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • bb) Abgrenzung zur Schenkung unter einer Bedingung
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • cc) Wert der Auflage
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • dd) Rechtsnatur der Schenkung unter Auflage
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • ee) Geltendmachung der Erfüllung der Auflage
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • ff) Sinn und Zweck der Regelung
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • gg) Ausschluss des Widerrufsrechts
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • hh) Rechtsfolgen
  • (1) Herausgabe in Natur
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (2) Wertersatz
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (3) Herausgabe der Früchte
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (4) Schadensersatzansprüche
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • ii) Geltendmachung des Widerrufsrechts
  • (1) Verzicht
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (c) Deutschland
  • (2) Übertragung des Widerrufsrechts
  • (a) Übertragung auf die Erben
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Navarra
  • (cc) Katalonien
  • (dd) Deutschland
  • (b) Übertragung auf die Gläubiger
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (3) Widerruf gegenüber den Erben des Beschenkten
  • (a) Spanien
  • (b) Deutschland
  • (4) Frist
  • (a) Zeitraum
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Katalonien
  • (cc) Deutschland
  • (b) Fristbeginn
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • (c) Rechtsnatur der Frist
  • (aa) Spanien
  • (bb) Deutschland
  • 4. Einschränkung der Gewährleistung
  • a) Gemeinspanisches Recht
  • b) Katalonien
  • c) Deutschland
  • 5. Besondere vereinbarte Arten der Schenkung unter Lebenden, die eine Wirkungsschwäche aufweisen
  • a) Schenkung unter facultad de disponer (Vorbehalt)
  • aa) Spanien
  • (1) facultad de disponer, über einige der geschenkten Güter zu verfügen
  • (2) facultad de disponer eines Betrages zu Gunsten des Schenkers
  • (3) Umfang des facultad de disponer
  • (4) Personenkreis der Begünstigten
  • (5) Erlöschen des facultad de disponer
  • bb) Deutschland
  • b) reversión (Heimfall) der Schenkung
  • aa) Spanien
  • (1) Begriff des reversión
  • (2) Normzweck
  • (3) Definition des reversión
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (4) Grenzen des reversión
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Katalonien
  • (5) Form der Heimfallklausel
  • (6) Rechtsfolgen
  • bb) Deutschland
  • 6. Beschränkung bei Schenkung von Nießbrauch und Eigentum an verschiedene Personen
  • a) Spanien
  • b) Deutschland
  • IV. Besondere Arten der Schenkung
  • 1. donación onerosa
  • a) Spanien
  • aa) Eigenheiten der Schenkung
  • (1) Gesetzliche Bestimmung
  • (2) Begriff und Struktur
  • (3) Abgrenzung zur donación modal
  • bb) Anwendbare Regelungen
  • cc) Abweichende Regelungen im Vergleich zur normalen Schenkung
  • (1) Annahme
  • (2) Geschäftsfähigkeit
  • (3) Form
  • (4) Wirkungsschwächen
  • (a) Grenzen des Umfangs der Schenkung
  • (b) Haftung des Beschenkten für die Schulden des Schenkers
  • (c) Widerruf
  • (d) Einschränkung der Gewährleistung
  • (e) Vereinbarte Wirkungsschwächen
  • b) Deutschland
  • aa) Begriff der gemischten Schenkung
  • bb) Anwendbare Regelungen
  • cc) Abweichende Regelungen der gemischten Schenkung gegenüber der normalen Schenkung
  • (1) Form
  • (2) Wirkungsschwächen
  • (a) Einrede des Notbedarfs
  • (b) Haftung des Beschenkten im Fall der Gläubigerbenachteiligung durch den Schenker
  • (c) Widerruf wegen groben Undanks
  • (d) Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers
  • (e) Rückforderungsrecht wegen Nichtvollziehung der Auflage
  • (f) Einschränkung der Gewährleistung
  • 2. Remuneratorische Schenkung
  • a) Eigenheiten der remuneratorischen Schenkung
  • aa) Gesetzliche Bestimmung
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • bb) Definition
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • cc) Abgrenzung zu anderen Arten der Schenkung
  • (1) Spanien
  • (2) Deutschland
  • b) Anwendbare Regelungen
  • aa) Spanien
  • bb) Deutschland
  • c) Abweichende Regelungen im Vergleich zur normalen Schenkung
  • aa) Spanien
  • (1) Annahme
  • (2) Geschäftsfähigkeit
  • (3) Form
  • (4) Wirkungsschwächen
  • (a) Grenzen des Umfangs der Schenkung
  • (b) Haftung des Beschenkten für die Schulden des Schenkers
  • (c) Widerruf
  • (d) Einschränkung der Gewährleistung
  • (e) Vereinbarte Wirkungsschwächen
  • bb) Deutschland
  • 3. donación por meritos
  • a) Gemeinspanisches Recht
  • b) Katalonien
  • c) Deutschland
  • 4. Schenkungen im Hinblick auf die Eheschließung
  • a) Spanien
  • aa) Eigenheiten der Schenkung
  • (1) Gesetzliche Grundlagen
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Galizien
  • (c) Navarra
  • (d) Katalonien
  • (e) Aragonien
  • (2) Definition
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Galizien
  • (c) Navarra
  • (d) Katalonien
  • (3) Sinn und Zweck der Schenkung im Hinblick auf die Eheschließung
  • (4) Historischer Hintergrund
  • bb) Anwendbare Regelungen
  • cc) Abweichende Regelungen zur normalen Schenkung
  • (1) Geschäftsfähigkeit
  • (2) Grenzen des Umfangs der Schenkung
  • (a) Gegenwärtige Güter
  • (b) Zukünftige Güter
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Galizien
  • (c) Schutz der Noterbrechte
  • (3) Wirkungslosigkeit
  • (a) Gemeinspanisches Recht
  • (b) Galizien
  • (c) Navarra
  • (d) Katalonien
  • (4) Widerruf
  • (a) Übersicht
  • (b) Allgemeine Widerrufsgründe
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Galizien
  • (cc) Navarra
  • (dd) Katalonien
  • (c) Zusätzliche Widerrufsgründe des Dritten
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (aaa) Trennung und Scheidung
  • (bbb) Nichtigkeitserklärung
  • (bb) Galizien
  • (d) Zusätzliche Widerrufsgründe des schenkenden Ehegatten
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (aaa) Zusätzlicher Fall des Widerrufs wegen Nichtigkeit der Ehe
  • (bbb) Zusätzliche Fälle des Widerrufs wegen Undankbarkeit
  • (aaaa) Verletzung ehelicher Pflichten
  • (bbbb) Verlust der elterlichen Gewalt
  • (cccc) Verweigerung des Unterhalts
  • (dddd) Trachten nach dem Leben des anderen Ehegatten
  • (eeee) Gründe der Erbunwürdigkeit
  • (bb) Galizien
  • (e) Vereinbarung weiterer Widerrufsgründe
  • (aa) Gemeinspanisches Recht
  • (bb) Galizien
  • (cc) Navarra
  • (dd) Katalonien
  • (5) Gewährleistung
  • b) Deutschland
  • aa) Grundlagen
  • bb) Ausstattung
  • cc) Rückgabe der Geschenke wegen unterbliebener Eheschließung
  • 5. Schenkung von Todes wegen
  • a) Spanien
  • aa) Eigene Art der Schenkung
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Baskenland
  • (a) Bizkaya
  • (b) Alava
  • (c) Guipuzcoa
  • (4) Navarra
  • (5) Katalonien
  • bb) Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Baskenland
  • (4) Navarra
  • (5) Katalonien
  • cc) Anwendbare Regelungen
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Baskenland
  • (a) Bizkaya
  • (b) Alava
  • (c) Guipuzcoa
  • (4) Navarra
  • (5) Katalonien
  • dd) Wirkungsschwächen
  • (1) Gemeinspanisches Recht
  • (2) Aragonien
  • (3) Baskenland
  • (a) Biskaya
  • (b) Alava
  • (c) Guipuzcoa
  • (4) Navarra
  • (5) Katalonien
  • b) Deutschland
  • aa) Eigene Art der Schenkung
  • bb) Abgrenzung der Verfügung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden
  • cc) Anwendbare Regelungen
  • dd) Wirkungsschwächen
  • 6. Universalschenkung
  • a) Balearen
  • aa) Eigenheiten der Universalschenkung
  • (1) Gesetzliche Bestimmungen
  • (2) Rechtsnatur der Universalschenkung
  • (3) Sinn und Zweck der Universalschenkung
  • (4) Historischer Hintergrund
  • bb) Anwendbare Regelungen
  • (1) Geschäftsfähigkeit
  • (2) Form
  • cc) Wirkungsschwächen
  • (1) Grenzen des Umfangs der Schenkung
  • (a) Gegenwärtige Güter
  • (b) Zukünftige Güter
  • (c) Schutz des Noterbteils
  • (2) Haftung des Beschenkten für die Schulden des Schenkers
  • (3) Widerruf
  • (4) Wirkungslosigkeit
  • (5) Kein Schutz gegen Ansprüche der Vermächtnisnehmer
  • (6) Vereinbarte Wirkungsschwächen
  • b) Gemeinspanisches Recht
  • c) Aragonien
  • d) Baskenland
  • aa) Bizkaya
  • bb) Alava
  • cc) Guipuzcoa
  • e) Navarra
  • f) Katalonien
  • g) Deutschland
  • Schlussbetrachtung
  • A. Fazit der Arbeit
  • I. Gleichartige Wirkungsschwächen beider Rechtsordnungen
  • II. Analyse der spanischen Rechtsprechung
  • III. Wirkungsschwächen der Schenkung in den Foralrechten
  • IV. Geringe Auswirkungen des Streits über die Rechtsnatur der Schenkung auf die Wirkungsschwächen
  • V. Funktionen der Wirkungsschwächen der Schenkung in Spanien
  • VI. Besonderheiten der Wirkungsschwächen der spanischen Rechtsordnung
  • VII. Ergebnisse der Wirkungsschwächen der beiden Rechtsordnungen im Einzelnen:
  • 1. Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Schenkers
  • 2. Schutzwirkung des Verbots der Schenkung zukünftiger Güter
  • 3. Schutz der Noterben bzw. der Pflichtteilsberechtigten des Schenkers
  • 4. Geringere Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen gegenüber dem entgeltlichen Erwerb
  • 5. Schutz der personellen Prägung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem
  • 6. Schutz des Schenkers bei Bedürftigkeit nach Vollzug der Schenkung
  • 7. Schutz der verwandtschaftlichen Beziehungen des Schenkers durch Widerruf wegen Nachgeborenwerden eines Kindes
  • 8. Schutz des Schenkers bei Störung der Geschäftsgrundlage durch Nichterfüllung der Auflage
  • 9. Schutz des Schenkers bei Mängeln des zugewendeten Gutes
  • VIII. Wirkungsschwächen bei den besonderen Arten der Schenkung
  • 1. Überblick
  • 2. Donación onerosa (belastende Schenkung)
  • 3. Remuneratorische (belohnende) Schenkung
  • 4. Schenkung im Hinblick auf die Schließung der Ehe
  • 5. Schenkung von Todes wegen und Universalschenkung
  • B. Lösung des Interessenkonflikts zwischen den Schenkungsbeteiligten und Dritten
  • I. Überblick
  • II. Schutz des Beschenkten
  • III. Wirkungsschwächen der (normalen) Schenkung
  • IV. Wirkungsschwächen bei den besonderen Arten der Schenkung
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

In der Apostelgeschichte des Paulus heisst es „Geben ist seliger als nehmen“1. Zu seinem Leidwesen muss der Beschenkte feststellen, dass diesem Sprichwort nicht gefolgt wird. Verschiedene Parteien können die geschenkten Güter vom Beschenkten herausverlangen. Warum gilt daher für den Beschenkten der Grundsatz „Wie gewonnen so zerronnen“? Der Bestandsschutz der Schenkung ist gering. Zwar ist die Schenkung nicht grundsätzlich frei widerruflich, aber Erben, Familie, Gläubiger des Schenkers, der Schenker selber oder der Staat können Ansprüche gegen den Beschenkten haben.

Die Arbeit soll deutlich machen, welchen Wirkungsschwächen die Schenkung in Spanien unterliegt. Dem wird gegenübergestellt, welche vergleichbaren Wirkungsschwächen die deutsche Rechtsordnung vorsieht. Es sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen herausgearbeitet werden. Auch sollen die Gründe für die bestehenden Unterschiede deutlich gemacht werden. Dabei ist die Leithypothese der Rechtsvergleichung zu berücksichtigen, dass verschiedene Rechtsordnungen gleiche Fälle grundsätzlich gleich entscheiden2. Es muss grundsätzlich ein von funktionaler Qualifikation der einzelnen Sachfragen bestimmter Ansatz treten3. Bereits die Lex Cincia der römischen Republik stufte die Schenkung als Gefahr für Familie und Gesellschaft ein und unterwarf die Schenkung strikten Einschränkungen4.

Die Arbeit soll die bestehenden Rechte und nicht bloß die Gesetze der beiden Rechtsordnungen vergleichen. Es gilt der Grundsatz von Rabel5: „Ein Gesetz ist ohne die dazugehörige Rechtsprechung nur wie ein Skelett ohne Muskeln. Und die Nerven sind die herrschenden Lehrmeinungen.“ Die Relativität des positiven Rechts ist zu berücksichtigen6. Darum werden möglichst vergleichbare Fallkonstellationen gegenübergestellt. Hier ist für Spanien zu berücksichtigen, dass – wie Schlechtriem7 zum Bereicherungsrecht ausführt – eine einheitliche Linie in der ← 25 | 26 → Rechtsprechung nicht immer leicht zu finden ist. Schlechtriem8 führt dies möglicherweise darauf zurück, dass „Entscheidungen des 1. Senats des Tribunal Supremo (des einzigen Senats für Zivilsachen) im wesentlichen von dem turnusgemäß bestimmten ponente (Berichterstatter) geprägt werden, eine Entscheidung aller Senatsmitglieder ist zwar theoretisch in Art. 96 LOPJ vorgesehen, kommt aber praktisch nicht vor.“

Dass sowohl die spanische wie die deutsche Rechtsordnung zu wesentlich gleichen Lösungen kommen, beruht grundsätzlich auf der Funktionsäquivalenz der Rechtsordnungen. Hier ist dieses Ergebnis wenig überraschend, da Spanien wie Deutschland in ihrer Wirtschaftsverfasstheit und Sozialstruktur9 vergleichbar sind. Gewisse bestehende Unterschiede beruhen auf der Unentgeltlichkeit der Schenkung. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften führen die vergleichbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dazu, dass sich die Grundregeln der unterschiedlichen Rechtsordnungen anpassen. Schenkungen werden aber nicht durch die Vorgaben des wirtschaftlichen Güteraustausches bestimmt10. Neben der Unentgeltlichkeit beruhen die teilweise noch bestehenden Unterschiede nach Schlechtriem11 in den abweichenden Gesellschaftsordnungen. Diese haben Einfluss auf die Rechtsordnung. Dies spiegelt sich besonders in dem erbrechtlichen Charakter der Schenkung wider. Häufig hat die Schenkung die Funktion, Fragen der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln.

Die Schenkung ist in verschiedenen Wissenschaften analysiert und interpretiert worden.

Der Ursprung des Wortes „schenken“ soll unmittelbar mit dem Wort Ein-„schenken“ bzw. Aus-„schenken“ von Getränken zusammenhängen12. Nach Marcel Mauss’ Studien13 über die archaischen Gesellschaften ist unter einer Schenkung zu verstehen, dass die Gaben vom Schenker geschenkt werden, der Beschenkte sie annimmt und mit einem Gegengeschenk erwidert. ← 26 | 27 →

Makroökonomisch betrachtet, sollen bei Knappheit der Mittel14 die entgeltlichen Rechtsgeschäfte gegenüber den unentgeltlichen bevorzugt werden. Ökonomisch betrachtet, führt die Vertragsfreiheit zur Paretoeffizienz, auch Allokationseffizienz bezeichnet. Niemand kann besser gestellt werden, ohne dass ein anderer schlechter gestellt wird15. Angesichts der Knappheit der Güter sollen diese möglichst effizient verteilt werden. Der Beschenkte ist wenig schützenswert, da er die Güter ohne Gegenwert erhält16.

Soziologisch betrachtet, dienen Schenkungen dazu, Beziehungen zu stabilisieren. Die Schenkung soll die Beziehung bestätigen und bekräftigen17. Aus dieser Sicht beinhaltet das Schenken nicht die Pflicht zur Gegengabe. Sie kann nicht zwingend eingefordert werden18. In früheren Zeiten verfolgte die Schenkung aber zwingend das Konzept des Gebens und Nehmens, speziell bei dem rituellen Austausch von Geschenken zwischen Kollektiven wie einzelnen Stämmen und Forschungsexpeditionen. Die Schenkung sollte nicht dem Zweck entsprechen, einseitig materiellen Reichtum zu übertragen, sondern der sozialen Funktion dienen, den anderen zu binden. Die Zustimmung zu dieser Bindung signalisierte die Gegengabe19. Historisch konnte die Annahme eines Geschenkes verweigert werden, wenn man zu arm war, eine Gegengabe zu erbringen20. Zumal bei der remuneratorischen Schenkung wurde die Gegengabe als Lohn angesehen, z. B. ein Richtfest bei dem Bau eines Hauses21. Schenken ist aus soziologischer Sicht eine Art Zement für die Beziehungen22. In Abgrenzung zu üblichen Handelsgeschäften erfolgen Gabe und Gegengabe nicht Zug um Zug23. Die Schenkung beruht nicht darauf, den wirtschaftlichen Vorteil in Form eines möglichst hohen Gewinnes zu erzielen, sondern erfolgt aus Gründen der sozialen Empathie, der Identität und des Status des Schenkers24. ← 27 | 28 →

Die Arbeit soll sich aber auf den Vergleich der Rechtsordnungen beschränken. Nur dass der Zement gewisse Risse beinhaltet und schnell auseinanderbröseln kann, soll diese Arbeit zeigen.

Bevor die Wirkungsschwächen rechtsvergleichend gegenübergestellt werden, wird nur kurz auf die Besonderheiten des spanischen Zivilrechts eingegangen. Spanien ist ein Mehrrechtsstaat. Das gemeinspanische Recht regelt der Código civil (Cc). Daneben bestehen mehrere Teilrechtsordnungen. Die Comunidades Autónomas Aragonien, Galizien, Navarra, das Baskenland, Katalonien und die Balearen haben in ihren Foralrechten eigenständige Zivilrechtsregelungen. Sie nehmen in der Rechtsquellenhierarchie des entsprechenden Foralrechtsgebietes den gleichen Rang ein wie der Código civil. Falls unterschiedliche Regelungen in den Foralrechten gelten, werden auch die Unterschiede zum gemeinspanischen Recht deutlich gemacht.

Zunächst ist ebenso zu klären, wie die spanischen und deutschen Rechtsordnungen die Schenkung definieren und welche Rechtsnatur sie hat. Zur Rechtsnatur ist in der spanischen Rechtsordnung umstritten, ob sie als Verfügungsgeschäft oder als Vertrag zu erachten ist. Daneben wird die jeweilige gesetzliche Konzeption der Schenkung dargestellt. Außerdem werden die in Spanien für die Schenkung besonderen Regeln zu den Fragen der Geschäftsfähigkeit, der Form und der Annahme erörtert.

Die Wirkungsschwächen der Schenkung resultieren auf den ersten Blick aus dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der geringeren Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen gegenüber dem entgeltlichen Erwerb. Daher rechtfertigt die Tatsache, wonach der Beschenkte die Zuwendung unentgeltlich erhalten hat, die Konsequenz, dass bei negativen Auswirkungen auf entgeltliche Rechtsgeschäfte des Schenkers mit anderen Parteien die letztgenannten vorrangig sind. Das bedeutet im Konfliktfall etwa, dass die Dritten Herausgabeansprüche gegen den Beschenkten haben. So wird der Schutz der Gläubiger des Schenkers nach den Regeln des Insolvenzrechts in beiden Rechtsordnungen oder aufgrund der accion pauliana des spanischen Rechts bzw. nach dem deutschen Anfechtungsrecht gegenüber den Interessen des Beschenkten nach dem Grundsatz nemo liberalis nisi liberatus gerechtferigt. Schenken soll eben nur derjenige, der schuldenfrei ist. Der Gläubiger soll vor einem unentgeltlichen Erwerb eines anderen geschützt werden. Darum können die Gläubiger des Schenkers auch durchgreifen und direkt von dem Beschenkten die Herausgabe der geschenkten Güter verlangen. Das Bevorzugen derjenigen, die entgeltliche Rechtsgeschäfte mit dem Schenker geschlossen haben, gegenüber dem Beschenkten rechtfertigt sich daraus, dass die entgeltlichen Rechtsgeschäfte durch das „do ut des“-Prinzip, durch ← 28 | 29 → ein Synallagma zwischen den Leistungen der Parteien gekennzeichnet sind. Beide Parteien sind wechselseitige Verpflichtungen eingegangen.

Dieser Ansatz gilt aber nicht für alle Wirkungsschwächen der Schenkung. Andere relevante Grundprinzipien verursachen die Wirkungsschwächen der Schenkung ebenso. So wird der Schenker selber geschützt, wenn die Schenkung seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellt. In einem solchen Fall kann der Schenker seine Gaben vom Beschenkten zurückverlangen beziehungsweise die versprochene Schenkung zurückbehalten. Deshalb bestehen auch Grenzen des Umfangs der Schenkung, um sowohl den Schenker als auch seine Unterhaltsberechtigten vor völliger Mittellosigkeit zu schützen. Ebenso werden die engen familiären Beziehungen des Schenkers gegenüber den Interessen des Beschenkten besser geschützt. So haben etwa die Noterben bzw. Pflichtteilsberechtigten Herausgabeansprüche gegen den Beschenkten. Hier spielt der Gegensatz Entgeltlichkeit-Unentgeltlichkeit keine Rolle. Vielmehr soll verhindert werden, dass der Schenker durch Schenkungen die Wertungen des Erbrechts umgeht. Das Erbrecht schützt vor allem die Interessen der engeren Familienangehörigen des Erblassers. Zwar gilt grundsätzlich Testierfreiheit, aber nur in gewissen Grenzen. Auch Schenkungen, die der Vermögensübertragung zu Lebzeiten des Erblassers dienen, müssen diesen Schutz berücksichtigen. Diese Funktion ist in beiden Rechtsordnungen ausgeprägt.

Die gleiche Schutzfunktion der familiären Bindung kommt dem Widerruf wegen Erstgeburt eines Kindes nach der spanischen Rechtsordnung zu. Danach kann der Schenker seine vor der Geburt des ersten Kindes geleisteten Schenkungen widerrufen.

Die besondere personelle Prägung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem macht der Widerruf wegen groben Undankes deutlich. Trotz Unentgeltlichkeit der Schenkung gilt nämlich zu bedenken: „Niemand gibt umsonst“25. Der Schenker erwartet zumindest Gefälligkeiten oder eine Gegeneinladung. Es gilt das allgemeine Reziprozitätsprinzip zu bedenken26. Es gibt aber keinen Rechtszwang für diese Verpflichtung. Vielmehr gilt „Eine Hand wäscht die andere“27. Zumindest wird Dankbarkeit erwartet. Zwar kann der Schenker nicht eine Gegenleistung erwarten; zeigt sich aber der Beschenkte grob ← 29 | 30 → undankbar, kann der Schenker die Schenkung widerrufen. Dieser Gedanke spiegelt sich in beiden Rechtsordnungen wider.

Für die eingeschränkte Gewährleistung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten gilt der Grundsatz: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“28. Es findet sich das Utilitätsprinzip wieder, dass der uneigennützig Handelnde milder haftet. Andererseits ist insoweit eine Grenze zu ziehen bei den Danaergeschenken, etwa dem trojanischen Pferd. Oder Schneewittchen erhält von der bösen Stiefmutter den vergifteten Apfel. Dementsprechend soll der Schenker nur für vorsätzliche Schäden haften. Zum Teil wird allerdings sogar die Gewährleistung auch in diesem Fall völlig ausgeschlossen.

Ob der Schutz der Familie, der Schutz des Schenkers selber, das Privilegieren entgeltlicher Rechtsgeschäfte gegenüber unentgeltlichen gerechfertigt sind, wird in dieser Arbeit nicht behandelt. Die unterschiedlichen Grundprinzipien, die hinter diesen Wertungen stehen, werfen interessante gesellschaftspolitische Fragestellungen auf: Wieso werden bestimmte Verwandtschaftsbeziehungen privilegiert? Spiegelt das Bevorzugen engeltlicher Rechtsgeschäfte eine Grundkomponente des Kapitalismus wider? Ist diese Privilegierung überhaupt gerechtfertigt?

Auch soll die Arbeit nicht darauf eingehen, welche Grenzen im strafrechtlichen Sinn bestehen. Des Weiteren soll die Arbeit nicht die für die Schenkung typischen Irrtumskonstellationen aufgreifen, die unter die allgemeinen Regelungen zur Anfechtung wegen eines Irrtums fallen und bei erfolgreicher Anfechtung einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB auslösen. Außerdem wird nicht auf die Zweckschenkung eingegangen, also eine Schenkung, die nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB zurückgefordert werden kann, falls der Schenkungszweck nicht erreicht wird29.

Die besonderen Hintergründe für Schenkungen führen dazu, dass in der spanischen Rechtsordnung zahlreiche besondere Arten der Schenkung bestehen. In dieser Arbeit wird auf die donación onerosa, die remuneratorische Schenkung, die donación por meritos, die Schenkung im Hinblick auf die Eheschließung, die Schenkung von Todes wegen und die Universalschenkung eingegangen. Die besonderen Foralrechte sind bei den Schenkungen im Hinblick auf die Schließung der Ehe und den Schenkungen von Todes wegen wie der Universalschenkung auf den Balearen30 zu berücksichtigen. ← 30 | 31 →

Bei der donacion onerosa bestehen von Ausnahmen abgesehen keine Wirkungsschwächen, soweit der entgeltliche Teil betroffen ist. Insoweit haben Dritte keine Ansprüche gegenüber dem Beschenkten. Das gleiche Prinzip spiegelt sich in der deutschen Rechtsordnung für die gemischte Schenkung wider. Bei der remuneratorischen Schenkung kann die Bindungswirkung höher sein. Eine Meinung31 in Spanien zumindest knüpft angesichts des belohnenden Charakters der Schenkung an die zuvor geleisteten Dienste an, soweit diese sich in der Schenkung widerspiegeln. Dieser Teil der Schenkung ist wie ein entgeltlicher Teil zu behandeln, und die Regeln für entgeltliche Rechtsgeschäfte finden Anwendung. Insoweit haben Dritte keine Ansprüche gegen den Beschenkten. Nach deutschem Rechtsverständnis und einer Ansicht32 in Spanien dagegen ist dies abzulehnen, da gerade die remuneratorische Schenkung als Schenkung nicht auf Gegenseitigkeit beruht. Es gilt eben nicht das Prinzip des „do ut des“. Die belohnende Schenkung beinhaltet kein entgeltliches Element. Nach deutschem Rechtsverständnis ist der Beschenkte nur dann besser zu schützen, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt. Die Pflicht oder der Anstand gebiete, dass der Beschenkte gegen bestimmte Wirkungsschwächen besser geschützt ist.

Bei den Schenkungen von Todes wegen im gemeinspanischen Recht wird größtenteils abgelehnt, dass die Schenkung von Todes wegen als eigene Art der Schenkung zu behandeln ist. In den Foralrechten ist sie unterschiedlich gesetzlich gestaltet. In Deutschland ist dieses Rechtsinstitut nicht ausgestaltet. Dementsprechend sind unterschiedliche Regeln anwendbar; insbesondere können statt der Vorschriften der Schenkung diejenigen für Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.

Die in der spanischen Rechtsordnung geregelten Schenkungen im Hinblick auf die Eheschließung geniessen nur Bestandsschutz, soweit familiär neu eingegangene Bindungen auf Dauer bestehen; andernfalls können die zugewendeten Güter wieder herausverlangt werden. ← 31 | 32 →

← 32 | 33 →

                                                   

  1  Abschiedsworte des Apostel Paulus, die er Jesus in den Mund legt (Apostelgeschichte 20, 35) (dazu Wacke, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument, S. 346).

  2  Vgl. Schmidt-Kessel, Martin/Schlechtriem, Peter, S. 38.

  3  Schmidt-Kessel, CISG-Verträge in der Insolvenz –eine Skizze-, S. 255 ff. (S. 274).

  4  Hyland, S. 7.

  5  Rabel, S. 4.

  6  Rabel, S. 5; von Caemmerer, S. 2.

  7  Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I, S. 20.

  8  Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I, S. 21, Fußnote 110.

  9  Siehe auch Sosa, Vertrag und Geschäftsbeziehung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, insbesonder die Ergebnisse einer empirischen Studie über deutsch-spanische Geschäftsbeziehungen, S. 224 ff.

10  Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I, S. 759.

11  Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band I, S. 759.

12  Laum, S. 84; weitergehend Grimm, S. 175 ff.

13  Mauss, S. 36; Kritik an Mauss bei Schmied, S. 36.

14  Schäfer/Ott, S. 57.

15  Schäfer/Ott, S. 395; Schillig, S. 853 ff.

16  Schäfer/Ott, S. 57.

17  Schmied, S. 33.

18  Schmied, S. 29.

19  Laum, S. 102.

20  Laum, S. 104.

21  Laum, S. 211.

22  Schmied, S. 34; weitergehend Cheal, The Gift Economy, S. 354 f.

23  Schmied, S. 36.

24  Schmied, S. 55 ff.

25  Wacke, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument, S. 329.

26  Wacke, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument, S. 329.

27  Wacke, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument, S. 329.

28  Wacke, Europäische Spruchweisheiten über das Schenken und ihr Wert als rechtshistorisches Argument, S. 362 ff.

29  Schlechtriem, Besonderes Schuldrecht, S. 81.

Details

Seiten
366
Erscheinungsjahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055276
ISBN (MOBI)
9783653967210
ISBN (ePUB)
9783653967227
ISBN (Hardcover)
9783631662939
DOI
10.3726/978-3-653-05527-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Schenkungsrecht Erbrecht Gläubiger Spanisches Recht Deutsches Recht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 366 S.

Biographische Angaben

Christian Schönwandt (Autor:in)

Christian Schönwandt studierte Rechtswissenschaften in Würzburg und promovierte nach seinem Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf an der Universität Osnabrück. Nach zahlreichen Auslandsaufenthalten in Seattle, South Dakota, Granada, Madrid und Brüssel arbeitet er im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Bonn und Berlin.

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Titel: Wirkungsschwächen der Schenkung in Spanien und Deutschland